2011-I
Änderung der Bekanntmachung
zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 5. Mai 2015 Az.: IC2-2116.4-163
I.
Nr. 37a der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 8. August 1986 (MABl S. 361), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl S. 621), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 37a.1 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Nr. 37.1“ durch die Worte „Nr. 37.3.6“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 37a.2 erhält folgende Fassung:
„Abs. 2 unterwirft die Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren einer Erlaubnispflicht. Die Ausbildung (Schutzhundesport), wie sie nach den internationalen Regeln der Federation Cynologique Internationale (FCI) für Gebrauchshunde nach den Reglements IPO und Mondioring durchgeführt wird, wird hiervon nicht erfasst. Das Scharfmachen von Hunden, wie es z. B. im Zivilschutzdienst erfolgt, unterliegt hingegen der Erlaubnispflicht. Unter Scharfmachen ist auch eine Ausbildung zu verstehen, bei der der Hund lernt, einen Angriff durch sofortiges festes Zugreifen ohne Rücksicht auf eine sichtbare Schutzkleidung der angreifenden Person zu vereiteln.
Von einer Erlaubnis nach Art. 37a Abs. 2 bleiben nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse unberührt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 8 TierSchG).“
- 3.
- In Nr. 37a.4 werden die Worte „Nr. 37.4“ durch die Worte „Nr. 37.4.2“ ersetzt.
- 4.
- Nr. 37a.6 wird aufgehoben.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor