1102-S
Änderung der
Integrationsbeauftragtenbekanntmachung
Integrationsbeauftragtenbekanntmachung
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 9. Juni 2015 Az.: B II 2 - G 40/13 - 2
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl S. 638, 639, 640, 641, 642), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Stellung des oder der Integrationsbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung (Integrationsbeauftragtenbekanntmachung – IntB) vom 17. Februar 2009 (AllMBl S. 107, StAnz Nr. 9), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2013 (AllMBl S. 435), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zugeordnet, bei dem“ durch die Worte „der Staatskanzlei zugeordnet, bei der“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Worte „die Staatskanzlei“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 7 Satz 2 wird aufgehoben.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Horst Seehofer