Veröffentlichung AllMBl. 2015/04 S. 198 vom 06.02.2015

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Az.: M-7601-1/128
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Marktstrukturverbesserungs-Richtlinie − MStrVerbR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 6. Februar 2015  Az.: M-7601-1/128
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie die hierzu erlassenen einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie die hierzu erlassenen einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie die hierzu erlassenen einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-VO),
das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014−2020,
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung,
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils geltenden Fassung.
1.
Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bayern zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.
Die Förderung soll Innovationspotenziale erschließen sowie einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes − insbesondere von Wasser und/oder Energie − leisten und damit ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Sektoren
Förderfähig sind Investitionen in folgenden Sektoren:
tierische Erzeugnisse:
Milch- und Milcherzeugnisse,
Fleisch, einschließlich lebender Tiere.
pflanzliche Erzeugnisse:
Mähdruschfrüchte,
Kartoffeln einschließlich Pflanzkartoffeln,
Obst und Gemüse,
gärtnerische Erzeugnisse.
2.2
Förderfähige Bereiche
In den in Nr. 2.1 genannten Sektoren können angemessene Ausgaben für Investitionen gefördert werden, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform.
3.2
Förderausschluss
Nicht gefördert werden:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Primärproduktion) bezieht,
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Förderung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass
der Investitionsstandort in Bayern liegt,
landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgenommen und bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet werden, bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln,
zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 750 Personen beschäftigt werden oder ein Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. Euro erzielt wird,
im Rahmen eines Investitionskonzeptes ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des Vorhabens sowie der damit verbundenen Absatzmöglichkeiten erbracht wird,
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
ein Baugenehmigungsbescheid oder ein Genehmigungsbescheid nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Antragstellung vorliegt,
bei einer Betriebsaufspaltung nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als 50 %),
zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Verpflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nutzung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren,
für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und Betreiber gesamtschuldnerisch,
die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Investor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren;
das Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang steht. Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt wurde.
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
5.
Förderverpflichtung
5.1
Vertragliche Bindung
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung müssen ab Schlusszahlung mindestens fünf laufende Kalenderjahre mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Antragstellung abzugeben.
Der Nachweis über die Einhaltung der vertraglichen Bindung ist der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) jährlich spätestens zwei Monate nach Ende des jeweils geltenden Jahres vorzulegen.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen, Zierpflanzen und lebende Tiere sowie bei Unternehmen, die nachweislich überwiegend Erntegut aus dem Streuobstanbau verarbeiten, abgesehen werden.
Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs- und statutengemäße oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Der Rohwarenbezug von marktbedingt vorgeschalteten Unternehmen ist förderunschädlich, wenn diese Unternehmen Lieferverträge in der nach Spiegelstrich 1 für den Antragsteller erforderlichen Menge mit Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen nachweisen. Der Antragsteller hat in diesem Fall entsprechende Verträge mit den vorgeschalteten Unternehmen vorzulegen und ist für den Nachweis der Vertragsbindung zur Erzeugerstufe verantwortlich.
5.2
Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren und Maschinen, technischen Einrichtungen sowie Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren jeweils ab der letzten Auszahlung des Vorhabens veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.
5.3
Bewilligungszeitraum
Das beantragte Vorhaben ist innerhalb von drei Jahren ab Bewilligung durchzuführen.
5.4
Publizität
Der Antragsteller hat gemäß den Vorgaben in Anhang III Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 vom 17. Juli 2014 und Kapitel II Art. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 vom 28. Juli 2014 bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und während der Durchführung des Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu informieren.
Zudem ist gemäß GAK-Rahmenplan bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro mit einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass das geförderte Vorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Freistaat Bayern mitfinanziert wird. Daneben müssen die Erläuterungstafeln das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo des Freistaats Bayern tragen.
5.5
Verbesserte Ressourcennutzung
Eine mit der Investition einhergehende verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen. Die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie. In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass bei einer Rationalisierungsinvestition eine Wasser- und/oder Energieeinsparung in Höhe von mindestens 10 % einhergeht. Sofern es sich bei der Investition um eine Erst- oder Erweiterungsinvestition handelt, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die Investition dem aktuellen technischen Stand entspricht.
5.6
Evaluierung
Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an Evaluierungsmaßnahmen zu beteiligen.
6.
Art, Umfang, Höhe und Begrenzung der Zuwendung
6.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
6.2
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
für Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen,
für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen,
die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist (vgl. Nr. 5.2) zum Anlagevermögen des Zuwendungsempfängers gehören.
Allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Ausgaben der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, können bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte).
Wird das Vorhaben nur teilweise durch Erzeugnisse ausgelastet, die Grundlage für die Förderung sind, so ist nur der hierauf entfallende Ausgabenanteil zuwendungsfähig.
6.3
Ausschluss der Förderung
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
Neuanlagen, wenn
dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden;
Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen dienen,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder Vermarktung stehen,
die Erschließung von Grundstücken,
Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
Wohnbauten nebst Zubehör,
Verbrauchsgegenstände, die zur Erstellung der Investition verwendet wurden und nicht als Herstellungskosten aktiviert wurden,
Ersatzbeschaffungen,
gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
Eigenleistungen, Zahlungen an Privatpersonen,
Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle,
die Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen und Vertriebsfahrzeugen,
Büroeinrichtungen,
Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaftliche Primärproduktion) dienen,
Investitionen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
Verwaltungskosten der Länder,
die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinn von Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung sind,
Getreidemühlen (ab Walzenstuhl),
Ölmühlen,
Tierkörperbeseitigungsanlagen,
die Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
Investitionen, die überwiegend der Lagerung von Interventionsware dienen,
Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von Wein dienen,
Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 gefördert werden können,
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen,
Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde und
Abschreibungsbeiträge für Investitionen.
6.4
Höhe der Zuwendung
Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Erzeugnissen mit den zu fördernden Investitionen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss:
20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen ausschließlich ökologisch erzeugte Produkte verarbeitet und vermarktet und der Antragsteller die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht überschreitet. Die ökologisch erzeugten Produkte müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (EG-Öko-VO) und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen.
55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung einer Operationellen Gruppe angehört und das beantragte Vorhaben von dieser initiiert wurde. Dieser erhöhte Zuschuss ist gemäß Nr. 2.1 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes bis 31. Dezember 2018 befristet.
Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, beträgt der Zuschuss
10 % für mittlere Unternehmen und
20 % für kleine und Kleinstunternehmen.
Die Zuwendung ist auf volle 100 Euro abzurunden.
6.5
Mindestinvestitionsvolumen und Förderobergrenze
Sowohl die beantragten als auch die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250.000 Euro betragen.
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf max. 750.000 Euro begrenzt.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mehrfachförderung, Verfahren, Sicherung von Rückforderungsansprüchen, Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Sanktionen, Übergangsregelung
7.1
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht nachstehend oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
Die Nrn. 3.1, 3.2 sowie 1.2 Sätze 3 und 4 ANBest-P werden nicht angewendet.
7.2
Mehrfachförderung
EU-rechtliche Begrenzung:
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtliche Förderhöchstgrenze von 40 % (bei Verarbeitung zu Anhang-I-Erzeugnissen) und 10 %/20 % (bei Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen) nicht überschritten wird.
Ressortabgrenzung:
Eine Doppelförderung sowohl nach dieser Richtlinie als auch nach dem Mittelstandsförderungsgesetz ist ausgeschlossen. Die geltende Ressortabstimmung zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft ist zu beachten (vgl. Anlage). Bei nicht eindeutig abzugrenzenden Einzelprojekten ist eine Abstimmung zwischen den Ressorts herbeizuführen.
Brandfälle/Naturkatastrophen:
Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.3
Verfahren
7.3.1
Antragstellung
Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Formulare bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht, bis zu den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Voraus festgesetzten Terminen für die offizielle Einreichung der Anträge einzureichen.
7.3.2
Auswahlverfahren
Alle bewilligungsreifen Anträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen, werden einem Auswahlverfahren mit Punktesystem unterzogen. Eine Auswahl erfolgt entsprechend der an den Auswahlterminen erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.
Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge (vgl. Nr. 7.3.1) sind keine Änderungen an den angegebenen Auswahlkriterien zulässig.
7.3.3
Entscheidung über den Antrag
Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. Dies gilt auch für Anträge, die nach vorhergehenden Richtlinien gestellt wurden.
Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist.
7.3.4
Zahlungsantrag
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrages ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.
Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben über 2.000.000 Euro sind zwei Zahlungsanträge (Teilabrechnungen) möglich.
Ergänzend zu Nr. 6.1.4 ANBest-P gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.
7.4
Sicherung von Rückforderungsansprüchen
Rückforderungsansprüche sind nur dann abzusichern, wenn ein erkennbares wirtschaftliches Risiko oder ein Vorhabenrisiko vorliegt.
7.5
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse, einschließlich der Verzinsung, richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.6
Sanktionen
Die Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Art. 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. Februar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
 
 
Anlage
Auszug aus der Ressortabstimmung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Förderung in bestimmten Bereichen der Ernährungswirtschaft vom 25. März 1980 (Az.: G6-7750/7), geändert am 23. April 1986 (Az.: G6-7618.5-58), und dem LMS vom 29. August 2013 (Az.: M3-7601-1/35III).
Die nachfolgend getroffenen fördertechnischen Abgrenzungen zwischen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben keine Auswirkungen auf sonstige Ressortzuständigkeiten.
Fördertechnische Abgrenzungen:
Getreide/Ölfrüchte
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig für:
Bäckereien,
Brotfabriken,
Teigwarenhersteller,
Nährmittelhersteller,
Backwaren und Dauerbackwaren,
Mälzereien, soweit sie nicht als Unternehmen der erstaufnehmenden Hand im Rahmen des Marktstrukturgesetzes gefördert werden können.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für:
alle übrigen Unternehmen der erstaufnehmenden Hand einschl. Mühlen.
Kartoffeln
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig; dies gilt auch:
bei den Kartoffelstärkeherstellern (Sünching-Schrobenhausen),
bei Unternehmen, die Kartoffelveredelungserzeugnisse herstellen; Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgestimmt. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie stimmt seinerseits derartige Förderungsfälle mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ab.
Obst/Gemüse
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig. Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgestimmt. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie stimmt seinerseits derartige Förderungsfälle mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ab.
Zucker
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig. Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmt.
Milch
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig. Förderungsfälle werden jedoch mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie abgestimmt.
Vieh und Fleisch
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig für
Investitionen in Betrieben des Metzgerhandwerks,
Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Betrieben der Fleischwarenindustrie.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für Investitionen im Bereich der Schlachtanlagen, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpackung, Versand, mit Ausnahme von Unternehmen der Fleischwarenindustrie, im Bereich der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen, und in Betrieben des Metzgerhandwerks.
Eier und Geflügel
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Fische
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für Investitionen im Bereich der Annahme, Be- und Verarbeitung.
Wein
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Hopfen
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig mit Ausnahme der Betriebe, die Hopfenextrakt herstellen (zuständig Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie).
Tabak, Tee und Heilkräuter
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Baumschulerzeugnisse, Blumen und Zierpflanzen, Trocknungswerke für landwirtschaftliche Produkte, Saatgut
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig.
Gastronomie/Catering
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist zuständig für die Gastronomiebetriebe (Gaststättengewerbe). Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreibt ein Gaststättengewerbe im Sinn dieses Gesetzes,
wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe im Sinn dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig, wenn Unternehmen der Be- und Verarbeitung als Lieferanten von Komponenten oder Speisen für den Großverbraucherbereich/Gemeinschaftsverpflegung eine Förderung beantragen wollen, sofern der Betriebsschwerpunkt hierbei in der Be- und Verarbeitung einschließlich Belieferung liegt (und nicht in der Verabreichung von Getränken und Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle; siehe oben).