Veröffentlichung AllMBl. 2015/02 S. 118 vom 04.02.2015

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Az.: L-7407-1/309
7824-L
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Änderung der Richtlinien für die Förderung der Tierzucht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. Februar 2015  Az.: L-7407-1/309
I.
Die Richtlinien für die Förderung der Tierzucht vom 14. März 2014 (AllMBl S. 293) werden wie folgt geändert:
1.
Satz 2 der Präambel erhält folgende Fassung:
„Dafür werden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) zur Verfügung gestellt.“
2.
In Nr. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Nach Art. 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.“
3.
Nr. 8.2 erhält folgende Fassung:
„8.2
Antragstellung
Für Maßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Anträge und die Erklärungen zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über den jeweiligen Landesverband, der die Anträge zu einem Sammelantrag zusammenfasst, bzw. von der auf Landesebene anerkannten Züchtervereinigung bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen, Fachrecht, Menzinger Str. 54, 80638 München, einzureichen.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor