Veröffentlichung AllMBl. 2015/08 S. 403 vom 04.08.2015

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Az. A0135-2015/85-7
1132-U
1132-U
Ehrungen für Verdienste um die Umwelt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 4. August 2015, Az. A0135-2015/85-7
 
1.
Bayerische Staatsmedaille für besondere Verdienste um die Umwelt
1.1
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz verleiht Personen, Vereinigungen oder Kommunen für herausragende Verdienste um den Umwelt- und Naturschutz sowie den Verbraucherschutz eine Medaille. 2Sie trägt die Bezeichnung „Bayerische Staatsmedaille für besondere Verdienste um die Umwelt“.
1.2
1Die Bayerische Staatsmedaille für besondere Verdienste um die Umwelt hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus Feinsilber. 2Sie trägt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“. 3Die Rückseite zeigt einen Baum mit der Umschrift „FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM DIE UMWELT – LEBENSMINISTERIUM“.
1.3
1Die Bayerische Staatsmedaille für besondere Verdienste um die Umwelt wird in einer Stufe verliehen. 2Pro Jahr werden bis zu 15 Medaillen verliehen.
1.4
Die Bayerische Staatsmedaille für besondere Verdienste um die Umwelt ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn von Art. 118 Abs. 5 der Verfassung; sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
1.5
1Zur Bayerischen Staatsmedaille für besondere Verdienste um die Umwelt wird eine Anstecknadel verliehen. 2Sie hat einen Durchmesser von rund 16 mm und trägt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“.
2.
Auszeichnung „Grüner Engel“
2.1
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zeichnet Personen und Vereinigungen für ihre vorbildlichen Leistungen im Umweltbereich mit dem „Grünen Engel“ aus. 2Die Auszeichnung wird für langjähriges oder vorbildliches, nachhaltiges und überwiegend ehrenamtliches Engagement im Umweltbereich verliehen.
2.2
1Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Ehrennadel mit dem Symbol des Grünen Engels. Die Ehrennadel ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn von Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 2Die Auszeichnung „Grüner Engel“ wird an bis zu 100 Personen im Jahr verliehen.
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft und gilt unbefristet.
3.2
Mit Ablauf des 31. August 2015 treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Ehrung für Verdienste um Umwelt und Gesundheit vom 30. April 2009 (AllMBl. S. 180), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. September 2014 (AllMBl. S. 487) geändert worden ist, sowie über die Auszeichnung „Grüner Engel“ vom 4. Februar 2011 (AllMBl. S. 31), die durch Bekanntmachung vom 5. Juni 2012 (AllMBl. S. 454) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Heinrich Berthel
Ministerialdirigent