Stellenausschreibung
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in nächster Zeit zu besetzen:
- 1.
- Die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Augsburg (Besoldungsgruppe R 3) sowie
die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Regensburg (Besoldungsgruppe R 3)
Es können nur Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt werden, die über eine verwaltungsrichterliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und Erfahrung als Jurist/Juristin in der öffentlichen Verwaltung verfügen.
Vorrangig werden Bewerber/Bewerberinnen berücksichtigt, die zudem über eine ausreichend lange Berufserfahrung
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- von mindestens zwei Jahren als Richter/Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (oder einem Oberverwaltungsgericht) oder
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- von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung (oder einer vergleichbaren Verwaltung auf europäischer/internationaler Ebene) oder
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- von mindestens zwei Jahren als Jurist/Juristin am Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht (oder einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes oder einem vergleichbaren Gericht auf europäischer/internationaler Ebene)
verfügen.
- 2.
- Eine Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Bayreuth (Besoldungsgruppe R 2)
Bei im Wesentlichen gleicher Eignung werden die Bewerber/Bewerberinnen bevorzugt berücksichtigt, die über eine ausreichend lange Berufserfahrung als Jurist/Juristin in der Ministerialverwaltung, am Bundesverfassungsgericht, am Bundesverwaltungsgericht oder einer vergleichbaren Institution auf europäischer/internationaler Ebene verfügen.
Bewerbungen um diese Stellen sind bis 10. März 2015 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr einzureichen.
Bewerber/Bewerberinnen, die sich um eine entsprechende Richterstelle bisher vergeblich beworben haben und deren Interesse weiter besteht, werden gebeten, erneut eine Bewerbung einzureichen.
Die Bewerbung von Frauen wird begrüßt (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Schwerbehinderte Bewerber/Bewerberinnen im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.