Veröffentlichung AllMBl. 2015/07 S. 365 vom 13.02.2015

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Az. L2-7364-1/6
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen
zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschaftlichkeit
von Grünfuttertrocknungsbetrieben
(FuTrR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 13. Februar 2015  Az. L2-7364-1/6
Ein wesentliches Ziel der bayerischen Agrarpolitik ist es, unabhängiger von Eiweißfuttermittel-Importen aus Übersee zu werden. Im Rahmen der Zukunftsinitiative „Aufbruch Bayern“ wurde dazu das Aktionsprogramm „Heimische Eiweißfuttermittel“ im Jahr 2011 gestartet. Ein wichtiges Segment des Aktionsprogramms ist die Mobilisierung und Ausschöpfung des vorhandenen Potentials von Grünland und Ackerfutterbau. Mit der Heißlufttrocknung des Grünfutters entsteht ein hochwertiges eiweißreiches Futtermittel. Insbesondere für ökologisch wirtschaftende Betriebe ist das von den Trocknungen erzeugte Trockengrünfutter ein wichtiges, unverzichtbares Eiweißfuttermittel – gerade auch im Hinblick auf eine erfolgreiche Umsetzung des Landesprogramms BioRegio Bayern 2020.
Im Rahmen dieser Richtlinie können Maßnahmen/Vorhaben bei Grünfutterheißlufttrocknungsbetrieben, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, gefördert werden. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Grundlagen dieser Richtlinien sind:
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommissionvom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs:
1.
Zweck der Zuwendung
Durch die Zuwendung soll ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb der Grünfuttertrocknungsanlagen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Steigerung der Effizienz des Heißlufttrocknungsbetriebs und dabei insbesondere die Energieeinsparung,
die Verbesserung der Vermarktung der Trockengrünprodukte,
die Erschließung neuer Geschäftsbereiche, die unmittelbar in Bezug zur bayerischen Eiweißstrategie stehen und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dienen,
die Verbesserung der Qualität der Trockengrünprodukte,
die Verbesserung der Qualifizierung der Geschäftsführung und Mitarbeiter bei den Trocknungsbetrieben in den Bereichen Betriebswirtschaft und Marketing.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
die Erstellung von betriebsindividuellen Unternehmenskonzepten,
Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Trocknungsbetriebs, insbesondere zur Energieeinsparung,
Investitionen zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche, die einen unmittelbaren Bezug zur bayerischen Eiweißstrategie haben,
Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung der erzeugten Eiweißfuttermittel,
Maßnahmen und Investitionen zur Qualitätsverbesserung der Trockengrünprodukte,
Qualifizierungsmaßnahmen für die Geschäftsführung und Mitarbeiter in den Bereichen Betriebswirtschaft und Marketing,
Investitionen und Maßnahmen im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Trocknungsbetrieben, Fusionen etc.).
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Grünfutterheißlufttrocknungsbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform, die in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten, Grünfutter und/oder anderes landwirtschaftliches Futter aufnehmen, trocknen oder be- und verarbeiten und/oder vermarkten. Bei Trocknungsbetrieben, die nicht genossenschaftlich organisiert sind, sind Abnahme- und Lieferverträge zwischen Trocknungsbetrieb und Grünguterzeugern (Landwirten) erforderlich.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn für notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen ein schlüssiges betriebsindividuelles Konzept auf Basis einer Analyse der Stärken und Schwächen der jeweiligen Trocknung vorgelegt wird. Das Konzept muss von der Bewilligungsbehörde anerkannt sein. Die Grünfuttertrocknungen sind dabei in der Pflicht, nach einer Übergangszeit einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Der Zuwendungsempfänger hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung angemessene Eigenmittel (mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind
notwendige und angemessene Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
a)
für Neu-, Ausbau und Verbesserungen von Erfassung, Verarbeitung und/oder Vermarktung einschließlich der technischen Einrichtungen,
b)
für Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der Energiekosten im Produktionsprozess,
c)
für Investitionen in erneuerbare Energien (z. B. solare Lufterwärmung und -trocknung der Prozessluft, mechanische Entfeuchtung),
d)
für Maßnahmen für die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen,
e)
für Maßnahmen für die Verbreiterung des Dienstleistungsangebots und der Produktpalette mit einem unmittelbaren Bezug zur Eiweißstrategie.
notwendige und angemessene einmalige Ausgaben
a)
zur Erstellung eines betriebsindividuellen Unternehmenskonzepts für den Trocknungsbetrieb,
b)
für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualifizierung der Geschäftsführung und Mitarbeiter der Trocknungsbetriebe in den Bereichen Betriebswirtschaft und Marketing,
c)
für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung der erzeugten Eiweißprodukte,
d)
für Maßnahmen zur innerbetrieblichen Rationalisierung.
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes und entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug von Preisnachlässen (Rabatten, Boni und Skonti).
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
Grundstücke einschließlich Notariatskosten und Grunderwerbsteuer,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
Umstellung auf fossile Energieträger,
Erschließung von Grundstücken,
Verwaltungsgebäude,
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) begünstigt werden können,
Pkw-Garagen und Pkw-Werkstatträume,
gebrauchte Maschinen und Einrichtung, es sei denn, es liegt eine Bestätigung des Herstellers vor, dass es sich um ein neuwertiges Gerät handelt (neuwertig könnten z. B. Messegeräte, Vorführgeräte sein),
Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge,
Büroeinrichtungen, -maschinen und -geräte,
Ersatzbeschaffungen,
Eigenleistungen,
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
gemietete und geleaste Produktionsmittel,
Finanzierungs- und Kreditbeschaffungskosten und Zinsen,
Pachten, Erbpachtzinsen,
Kosten der Antragstellung einschließlich Gutachtenskosten, ausgenommen die Erstellung des Unternehmenskonzepts (Nr. 7.3),
Verwaltungskosten der Länder,
laufende Betriebskosten,
Umsatzsteuer, Rabatte, Boni und Skonti.
5.3
Das zuwendungsfähige Ausgabenvolumen ist auf höchstens 500.000 Euro je Förderprojekt begrenzt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle 50 Euro abzurunden.
Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2 für
die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern den Betrag von 25.000 Euro, bzw. für
einmalige Ausgaben den Betrag von 5.000 Euro,
wird keine Förderung gewährt.
Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4
Beihilferechtliche Grundlage
Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Nach Art. 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
6.
Mehrfachförderung
Neben Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen keine Mittel aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden. Für Maßnahmen, die über KfW-Programme gefördert werden können, sind Zuwendungen nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
7.
Antragsverfahren
7.1
Die Abwicklung der Förderprojekte erfolgt bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL-AFR).
7.2
Anträge und die erforderlichen Anlagen sind bei der LfL-AFR einzureichen.
7.3
Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist durch eine schlüssige Darstellung ihrer Wirkung auf das Unternehmen nachzuweisen (Unternehmenskonzept). Bei Genossenschaften ist der Jahresabschluss und Prüfbericht des zuständigen Prüfungsverbands zu berücksichtigen. Die Schlüssigkeit des Umstrukturierungskonzepts ist von der LfL, Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur, zu prüfen.
7.4
Mit dem Zuwendungsantrag ist eine Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 abzugeben.
7.5
Die LfL-AFR entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Gleichzeitig stellt die LfL-AFR eine De-minimis-Bescheinigung aus.
7.6
Die LfL-AFR überwacht die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen.
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Bayerisches Haushaltsrecht
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
Ergänzend bzw. abweichend gilt:
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes beträgt bei
Baumaßnahmen zwölf Jahre,
sonstigen Investitionen fünf Jahre
ab Inbetriebnahme (Erklärung des Antragstellers).
An die Stelle der Unterlagen gemäß VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO treten die im Anlagenverzeichnis des Antragsformblatts aufgelisteten Unterlagen.
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet.
Beihilferechtliche Grundlagen für die Förderung bildet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
8.2
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderung
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
9.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der im Bewilligungsbescheid gesetzten Frist den Nachweis der Verwendung bei der LfL-AFR einzureichen und die Auszahlung der Zuwendung zu beantragen. Es können keine Teilverwendungsnachweise eingereicht werden.
9.1
Die zur Auszahlung freigegebenen Förderbeträge werden zentral vom Staatsministerium an den Zuwendungsempfänger überwiesen.
9.2
Außerdem darf mit dem Vorhaben vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Das Vorhaben muss bis spätestens 31. März 2018 durchgeführt, abgeschlossen und der Verwendungsnachweis bei der LfL vorgelegt sein.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. März 2015 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.
 
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor