2175.5-A
Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten
zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen
Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“)
zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen
Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“)
Gemeinsame Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
und der bayerischen Bezirke
des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
und der bayerischen Bezirke
vom 7. März 2015 Az.: IV4/6438.06-1/35
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaats Bayern sowie der Bezirke.
Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit Behinderungen dar. Es handelt sich hierbei um ein sozialraumorientiertes und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII und deren Angehörige. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen.
Gemeinsam mit den bayerischen Bezirken und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. Die regionalen OBA-Dienste schaffen Beteiligungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in den Diensten.
In Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention werden die Wahlmöglichkeit an der Ausgestaltung zum Leben in der Gemeinschaft und die volle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hervorgehoben. Hierzu sollen u. a. wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft und ihre Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern.
Durch den direkten Kontakt mit den betroffenen Menschen erhalten die regionalen OBA-Dienste wichtige Informationen über die Bedürfnisse und Wünsche, aber auch über bestehende Barrieren, die einer Teilhabe entgegenstehen. Diese Erkenntnisse sollen zur Entwicklung des inklusiven Sozialraums beitragen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Die bayerischen Bezirke und das StMAS unterstützen die regionale OBA bei dieser Aufgabe.
- 1.
- Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesbehinderten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII gehören, durch Träger und deren leistungsfähige Dienste1) anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Der Förderung der Dienste der regionalen OBA soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. Dies ist mindestens
- −
- für Verwaltungskräfte der OBA einschließlich der Verwaltungskräfte der Familienentlastenden Dienste (FED) und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 0,33 pro Vollzeit-Fachkraft;
- −
- für Durchführungskräfte von Familienentlastenden Diensten (FED) und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50.000.
Abweichungen hierzu sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. in Ballungsräumen) möglich.
Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Ausgaben für das vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannte Personal, die Sachausgaben sowie die Ausgaben für die Erstausstattung. Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalausgaben der bewilligten Fachkräfte, für die Bezirke auch die Ausgaben der Verwaltungskräfte, Durchführungskräfte für Familienentlastende Dienste und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie die Sachausgaben und die Ausgaben für die Erstausstattung.
Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit beziehungsweise in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein. Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit. Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. Fachkräfte und sonstige Fachkräfte können in begründeten Fällen auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen, Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sowie Psychologinnen und Psychologen sein.
Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaats Bayern und der Bezirke gewährt. Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des SGB I bis SGB XII.
Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen OBA (Sozialraum des Dienstes) umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände).
Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der o. g. Verbände und Vereinigungen.
- 4.
- Aufgaben der regionalen Dienste
Die regionalen OBA-Dienste erfüllen entsprechend ihrer Personalausstattung die in der bayernweit geltenden Rahmenleistungsbeschreibung (Anlage 1) näher definierten Aufgaben und beachten die dort festgelegten Standards.
Der jeweilige Bezirk und der regionale OBA-Dienst können im Rahmen eines Zielvereinbarungs- oder Qualitätsgesprächs Aufgabenschwerpunkte festlegen, bei Bedarf unter Einbeziehung des jeweiligen Spitzenverbands bzw. Landesverbands. Die regionalen OBA-Dienste setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben Fachkräften, Verwaltungskräften und Durchführungskräften auch ehrenamtlich Tätige ein.
Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
- a)
- Allgemeine trägerneutrale Beratung, insbesondere über Angebote im Sozialraum;
- b)
- Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
- c)
- Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
- d)
- Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes (FED)/Familienunterstützenden Dienstes (FUD);
- e)
- Durchführung von FED/FUD-Maßnahmen;
- f)
- Öffentlichkeitsarbeit;
- g)
- Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- h)
- Einbindung in bestehende Netzwerke (innerhalb und außerhalb der Behindertenhilfe);
- i)
- fachliche Leitung des Dienstes sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals des Dienstes und der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich deren Einarbeitung und Fortbildung.
Soweit OBA-Dienste nicht den gesamten Aufgabenkatalog wahrnehmen, haben sie über Kooperationen mit anderen regionalen OBA-Diensten in ihrem Einzugsbereich die vollständige Versorgung mit den oben genannten Leistungen sicherzustellen (Anlage 2).
Alle in demselben Einzugsgebiet tätigen Dienste der OBA stimmen ihre Maßnahmen aufeinander ab und arbeiten eng und arbeitsteilig zusammen.
Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung dieser Aufgaben bieten.
Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (z. B. Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), soll zur Vermeidung von Doppelstrukturen in enger Abstimmung mit diesen Beratungsstellen stattfinden.
Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen.
Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden.
Die Leistungen der regionalen OBA-Dienste sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden.
Sämtliche Leistungen der regionalen OBA-Dienste sind vorrangig an der Bevölkerung des vereinbarten Versorgungsgebiets zu orientieren und an den regionalen Bedingungen auszurichten.
- 5.
- Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- −
- Personalausgaben für berücksichtigungsfähige Fach-, Durchführungs- und Verwaltungskräfte,
- −
- Sachausgaben,
- −
- Ausgaben für die Erstausstattung.
- 5.2
- Umfang der Förderung
- 5.2.1
- Freistaat Bayern
Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. a, b, d, f, g, h, i beträgt für Fachkräfte bis zu 24.300 Euro und für sonstige Fachkräfte bis zu 18.200 Euro.
- 5.2.2
- Bezirke
- 5.2.2.1
- Personalausgaben
Die Förderung des Personals erfolgt nach Kostenpauschalen. Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. Es wird zwischen Personalaltbestand und Neueinstellungen unterschieden. Die Fortschreibung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Tarifentwicklung des TVöD im Tarifgebiet West im Bereich VKA. Maßgeblich sind hierfür die zum 1. Januar des Förderjahres bereits vereinbarten Tarifabschlüsse.
Die Förderung der Personalausgaben für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Beschäftigten (Personalaltbestand) erfolgt nach Anlagen 3a und 3b (Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe IVb+Z, sonstige Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe Vb, Verwaltungskräfte bis maximal Vergütungsgruppe VIb). Dabei wird für jeden Beschäftigten die zum 31. Dezember 2006 gewährte Vergütungsgruppe beibehalten. Eine Höhergruppierung des bereits beschäftigten Personals wirkt sich nicht auf die Höhe der Förderung aus. Anstehende Altersstufenwechsel werden weiterhin berücksichtigt. Die Zuordnung zu den einzelnen Altersklassen bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen zu Beginn des Bewilligungszeitraums.
Eine Neueinstellung liegt bei Beschäftigten vor, die ab dem 1. Januar 2007 eingestellt wurden. Ein Personalwechsel innerhalb des jeweiligen Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege in Bayern wird grundsätzlich nicht als Neueinstellung gewertet. Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalausgaben mit den Pauschalen nach Anlage 4.
Von den Personalkostenpauschalen sind die Leistungen des Freistaats Bayern sowie zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse und sonstige Leistungen Dritter für gefördertes Personal in Abzug zu bringen.
Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig.
Für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. c und e gewähren die Bezirke als zusätzliche kommunale Förderung eine Pauschale in Höhe von 5.700 Euro pro Vollzeitkraft.
Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates bzw. zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen.
- 5.2.2.2
- Sachausgaben
Zu den tatsächlich entstehenden Sachausgaben wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6.000 Euro je bewilligte volle Planstelle gewährt. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
- 5.2.2.3
- Ausstattung
Zu den Ausgaben für die Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6.000 Euro je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 4 Buchst. c und e beträgt 5.000 Euro je Vollzeitkraft. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
Die Ausgaben für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.
- 5.2.3
- Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. Die volle Pauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1.600 Stunden zugrunde gelegt.
Für die übrigen Personalausgaben wird keine Förderung gewährt.
- 5.2.4
- Sonstiges
Die Zuwendung verringert sich anteilig um die Zeiten, in denen eine berücksichtigungsfähige Kraft im Bewilligungszeitraum nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält.
Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet.
Für die Zeiten des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.
- 5.2.5
- Nachrangbeachtung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie von FED/FUD-Maßnahmen die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen. Zuwendungen Dritter und anderweitig finanzierte Ausgaben sind von den Gesamtausgaben abzuziehen.
- 5.2.6
- Nicht gedeckte Aufwendungen
Zur Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen wird auf den Einsatz von Eigenmitteln einschließlich Beiträgen der Menschen mit Behinderungen sowie auf zweckgebundene Zuschüsse Dritter verwiesen.
- 6.
- Antrags- und Bewilligungsverfahren
Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen herbeizuführen.
Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen.
Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbands bzw. Landesverbands beizufügen.
Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt.
Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim ZBFS. Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 1. Juli des Vorjahres beim Bezirk und beim StMAS ein.
Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das ZBFS.
Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaats Bayern dürfen gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 7.1 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.4 ANBest-P jedoch nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres.
Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung dem zuständigen Bezirk und dem ZBFS mitzuteilen.
- 7.
- Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis, einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs sowie einem Sachbericht. Als Sachbericht dient die Jahresstatistik der Dienste. Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband bzw. Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen.
Der Bezirk leitet das Prüfungsergebnis an den Freistaat Bayern weiter. Der Freistaat Bayern behält sich das Prüfrecht im Einzelfall vor.
- 8.
- Rückforderung der Förderung
Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
- −
- der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat;
- −
- die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden;
- −
- die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
Der jeweilige Spitzenverband bzw. Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheids des Bezirkes bzw. den Rückforderungsbescheid des Freistaats Bayern.
- 9.
- Schlussbestimmungen
- 9.1
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
- 9.2
- Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Michael Höhenberger Ministerialdirektor |
Josef Mederer Bezirkstagspräsident |
Dr. Olaf Heinrich Bezirkstagspräsident |
Franz Löffler Bezirkstagspräsident |
Dr. Günther Denzler Bezirkstagspräsident |
Richard Bartsch Bezirkstagspräsident |
Erwin Dotzel Bezirkstagspräsident |
Jürgen Reichert Bezirkstagspräsident |
________________________
- 1)
- Dienste im Sinn dieser Richtlinie sind Organisationseinheiten eines Trägers, die die Aufgaben gemäß Nr. 4 wahrnehmen.
- Anlage 1: Rahmenleistungsbeschreibung für die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit (regionale OBA) in Bayern
- Anlage 2: Kooperationsvereinbarung
- Anlage 3a: Personalkostenpauschalen nach dem BAT/B-L für komplementäre Dienste 2015 für Personal gemäß Nr. 5.2.2.1 der Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“
- Anlage 4: Personalkostenpauschalen 2015