2023-I
Neufassung der Satzung
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 12. Mai 2015 Az.: IB4-1517.31-35
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat nach Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BayRS 2023-5-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 52 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), am 25. März 2015 die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands genehmigt.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage
Neufassung der Satzung
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
Aufgrund des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband – PrVbG – (BayRS 2023-5-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 52 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2015 folgende Satzung:
Satzung
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
§ 1
Aufgaben
Aufgaben
(1) Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (nachfolgend als Prüfungsverband bezeichnet) führt bei seinen Mitgliedern die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 GO; Art. 91 und 92 LKrO; Art. 87 und 88 BezO; für Mitglieder, die nicht Kommunen sind, gelten die für sie jeweils anzuwendenden Vorschriften); er kann auch Abschlüsse prüfen (Art. 107 GO, Art. 93 LKrO, Art. 89 BezO). Auf Antrag seiner Mitglieder oder auf Ersuchen ihrer Rechtsaufsichtsbehörden nimmt er besondere Prüfungen vor.
(2) Der Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Gutachten.
(3) Der Prüfungsverband kann aufgrund von Einzelvereinbarungen auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder sind, im Sinn der Abs. 1 und 2 tätig werden (sonstige Tätigkeit). Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen ist der Prüfungsverband unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 2
Freiwillige Mitglieder
Freiwillige Mitglieder
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht bereits nach Art. 3 Abs. 1 PrVbG Mitglieder sind, können als Mitglieder aufgenommen werden. Für Gemeinden und juristische Personen der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 PrVbG bezeichneten Art bedarf die Aufnahme als Mitglied der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine der in Satz 2 genannten Körperschaften die Mitgliedschaft beenden will.
§ 3
Beginn und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Beginn und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
(1) Der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft wird in der Vereinbarung über die Aufnahme als Mitglied festgelegt.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft kann durch das Mitglied oder durch den Prüfungsverband gekündigt werden; die Kündigung ist gegen Empfangsnachweis zu erklären. Sie wird mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Mitglied oder dem Prüfungsverband zugeht.
§ 4
Rechte und Pflichten des Prüfungsverbands
und der Mitglieder
Rechte und Pflichten des Prüfungsverbands
und der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Dienste des Prüfungsverbands im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Prüfungsverband ist berechtigt, bei seinen Mitgliedern jederzeit unvermutete überörtliche Kassenprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Überörtliche Rechnungsprüfungen und die Abschlussprüfungen können sowohl an Ort und Stelle als auch bei der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
(3) Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(4) Die Prüfer können verlangen, dass ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt oder zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind sie berechtigt, Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen sowie die Öffnung von Behältern zu verlangen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet, die unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
§ 5
Organe, Verfassung und Verwaltung
Organe, Verfassung und Verwaltung
Der Prüfungsverband wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch den Landesausschuss, den Vorstand, den Verbandsvorsitzenden und die Geschäftsstelle verwaltet.
§ 6
Landesausschuss
Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 PrVbG) besteht aus 21 Mitgliedern:
- 1.
- dem Verbandsvorsitzenden;
- 2.
- dem Geschäftsführenden Direktor des Prüfungsverbands und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter;
- 3.
- dem Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem weiteren vom Sparkassenverband benannten Vertreter;
- 4.
- den vom Bayerischen Städtetag, vom Bayerischen Landkreistag, vom Bayerischen Gemeindetag und vom Bayerischen Bezirketag abgeordneten 18 Vertretern.
Es ordnen ab:
- a)
- der Bayerische Städtetag neun Vertreter;
- b)
- der Bayerische Landkreistag vier Vertreter;
- c)
- der Bayerische Gemeindetag vier Vertreter;
- d)
- der Bayerische Bezirketag einen Vertreter.
Abgeordnet werden sollen nur stimmberechtigte Mitglieder der Vertretungsorgane oder Bedienstete von Verbandsmitgliedern oder von den in Satz 1 Nr. 4 genannten Verbänden.
Für jeden der abgeordneten Vertreter soll eine Ersatzperson, die ihn auch bei Verhinderung vertritt, bestimmt werden. Darüber hinaus können weitere Ersatzleute benannt werden, die für den Fall des Nachrückens oder des Wegfalls einer Ersatzperson in ihrer Reihenfolge nachrücken.
(2) Die Amtsdauer der von den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verbänden zum Landesausschuss abgeordneten Vertreter richtet sich nach der für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder bzw. Mitglieder des Bezirkstags bestimmten Wahlperiode; die Ämter sind bis zu dem Zeitpunkt weiterzuführen, in dem ein neuer Vertreter abgeordnet wird. Nach der Wahl des Verbandsvorsitzenden rückt für diesen eine von seinem Verband benannte Ersatzperson nach.
(3) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses vor dem Ende der Wahlperiode aus dem Vertretungsorgan oder dem Dienst bei dem Verbandsmitglied oder dem in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verband aus, so endet seine Mitgliedschaft im Landesausschuss und es rückt eine Ersatzperson (Abs. 1 Sätze 4 und 5) nach.
(4) Die Mitglieder des Landesausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro und Ersatz der Reisekosten.
§ 7
Einberufung und Geschäftsgang des
Landesausschusses
Einberufung und Geschäftsgang des
Landesausschusses
(1) Der Landesausschuss wird vom Geschäftsführenden Direktor im Auftrag des Verbandsvorsitzenden alljährlich mindestens zweimal einberufen. Er muss einberufen werden, wenn das ein Viertel seiner Mitglieder unter Abgabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses unverzüglich der Geschäftsstelle hierüber Mitteilung zu machen.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses sind nichtöffentlich. Der Landesausschuss kann zu seinen Sitzungen Berater zuziehen.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Verbandsvorsitzenden, dem Geschäftsführenden Direktor und dem Schriftführer zu unterzeichnen; der Schriftführer muss nicht Mitglied des Landesausschusses sein.
(4) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Landesausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder.
§ 8
Zuständigkeit des Landesausschusses
Zuständigkeit des Landesausschusses
(1) Der Landesausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die für den Prüfungsverband grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Dem Landesausschuss obliegen insbesondere
- 1.
- die Wahl des Verbandsvorsitzenden;
- 2.
- die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung;
- 3.
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts;
- 4.
- die Entlastung;
- 5.
- die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Bediensteten, insbesondere die Besoldungsordnung (soweit es sich nicht um Änderungen handelt, die durch allgemeine Besoldungsverbesserungen veranlasst sind, oder soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Vorstand zuständig ist);
- 6.
- der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung;
- 7.
- die Bestellung des Rechnungsprüfungsausschusses und seines Vorsitzenden;
- 8.
- die Festlegung der Entschädigung des Verbandsvorsitzenden sowie des Sitzungsgelds und der Reisekosten der Mitglieder von Landesausschuss und Vorstand.
(2) Der Landesausschuss kann einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen, ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2.
§ 9
Vorstand
Vorstand
(1) Der Vorstand (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 PrVbG) besteht aus
- 1.
- dem Verbandsvorsitzenden;
- 2.
- dem Geschäftsführenden Direktor des Prüfungsverbands und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter;
- 3.
- dem Präsidenten des Sparkassenverbands Bayern und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem weiteren vom Sparkassenverband benannten Vertreter;
- 4.
- sieben von den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verbänden abgeordneten Vertretern:
zwei Vertretern des Bayerischen Städtetags;
zwei Vertretern des Bayerischen Landkreistags;
zwei Vertretern des Bayerischen Gemeindetags;
einem Vertreter des Bayerischen Bezirketags.
Für die Abordnung der Vertreter und ihrer Ersatzleute gilt § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 sinngemäß.
(2) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro und Ersatz der Reisekosten.
§ 10
Zuständigkeit, Einberufung und
Geschäftsgang des Vorstands
Zuständigkeit, Einberufung und
Geschäftsgang des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Landesausschusses, des Verbandsvorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors fallen.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere die
- 1.
- Vorberatung der Beratungsgegenstände des Landesausschusses;
- 2.
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2);
- 3.
- Ernennung, Beförderung, Versetzung, Abordnung und Ruhestandsversetzung der Beamten und Dienstvertragsangestellten, Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten des Verbands, soweit nicht nach § 12 der Geschäftsführende Direktor zuständig ist;
- 4.
- Entscheidung über Vereinbarungen zum Leistungsentgelt von Beschäftigten;
- 5.
- Festsetzung von Berufsbezeichnungen.
(3) Der Vorstand ist die oberste Dienstbehörde der Beamten des Verbands und Dienstvorgesetzter des Geschäftsführenden Direktors.
(4) Der Vorstand wird vom Geschäftsführenden Direktor im Auftrag des Verbandsvorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn das drei seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden; Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands an der Abstimmung beteiligt.
(6) Für den Geschäftsgang des Vorstands gilt im Übrigen § 7 entsprechend.
§ 11
Verbandsvorsitzender
Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende wird von den nach § 6 zum Landesausschuss abgeordneten Vertretern, von denen jeder eine Stimme hat, gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Landesausschusses oder des Vorstands, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 abgeordnet worden sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung vorgenommen; sie ist nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen und die Mehrzahl von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Für Amtsdauer und Weiterführung der Geschäfte gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Scheidet der Verbandsvorsitzende vor Ablauf dieses Zeitraums aus dem Vertretungsorgan oder dem Dienst bei dem Verbandsmitglied oder dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verband aus, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz im Landesausschuss und im Vorstand, vollzieht die Beschlüsse der Verbandsgremien und vertritt den Prüfungsverband insoweit nach außen. Er ist befugt, anstelle des Vorstands dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
(3) Der Geschäftsführende Direktor vertritt den Verbandsvorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.
(4) Der Verbandsvorsitzende hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von monatlich 750 Euro.
§ 12
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsstelle
Geschäftsführender Direktor, Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle wird von einem berufsmäßigen Leiter (Geschäftsführender Direktor) geführt. Er ist für die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben ausschließlich zuständig und verantwortlich und vertritt den Prüfungsverband insoweit nach außen.
(2) Der Geschäftsführende Direktor erledigt die laufenden Geschäfte. Er erhält im Rahmen des Haushaltsplans die Bewirtschaftungsbefugnis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro; über höhere Beträge kann gegebenenfalls nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verfügt werden. Er ist für die Organisation der Geschäftsstelle zuständig. Er ist ermächtigt, im Rahmen des Stellenplans Beamte bis einschließlich BesGr A 14 und Dienstvertragsangestellte bis einschließlich Revisionsrat zu ernennen bzw. einzustellen, zu befördern, zu versetzen, abzuordnen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen sowie Beschäftigte bis einschließlich Entgeltgruppe 14 TVöD einzustellen, höherzugruppieren sowie über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Er entscheidet ferner über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Genehmigung einer Nebentätigkeit. Er vertritt den Prüfungsverband, soweit nicht der Verbandsvorsitzende nach § 11 Abs. 2 zuständig ist, nach außen. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten. Die Geschäftsstelle hat die Beschlüsse des Vorstands und des Landesausschusses und deren Vollzug vorzubereiten.
(3) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der Bediensteten des Verbands.
(4) Für die dem Prüfungsverband übertragenen Abschlussprüfungen sollen Wirtschaftsprüfer beschäftigt werden. Den beim Prüfungsverband angestellten Wirtschaftsprüfern wird eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl I S. 3533), ermöglicht.
§ 13
Verbandswirtschaft und Geschäftsbericht
Verbandswirtschaft und Geschäftsbericht
(1) Für die Verbandswirtschaft gelten der Dritte Teil der Bayerischen Gemeindeordnung (Gemeindewirtschaft) und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die Haushaltssatzung anstelle von Abgabesätzen die Festsetzung der Jahresbeiträge, der Gebühren und ggf. der Umlagen enthält,
- 2.
- der Geschäftsführende Direktor dem Vorstand und dem Landesausschuss rechtzeitig den Entwurf einer Haushaltssatzung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Haushaltsjahres vorzulegen hat,
- 3.
- der Geschäftsführende Direktor dem Vorstand die Jahresrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr unterbreitet,
- 4.
- die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung durch den Vorstand festgestellt wird, der sie dem Landesausschuss zur Erteilung der Entlastung vorlegt,
- 5.
- die überörtliche Prüfung durch den Sparkassenverband Bayern durchgeführt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
- 1.
- Der Landesausschuss beschließt über die Haushaltssatzung und über die Entlastung (Abs. 1 Nr. 4) in nichtöffentlicher Sitzung.
- 2.
- Die Haushaltssatzung wird nicht öffentlich aufgelegt; sie wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
- 3.
- Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und der Vermögensnachweise können von verbindlichen Mustern abweichen.
(3) Der Geschäftsführende Direktor erstattet binnen sechs Monaten nach Schluss des Jahres dem Vorstand schriftlich Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr (Geschäftsbericht). Der Geschäftsbericht ist den Verbandsmitgliedern zu übersenden.
§ 14
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Satzung vom 30. Juni 2008 (AllMBl S. 391) außer Kraft.
München, 22. April 2015
Der Verbandsvorsitzende
Der Verbandsvorsitzende
Gerhard Jauernig
Oberbürgermeister
Oberbürgermeister