Veröffentlichung AllMBl. 2015/12 S. 567 vom 02.12.2015

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Az. F2-7752.3-1/111
7904-L
7904-L
Richtlinie für Zuwendungen
zu Maßnahmen der Walderschließung
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTWEGR 2016)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 2. Dezember 2015, Az. F2-7752.3-1/111
Inhaltsübersicht
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
1.2
Zuwendungszweck
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen
2.3
Nicht förderfähige Flächenanteile
2.4
Förderunschädliche Maßnahmen
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zur Antragstellung Berechtigte
3.2
Nicht Antragsberechtigte
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben, nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Leistungen Dritter
5.3
Höhe der Zuwendung
6.
Mehrfachförderung
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Rechtliche Bestimmungen
7.2
Bindefrist
7.3
Verzicht auf Rückforderungen
8.
Verfahren
8.1
Grundlagenermittlung
8.2
Antragstellung
8.3
Antragsprüfung
8.4
Maßnahmenbeginn
8.5
Wesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren
8.6
Unwesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen
8.7
Förderung von Mehrkosten
8.8
Änderungsbescheid
8.9
Vergabe, Baubeginnanzeige
8.10
Baustandsbericht und Verwendungsnachweis
8.11
Auszahlung der Fördermittel
8.12
Verlängerung des Maßnahmenzeitraums
8.13
Binde- und Aufbewahrungsfrist
8.14
Sanktionierung
8.15
Aufhebung des Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
8.16
Subventionsbetrug
9.
Schlussbestimmungen
9.1
Inkrafttreten
9.2
Außerkrafttreten
9.3
Übergangsvorschrift
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind:
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01),
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2014–2017 gemäß § 5 des GAK-Gesetzes,
das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG),
die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).
1.2
Zuwendungszweck
1.2.1
1Eine bedarfsgerechte forstliche Infrastruktur, insbesondere die Erschließung durch Wege, ist Voraussetzung für die Pflege und nachhaltige, möglichst naturnahe Nutzung der Wälder. 2Die Wege dienen einer gesicherten Versorgung mit dem Rohstoff Holz und unterstützen die Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum. 3Darüber hinaus erfüllen sie Gemeinwohlfunktionen (z. B. Erholungsfunktion für die Bevölkerung), ermöglichen die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder, die Bekämpfung und Bewältigung von außergewöhnlichen Naturereignissen und Katastrophen sowie die zielgemäße Bewirtschaftung besonders erhaltenswerter historischer Betriebsformen. 4Gerade auch der Klimawandel und seine vielfältigen biotischen und abiotischen Auswirkungen auf die Wälder machen eine ausreichende Walderschließung für die Durchführung notwendiger Waldschutzmaßnahmen und den Aufbau zukunftsfähiger Waldbestände über Umbau bzw. Wiederaufforstungen unabdingbar.
1.2.2
1Bei der Bewilligung der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 2Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen und Fördermaßnahmen aussetzen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.1.1
Der Neubau von forstlicher Infrastruktur sowie der Ausbau von forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entspricht, ist förderfähig (vgl. Anlage).
2.1.2
Die Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur ist förderfähig (vgl. Anlage).
2.1.3
1In Zusammenhang mit den in den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Maßnahmen stehende, zwingend notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) werden gefördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks sachlich notwendig und unmittelbar erforderlich sind. 2Erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der forstlichen Infrastrukturmaßnahmen.
2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen können unbeachtlich Nr. 2.1 nicht gefördert werden:
Trassenaufhiebe,
grundsätzlich Wege oder Wegeteile mit Wegebefestigungen aus Asphalt, Beton oder Pflasterdecken, ausgenommen Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen,
Wege mit Recycling-Baustoffen, die nicht den Anforderungen des Merkblatts „Verwendung von Recycling-Baustoffen bei Maßnahmen im Rahmen der FORSTWEGR 2016“ entsprechen,
Wege oder Wegeteile mit Bauschutt oder Schüttmaterial, das andere bedenkliche Stoffe enthält,
Wege oder Wegeteile mit Baustoffen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet sind,
Wege oder Wegeteile, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, insbesondere nicht den Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG entsprechen,
Wege, die nach Abschluss der Baumaßnahme nicht den durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgegebenen Standards und Ausführungen entsprechen,
Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete,
Fuß-, Rad- und Reitwege,
Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und weitere, in ihrer Verkehrsbedeutung höherwertigere Klassen an Straßen,
Maßnahmen zur Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet führen oder die bereits eine Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet aufweisen (Ausnahmen können im Einzelfall durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt werden),
Projekte, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind (besteht im Einzelfall erhebliches öffentliches Interesse an einem Projekt, weil durch dieses z. B. die Schutzwaldpflege und -sanierung ermöglicht wird, begründete besondere Belange des Boden-, Wasser- oder Naturschutzes zu berücksichtigen sind, eine zielgemäße Bewirtschaftung von Wald in besonderen historischen Betriebsformen, ein aufgrund von Klimaveränderungen notwendiger Waldumbau oder eine Wiederaufforstung nach Schadereignissen ermöglicht wird, können solche Projekte im Einzelfall mittels Ausnahmegenehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gefördert werden).
2.3
Nicht förderfähige Flächenanteile
1Nicht förderfähig ist die Erschließung von Flächen
außerhalb Bayerns,
des Bundes, der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet,
die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Besitzerinnen und Besitzern zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
die sich im Eigentum oder Besitz eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinn von Randnummer 35 Abs. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) befinden,
deren Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer, im Sinn von Randnummer 27 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01), eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde,
für die keine Beteiligtenerklärung unterzeichnet wurde.
2Soweit eine Walderschließungswirkung für diese nicht förderfähigen Grundstücke vorliegt, sind bei Vorhaben in Gemengelage die nicht förderfähigen Grundstücke anteilig in Abzug zu bringen.3Förderfähig sind jedoch die Zufahrt/Überfahrt und damit zusammenhängende Maßnahmen auf nicht förderfähigen Grundstücken, wenn für diese Grundstücke keine Walderschließungswirkung durch das geplante Projekt vorliegt oder sie bereits anderweitig ausreichend erschlossen sind.
2.4
Förderunschädliche Maßnahmen
1In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Asphalt, Beton oder Pflasterdecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. 2Die anteiligen Ausgaben sind nicht förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zur Antragstellung Berechtigte
3.1.1
1Zum Stellen eines Antrags auf Zuwendungen für forstliche Infrastrukturprojekte sind berechtigt:
Eigentümerinnen und Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen,
natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften als Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
2Zuwendungsempfänger müssen entweder selbst Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung aller Eigentümerinnen und Eigentümer vorlegen.
3.1.2
Berechtigt zur Antragstellung sind als Träger von gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahmen darüber hinaus:
private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,
projektbezogene Gemeinschaften (z. B. Wegebauvereine), wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
Jagdgenossenschaften,
kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.
3.2
Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind:
Bund,
Länder,
Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder,
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet,
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Randnummer 35 Abs. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01),
Antragsteller im Sinn von Randnummer 27 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01), die eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Maßnahme nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht. 2Es können nur Projekte gefördert werden, die nach den Grundlagen und Baustandards des Arbeitsblatts DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), den verbindlichen ergänzenden Vorgaben sowie den Regelquerschnitten und dem Merkblatt zur Verwendung von Recyclingbaustoffen des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils gültigen Fassung projektiert und ausgeführt werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt; sie erfolgt als Anteilfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben, nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Leistungen Dritter
5.2.1
1Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
nachgewiesene Bauausgaben, Ausgaben für Planung, Voruntersuchung, Vorbereiten der Vergabe und Mitwirken bei der Vergabe, Bauüberwachung und Baunebenkosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nrn. 5.2.2 und 5.2.3,
Ausgaben für die Erkundung des Baugrunds,
Ausgaben für Vermessungsarbeiten, soweit sie für die Grundlagenermittlung/Planung notwendig sind (z. B. Feststellen der Grundstücksgrenzen),
Ausgaben für die Vermessung und Abmarkung der forstlichen Infrastruktur,
Ausgaben für die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, soweit dies im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Rahmen dieser Förderrichtlinie erforderlich ist,
Ausgaben zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder zur Sicherung der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte (z. B. Notarleistungen und Grundbucheintragungen im Rahmen von Sammeleintragungen),
Ausgaben für behördliche Genehmigungsverfahren,
Ausgaben zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben,
Ausgaben für die Wiederherstellung der durch den Baustellenverkehr beschädigten An- und Abfahrtswege,
unbezahlte, nichtgewerbliche Arbeitsleistungen (ohne Umsatzsteuer) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der beteiligten Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer einschließlich Familienangehöriger (gegen geeigneten Nachweis sind bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen, Maschinenringe oder bei der Durchführung von vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden, förderfähig; das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann auf dieser Basis pauschale Kostensätze festlegen),
unbezahlte Leistungen (ohne Umsatzsteuer) der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, von deren oder dessen Fachpersonal oder von fachlich qualifizierten Beteiligten zu den Bereichen Grundlagenermittlung, Planung einschließlich Abstecken und sonstiger vermessungstechnischer Leistungen, Bauentwurfsfertigung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe sowie forstfachliche Bauleitung (diese Leistungen sind bis zur Höhe der Kostensätze der Bayerischen Forstverwaltung zuwendungsfähig, wenn die oder der Leistungserbringer von der Ausbildung und Ausstattung her die beschriebenen Tätigkeiten durchführen kann und sie ohne Unterstützung des staatlichen forstfachlichen Personals erbringt),
Sachleistungen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder von beteiligten Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis (Sachleistungen sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer),
Ausgaben für notwendige Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben, die aus fachlichen Gründen oder wegen behördlicher Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben zur Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen und der dazu notwendigen Ingenieur- und Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt.
2Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Gutachten und Studien, die infolge behördlicher Anforderungen erforderlich sind, vonseiten der zuständigen Behörden abgelehnt wird, sind diese Ausgaben gesondert förderfähig. 3Die Förderung beträgt in solchen Fällen grundsätzlich 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Bagatellgrenze der Förderung in solchen Fällen ungeachtet Nr. 5.3.8 bei 600 Euro liegt; die maximale Förderung beträgt 6 000 Euro.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
Umsatzsteuer,
Ausgaben für den Trassenaufhieb (der Trassenaufhieb umfasst das Aufarbeiten und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken),
Ausgaben für die Übernahme von Trägerschaften,
Ausgaben für Grundstücksgeschäfte in Form von z. B. Grundstücksankäufen, Grundstückspacht, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer, Benutzungsentgelte etc.,
Kreditbeschaffungskosten und Erbbauzinsen,
Ausgaben bzw. Ausgabenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen im Erschließungsgebiet unter Nr. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind.
5.2.3
1Der Wert von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen ist von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen. 2Vorteile Dritter als Folge der Maßnahme sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen und ebenfalls in Abzug zu bringen.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
1Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben1. 2Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bemessen und festgesetzt. 3Der gesamte Prozentsatz der Zuwendung wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in Nr. 5.3.6 genannten Zuschlägen gebildet.
5.3.2
Treffen die Flächenzuschläge für
Erschließungsflächen im „Alpenraum“ nach LEP,
Erschließungsflächen des Bergwaldes ab 800 Meter über Normalnull,
Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und
Reliefzuschlag für Erschließungsflächen in den forstlichen Wuchsgebieten 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“
nur für Teilbereiche des Erschließungsgebiets zu, ist dies bei der Zuschlagsbemessung für das Gesamtprojekt auf Grundlage der Erschließungsfläche anteilig zu berücksichtigen.
5.3.3
1Ein Anreizflächenzuschlag wird für das gesamte förderfähige Erschließungsgebiet gewährt, wenn die Bestände im Erschließungsgebiet aufgrund des Klimawandels überwiegend als umbau- bzw. pflegedringlich einzustufen sind. 2Für die gutachterliche Feststellung der Umbau- bzw. Pflegedringlichkeit durch die Bewilligungsbehörde sind ausschließlich förderfähige Flächenanteile im Erschließungsgebiet heranzuziehen.
5.3.4
Soweit für einen Erschließungsflächenanteil oder für die gesamte Erschließungsfläche mehrere Flächenzuschlagsmerkmale nach Nrn. 5.3.2 und 5.3.3 zutreffen, darf dieser Fläche nur ein Flächenzuschlag zugerechnet werden.
5.3.5
Der Projektzuschlag ist mit jedem beliebigen Flächenzuschlag kombinierbar.
5.3.6
Die Zuschläge werden bis zu folgenden Förderhöchstsätzen gewährt:
Zuschlagsbeschreibung
Projektzuschlag:
für schwierige Projektbedingungen
für kostenerhöhende Projektauflagen
Bis zu 10 %
für die gesamte Erschließungsfläche bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
bis 70 %
Flächenzuschläge:
Zuschlag für im Erschließungsgebiet liegende
Erschließungsflächen im „Alpenraum“ nach LEP oder
Erschließungsflächen im Bergwald ab 800 Meter über Normalnull oder
Schutzwaldflächen nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG
20 %
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
80 %
Anreizflächenzuschlag
soweit im Erschließungsgebiet überwiegend wegen Klimawandels umbau- bzw. pflegedringliche Bestände stocken
10 %
für das gesamte Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
70 %
Reliefzuschlag
für Erschließungsflächen in den forstlichen Wuchsgebieten 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“
10 %
für den zutreffenden Erschließungsflächenanteil bei Maßnahmen nach
den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
70 %
Bei Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag
90 %
5.3.7
1Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar in Bayern erhalten als Zuwendung nur 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn die Maßnahme als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften Anteile an Betrieben in Bayern mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar haben.
5.3.8
1Anträge auf Projekte mit Gesamtbauausgaben inklusive Mehrwertsteuer unter 2 500 Euro je Antrag und Erschließungsgebiet (Bagatellgrenze) sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Abweichung von der Bagatellgrenze zulassen.
5.3.9
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Grundförderung reduzieren, Zuschläge reduzieren oder streichen und Maßnahmen oder Teile davon aussetzen.
6.
Mehrfachförderung
1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht. 2Bei Einsatz anderer staatlicher Mittel (inklusive Mittel des Bundes und der EU) darf die Gesamtsumme der Zuschüsse 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Rechtliche Bestimmungen
1Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 3Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 4Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Falle einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.
7.2
Bindefrist
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstige mit der Maßnahme verbundene Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde.
7.3
Verzicht auf Rückforderungen
1Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn:
die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Erdrutsche etc.) vernichtet wurde,
der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nachweislich eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie oder er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist (z. B. unvorhersehbare geologische Untergrundbedingungen in Form von Quellen, Fließboden etc.).
2Die Entscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.
8.
Verfahren
8.1
Grundlagenermittlung
1Bei geplanten Maßnahmen zur Förderung der forstlichen Infrastruktur berät das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten potenzielle Antragstellerinnen bzw. Antragsteller und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange teil. 2Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller holt erforderlichenfalls Stellungnahmen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse der Träger öffentlicher Belange ein. 3Insbesondere sind folgende Träger öffentlicher Belange bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen:
grundsätzlich das Amt für Ländliche Entwicklung,
die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist,
die jeweils zuständige Naturschutzbehörde, wenn Belange des Naturschutzes berührt sind (z. B. Natura 2000),
das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt sind (z. B. bei Projekten im Einzugsbereich von Wildbächen),
die Straßenbaubehörde bei Einmündungen der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme in öffentliche Straßen,
die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zuständigkeiten,
die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C des Alpenplans im Sinn des LEP liegt,
das Landesamt für Denkmalpflege, falls Boden- oder Baudenkmäler von der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme betroffen sind,
die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit erforderlich.
4Den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan, Übersichtslageplan und Regelquerschnitt zuzuleiten. 5Die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange werden Bestandteil des Bauentwurfs und sind vom Bauentwurfsfertiger in der Planung zu berücksichtigen. 6Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Leistungsbeschreibung und sind bei der Bauausführung zu beachten. 7Von Auflagen von Fachbehörden darf ohne deren Einverständnis nicht abgewichen werden. 8Bei Rückewegen, Grundinstandsetzungsmaßnahmen und bei separat geförderten Maßnahmen (Anlagen, Bauwerke, Einrichtungen, Ausstattungen und Holzlagerplätze) sind die oben genannten Träger öffentlicher Belange nur insoweit zu beteiligen, als dies rechtlich geboten und fachlich notwendig ist oder deren Zuständigkeitsbereiche unmittelbar betroffen sind. 9Amtsintern ist am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlägig, die zuständige Ansprechpartnerin bzw. der zuständige Ansprechpartner des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Natura 2000 zu beteiligen.
8.2
Antragstellung
1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Pro Erschließungsgebiet und Maßnahme nach Nr. 2.1 ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 4Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 5Dem Antrag sind beizufügen:
eine Abschrift des ordnungsgemäßen Beschlusses zur Abwicklung des Vorhabens, wenn eine Gemeinde, eine andere juristische Person oder Personengemeinschaft als Maßnahmenträger auftritt,
ein vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die jeweilige Maßnahme vorgeschriebener Bauentwurf mit den erforderlichen Anlagen,
Erklärungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation, sofern es sich beim Antragsteller oder bei Beteiligten um große Unternehmen im Sinn des Art. 2 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt.
8.3
Antragsprüfung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, grenzt ggf. Flächenanteile mit erhöhten Zuschlägen ab und setzt die förderfähigen Flächen (Erschließungsfläche, Zuschlagsflächen) und eventuell einen Projektzuschlag fest. 2Bei großen Unternehmen bezieht sich die Prüfung auch auf die grundsätzliche Förderfähigkeit auf Grundlage der Regelungen der Randnummern 72 bis 75 sowie 95 bis 97 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01). 3Ab einem im Finanzierungsplan veranschlagten Zuwendungsbetrag von 10 000 Euro und mehr oder bei der Gewährung eines Zuschlags nach Nr. 5.3.6 hat die Bewilligungsbehörde (Prüfer des Bauentwurfs) einen Ortsbegang durchzuführen und die Ergebnisse in einem Protokoll zu dokumentieren. 4Unvollständige oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 5Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind Anträge abzulehnen.
8.4
Maßnahmenbeginn
1Die Auftragsvergabe (Zuschlag) stellt den Maßnahmenbeginn dar. 2Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 3Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 4Der Trassenaufhieb zählt nicht als Maßnahmenbeginn. 5Bei Baumaßnahmen gelten u. a. Planung und Baugrunduntersuchung nicht als Maßnahmenbeginn (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO).
8.5
Wesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren
1Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Ausgaben kommt. 2Die vorausgehende Anzeige und Genehmigung von wesentlichen Änderungen im Rahmen der Bewilligungsgrundlage ist immer erforderlich
wenn das Ergebnis der Preiserkundung oder der Vergabe inklusive Mehrwertsteuer um mehr als 1 000 Euro vom Kostenvoranschlag abweicht,
wenn Abweichungen von im festgesetzten Bauentwurf festgelegten Baustandards oder (Bau-)Materialien erfolgen sollen,
wenn sich die Lage oder die Länge des geplanten Weges oder das Erschließungsgebiet wesentlich verändert.
3Soweit eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die forstfachliche Bauleitung ausübt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die sonst erforderliche Genehmigung unvorhersehbarer notwendiger Änderungen und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. 4Die staatliche forstfachliche Bauleitung ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Änderungen unverzüglich mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Bewilligungsbehörde (in der Regel mit der zuständigen Bereichs- oder Abteilungsleitung) abzustimmen. 5Inhalt dieser Abstimmung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. 6Das Abstimmungsverfahren ist entsprechend der durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgegebenen Form durchzuführen. 7Das Ergebnis ist vom zuständigen Leitungsdienst zu protokollieren.
8.6
Unwesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen
Unwesentliche Änderungen werden mit dem nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweis angezeigt und gelten damit als beantragt.
8.7
Förderung von Mehrkosten
1Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die Nachförderung vor Ausführung der notwendigen Maßnahmen zu beantragen. 2Bei unwesentlichen Änderungen erfolgt eine Beantragung im Rahmen des nächsten Baustandsberichts oder Verwendungsnachweises. 3Der Antrag entfällt, soweit bereits ein Abstimmungsverfahren bei staatlicher forstfachlicher Bauleitung stattgefunden hat und die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde. 4Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen, für verbindlich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leistungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles notwendig sind.
8.8
Änderungsbescheid
1Änderungsbescheide sind bei wesentlicher Erhöhung, aber auch bei wesentlicher Senkung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erstellen. 2Kann kein Änderungsbescheid erstellt werden, ist eine Genehmigung für die Änderung zu erteilen, soweit diese nicht bereits als erteilt galt (z. B. Abstimmungsverfahren bei staatlicher forstfachlicher Bauleitung).
8.9
Vergabe, Baubeginnanzeige
1Die Vergabevorschriften sind zu beachten. 2Nach Bewilligung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Vergabe oder Preiserkundung zeitnah nach deren Durchführung nachzuweisen. 3Die Baubeginnanzeige ist nicht erforderlich, wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die forstfachliche Bauleitung ausübt.
8.10
Baustandsbericht und Verwendungsnachweis
1Teilabrufe der Zuwendung für erbrachte Leistungen sind möglich. 2Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ und der angefallenen Rechnungen (ggf. auch als Kopie) anzuzeigen. 3Mit dem Zuschussabruf sind ebenfalls das Baurechnungsbuch, Belege über Eigenleistungen und – auf Anforderung der Bewilligungsstelle – weitere begründende Unterlagen vorzulegen.
8.11
Auszahlung der Fördermittel
1Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen eines „Zuschussabrufes mit Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ einschließlich der bei Nr. 8.7 geforderten Unterlagen. 2Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. 3Jede Fördermaßnahme ist durch den zuständigen Prüfdienst mindestens einmal vor Ort abzunehmen. 4Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. 5Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
8.12
Verlängerung des Maßnahmenzeitraums
1Kann eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin fertig gestellt werden, ist vor Fristablauf ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung zu stellen. 2Der Antrag ist zu begründen.
8.13
Binde- und Aufbewahrungsfrist
1Die Bindefrist endet fünf Jahre nach Endabnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde. 2Der Förderakt muss ab dem Datum der Schlusszahlung für zehn Jahre an der Bewilligungsbehörde aufbewahrt werden.
8.14
Sanktionierung
1Wird festgestellt, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird die Maßnahme vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus wird eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
8.15
Aufhebung des Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG). 3Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist die Bewilligungsbehörde.
8.16
Subventionsbetrug
1Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BaySubvG). 2Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB, § 2 SubvG sind insbesondere:
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P bzw. Nr. 5 ANBest-K begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P bzw. Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-K die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
3Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
9.
Schlussbestimmungen
9.1
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
9.2
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
9.3
Übergangsvorschrift
Bis zum 31. Dezember 2015 nach FORSTWEGR 2007 bewilligte Maßnahmen werden auch nach dem 1. Januar 2016 nach den Bestimmungen der FORSTWEGR 2007 abgewickelt.
 
Windisch
Ministerialdirigent
 
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1
Vgl. Förderobergrenze gemäß Nr. 5.3.7.
2
Vgl. Förderobergrenze gemäß Nr. 5.3.7.
 
 
 
Anlage
Vollzugshinweise zur FORSTWEGR 2016
1.
Zu Nr. 2.1.1 FORSTWEGR 2016
Im Rahmen des Neubaus von forstlicher Infrastruktur sowie des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entspricht, werden gefördert:
1.
schwerlastbefahrbare Forstwege und damit unmittelbar zusammenhängende schwerlastbefahrbare Zufahrtswege,
2.
schwerlastbefahrbare separate Zufahrtswege (außerhalb von Erschließungsgebieten) zur Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Straßen- und Wegenetz zur Holzabfuhr auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
3.
der separate Bau von
a)
Anlagen (z. B. Lagerstreifen, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehammer, Rückewegeanschlüsse, Böschungssicherungen, Durchlässe, Wasserrückhalteeinrichtungen, Furten usw.),
b)
Bauwerken (z. B. Brücken, Stützmauern usw.),
c)
Einrichtungen (z. B. Schutzplanken), Ausstattungen (z. B. Beschilderungen) und
d)
Holzlagerplätzen
an bereits bestehenden schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen (Holzlagerplätze können auch außerhalb des Waldes an schwerlastbefahrbaren Wegen angelegt werden, soweit sie einem Walderschließungsgebiet zugeordnet werden können) sowie
4.
naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.
2.
Zu Nr. 2.1.2 FORSTWEGR 2016
Im Rahmen der Grundinstandsetzung forstlicher Infrastruktur werden gefördert:
1.
Maßnahmen an forstlicher Infrastruktur, die vor dem Schadereignis den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprochen hat, worunter
a)
unmittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Einrichtungen und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse oder
b)
mittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Einrichtungen und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie durch biotische oder abiotische Waldschäden
fallen,
2.
Maßnahmen zur Erneuerung oder Ertüchtigung von Anlagen oder Bauwerken, die an Wegen liegen, die den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprechen und trotz ordnungsgemäßer Pflege abgenutzt oder technisch gealtert sind,
3.
Maßnahmen der Wasserführung (Entwässerungseinrichtungen) zur Erosionsverminderung und zum vorbeugenden Hochwasserschutz an Wegen und deren Umfeld sowie punktuelle Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, wenn die betreffenden Wege nach Durchführung der Maßnahme(n) den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten für Neubauvorhaben nach FORSTWEGR 2016 des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprechen. Nicht gefördert werden periodisch wiederkehrende Maßnahmen zur Wegeunterhaltung aufgrund normalen Verschleißes (z. B. Einsatz von Geräten zur Unterhaltung einschließlich Graben- und Durchlassreinigung usw.).