Veröffentlichung AllMBl. 2015/03 S. 187 vom 19.02.2015

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Az.: 14-1362.13
Vernichtung der Wahlunterlagen
der Bundestagswahl
vom 22. September 2013
Bekanntmachung der Landeswahlleiterin
des Freistaates Bayern
vom 19. Februar 2015  Az.: 14-1362.13
An
die Kreiswahlleiter
die Landratsämter
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
Die Vernichtung der Wahlunterlagen der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 wird gemäß § 90 Abs. 3 BWO zugelassen. Soweit bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer Wahlstraftat anhängig ist, dürfen Wahlunterlagen, die hierfür von Bedeutung sein können, nur mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde vernichtet werden.
Die Vernichtung der Wahlunterlagen nach § 90 Abs. 2 BWO wird vom Bundeswahlleiter gestattet, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Für die in § 90 Abs. 1 und 2 BWO nicht genannten, in archivischer Hinsicht evtl. bedeutsamen Wahlunterlagen gilt bei den staatlichen Stellen die uneingeschränkte Anbietepflicht an das zuständige staatliche Archiv nach Art. 6 Abs. 1 BayArchivG und Nr. 6 der Aussonderungsbekanntmachung. Den Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. In diesem Fall sind diese Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv anzubieten.
Die zu vernichtenden Unterlagen sind ggf. datenschutz- und nach Möglichkeit umweltgerecht zu entsorgen (ggf. Wiederverwertung). Soweit sie datenschutzrechtlich unbedenklich sind, können sie grundsätzlich auch für andere Zwecke oder künftige Wahlen (z. B. unbenutzte Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge) verwendet werden.
 
Marion Frisch
Landeswahlleiterin