Veröffentlichung AllMBl. 2015/07 S. 367 vom 26.05.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0eb743c0a804d1ec050d47df5f2f21721c5dca4aadaec63220eca8fdc229f77c

 

Az.: L2-7292-1/500
787-L
787-L
Änderung der Bekanntmachung über das Bayerische Bergbauernprogramm – Teil B
„Förderung der Weide- und Alm-/Alpwirtschaft“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 26. Mai 2015  Az.: L2-7292-1/500
I.
Nr. 3 der Bekanntmachung über das Bayerische Bergbauernprogramm – Teil B „Förderung der Weide- und Alm-/Alpwirtschaft“ (BBP-B) vom 29. Januar 2014 (AllMBl S. 215) erhält folgende Fassung:
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
3.1
Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind und mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften; unterhalb dieser Grenze jedes Unternehmen, das mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags Fördermittel aus der ersten und/oder zweiten Fördersäule der GAP erhalten hat.
3.2
Eigentümer von Almen/Alpen, auch wenn die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nicht erfüllt sind, soweit es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission handelt.
3.3
Landwirtschaftliche Kooperationen (z. B. Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften), die im Sinn des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, die im Namen und Auftrag ihrer antragsberechtigten Mitglieder Antrag stellen.
Nicht antragsberechtigt sind:
3.4
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
3.5
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor