Veröffentlichung AllMBl. 2016/01 S. 15 vom 11.01.2016

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Az. 43c-G8300-2015/583-3
2175.4-G
2175.4-G
Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften
sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität
und der Rahmenbedingungen in der Pflege
(Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 11. Januar 2016, Az. 43c-G8300-2015/583-3
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaats Bayern erbracht werden. 2Hierunter zu verstehen sind:
a)
Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren,
b)
Maßnahmen der baulichen Innen- und Außenraumgestaltung für ein demenzgerechtes Umfeld in eigenständig betriebenen Einrichtungen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege und
c)
Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege dienen.
3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1:
Allgemeine Beschreibung der Zuwendungsbereiche
1.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften
1.1
Zweck der Zuwendung
1Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen von Seniorinnen und Senioren erfordern eine neue Wohn-, Pflege- und Betreuungsform für ein würdevolles Altern. 2Ambulant betreute Wohngemeinschaften tragen dem überwiegenden Wunsch von Seniorinnen und Senioren Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung „zu Hause“ verbringen zu können. 3Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren voranzutreiben.
1.2
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 2Neue ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieser Richtlinie sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
1.4.1
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
1.4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem
a)
Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals,
b)
die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,
c)
die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung),
d)
die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter und
e)
die Einhaltung der Kriterien der vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herausgegebenen Broschüre „Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ hervorgehen.
1.5
Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
1.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
1.5.2
Umfang der Zuwendung
Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind
1.5.2.1
1Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 2Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. 3Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, wie sie für vergleichbar staatliche Beschäftigte entstehen würden. 4Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. 5Die Kostenpauschalen werden entsprechend § 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A) in der jeweils geltenden Fassung bemessen. 6Die Kostenpauschalen sind als zuwendungsfähiger Aufwand auch dann zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall ein Teil der bei der Festsetzung der Kostenpauschalen berücksichtigten Entgeltbestandteile nicht oder in anderer Höhe anfällt. 7Bei den Kostenpauschalen wird nicht die tatsächliche Einstufung, sondern maximal die Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zugrunde gelegt.
1.5.2.2
notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen, zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung,
1.5.2.3
notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
1.5.2.4
notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume (Flächen bzw. Bereiche im Innen- und Außenbereich, die gemeinschaftlich genutzt werden) und den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.
1.5.3
Dauer der Zuwendung
1.5.3.1
1Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft förderfähig.
1.5.3.2
Die Zuwendung wird einmalig als Anschubfinanzierung bewilligt.
1.5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 40 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege
2.1
Zweck der Zuwendung
2.1.1
1Versorgungsformen wie stationäre Kurzzeit- und insbesondere teilstationäre Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen werden häufig von demenzerkrankten Pflegebedürftigen nachgefragt, die in der Obhut Angehöriger im häuslichen Umfeld stehen. 2Damit kann ein längerer Verbleib in der Häuslichkeit, einhergehend mit einer zielgerichteten Entlastung pflegender Angehöriger zur Erhöhung deren Pflegebereitschaft, bewirkt werden. 3Zudem tragen diese Versorgungsformen als ergänzende Angebote zur Absicherung der häuslichen Pflege dazu bei, dass selbstständiges Handeln und Leben so lange wie möglich sichergestellt bleiben. 4Somatisch Pflegebedürftige und vor allem gerontopsychiatrisch und demenziell Erkrankte können dort finden, was ihnen in ihrer häuslichen Umgebung vielfach fehlt: für eine begrenzte Zeit intensive Betreuung, andere Menschen um sie, Ansprache und strukturierendes Alltagserleben.
2.1.2
1Zweck der Zuwendung ist, in bestehenden Einrichtungen mit baulichen und gestalterischen Maßnahmen ein demenzgerechtes Lebensumfeld zu schaffen oder zu verbessern, sowie Initiatorinnen und Initiatoren neuer derartiger Einrichtungen finanziell darin zu unterstützen, von Betriebsbeginn an für eine demenzgerechte Innen- und Außenraumgestaltung Sorge zu tragen. 2Im Vordergrund steht eine baustrukturelle Gestaltung, die physischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen demenzerkrankter Gäste Rechnung zu tragen vermag.
2.2
Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist die Errichtung oder sind bauliche oder gestalterische Maßnahmen der Umgestaltung von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen für eine demenzgerechte Innen- und Außenraumgestaltung. 2Die geförderten Maßnahmen müssen geeignet sein, einem demenzfreundlichen Lebensumfeld im Innen- und Außenbereich der genannten Einrichtungen gerecht zu werden. 3Dazu zählen beispielsweise:
a)
baustrukturelle Veränderungen, die der Orientierung, Geborgenheit oder Sicherheit der demenzkranken Pflegebedürftigen dienen,
b)
die Errichtung einer geschützten Grundstückszufahrt oder eines geschützten Zugangs mit Orientierungshilfen,
c)
Maßnahmen, die die Orientierung der demenziell erkrankten Menschen steuern, visuelle Barrieren aufheben bzw. vermeiden, zu einer Reduzierung von Angstzuständen beitragen und Geborgenheit vermitteln können,
d)
Maßnahmen, die der Sinnesanregung dienen und milieutherapeutische Ansätze umsetzen,
e)
Maßnahmen aus dem Bereich der intelligenten Assistenzsysteme,
f)
besonders widerstandsfähige Ausführungen der Installationen im Sanitär- und sichtbaren Heizungsbereich, Gemeinschaftswohnküchen einschließlich der erforderlichen Sicherheits- und Geräteausstattung sowie ortsfestes Gartenmobiliar.
4Nicht gefördert werden:
a)
vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit situativ belegbaren Plätzen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege,
b)
mobile Gegenstände, die mit der Gebäude- oder Außenstruktur nicht fest verbunden sind, das heißt entnehm- oder verrückbar im Innen- oder Außenbereich der genannten Einrichtungen verbaut oder beschafft werden,
c)
Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Baubestimmung für barrierefreies Bauen DIN 18040-2:2011-09 vorzusehen sind,
d)
Ausgaben für ggf. erforderlichen Grunderwerb und Erschließungskosten.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Vorhabensträger von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach den §§ 72 ff. SGB XI geschlossen haben oder schließen werden.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.1
Nachweis eines bereits bestehenden oder in Aussicht gestellten Versorgungsvertrags mit einer Pflegekasse nach den §§ 72 ff. SGB XI.
2.4.2
1Vorlage eines Gesamtkonzepts über das nach Abschluss der Fördermaßnahme geplante Pflege- und Betreuungsangebot für demenzerkrankte Gäste. 2Bereits bestehende Einrichtungen haben die Verbesserungen gegenüber dem bestehenden Konzept darzulegen.
2.4.3
Die zur Förderung beantragten Maßnahmen der demenzgerechten Innen- und Außenraumgestaltung und deren baufachliche Umsetzung sind in einem Erläuterungsbericht darzustellen.
2.4.4
1In einer Kostenschätzung sind die für die Gesamtmaßnahme sowie für die zur Förderung beantragten Maßnahmen voraussichtlich anfallenden Kosten auszuweisen. 2Die Gliederung der Kostenschätzung (für Hochbaumaßnahmen in Anlehnung an Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276) für die zur Förderung beantragten Maßnahmen muss mit dem Erläuterungsbericht übereinstimmen.
2.5
Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
2.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.5.2
Umfang der Zuwendung
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für den Umbau oder die Neuerrichtung einer Einrichtung der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege anfallen und die geeignet sind, einem demenzfreundlichen Lebensumfeld im Innen- und Außenbereich der genannten Einrichtungen baulich gerecht zu werden. 2Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch die nachgewiesenen Ausgaben für die von Dritten erbrachten Planungsleistungen. 3Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
2.5.3
Dauer der Zuwendung
Der geförderte Bewilligungszeitraum umfasst 24 Monate.
2.5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 75 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.5.5
Bindungsfrist
1Für bauliche Veränderungen beträgt die Bindungsfrist zehn Jahre, für sonstige zur Ausstattung beschaffte Gegenstände fünf Jahre ab Neu-Inbetriebnahme der Einrichtung oder ab Umbau-Fertigstellung des demenzgerechten Umfelds. 2Innerhalb dieses Zeitraums eintretende Änderungen der zweckentsprechenden Nutzung sind der in Nr. 5.2 aufgeführten Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3.
Einzelprojekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege
3.1
Zweck der Zuwendung
3.1.1
1Die Betreuung und Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen kommt für Pflegebedürftige in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht gegeben sind oder die Besonderheiten der individuellen Pflegesituation eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ermöglichen. 2Vordringlicher Wunsch der Pflegebedürftigen bleibt aber die häusliche oder teilstationäre Pflege. 3Stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsformen müssen deshalb weiterentwickelt, die Rahmenbedingungen den sich ändernden soziostrukturellen Gegebenheiten und damit einhergehend auch den pflegerischen Anforderungen angepasst werden.
3.1.2
1Zweck der Zuwendung ist es, notwendige konzeptionelle Änderungen in der Versorgungsstruktur umzusetzen, die durch den demografischen Wandel sowie durch die sich ändernden sozialen und pflegerischen Strukturen bedingt sind. 2Das Ziel ist dabei, die besonderen Bedürfnisse Pflegebedürftiger abzubilden. 3Dies bedeutet insbesondere, richtungsweisende Konzepte zu entwickeln sowie deren Einführung und Umsetzung zu begleiten. 4Darunter zu verstehen sind Konzepte wie beispielsweise stationäre Hausgemeinschaften, Pflegeoasen, Alzheimer Special Care Units, der sozialen Betreuung, der Suchtprävention, zur Abschiedskultur, zur hospizlichen und palliativen Versorgung sowie zur Einbindung Angehöriger und ehrenamtlich in Einrichtungen Engagierter.
3.2
Gegenstand der Förderung
3.2.1
Entwicklung/Fortentwicklung von Konzepten, die Änderungen in der Versorgungsstruktur erwarten lassen.
3.2.2
Projektmanagement, Koordination und Organisation und ggf. zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte.
3.2.3
Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten, die nach Nr. 3.2.2 gefördert werden.
3.2.4
1Die unter den Nrn. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig. 2Die Förderung einer Konzeptentwicklung nach Nr. 3.2.1 begründet jedoch keinen Anspruch auf Förderung der Umsetzung nach Nr. 3.2.2 und/oder der wissenschaftlichen Begleitung nach Nr. 3.2.3.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Vorhabensträger, die eine Pflegeeinrichtung betreiben, Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) sowie Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
Projekte müssen in der Praxis umsetzbar sein und dem gegenwärtigen Stand medizinisch-pflegerischer bzw. ärztlich-gesundheitlicher Betreuung entsprechen.
3.4.2
Für Projekte, die nach Nr. 3.2.1 gefördert werden, hat der Vorhabensträger mit dem Antrag das Ziel seines Entwicklungskonzepts zu skizzieren (Projektskizze).
3.4.3
1Für Projekte, die nach Nr. 3.2.2 gefördert werden, hat der Vorhabensträger die der Umsetzung zugrunde liegende Projektskizze vorzulegen. 2Soweit die Umsetzung nicht auf ein nach Nr. 3.2.1 gefördertes Entwicklungskonzept aufbaut, sind Ziel und Zweck des Vorhabens, der innovative und ggf. modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens zu erläutern.
3.4.4
Soweit Zuwendungen nach Nr. 3.2.2 die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, sind Unterlagen entsprechend den Nrn. 2.4.3 und 2.4.4 beizufügen.
3.5
Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
3.5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
3.5.2
Umfang der Zuwendung
1Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. 2In Eigenleistung erbrachte Personalanteile sind anhand von Einzelstundennachweisen zu belegen. 3Soweit Zuwendungen nach Nr. 3.2.2 die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, zählen auch die nachgewiesenen Ausgaben für die von Dritten erbrachten Planungsleistungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 4Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Baubestimmung für barrierefreies Bauen DIN 18040-2:2011-09 vorzusehen sind sowie Ausgaben für ggf. erforderlichen Grunderwerb und Erschließungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.5.3
Dauer der Zuwendung
Der Bewilligungszeitraum umfasst für Projekte, die nach Nr. 3.2.1 gefördert werden, zwölf Monate; für Maßnahmen, die nach den Nrn. 3.2.2 und 3.2.3 gefördert werden, 24 Monate.
3.5.4
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 60 000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Verhältnis zu anderen Leistungen
1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, Mittel des Bundes, der Pflegekassen oder Mittel der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Teil 2:
Verfahren
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1
Antragstellung
1Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erhältlichen Vordrucke vollständig und schriftlich einzureichen. 2Dem Antrag sind ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben sowie bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2 ein mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre) beizufügen. 3Zuständig für die Antragsentgegennahme ist/sind
a)
bei Maßnahmen nach Nr. 1: das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS),
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 2: die Regierungen,
c)
bei Maßnahmen nach Nr. 3: das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
5.2
Bewilligungsbehörden
Bewilligungsbehörden sind
a)
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 3: das ZBFS,
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 2: die Regierungen.
5.3
Bagatellgrenze
Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 10 000 Euro betragen.
6.
Verwendungsnachweis
1Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen. 2Der Verwendungsnachweis einschließlich des Sachberichts ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.
Sonstiges
7.1
Rücknahme, Widerruf, Rückforderung
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist/sind
a)
bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 3: das ZBFS,
b)
bei Maßnahmen nach Nr. 2: die Regierungen.
7.2
Besonders gelagerte Einzelfälle
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von den in der Richtlinie getroffenen Festlegungen zulassen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 tritt die Richtlinie für die Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren (Förderrichtlinie Neues Seniorenwohnen – SeniWoF) vom 7. Dezember 2011 (AllMBl. S. 702), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2015 (AllMBl. S. 582) geändert worden ist, außer Kraft.
Ruth  N o w a k
Ministerialdirektorin