Veröffentlichung AllMBl. 2015/06 S. 330 vom 12.06.2015

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Az.: 64f-U8667.21-2013/1-21
7912.5-U
7912.5-U
Änderung der
Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und
Grün- und Erholungsanlagen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 12. Juni 2015  Az.: 64f-U8667.21-2013/1-21
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen und deren Beschilderung, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen (Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa) vom 24. April 2014 (AllMBl S. 315) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt geändert:
1.
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Zusatz „http://www.lgs.de“ die Worte „vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf der Basis der Regelungen in Nr. 3.3“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
„3.3
Grün- und Erholungsanlagen
Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die die Ausgaben trägt.
Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage ist, dass der Kommune im Rahmen des Bewerbungsverfahrens vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Zuschlag zur Ausrichtung der Gartenschau erteilt ist. Der Zuschlag ist im Rahmen des jeweiligen Bewerbungsverfahrens der Kommune zu erteilen, die mit ihrem Gartenschaukonzept die nachfolgenden Zielsetzungen und Kriterien am besten erfüllt.
Zielsetzungen
In bayerischen Städten und Gemeinden wird eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützt, indem dauerhaft wertvolle Landschaftsräume und Freiflächen geschaffen oder bestehende optimiert und weiterentwickelt werden. Dabei sollen Abstimmungen zwischen sozialen und ökologischen Erfordernissen erfolgen, Erholungsangebote geschaffen, wertvolle Grünbestände, Landschaftselemente und klimarelevante Freiflächen entwickelt und gesichert sowie die Versiegelung von Flächen minimiert, Brachflächen saniert und die Biodiversität gestärkt werden.
Die Bevölkerung soll durch beispielhafte Gestaltung und Pflege von Grünflächen, Gärten und benachbarten Ortsteilen, durch pflanzenbauliche Ausstellungen, Lehrschauen und sonstige Veranstaltungen über Fragen der natürlichen Lebensgrundlagen, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Gartenbaus und der nachhaltigen Orts- bzw. Stadtentwicklung informiert werden.
Kriterien
Die Zielsetzungen müssen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts umgesetzt sein.
Die Finanzierung der dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen, der Durchführung der Gartenschau und der Folgekosten muss gesichert und die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Bei der Entscheidung sind auch die Eigentumsverhältnisse der Grün- und Erholungsflächen, die Nachnutzung und strukturpolitische Effekte zu berücksichtigen.
Im Übrigen gelten die mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz von der Gesellschaft zur Förderung der bayerischen Landesgartenschauen mbH zum Auswahlverfahren herausgegebenen weiteren Hinweise in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die bereits nach bisherigem Verfahren vom Vergabeausschuss bis zum 31. Dezember 2014 erteilten Zuschläge an Kommunen zur Ausrichtung von Gartenschauen bleiben unberührt.
Kofinanzierungsfähigkeit der Investitionskosten
Soweit ergänzend zu Zuwendungen des Freistaats Bayern nach diesen Richtlinien eine Kofinanzierung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (EFRE/IWB) Förderperiode 2014 bis 2020 beabsichtigt ist, ist eine gesonderte Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Förderung integrierter räumlicher Entwicklungsmaßnahmen (IRE) der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr notwendig. Hinweise zum EFRE-Programm können unter http://www.efre-bayern.de/ und zum Auswahlverfahren unter http://www.staedtebaufoerderung.bayern.de abgerufen werden.
Die Entscheidung des IRE-Auswahlgremiums im Hinblick auf eine Förderung aus Mitteln des EFRE/IWB bleibt von der Entscheidung im Bewerbungsverfahren nach Abs. 2 unberührt.
Weiterleitung der Zuwendung
Die Kommune ist als Adressatin des Zuwendungsbescheids verpflichtet, die darin enthaltenen Auflagen und Maßgaben in Bezug auf die Förderung einschließlich der Nebenbestimmungen zu beachten. Die Berechtigung zur Mittelverwendung ist auf den Zuwendungsempfänger beschränkt. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 12 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO) an einen Dritten gestattet werden, wenn dadurch der Zuwendungszweck erfüllt wird, in dessen Verantwortungsbereich die Grün- und Erholungsanlagen dauerhaft verbleiben und alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung (gleiche persönliche, fachliche und finanzielle Kriterien wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger) dauerhaft übernommen werden.
Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. Dies trifft auch für die örtliche LGS-Gesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft zu, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.
Sofern die Weiterleitung der Mittel jedoch an Dritte erfolgt, muss sie zudem in öffentlich-rechtlicher Form erfolgen. Geeignete Nachweise zur Einhaltung der unter der Überschrift „Weiterleitung der Zuwendung“ in Abs. 1 Satz 3 genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten.
3.
Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Des Weiteren sind dabei die Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs zu den Grün- und Erholungsanlagen ergeben, bei der Realisierung und Nutzung zu berücksichtigen.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4.
In Nr. 5.2.3 Spiegelstrich 2 wird der Klammerzusatz „(Asphalt, Beton oder Ähnliches)“ gestrichen.
5.
Nr. 5.2.4 wird wie folgt geändert:
a)
Spiegelstrich 5 erhält folgende Fassung:
„Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, soweit sie bei dauerhaften Neuanpflanzungen nicht Teil der Ausschreibung war und als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche vereinbart wurde;“
b)
Es wird folgender neuer Spiegelstrich 6 eingefügt:
„– Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat;“
c)
Die bisherigen Spiegelstriche 6 bis 9 werden Spiegelstriche 7 bis 10.
6.
In Nr. 5.6 Abs. 3 wird vor dem Wort „keine“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.
 
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor