Veröffentlichung AllMBl. 2015/03 S. 175 vom 12.03.2015

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Az.: 86e-8283/38/3
7523-W
7523-W
Richtlinien zur Durchführung
des Bayerischen Programms zum verstärkten Ausbau
von Tiefengeothermie-Wärmenetzen
(Richtlinien Geothermie-Wärmenetze – BayGW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 12. März 2015  Az.: 86e-8283/38/3
Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung oder Erweiterung von Tiefengeothermie-Wärmenetzen im Rahmen des Umbaus der bayerischen Energieversorgung und ergänzend zum KfW-Programm Erneuerbare Energien nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO, ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Beschreibung der Förderung
1.1
Zweck der Förderung
Bayern verfügt mit den Thermalwasservorkommen in den geologischen Schichten des Malmkarstes über gute natürliche Voraussetzungen für die hydrothermale Tiefengeothermie. Mit der Erschließung dieser Energiepotenziale können fossile Energieträger ersetzt und die bei der Verbrennung dieser Energieträger entstehenden CO2-Emissionen vermieden werden. Ziel dieses Programms ist die verstärkte Nutzung hydrothermaler Tiefengeothermie in Bayern im Wärmemarkt. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten in Bayern liegt der Schwerpunkt der Nutzung der Tiefengeothermie bei der Wärmeversorgung.
Geothermische Wärmeversorgungen sind durch hohe Investitionen in Wärmenetze gekennzeichnet. Hinzu kommt, dass im Umkreis von Tiefengeothermieanlagen optimale Wärmeverbrauchsdichten nur begrenzt anzutreffen sind.
Um möglichst viele Abnehmer – auch im Interesse einer optimierten Lagerstättennutzung – zu wettbewerbsfähigen Wärmepreisen an das Erdwärmenetz anschließen zu können, sollen mit diesem Programm finanzielle Anreize für den Auf- und Ausbau von Tiefengeothermie-Wärmenetzen gegeben werden.
1.2
Gegenstand der Förderung
1.2.1
Zuwendungsfähig sind im Sinn von Art. 46 AGVO die Investitionskosten für die Errichtung oder Erweiterung eines Wärmenetzes (einschließlich Hauptanbindungsleitung, Hausübergabestationen und Hausanschlussleitungen abzüglich Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge), sofern überwiegend Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
1.2.2
Von der Förderung ausgenommen sind
die Sanierung oder der Ersatz bestehender Wärmenetze oder von Teilen davon,
Wärmenetze, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) gefördert werden.
1.3
Zuwendungsempfänger
1.3.1
Antragsberechtigt sind
gewerbliche Unternehmen,
kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen.
1.3.2
Nicht antragsberechtigt sind
Hersteller von zuwendungsfähigen Anlagen und Systemen oder deren Komponenten,
der Staat sowie dessen Einrichtungen,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
1.3.3
Unternehmen, die sich nach der Definition von Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Schwierigkeiten befinden, sind nicht zuwendungsfähig. Insbesondere wird Antragstellern keine Förderung gewährt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
Es werden nur Vorhaben gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang des Antrags bei der Antragsstelle gemäß Nr. 2.1) noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags für den Wärmenetzbau. Planung, Beantragung, Bewilligung der Baugenehmigung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens; ebenso nicht Erkundungsarbeiten wie Seismik oder noch laufende Tiefbohrungen.
1.4.2
Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
1.4.3
Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur, wenn das Vorhaben auch im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gefördert wird. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgewichen werden.
1.4.4
Das geförderte Wärmenetz muss mindestens sieben Jahre ab Inbetriebnahme zweckentsprechend gemäß Nrn. 1.2.1 und 1.5.2 betrieben werden. Im Fall einer Nichteinhaltung kann die Zuwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe der tatsächlichen Betriebszeit zurückgefordert werden.
1.4.5
Dem Förderantrag sind eine Vorhabenbeschreibung, die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme zu gewerblichen Zwecken oder die bergrechtliche Bewilligung, ein Kosten-, ein Zeit- und ein Finanzierungsplan sowie eine Wirtschaftlichkeitsabschätzung auf Basis der Ergebnisse der ersten Tiefbohrung beizufügen.
Handelt es sich bei dem geförderten Unternehmen nicht um ein KMU im Sinn von Anhang I der AGVO, muss zudem ein Anreizeffekt nach den Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 AGVO in den Antragsunterlagen nachgewiesen werden, soweit dieser Nachweis nicht bereits gegenüber der KfW geführt wurde.
1.4.6
Mit Antragstellung ist eine Zusage des Antragstellers vorzulegen, bei öffentlichkeitswirksamen Darstellungen des Projekts (z. B. Pressemitteilungen, Bautafel) auf die Landesförderung hinzuweisen.
1.5
Art und Umfang der Förderung
1.5.1
Art der Förderung
Die Förderung wird auf Antrag als Projektförderung gewährt. Sie erfolgt durch einen
a)
Einmalzinszuschuss zur Verbilligung eines Durchleitungsdarlehens der LfA Förderbank Bayern oder
b)
Investitionszuschuss.
Die Landesförderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.
1.5.2
Höhe der Förderung, Kumulierbarkeit
Die Höhe der Förderung orientiert sich an dem Ziel, für die Wärme aus dem Wärmenetz einen wettbewerbsfähigen Abnahmepreis zu ermöglichen.
Wärmenetze sind im Landesprogramm nur zuwendungsfähig, wenn im Mittel über das gesamte Netz ein Wärmeabsatz zwischen 0,5 und 3,0 MWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen wird. Die spezifische Förderung beträgt im Wärmeabsatzbereich
0,5 bis 1,5 MWh bis zu 60 Euro,
über 1,5 bis 3,0 MWh bis zu 40 Euro
je Meter Trassenlänge, höchstens jedoch 500.000 Euro je Projekt.
Die Beihilfeintensität darf 45 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Unbeschadet davon darf die für das Vorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährte Förderung, bezogen auf die zuwendungsfähigen Investitionskosten nach Nr. 1.2.1, höchstens 30 % betragen. Die Landesförderung ist bis zu diesem Förderhöchstsatz mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist (Art. 8 AGVO).
2.
Verfahren
2.1
Antragsverfahren
Anträge sind vor Vorhabenbeginn schriftlich (mit Vordruck) im Fall eines Antrags
auf zinsverbilligte Darlehen nach Nr. 1.5.1 Buchst. a über die Hausbank,
auf Investitionszuschuss nach Nr. 1.5.1 Buchst. b
direkt an die LfA Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München, zu richten. Eine Antragstellung per Telefax, Telex oder E-Mail ist nicht zulässig. Die Notwendigkeit einer Förderung nach diesem Programm ist zu begründen (siehe auch Nr. 1.4.5).
2.2
Antragsprüfung
2.2.1
Die Antragsprüfung erfolgt durch die LfA Förderbank Bayern. Sie kann weitere Unterlagen anfordern und/oder die Einschaltung eines Sachverständigen verlangen, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Den Auftrag hierzu erteilt der Antragsteller im Benehmen mit der LfA Förderbank Bayern.
2.2.2
Eine detaillierte Antragsprüfung kann unterbleiben, wenn für das Vorhaben eine Förderzusage aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien vorgelegt wird. Die Zu- oder Absage der KfW ist ggf. unverzüglich nachzureichen.
2.3
Bewilligung
2.3.1
Die LfA Förderbank Bayern trifft die Förderentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2.3.2
Falls der Förderantrag abgelehnt wird, hat der Antragsteller die ihm entstandenen Kosten, insbesondere auch die durch vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Antragstellung entstandenen Kosten, selbst zu tragen.
2.3.3
Wurde das Vorhaben 24 Monate nach Bewilligung noch nicht begonnen, kann die Förderung widerrufen werden.
2.4
Auszahlung des Darlehens und der Investitionszuschüsse, Verwendungsnachweis
2.4.1
Die Auszahlung des zinsverbilligten Darlehens erfolgt über die Hausbank. Investitionszuschüsse werden direkt von der LfA Förderbank Bayern ausbezahlt.
2.4.2
Die zweckentsprechende Verwendung des Darlehens ist umgehend nach Abschluss der Investition über die Hausbank nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Im Fall eines Investitionszuschusses ist der Nachweis direkt gegenüber der LfA Förderbank Bayern zu führen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis:
Der Sachbericht muss – neben den für eine Nah-/Fernwärmeversorgung typischen Kennzahlen – insbesondere eine Bestätigung der Abnahme bzw. Inbetriebnahme des Wärmenetzes enthalten.
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch einen Nachweis der angefallenen Ausgaben zu führen.
2.4.3
Die Prüfung des Verwendungsnachweises schließt weitere Prüfungen gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), insbesondere Prüfungen durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof, nicht aus.
3.
Sonstige Bestimmungen
3.1
Subventionserheblichkeit, Rückforderung
Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W). Bei Verstößen gegen die Förderrichtlinien kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden.
3.2
Schlussbestimmungen
Die gemeinschaftsrechtliche Freistellung nach der AGVO gilt bis zum 31. Dezember 2020. Beihilferegelungen, die nach dieser Verordnung freigestellt sind – wie diese Richtlinien – bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO noch sechs Monate freigestellt.
Diese Richtlinien treten am 1. April 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor