2020.6-I
Richtlinie für Zuwendungen
des Freistaats Bayern zur Förderung
der interkommunalen Zusammenarbeit
des Freistaats Bayern zur Förderung
der interkommunalen Zusammenarbeit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 10. März 2015 Az.: IB3-1440.1-26
Der Freistaat Bayern fördert neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte gewährt.
Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen. Durch interkommunale Zusammenarbeit können die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen – auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (Kooperationsprojekte) auf der Grundlage der nach dem KommZG vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. BayVwVfG sowie der Art. 2 und 3 AGPStG. Zulässig sind auch Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.
- 2.2
- Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:
- a)
- Die Erledigung von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten der Kommunen. Hierzu zählen vor allem Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens unter Nutzung der haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielräume (vgl. z. B. Übertragung von Kassengeschäften nach Art. 101 GO) und des Abgabenwesens, der Haupt- und Personalverwaltung, des Ordnungswesens, des Standesamts, der Informations- und Kommunikationstechnologien, des E-Governments und des Bauhofs.
- b)
- Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen auch interkommunale Kooperationen von (Orts-)Feuerwehren, Maßnahmen der Tourismusförderung und der strukturellen Wirtschaftsförderung.
Die Förderung von neuen Kooperationsprojekten in anderen Aufgabenbereichen ist möglich.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in Bayern. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Gesichtspunkte beschränken; sie soll Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben.
- 4.2
- Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre. Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden. Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung nach dieser Richtlinie außer Betracht.
- 4.3
- Soweit Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung, des Rechnungswesens oder des Abgabenwesens Gegenstand der Zusammenarbeit sind, ist den örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfungsorganen der beteiligten Kommunen das Recht einzuräumen, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der beteiligten Kommunen auftreten, unmittelbar bei den kommunalen Zusammenschlüssen und den von diesen geführten Unternehmen und Einrichtungen (siehe Nr. 3) zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Zusammenschlusses und der von diesem geführten Unternehmen und Einrichtungen einzusehen. Die Rechnungsprüfungsorgane der beteiligten Kommunen sind hiervon zu unterrichten.
- 4.4
- Gefördert werden können nur neue Kooperationsprojekte (Nr. 1.3 VVK).
- 4.5
- Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen, der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der beteiligten Unternehmen vorliegt, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden. Bei einer Kooperation auf Grundlage des Art. 3 AGPStG ist ein Beschluss des Gemeinderats nicht erforderlich. Im Fall der Förderung der Kooperation von Gemeinden im Bereich des Feuerwehrwesens muss zudem die Zustimmung des zuständigen Kreisbrandrats vorliegen.
- 4.6
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Kooperationsprojekt andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der unter Nr. 5.3 beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.
Eine erhöhte Zuwendung bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm (Nr. 2.2.3 des Landesentwicklungsprogramms in Verbindung mit Anhang 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) oder im Fall einer Aktualisierung entsprechend einer dann geltenden Fassung des Programms) sowie in den Landkreisen und Gemeinden, die mit Beschluss des Ministerrats vom 5. August 2014 der erweiterten Förderkulisse des Raums mit besonderem Handlungsbedarf zugeordnet wurden, erhalten (vgl. Anlage 1). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig wird.
Kooperationsprojekte mit weniger als 5.000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.
- 5.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (z. B. Beratung, Moderation), Sachmittel und Ausstattung (z. B. IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen.
- 6.
- Förderverfahren
- 6.1
- Form des Antrags, Unterlagen
Der Antrag (Anlage 2) ist in einfacher Ausfertigung über die Rechtsaufsichtsbehörde bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Darin sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekts sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.
- 6.2
- Bewilligung
Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist eine Kopie des Förderbescheids zu übersenden.
- 6.3
- Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
- 6.3.1
- Das Kooperationsprojekt ist nach seiner Einrichtung mindestens fünf Jahre lang aufrecht zu erhalten.
- 6.3.2
- Dem Freistaat Bayern ist auf Verlangen unentgeltlich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Kooperationsprojekts einzuräumen, das er auch an interessierte bayerische kommunale Körperschaften weitergeben darf.
- 6.3.3
- Dem Freistaat Bayern ist unentgeltlich das Recht einzuräumen, die Ergebnisse des Kooperationsprojekts von allgemeiner Aussage und Bedeutung zu veröffentlichen.
- 6.4
- Auszahlung
Die Zuwendung kann in zwei Teilen ausgezahlt werden. Eine Zuwendung in Höhe von 50 % kann nach Vorhabenbeginn (Nr. 1.3.1 VVK) ausbezahlt werden. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsbestätigung. Der Antragsteller führt intern den Ausgleich mit den an der Zusammenarbeit Beteiligten durch.
- 6.5
- Verwendung
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage von Verwendungsbestätigungen nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. Der Sachbericht muss auch eine kurze Projektbeschreibung enthalten, die auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr veröffentlicht werden kann, und muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Richtlinie eingehen.
- 7.
- Schlussbestimmungen
- 7.1
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Richtlinie vom 26. November 2012 (AllMBl S. 1044, StAnz Nr. 48) tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
- 7.2
- Übergangsregelung
Für Kooperationsprojekte, die gemäß der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 26. November 2012 beantragt oder für die ein vorzeitiger Maßnahmebeginn erteilt wurde, gelten mit Inkrafttreten diese Richtlinien.
Für Kooperationsprojekte, die gemäß der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 26. November 2012 verbeschieden wurden, gilt die Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 26. November 2012 weiter.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor