Veröffentlichung AllMBl. 2015/02 S. 118 vom 04.02.2015

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Az.: L-7407-1/103
7824-L
7824-L
Änderung der Richtlinien
für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung
gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. Februar 2015  Az.: L-7407-1/103
I.
Die Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen vom 30. April 2012 (AllMBl S. 470), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Mai 2014 (AllMBl S. 335), werden wie folgt geändert:
1.
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Inhaber kleiner und mittlerer Betriebe (KMU-Betriebe) im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie deren Zusammenschlüsse und andere Tierhalter mit Tierhaltung in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform. Abweichend von Satz 1 können auch Eigentümer von Pferden Zuwendungsempfänger sein, wenn deren Tiere in Pensionstierhaltungen in Bayern gehalten werden.
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
„Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinn von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.“
2.
Das Anlagenverzeichnis erhält folgende Fassung:
Anlage 1:
Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Pferde)
Anlage 2:
Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Rinder)
Anlage 3:
Antrag auf Gewährung von Prämien zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Schafe)
3.
Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Bekanntmachung ersetzt.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 

Anlagen