Veröffentlichung AllMBl. 2015/05 S. 282 vom 11.05.2015

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Az.: 41-6560/9/1
7070-W
7070-W
Programm zur Förderung der Validierung von
Forschungsergebnissen und Erfindungen (Validierungsförderung)
sowie des leichteren Übergangs in eine Gründerexistenz (FLÜGGE)
im Bereich der allgemeinen technologischen Innovationen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 11. Mai 2015  Az.: 41-6560/9/1
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unterstützt auf Basis dieser Regelung im Teilbereich seiner Ressortzuständigkeit an bayerischen staatlichen Hochschulen die Validierung von Forschungsergebnissen und Erfindungen (Validierungsförderung) sowie den leichteren Übergang in eine Gründerexistenz (FLÜGGE) im Bereich der allgemeinen technologischen Innovationen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
1.
Zweck
Zweck dieser Maßnahme ist die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Wirtschaft zu erhöhen und ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum sowie einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern. Mit den bereitgestellten Mitteln sollen Forschungsergebnisse und Erfindungen aus dem wissenschaftlichen Bereich zur wirtschaftlichen Nutzung qualifiziert und Existenzgründungen aus der Forschung in den Bereichen der allgemeinen Technologien, insbesondere der Produktion, sowie der wissensbasierten Dienstleistung erleichtert werden. Ziel der Vorhaben ist die Erbringung des Nachweises, dass schutzrechtlich gesicherte Forschungsergebnisse und Erfindungen funktionsfähig bzw. technisch umsetzbar sind und eine entsprechende Anschlussfähigkeit vorhanden ist.
2.
Validierungsförderung
2.1
Der Fokus liegt auf der Qualifizierung von erfolgversprechenden Forschungsergebnissen und Erfindungen. Unterstützt werden können Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung technologisch neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren und wissensbasierter Dienstleistungen mit dem Ziel der technologischen Absicherung einer möglichen Verwertung, sofern das Vorhaben als nichtwirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist. Unter Verwertung ist hier insbesondere die technologische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit zu verstehen.
2.2
Antragsberechtigt sind bayerische staatliche Hochschulen in Bayern.
2.3
Pro Vorhaben werden höchstens bis zu 300.000 Euro für die Dauer von bis zu 18 Monaten bereitgestellt. Wirtschaftliche Tätigkeiten müssen buchhalterisch getrennt von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erfasst und nachgewiesen werden.
2.4
Nach Abschluss der Maßnahme ist für drei Jahre über die Verwertung der Vorhabensergebnisse jährlich zu berichten.
2.5
Bewerbungsvoraussetzungen
2.5.1
Berücksichtigt werden nur Vorhaben, die ohne Unterstützung nicht durchgeführt werden können.
2.5.2
Das Vorhaben muss
mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch und wirtschaftlich machbar erscheinen,
sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen,
im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein,
Aussicht auf Erlangung wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung haben,
in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
2.5.3
Die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung bzw. der Forschungsergebnisse muss grundsätzlich geklärt sein.
2.5.4
Der Schutzrechtsinhaber muss der Antragsberechtigte sein.
2.5.5
Die geförderten Forschungstätigkeiten dürfen nicht mittelbar Personen zugute kommen, die zur Vermarktung der Erfindung, die validiert werden soll, bereits ein Unternehmen gegründet haben.
2.5.6
Nicht gefördert werden Vorhaben, die
vor der Entscheidung über den Antrag der Hochschule bereits begonnen wurden,
im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden.
2.6
Verfahren
2.6.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung beauftragt:
Bayern Innovativ GmbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern (ITZB) im Haus der Forschung
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz, mobil abweichend)
2.6.2
Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuweisungen sind an den Projektträger zu richten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
2.6.3
Die Antragstellung ist formgebunden. Anträge sind beim Projektträger über die Technologietransferstellen oder die Technologietransferbeauftragten einzureichen.
2.6.4
Der Projektträger übernimmt dabei die Prüfung der Anträge und gibt unter Einschaltung von Fachgutachtern eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab.
2.6.5
Der Projektträger führt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Zwischen- und Abschlussberichte und der Verwertungsberichte sowie die sonstige Abwicklung des Schriftverkehrs durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung bei der Antragstellerin bzw. Zuweisungsempfängerin einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
2.6.6
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie trifft die Entscheidung über den Antrag und veranlasst die Zuweisung.
3.
FLÜGGE
3.1
Unterstützt werden Forschungstätigkeiten, die den leichteren Übergang in eine Gründerexistenz (FLÜGGE) vorbereiten sollen. Ziel der Forschungstätigkeit ist es, eine innovative Geschäftsidee aus den Bereichen Technologie und wissensbasierte Dienstleistungen mit deutlich erkennbarem Marktvolumen von der Forschung in ein belastbares Unternehmenskonzept zu transferieren, um das Risiko einer darauf basierenden Unternehmensgründung für Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gründungswillige) an bayerischen staatlichen Hochschulen zu minimieren.
3.2
Antragsberechtigt sind bayerische staatliche Hochschulen in Bayern.
3.3
Für die Vorhaben kann die Vergütung einer oder eines im öffentlichen Dienst Bediensteten mit einem Abschluss an einer Universität bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften (Teilzeitbeschäftigung mit 50 %, nach TV-L bis Vergütungsgruppe E 13, je nach Qualifikation) für die Dauer von bis zu 18 Monaten finanziert werden. Ergänzend können Sachmittel und Mittel für betriebswirtschaftliches Coaching mit bis zu 8 % der Personalkosten der Gründungswilligen in Ansatz gebracht werden. Anfallende Reisekosten richten sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
3.4
Nach Abschluss der Maßnahme ist für drei Jahre über die Verwertung der Vorhabensergebnisse durch den/die Gründungswilligen jährlich zu berichten.
3.5
Bewerbungsvoraussetzungen
3.5.1
Das Vorhaben muss
mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch und wirtschaftlich machbar erscheinen,
sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen,
im Hinblick auf die Marktgegebenheiten zumindest mittelfristig wirtschaftlich erfolgversprechend sein,
Aussicht auf Erlangung wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung haben. Volkswirtschaftlich bedeutsam ist ein Vorhaben insbesondere dann, wenn es einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft oder zur Sicherung bzw. zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in Bayern leistet. Das Potential hierfür ist in einem aussagekräftigen und erfolgversprechenden Geschäftsplan durch den Gründungswilligen zu erörtern.
in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
3.5.2
Die schutzrechtliche Sicherung der Erfindung bzw. der Forschungsergebnisse muss erfolgt sein.
3.5.3
Mindestens ein Gründungswilliger muss Schutzrechtsinhaber bzw. -mitinhaber sein.
3.5.4
Die Gründungswilligen müssen Angestellte der Hochschulen sein.
3.5.5
Benennung eines qualifizierten Gründungs-Coaches.
3.5.6
Benennung einer bzw. eines oder mehrerer fachlich einschlägiger Hochschullehrer als Fachbetreuer der Hochschule (eine oder einer davon als Betreuerin oder Betreuer bzgl. der Teilzeitbeschäftigung).
3.5.7
Angabe der für die Hochschule (die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer bzw. den Fachbereich) im Rahmen der Teilzeitstelle zu leistenden Tätigkeiten sowie ein Unterstützungsschreiben der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers mit Darlegung des zusätzlichen Nutzens, der für die Hochschule aus der hochschulnahen Gründung entstehen könnte.
3.5.8
Bei Nutzung von Einrichtungen der Hochschule (bzw. der Bayerischen Staatssammlungen) Vorlage einer Nutzungsvereinbarung, aus der sich ergeben:
Klärung von IP-Fragen (bei Erfindungen: Arbeitnehmer- oder freie Erfindung, bei urheberrechtlich geschützten Werken wie Software: Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte; ggfs. angestrebte Vereinbarung mit der Hochschule),
Klärung von Leistung und Gegenleistung bei Inanspruchnahme von Räumen und anderen Ressourcen,
Klärung von Veröffentlichungsrechten.
3.5.9
Vorlage einer Bestätigung, dass kein Habilitationsverfahren vor Ablauf der Fördermaßnahme begonnen wird.
3.5.10
Vorlage einer Bestätigung, dass keine weitere Anstellung während des Förderzeitraums vorliegt. Anderweitige entgeltliche Nebentätigkeiten ohne Bezug zur geförderten Forschungstätigkeit und Geschäftsidee sind im Umfang von bis zu fünf Stunden pro Woche zulässig.
3.5.11
Das Vorhaben muss sich in der Vorgründungs-Phase befinden. Eine Unternehmensgründung darf noch nicht erfolgt sein. Daher ist eine Bestätigung der Gründungswilligen erforderlich, dass
noch keine Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist,
noch keine Steuerpflicht wegen der geplanten Tätigkeit eingetreten ist und
sie die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen haben.
3.5.12
Erklärung des/der Gründungswilligen, dass eine Unternehmensgründung nach Vorhabensende beabsichtigt ist.
3.5.13
Erklärung des/der Gründungswilligen, dass jährliche Verwertungsberichte für drei Jahre nach Vorhabensende an den Projektträger übermittelt werden.
3.5.14
Nicht gefördert werden Vorhaben, die
vor der Entscheidung über den Antrag der Hochschule bereits begonnen wurden,
im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden.
3.6
Verfahren
3.6.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung beauftragt:
Ludwig-Maximilians-Universität München
Kontaktstelle für Forschungs- und Technologietransfer (KFT)
− Projektträger FLÜGGE −
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
E-Mail: info@fluegge-bayern.de
Telefon: 089 2180-72231 oder 01520 1577604
3.6.2
Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuweisungen sind an den Projektträger zu richten. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
3.6.3
Die Antragstellung ist formgebunden. Anträge sind zu den vom Projektträger veröffentlichten Terminen (bis zu zwei Termine pro Jahr) über die Technologietransferstellen oder die Technologietransferbeauftragten einzureichen.
3.6.4
Die Entscheidung über die Vergabe der Zuweisungen wird auf der Grundlage einer Empfehlung eines Gutachtergremiums getroffen. Das Gutachtergremium ist zur Vertraulichkeit verpflichtet und kann sich aus Unternehmern, Wirtschaftsjunioren und -senioren, Patent-, Steuer- und Finanzexperten sowie Hochschullehrern zusammensetzen. Es wird vom Projektträger in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie bestellt.
3.6.5
Der Projektträger führt namens und im Auftrag des Freistaats Bayern die Prüfung der Zwischenberichte/Abschlussberichte und der Verwertungsberichte sowie die sonstige Abwicklung des Schriftverkehrs durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei der Antragstellerin bzw. Zuweisungsempfängerin einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
3.6.6
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie trifft die Entscheidung über den Antrag und veranlasst die Zuweisung.
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2015 tritt das Bayerische Förderprogramm zum leichteren Übergang in eine Gründerexistenz (FLÜGGE) vom 6. Juni 2007 (KWMBl I S. 219) außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor