Veröffentlichung AllMBl. 2015/07 S. 369 vom 03.12.2014

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Az.: F2-7752.2-1/141
7904-L
7904-L
Richtlinie zur Förderung projektbezogener Maßnahmen
der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTZUSR 2015)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 3. Dezember 2014  Az.: F2-7752.2-1/141
 
Inhaltsübersicht
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
1.2
Zuwendungszweck
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungsfähige Investitionen der FZus
2.2
Zuwendungsfähige Projekte der FBG
2.3
Zuwendungsfähige Projekte der FV
2.4
Strukturverbessernde Einzelprojekte der FBG
2.5
Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen und Investitionen
3.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
4.2
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die verschiedenen Maßnahmen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Bezugseinheiten
5.4
Höhe der Zuwendung
6.
Mehrfachförderung
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Haushaltsrechtliche Vorgaben
7.2
Prüfrechte des Bundes
7.3
Bindefrist
8.
Verfahren
8.1
Bewilligungsbehörde
8.2
Antragstellung
8.3
Antragsprüfung
8.4
Maßnahmebeginn
8.5
Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1
8.6
Bewilligung von Zuwendungen
8.7
Verwendungsnachweis
8.8
Auszahlung der Zuwendung
8.9
Aufhebung des Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
8.10
Subventionsbetrug
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
9.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9.2
Übergangsvorschrift
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1),
§ 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), in Form des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2014–2017 in der jeweils geltenden Fassung,
§§ 15 bis 17, 37 und 41 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung,
die Art. 20 bis 22 und Art. 40 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 392 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in der jeweils geltenden Fassung,
das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 389 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist es, die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen zu verwirklichen, insbesondere die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FZus) in ihren Aufgaben nach dem BWaldG zu unterstützen und zu fördern.
Die FZus als privatrechtliche Selbsthilfeeinrichtungen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, der unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel zu überwinden. Darüber hinaus stärken die FZus die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft bei zunehmenden Konzentrationsprozessen auf der Abnehmerseite durch fortlaufende Modernisierung und durch fachliches Wissen.
Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitenden Klimaänderungen sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophen- und Folgeschäden und zur Vorbeugung von Schadereignissen. Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen oder Fördermaßnahmen aussetzen.
2.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die von den nach BWaldG anerkannten FZus, den Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) oder Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FV), für ihre ordentlichen Mitglieder auf deren in Bayern gelegenen Mitgliedsflächen im satzungsgemäß definierten Vereins- oder Geschäftsgebiet durchgeführt werden und die ihren Mitgliedern die Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder sichern. Dabei werden Anteile von Bund und Land von der Förderung ausgeschlossen.
Maßnahmen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die keine ordentlichen Mitglieder sind, sind ausschließlich nach Nrn. 2.4 und 2.2.5.3 zuwendungsfähig.
2.1
Zuwendungsfähige Investitionen der FZus
2.1.1
Beschaffung von Maschinen und Geräten
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Beschaffung neuer oder neuwertiger Maschinen und Geräte inklusive Zubehör für forstliche Betriebsarbeiten einschließlich des Transports von Rohholz sowie der Be- und Verarbeitung einfachster Art.
2.1.2
Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Errichtung von Betriebsgebäuden samt Anlagen und dazugehöriger technischer Einrichtung einschließlich der Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, wenn die Errichtung im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Waldholz (kein Sägerestholz) aus den Waldflächen der Mitglieder steht und/oder zur Lagerung, Mengen- und/oder Qualitätsermittlung sowie der Erzeugung vermarktungsfähiger Produkte und Produktionseinheiten dient.
2.1.3
Anlage von Holzlager- und Aufbereitungsplätzen
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Anlage von Holzlager- und Aufbereitungsplätzen einschließlich der notwendigen und geeigneten technischen Einrichtungen sowie der Erwerb der hierzu unmittelbar benötigten Grundstücke.
2.1.4
Investition in EDV-Anlagen und Software
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Investition in notwendige EDV-Anlagen und Software zur Zusammenfassung des Holzangebots, zur Holzvermarktung, zur Mitgliederverwaltung und -beratung sowie zur Verwaltung der zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Datenbestände, die mit vertretbarem und gemeinüblichem Aufwand nicht selbst erfasst bzw. erzeugt werden können, einschließlich der Ausgaben für die vorbereitende Konzeption und Beratung hierzu.
2.2
Zuwendungsfähige Projekte der FBG
2.2.1
Entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen (Waldbewirtschaftungs- und -pflegeverträge)
Zuwendungsfähig ist die entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen im Privatwald (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG) zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung von strukturell begründeten Bewirtschaftungshemmnissen.
2.2.1.1
Einfacher Waldbewirtschaftungsvertrag
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation und die Verwaltung von Waldpflegeverträgen mit einem Pauschalsatz je gültigem Vertrag je Kalenderjahr.
2.2.1.2
Umfassender Waldpflegevertrag
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von umfassenden Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich qualifiziertes Personal mit einem Pauschalsatz je Hektar Vertragsfläche und vollem Kalenderjahr.
Für Verträge mit stark zersplitterten Waldflächen werden gestaffelte Zuschläge in Abhängigkeit vom Grad der Parzellierung gewährt.
Erstmalig abgeschlossene umfassende Waldpflegeverträge unter fünf Hektar werden zusätzlich mit einer einmaligen Einstiegsprämie gefördert. Diese Fördermaßnahme ist befristet und nur bis einschließlich Förderjahr 2017 zuwendungsfähig.
2.2.2
Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots
Zuwendungsfähig ist die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots im Wege der Vermittlung und/oder Vermarktung durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig angestelltes bzw. beschäftigtes Personal.
Die Aufgabenerfüllung durch Geschäftsbesorgung ist nicht zuwendungsfähig.
Die Aufwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots einschließlich der damit verbundenen betrieblichen Beratung werden mit einem leistungs-, struktur- und baumartenabhängigen Fördersatz je Festmeter vermittelter oder vermarkteter Holzmenge im Kalenderjahr nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 gefördert. Die Holzmenge ist dabei der grundlegende Weiser für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der betriebsbezogenen Beratung. Die Höhe der Zuwendung errechnet sich auf der Grundlage einer durchschnittlichen, jährlich als Normalleistung festgelegten Vermarktungsmenge (siehe Nr. 3 der Anlage 2 in Verbindung mit Nrn. 4.1 und 4.2 der Anlage 2).
Für Wertholzmengen, die dem Vermarktungsweg der Versteigerung bzw. Submission zugeführt werden, gelten die Regelungen nach Nr. 2.2.3. Eine Förderung nach Nr. 2.2.2 schließt jene nach Nr. 2.2.3 aus und umgekehrt.
2.2.2.1
Strukturabhängige Zu- und Abschläge
Bei der Förderung können strukturabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.2.2.2
Baumartabhängige Zu- und Abschläge
Bei der Förderung können baumartabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.2.3
Submissionen und Versteigerungen
Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Beratung zur und die Organisation der fachgerechten und wertorientierten Holzverwertung bei der Aushaltung und Sortierung von Wertholz sowie bei dessen marktgängiger Aufbereitung und der fachgerechten Bereitstellung zur Vermarktung bei öffentlichen Submissionen und Versteigerungen. Ziel ist die Steigerung der Wertschöpfung und die Schaffung eines Bewusstseins für die Vielfältigkeit und Wertigkeit des Rohstoffs Holz, vor allem auch im stark auf den Eigenverbrauch ausgerichteten Klein- und Kleinstprivatwald.
2.2.4
Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen der FBG für die Teilnahme von Beschäftigten und Vereinsorganen an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen der FV, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können.
Das Staatsministerium kann darüber hinaus auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.
2.2.5
Mitgliederinformation und -mobilisierung
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für die unter den Nrn. 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 beschriebenen Maßnahmen zur fachlichen Information, Fortbildung und Mobilisierung der Mitglieder bzw. zur Mitgliederwerbung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Dabei erfolgen die Zuwendungen für Aufwendungen für die Erfüllung des Mindeststandards nach Nr. 4.2.8 nach maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je ordentlichem Mitglied und Kalenderjahr. Zuwendungen für Aufwendungen für Maßnahmen, die über die geforderten Mindeststandards hinausgehen, werden mit maßnahmenspezifischen Pauschalsätzen getätigt.
2.2.5.1
Regelmäßige Fachinformation durch Druckerzeugnisse
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Konzeption, Redaktion, Aufbereitung, Drucklegung und Versand von Druckerzeugnissen, deren Inhalte der satzungsgemäßen Aufgabenstellung der FBG entsprechen und die regelmäßig allen ordentlichen Mitgliedern und an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zu deren Information bzw. Mobilisierung zugestellt werden.
2.2.5.2
Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder und für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die Bearbeitung von Anfragen sowie für regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters.
2.2.5.3
Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Fachpersonal. Die Aufgabenerfüllung durch Dritte wird nicht gefördert.
2.2.6
Organisation und Betrieb von Informationsständen
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen und Ähnlichem mit einem Informationsstand, wenn dies der Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern über Ziele und Aufgaben der FBG, der Werbung von Neumitgliedern sowie der Steigerung des Holzabsatzes dient.
2.2.7
Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung
Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung von Pflanz- und Saatgut mit einer Pauschale je Mitglied und Bestellung insbesondere im Hinblick auf standortsangepasste Herkunft, dem Verwendungszweck angepasste Sortimente, allgemeine Pflanzenqualität und -frische sowie sachgemäßes Vorgehen bei Lagerung und Transport.
2.3
Zuwendungsfähige Projekte der FV
2.3.1
Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes
2.3.1.1
Grundförderung
Zuwendungsfähig sind mit einem festmeterbezogenen Fördersatz alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenvereinbarungen und Kaufverträgen im Auftrag der ordentlichen Mitglieder dienen.
2.3.1.2
Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes mit forstfachlich qualifiziertem Personal
Erfolgt die Maßnahme durch forstfachlich qualifiziertes, bei der Vereinigung angestelltes bzw. beschäftigtes Personal, erhöht sich der Fördersatz.
2.3.1.3
Baumartenabhängige Zu- und Abschläge
Es können baumartenabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.3.2
Informations- und Fortbildungsprogramme der FV für Funktionsträger der FBG
Zuwendungsfähig sind Veranstaltungen der FV für Funktionsträger der FBG, wenn das Thema der Veranstaltung entweder mit dem Aufgabenkatalog anerkannter Zusammenschlüsse nach § 17 BWaldG in Verbindung steht oder grundsätzliche bzw. aktuelle Fragen der Strukturentwicklung oder Professionalisierung der forstlichen Selbsthilfeeinrichtungen betrifft. Mit einem Pauschalsatz je Veranstaltung sind die Aufwendungen für deren Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung zuwendungsfähig.
2.3.3
Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an den anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen der anderen FV, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können.
Das Staatsministerium kann darüber hinaus im Einzelfall auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.
2.3.4
Organisation und Betrieb von Informationsständen
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Veranstaltungen wie Messen, Märkten und Ausstellungen mit einem Informationsstand, die insbesondere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über Ziele und Aufgaben von FZus sowie die Steigerung des Holzabsatzes informieren sollen.
2.4
Strukturverbessernde Einzelprojekte der FBG
Zuwendungsfähig sind Projekte, die innerhalb eines definierten Projektgebiets und einer festgelegten Laufzeit darauf ausgelegt sind,
einen konkreten Strukturmangel bzw. mehrere konkrete Strukturmängel zu überwinden,
die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern oder
einem sonstigen öffentlichen Interesse im Aufgabenspektrum der anerkannten FBG in konkreter Weise zu dienen.
Zuwendungen für Aufwendungen im Rahmen der als förderwürdig anerkannten Projekte erfolgen durch gestaffelte Pauschalen je Waldbesitzerin/Waldbesitzer bzw. ordentlichem Mitglied.
2.5
Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen und Investitionen
Folgende Maßnahmen und Investitionen sind nicht zuwendungsfähig:
Maßnahmen und Investitionen, die als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden sind, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind, oder die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt stehen,
Investitionen und Projekte, die von einzelnen Mitgliedern bzw. für einzelne Mitglieder vorgenommen oder getragen werden,
Investitionen und Projekte, die nicht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stehen (eine räumliche Abgrenzung gleichartiger Investitionsgüter bzw. die Ausweisung von Projektgebieten und die Definition von Zielgruppen bei Projekten ist zulässig),
Investitionen, deren wirtschaftlicher Einsatz nicht gegeben oder deren Bedarf nicht ausreichend begründet ist,
Investitionen für Wohnbauten, Werkwohnungen und Verwaltungsräume im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4,
Investitionen für selbstfahrende Maschinen (z. B. Lastkraftwagen, Harvester oder Forwarder),
Investitionen für Kleingeräte wie z. B. Motorsägen, Freischneider, Greifzüge,
Investitionen für Kleintransporter oder Kombiwagen zur Beförderung von Arbeitskräften und Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen,
Investitionen für die Beschaffung von Arbeiterschutzhütten und Arbeiterschutzwagen,
Ausgaben für Ersatzteile und Ersatzbeschaffungen (die Beschaffung von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen sicherheitstechnischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung gilt nicht als Ersatzbeschaffung; im Fall der Beschaffung von Hard- und Software müssen darüber hinaus die vom Staatsministerium mit gesondertem Schreiben definierten Mindestanforderungen eingehalten werden),
Investitionen nach Nr. 2.1, sofern diese von anderen Institutionen oder Gesellschaftsformen, auch solchen, an denen der forstwirtschaftliche Zusammenschluss beteiligt ist (z. B. Tochtergesellschaften), genutzt oder auch nur mitgenutzt werden,
die Zusammenfassung von Holzmengen einer Tochtergesellschaft der FBG durch die FBG nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3,
die überregionale Koordinierung des Absatzes von Holzmengen einer Tochtergesellschaft einer FBG durch die FV nach Nr. 2.3.1.
3.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die nach § 18 BWaldG anerkannten FBG bzw. die nach § 38 BWaldG anerkannten FV sowie die diesen gleichgestellten FZus im Sinn des BWaldG.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
4.1.1
Effizienz
FZus müssen die im Sinn dieser Richtlinie geltenden und vom Staatsministerium festgesetzten allgemeinen und maßnahmenbezogenen Effizienzkriterien erfüllen. Sind Effizienzkriterien einmalig oder wiederholt nicht erfüllt, werden gestaffelte Abschläge vorgenommen (Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.1 der Anlage 2).
4.1.2
Personelle und fachliche Professionalisierung
FZus sind nur zuwendungsfähig, wenn sie eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Dies gilt nicht für Maßnahmen der FVen nach den Nrn. 2.1 und 2.3, vorausgesetzt, dass forstfachlich qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt.
4.1.3
Wirtschaftlichkeit und sachgemäße Ausführung bei Eigenregie
Arbeiten in Eigenregie sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung gewährleistet ist.
4.2
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die verschiedenen Maßnahmen
4.2.1
Zuwendungen für die Beschaffung von Maschinen und Geräten nach Nr. 2.1.1
Für die Maschinen und Geräte muss eine Konformitätserklärung (CE) vorliegen.
Bei Maschinen, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet werden können, ist ein solcher anzubringen.
Die Anschaffung muss inhaltlich und/oder räumlich ein neues Betätigungsfeld erschließen.
Als „neuwertig“ gelten grundsätzlich nur Vorführmaschinen und -geräte.
4.2.2
Zuwendungen für die Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen nach Nr. 2.1.2
Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen sowie die Erarbeitung und Einführung von Logistik- und Vermarktungskonzepten dürfen 15 v. H. der Gesamtprojektausgaben nicht übersteigen. Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von mehr als 30.000 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums.
Die Lagerkapazität für die zur energetischen Verwertung vorgesehenen Holzmengen soll grundsätzlich eine Kapazität von 25 v. H. der kalkulierten jährlichen Gesamtbereitstellung des betreffenden Sortiments der FBG nicht überschreiten. Ausnahmen können im Einzelfall durch das Staatsministerium genehmigt werden.
4.2.3
Zuwendungen für die Investition in EDV-Anlagen und Software nach Nr. 2.1.4
Investitionen im Zusammenhang mit der Fusionierung von FBG gelten als Erstinvestition. Die Antragstellung kann bis ein Jahr nach der Fusion erfolgen. Ausgaben für die vorbereitende Konzeption dürfen 15 v. H. der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen.
4.2.4
Zuwendungen für die Übernahme der Waldbewirtschaftung nach Nr. 2.2.1 (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)
Im vertraglich vereinbarten Leistungskatalog muss der Waldschutz umfassend enthalten sein. Die Verträge bedürfen der Schriftform. Die Mindestlaufzeit der Verträge muss ein Jahr umfassen. Für jeden Vertrag wird ein jährlicher Zuschuss gewährt. Je Mitglied kann nur ein Antrag berücksichtigt werden. Vertragspartner muss die FBG sein (Name und Rechnung).
4.2.4.1
Zuwendungen für einfache Waldbewirtschaftungsverträge nach Nr. 2.2.1.1
Eine Zuwendung für während eines Kalenderjahres abgeschlossene oder laufende Waldbewirtschaftungsverträge ist möglich. Eine Zuwendung nach Nr. 2.2.1.1 schließt die Förderung nach Nr. 2.2.1.2 aus und umgekehrt.
4.2.4.2
Zuwendungen für umfassende Waldbewirtschaftungsverträge nach Nr. 2.2.1.2
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag das gesamte Förderjahr (Kalenderjahr) über besteht und dabei die Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt übernommen wird. Die geförderte Pflegevertragsfläche gemäß Nr. 2.2.1.2 wird bei der Berechnung der anrechenbaren Stellenanteile im Rahmen der Maßnahme nach Nr. 2.2.2 (überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots) in Abzug gebracht (siehe Anlage 2). Der Grad der Parzellierung wird je Vertrag an der Durchschnittsgröße aller vom Vertrag erfassten Einzelwaldparzellen gemessen. Dabei ist nicht die Zahl der Waldflurstücke nach Liegenschaftskataster entscheidend, sondern die Zahl der untereinander nicht unmittelbar verbundenen Waldparzellen. Waldparzellen werden dabei durch Wege, Gräben, Schneisen und dergleichen weder getrennt noch verbunden.
Bei Zuwendungen für erstmalig abgeschlossene Verträge unter fünf Hektar (Einstiegsprämie) gilt abweichend von Nr. 4.2.4 eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.
4.2.5
Zuwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots nach Nr. 2.2.2
4.2.5.1
Vermarktungs- und Abrechnungsmodus
Die Zusammenfassung des Holzangebots einschließlich der Holzvermarktung muss auf Rechnung und im Namen der FBG, bei Vermittlungen im Namen des jeweiligen ordentlichen Mitglieds, vermittelt durch die FBG, erfolgen. Dabei müssen auch Prämienzahlungen ausschließlich auf das Konto der FBG eingehen. Unmittelbare Zahlungen an die Mitglieder der FBG sind ausgeschlossen.
4.2.5.2
Gewerbliche Selbstwerbung
Zuwendungsfähig ist die Abwicklung der gewerblichen Selbstwerbung im Eigengeschäft.
Das gilt auch für die Vermittlung der gewerblichen Selbstwerbung, soweit die Abwicklung (Einweisung, Einsatzüberwachung, Holzmengenfeststellung usw.) durch die FBG erfolgt und die Abrechnungen über das Konto der FBG laufen.
4.2.5.3
Personelle Trennung
Beim Vertragspartner (Holzkäufer, auch eigene Tochtergesellschaften) dürfen keine Beschäftigten der antragstellenden FBG beschäftigt sein, soweit diese Verfügungsberechtigungen im Rahmen des Holzgeschäfts auf beiden Seiten haben (keine „In-sich-Geschäfte“).
4.2.5.4
Räumliche Trennung
Die Geschäftsstelle des Vertragspartners/Holzkäufers muss von der antragstellenden FBG räumlich getrennt sein.
4.2.5.5
Abgrenzung der vermarkteten Holzmenge
Als vermarktete Holzmenge gilt die Holzmenge in Festmetern, für die auf dem Konto der FBG im jeweiligen Kalenderjahr der Kaufpreis gutgeschrieben worden ist. Dabei können nur Holzmengen anerkannt werden, die über das Konto der FBG abgerechnet werden. Provisionszahlungen alleine genügen nicht den Anforderungen.
4.2.5.6
Ausschluss der Doppelförderung
Die Zuwendung kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.
4.2.5.7
Umrechnungsfaktoren
Nicht in Festmetern verkaufte Hölzer werden nach folgenden Faktoren in Festmeter umgerechnet: Für nach Raummetern vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,70 Festmeter je Raummeter, für Waldhackgut der Faktor 0,40 Festmeter je Schüttraummeter und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 Festmeter je Tonne absolut trockener (t atro) Holzmasse. Weitere Sortimente werden nicht mitgerechnet.
4.2.5.8
Strukturabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.1
Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt je vermarktendes Mitglied. Diese Mengen werden nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Mengengruppen getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.
4.2.5.9
Baumartenabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.2
Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt getrennt nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Baumartengruppen. Diese Mengen werden getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.
4.2.6
Zuwendungen für Submissionen und Versteigerungen nach Nr. 2.2.3
Die Veranstaltungen müssen in jedem Fall öffentlich sein und es muss ein offener Käufermarkt vorhanden sein. Die FBG muss nicht selbst Veranstalter der Submission bzw. Versteigerung sein.
Die Organisation der logistischen Aufgaben des vermarktenden Mitglieds im Vorfeld, während und nach der Submission bzw. Versteigerung müssen von der FBG übernommen werden.
Die Abrechnung des Veranstalters gegenüber der FBG über die submittierten bzw. versteigerten Mengen und die im Einzelfall erzielten Preise ist Nachweisgrundlage.
Die Regelungen nach Nrn. 4.2.5.1 bis einschließlich 4.2.5.6 gelten entsprechend.
Für Holzmengen, die bei der Submission bzw. Versteigerung nicht verkauft wurden, können im Rahmen eines Nachverkaufs nach Nr. 2.2.2 Zuwendungen gewährt werden.
4.2.7
Zuwendungen für die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane nach Nrn. 2.2.4 und 2.3.3
Die Lehrgangskosten (z. B. Lehrgangsentgelt, Unterbringung, Verpflegung) müssen voll von der FBG bzw. FV getragen werden. Bei erfolgreichem Abschluss des „Qualifizierungslehrgangs zum Geschäftsführer FBG“ wird zusätzlich eine Einmalzahlung gewährt.
4.2.8
Zuwendungen für Mitgliederinformation und -mobilisierung nach Nr. 2.2.5
Zuwendungsfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Förder- und Ehrenmitglieder sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitglieds erfüllen.
Der Nachweis über die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und über den Beginn bzw. das Ende der Mitgliedschaft ist auf der Grundlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses zu erbringen. Das Mitgliederverzeichnis muss die eindeutige Identifikation jeden Mitglieds gewährleisten und mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Vorname bzw. Bezeichnung des Mitglieds,
Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl),
Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied und/oder Fördermitglied bzw. Ehrenmitglied),
Besitzart nach BayWaldG,
Mitgliedsfläche (auf zwei Nachkommastellen abgerundet),
Eintrittsdatum,
Austrittsdatum,
E-Mail-Adresse (für das Einzelmitglied fakultativ).
Sofern auf der Basis von Name, Vorname bzw. Bezeichnung sowie der Anschrift die eindeutige Identifikation der Mitglieder nicht gewährleistet ist, sind Zusatzinformationen wie z. B. das Geburtsdatum oder die Steueridentifikationsnummer zu erfassen.
4.2.8.1
Zuwendungen für Druckerzeugnisse nach Nr. 2.2.5.1
Um zuwendungsfähig zu sein, muss ein Druckerzeugnis mindestens drei Mal pro Kalenderjahr in einer Auflage erscheinen, die mindestens so groß ist wie die Zahl der ordentlichen Mitglieder, an die es nachweislich verteilt werden muss. Durch das Staatsministerium werden Mindestanforderungen an Umfang, Inhalt und Gestaltung von Druckerzeugnissen gesondert geregelt.
4.2.8.2
Zuwendungen für Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien nach Nr. 2.2.5.2
Die Homepage der FBG muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FBG umfassend informieren. Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieder bzw. die Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die an der Mitgliedschaft interessiert sind, möglich ist.
Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und allen ordentlichen Mitgliedern sowie denjenigen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und Newsletter werden durch das Staatsministerium gesondert geregelt.
4.2.8.3
Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach Nr. 2.5.3
Je angefangene 150 ordentliche Mitglieder muss im Kalenderjahr mindestens eine Informationsveranstaltung bzw. Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden. Die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern ist unschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für die Mitglieder und für Interessierte im Rahmen der mehrtägigen Informationsveranstaltung möglich ist.
Die Beteiligung der FBG an Bildungs- und Informationsprogrammen anderer Träger, auch der Forstverwaltung (z. B. Bildungsprogramm Wald), kann dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet und gefördert werden, wenn die FBG wesentliche, thematisch und organisatorisch abgegrenzte Teile eines derartigen Programms übernimmt, die den sonstigen Anforderungen voll entsprechen.
Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FBG ist für die Zuwendung unschädlich.
Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung liegt bei zehn ordentlichen Mitgliedern bzw. interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern.
Die Zuwendungsfähigkeit der von der FBG durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.
4.2.9
Zuwendungen für Organisation und Betrieb von Informationsständen nach Nr. 2.2.6 und 2.3.4
Eine Zuwendung wird je Messe-, Markt- oder Ausstellungstag gewährt.
4.2.10
Zuwendungen für die Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung nach Nr. 2.2.7
Die FBG muss sich gegenüber den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der geförderten Maßnahme schriftlich/vertraglich (z. B. im Bestellformular) zur Qualitätssicherung im Rahmen der guten forstlichen Praxis verpflichten.
Die Qualitätssicherung ist durch forstfachlich qualifiziertes Personal der FBG sicherzustellen und umfasst jeweils mindestens folgende Arbeitsschritte: Angebotseinholung sowie Abstimmung mit den Lieferantinnen und Lieferanten von Pflanz- und Saatgut, Kontrolle von Herkunft, Alter/Sortiment, Qualität und Pflanzenfrische bei Anlieferung des forstlichen Saat- und Pflanzguts inklusive der Abwicklung von ggf. daraus entstehenden Reklamationen gegenüber den Pflanzenlieferantinnen und -lieferanten. Die Pflanzenübergabe ist für jeden Bestellvorgang durch ein Pflanzenübernahmeprotokoll zu dokumentieren. Das Staatsministerium stellt für die zuwendungsrelevanten Teile des Protokolls ein Muster zur Verfügung.
Mit der Ausnahme der Beschaffung von Saatgut ist die Anzahl der zuwendungsfähigen Beschaffungsfälle auf zwei je Mitglied im Kalenderjahr begrenzt.
Ob der Zusammenschluss dem Mitglied gegenüber im Rahmen eines Vermittlungs- oder Eigengeschäfts tätig wird, ist im Sinn des Zuwendungszwecks unerheblich.
4.2.11
Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes nach Nr. 2.3.1
Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit von der nachweislich abgewickelten Holzmenge gewährt. Dabei können eingegangene Prämienzahlungen vonseiten der Mitglieder als auch vonseiten der Holzkäuferinnen und Holzkäufer als Abrechnungsgrundlage dienen. Die gewählte Abrechnungsgrundlage gilt ausschließlich. Die Abgrenzung der im Kalenderjahr zuwendungsfähigen Holzmengen erfolgt anhand des entsprechenden Zahlungseingangs auf dem Konto der FV.
Weiterhin gelten analog die Vorgaben nach den Nrn. 4.2.5.3, 4.2.5.4, 4.2.5.6, 4.2.5.7 und 4.2.5.9.
4.2.12
Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes mit eigenem forstfachlich qualifiziertem Personal nach Nr. 2.3.1.2
Das forstfachlich qualifizierte Personal muss auch für alle forstfachlichen Fragen seiner Mitglieder sowie die satzungsgemäßen Aufgaben rund um die Holznutzung und -bereitstellung zur Verfügung stehen.
Die Summe der Stellenanteile des forstfachlich qualifizierten Personals muss mindestens 50 v. H. der Gesamtstellenanteile betragen.
4.2.13
Zuwendungen für Informations- und Fortbildungsprogramme für Funktionsträger der FBG nach Nr. 2.3.2
Die Zuwendungsfähigkeit der von der FV durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.
Zuwendungsfähig ist eine FV im Rahmen dieser Maßnahme nur, wenn je Kalenderjahr ein Mindestumfang von drei Veranstaltungen zu jeweils unterschiedlichen Themen erreicht wird.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahmen bzw. Veranstaltungen gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für alle Funktionsträger der FBG im Rahmen der mehrtägigen Veranstaltung möglich ist.
Die Zuwendungsfähigkeit von Einzelveranstaltungen setzt voraus, dass Funktionsträger von mindestens fünf FBG, die Mitglied der FV sind, daran teilnehmen.
Die Mitwirkung Dritter sowie die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Forstverwaltung an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FV ist für die Zuwendung unschädlich.
4.2.14
Zuwendungen für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4
Einzelprojekte sind nach dieser Richtlinie nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht durch anderweitig bestehende Förderprogramme abgedeckt werden.
Die Zuwendungsfähigkeit der Projekte wird im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. Grundlage dafür ist in jedem Fall ein von der FBG mit dem Antrag vorzulegendes Konzept. Näheres regelt die Anlage 2.
Im Rahmen der geförderten Projekte durchgeführte und angerechnete Veranstaltungen sowie digitale und gedruckte Veröffentlichungen sind nicht zuwendungsfähig nach Nr. 2.2.5 (Ausschluss der Doppelförderung).
Es gibt drei Förderstufen. Die dafür jeweils vorgesehen Mindeststandards und Nachweisunterlagen sind in Anlage 2 geregelt.
4.2.14.1
Regelanwendungsfälle
Als Regelanwendungsfälle sind definiert:
der Unterhalt von Waldwegen und
die Neuordnung im Wald.
4.2.14.2
Anwendungsfall Walderschließung
Bei Walderschließungsprojekten bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des Staatsministeriums. Die technischen Baustandards gemäß der Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2010 (AllMBl S. 249), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2015 (AllMBl S. 128), in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten.
4.2.14.3
Weitere Anwendungsfälle
In diesen Fällen bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des Staatsministeriums.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt.
Die Förderung von Investitionen der FZus nach Nr. 2.1 erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
Die Förderung von Maßnahmen der FBG nach Nrn. 2.2 und 2.4 sowie von Maßnahmen der FV nach Nr. 2.3 erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
Die Förderung wird als „De-minimis“-Beihilfe im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde.
Bei der Anteilfinanzierung ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Investitionskosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.3).
Ausgaben für Baupläne, Bauleitung und Konzeption sind bei Vorhaben nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4 Bestandteil der Ausführungskosten und in Verbindung mit diesen zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Anteilfinanzierung und Bezugseinheiten bei der Festbetragsfinanzierung, die über das beantragte Fördervolumen hinausgehen, können dann anerkannt und gefördert werden, wenn Art und Umfang der Abweichungen – bei Investitionen noch vor ihrer Durchführung – der Bewilligungsbehörde schriftlich angezeigt und die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit beantragt wurde.
5.2.1
Eigenleistungen
Eigenleistungen des FZus oder nicht gewerbliche Eigenleistungen von Mitgliedern des FZus werden gegen geeigneten Nachweis bis zur Höhe der bei Abwicklung von Flurbereinigungsverfahren jeweils gültigen Sätze gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über zuschussfähige Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung (ZHLE) vom 12. Dezember 2006 (AllMBl S. 702) in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer anerkannt.
Bei Eigenleistungen oder nicht gewerblichen Leistungen, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 v. H. der jeweils gültigen Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
5.2.2
Sachleistungen
Sachleistungen eines FZus sind bis zu 80 v. H. des Marktpreises (angemessener Unternehmerpreis ohne Umsatzsteuer) gegen geeigneten Nachweis zuwendungsfähig.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Bezugseinheiten
Nicht zuwendungsfähig sind:
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Ausgaben,
Umsatzsteuerbeträge,
Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
Leistungen aufgrund besonderer Verpflichtungen (zu diesen Leistungen zählen nicht die satzungsgemäßen Leistungen der Mitglieder sowie freiwillige Spenden oder Zuschüsse der Landkreise, Bezirke oder Gemeinden),
die anteiligen Investitionsausgaben angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v. H. in Händen von Bund und Ländern befindet (der Anteil errechnet sich über die Mitgliedsfläche),
Holzmengen aus Waldflächen sowie Waldflächen des Bundes und der Länder, von Besitzern forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v. H. in Händen von Bund und Ländern befindet, auch wenn diese ordentliche Mitglieder des jeweiligen FZus sind,
Tätigkeiten von FZus für ordentliche Mitglieder der FBG ohne Waldbesitz in Bayern.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Höhe der Fördersätze
Die Höhe der Fördersätze richtet sich nach Anlage 1.
5.4.2
Obergrenzen der Förderung
Die maximale Gesamtzuwendung je Antragssteller innerhalb von drei Jahren richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Im Übrigen gilt die Anlage 2.
5.4.2.1
Förderobergrenzen für Investitionen
Zuwendungen für Investitionen gemäß Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 150.000 Euro nicht übersteigen. Dies gilt auch für Geräte- und Maschinenkombinationen (z. B. Hacker mit Kran). Die Zuwendung beträgt somit höchstens 60.000 Euro.
Anschaffungen, deren zuwendungsfähige Ausgaben über 150.000 Euro liegen, sind nach Entscheidung des Staatsministeriums im Einzelfall zuwendungsfähig, wobei der Zuwendungshöchstbetrag von 60.000 Euro nicht überschritten werden darf.
Bei Investitionen gemäß Nr. 2.1.4 beträgt die Zuwendung höchstens 10.000 Euro jährlich.
5.4.2.2
Förderobergrenzen für Projekte der FBG
Die jährliche Gesamtzuwendung für alle unter Nr. 2.2 aufgeführten Maßnahmen beträgt höchstens 65.000 Euro. Eine höhere jährliche Gesamtzuwendung kann im begründeten Einzelfall vom Staatsministerium genehmigt werden.
Ab dem Kalenderjahr 2017 beträgt die jährliche Gesamtzuwendung zudem höchstens 30.000 Euro je vollbeschäftigter Arbeitskraft. Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (Nr. 4.1 der Anlage 2).
Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 inklusive der Zuschläge nach Nrn. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 beträgt maximal zwei Euro pro Festmeter.
5.4.2.3
Förderobergrenzen für Projekte der FV
Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich höchstens insgesamt 30.000 Euro, sofern die FV hierzu kein eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, maximal jedoch 60 v. H. der nachgewiesenen Personalausgaben.
Wenn die FV zur Umsetzung der Maßnahmen eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beträgt die Zuwendung für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich je vollbeschäftigter Arbeitskraft höchstens 30.000 Euro, insgesamt aber nicht mehr als 65.000 Euro. Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (siehe Nr. 4.1 der Anlage 2). Eine höhere Zuwendung kann in begründeten Einzelfällen vom Staatsministerium genehmigt werden.
Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 inklusive der Zuschläge nach Nr. 2.3.1.3 beträgt maximal 0,20 Euro pro Festmeter.
5.4.2.4
Förderobergrenzen für Organisation und Betrieb von Organisationsständen
Bei Anträgen gemäß Nrn. 2.2.6 und 2.3.4 beträgt die Zuwendung für alle unter der jeweiligen Nummer aufgeführten Maßnahmen jährlich zusammen höchstens 5.000 Euro.
Die Obergrenzen für die jeweilige Gesamtzuwendung aller Maßnahmen der FBG nach Nr. 2.2 gemäß Nr. 5.4.2.2 und aller Maßnahmen der FV nach Nr. 2.3 gemäß Nr. 5.4.2.3 bleiben davon unberührt.
5.4.2.5
Förderobergrenze für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4
Je beantragtem Projekt beträgt die Gesamtzuwendung höchstens 10.000 Euro.
5.4.3
Bagatellgrenzen
Maßnahmen, bei denen sich ein Zuwendungsbetrag von
bei den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 jeweils unter
3.000 Euro
bei den Nrn. 2.1.1, 2.1.4 und 2.3 jeweils unter
2.000 Euro
bei Nr. 2.4 jeweils unter
500 Euro
ergibt, werden nicht bewilligt.
6.
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) durchführen lässt.
Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inklusive Mittel des Bundes und der EU) 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Haushaltsrechtliche Vorgaben
Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
Sie sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Oktober 2013 (FMBl S. 314), zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie und im Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
7.2
Prüfrechte des Bundes
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.
7.3
Bindefrist
Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3, die fest mit einem Grundstück verbunden sind, zwölf Jahre nach endgültiger Abnahme,
bei den Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.4 sowie nach Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3, wenn die Investition nicht fest mit einem Grundstück verbunden ist, fünf Jahre nach endgültiger Abnahme.
Die Maßnahmen nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 unterliegen keiner zeitlichen Bindung.
8.
Verfahren
8.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
8.2
Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Anträge nach Nrn. 2.1 und 2.4 sind vor Beginn der Maßnahme, die Anträge nach Nrn. 2.2 und 2.3 bis zu einem vom Staatsministerium festzulegenden Termin bei der Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen. Dem Antrag sind die im gültigen Vordruck jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
8.3
Antragsprüfung
Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen.
Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenzen gemäß Nr. 5.4.3 nicht erreicht werden.
8.4
Maßnahmebeginn
Mit der Durchführung von Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.4 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (ZvM) oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
Bei investiven Maßnahmen gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrags, Kaufvertrags oder das Bestelldatum als Maßnahmebeginn.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 gilt das Datum der ersten Sammelberatung in Förderstufe 1 als Maßnahmebeginn.
Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2 und 2.3 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn generell als erteilt.
8.5
Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1
Der Baubeginn vor Ort ist mittels Baubeginnsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Das Bauende vor Ort ist mittels Baubeendigungsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
8.6
Bewilligung von Zuwendungen
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ist für eine Maßnahme im Bewilligungsbescheid ein Verfallstag festgesetzt und wird die Maßnahme nicht bis zu diesem Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf aufgrund eines schriftlichen Verlängerungsantrags die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
8.7
Verwendungsnachweis
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. Abweichungen gegenüber dem Antrag oder einer ggf. bereits erteilten Bewilligung sind anzugeben.
Bei Anträgen nach Nr. 2.1 muss zusammen mit dem Verwendungsnachweis die Originalrechnung vorgelegt sowie die bereits vorab notwendige Begleichung der Rechnung mittels eines Zahlungsnachweises belegt werden. Bei Baumaßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 ist zudem ein Baurechnungsbuch vorzulegen. Weitere Bedingungen werden durch das Staatsministerium geregelt.
Bei Anträgen auf Zuwendungen nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 müssen mit dem Verwendungsnachweis die jeweils notwendigen begründenden Unterlagen vorgelegt bzw. zur Einsicht im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bereitgehalten werden. Art und Umfang der bereitzuhaltenden bzw. vorzulegenden Unterlagen regelt das Staatsministerium.
Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens zu den vom Staatsministerium festgelegten Terminen vollständig der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.8
Auszahlung der Zuwendung
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt wurde. Für bereits fertiggestellte Teile einer Maßnahme kann auf begründeten Antrag eine entsprechende Teilzahlung erfolgen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Höhe der Gesamtzuwendung wird auf der Grundlage des Prüfergebnisses der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt.
Bei der Berechnung der Zuwendungen wird auf ganze Euro abgerundet.
Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
8.9
Aufhebung des Bewilligungsbescheids, Rückforderungen
Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids und die daraus resultierenden weiteren Vorgänge ist die Bewilligungsbehörde.
Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheids verstoßen wird.
Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand) vernichtet wurde oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie oder er für das Nichterreichen des Förderziels nicht verantwortlich ist.
8.10
Subventionsbetrug
Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht – Bayerisches Subventionsgesetz – BaySubvG (BayRS 453-1-W) und deren nachfolgenden Regelungen. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB, § 2 SubvG sind insbesondere:
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen und im Baurechnungsbuch,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
9.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Zeitpunkts verlängert.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für Zuwendungen für projektbezogene Maßnahmen der forstlichen Zusammenschlüsse im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTZUSR 2012) vom 29. November 2011 (AllMBl S. 691) außer Kraft.
9.2
Übergangsvorschrift
Bereits bewilligte Vorhaben nach Nr. 2.1 FORSTZUSR 2012 und alle noch nicht abschließend verbeschiedenen Anträge nach den Nrn. 2.2 und 2.3 der FORSTZUSR 2012 werden auch nach dem 31. Dezember 2014 nach den Bestimmungen der FORSTZUSR 2012 abgewickelt.
 
Georg Windisch
Ministerialdirigent
 

Anlagen