Veröffentlichung AllMBl. 2016/01 S. 19 vom 07.01.2016

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Az. 42b-G8300-2015/445-4
861-G
861-G
Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 AVSG ─
Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen
Betreuungs- und Entlastungsangeboten;
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe
sowie von Modellvorhaben nach den §§ 45c, 45d SGB XI
(Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 7. Januar 2016, Az. 42b-G8300-2015/445-4
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) folgende Vollzugshinweise:
Vorbemerkung
1Auf Grundlage von § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, hat die Staatsregierung in Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (§§ 80 bis 97) AVSG Regelungen zur Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, zur Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben nach den §§ 45c, 45d SGB XI erlassen. 2Die Förderung nach den genannten Vorschriften erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Auf die Art. 23 und 44 BayHO und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – (Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) wird hingewiesen. 4Zu Einzelheiten des Anerkennungs- und Förderungsverfahrens werden die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen getroffen.
1.
Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote (§§ 80 bis 82 AVSG)
1.1
Gegenstand der Anerkennung
1.1.1
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
1.1.1.1
Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 81 Satz 1 Nr. 3 AVSG
1In Privathaushalten werden mehrere Personen der Zielgruppe gemeinsam für mehrere Stunden durch eine sogenannte Gastgeberin oder einen Gastgeber betreut. 2Unterstützt wird die Gastgeberin oder der Gastgeber durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. 3Das Angebot wird durch eine Fachkraft geleitet und individuell – je nach Krankheitsstadium und Interessen – auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.
1.1.2
Niedrigschwellige Entlastungsangebote
1.1.2.1
Haushaltsnahe Dienstleistungen, § 81 Abs. 2 Nr. 1 AVSG
1Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden, wie Hilfe bei Reinigungs- und Ordnungsarbeiten, Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten, Lebensmittelbevorratung, Wäschepflege, Blumenpflege, Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zum Arzt und andere Termine. 2Auch Botengänge z. B. zu Post, Apotheke oder Behörden fallen darunter sowie die Unterstützung bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken. 3Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
1.1.2.2
Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, § 81 Abs. 2 Nr. 2 AVSG
1Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter unterstützen den Pflegebedürftigen beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags. 2Sie helfen verlässlich im Alltag, die Überforderung abzubauen und eine Isolation zu vermeiden. 3Sie helfen, die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen und ein längeres Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. 4Sie begleiten z. B. beim Einkauf, zum Gottesdienst oder Friedhofsbesuch, kochen gemeinsam oder lesen. Sie übernehmen nicht eigenständig Tätigkeiten im Haushalt, sondern leisten eher kleine Hilfen, wie z. B. das Einräumen der Spülmaschine.
1.1.2.3
Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter, § 81 Abs. 2 Nr. 3 AVSG
1Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter geben den häuslich Pflegenden verlässliche beratende, aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags. 2Sie helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags und stärken die Fähigkeit zur Selbsthilfe. 3Sie sind mit Hilfsangeboten vernetzt und achten darauf, dass die Selbstfürsorge des Pflegenden nicht so weit in den Hintergrund gerät, dass gesundheitliche Gefährdung und soziale Isolation entstehen. 4Sie leisten keine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, sondern unterstützen den Pflegenden, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.
1.2
Ausschluss der Anerkennung, § 81 Abs. 3 Satz 1 AVSG
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Einzelperson tritt als Trägerin eines Helferkreises oder einer Betreuungsgruppe auf oder weist nach, dass bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung, im Rahmen fester organisatorischer Strukturen, für einen adäquaten Ersatz gesorgt ist.
1.3
Voraussetzungen der Anerkennung, § 82 AVSG
1§ 82 Abs. 1 normiert die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen, die niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote grundsätzlich erfüllen müssen. 2§ 82 Abs. 2 enthält weitere, spezielle Voraussetzungen für die dort genannten Betreuungs- und Entlastungsangebote.
1.3.1
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 Abs. 1 AVSG
1.3.1.1
Qualifikation nicht ehrenamtlich Tätiger, § 82 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVSG
1.3.1.1.1
Alltags- und Pflegebegleiterinnen und Alltags- und Pflegebegleiter
Geeignete fachliche Voraussetzungen zum Erbringen einer nicht ehrenamtlichen Alltags- und Pflegebegleitung haben insbesondere eine Pflegefachkraft mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder mit Erfahrung im Bereich der Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, eine Heilerziehungspflegerin bzw. ein Heilerziehungspfleger, eine Heilpädagogin bzw. ein Heilpädagoge oder eine Sozialpädagogin bzw. ein Sozialpädagoge sowie Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
1.3.1.1.2
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen bedeutet angemessen fachbezogen geschult, dass das eingesetzte nicht ehrenamtliche Personal eine Schulung von mindestens 40 Schulungseinheiten erhält, in denen sowohl hauswirtschaftliche Inhalte enthalten sind als auch Inhalte zum Umgang mit pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen.
1.3.1.2
Schulung und Fortbildung ehrenamtlich Tätiger, § 82 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AVSG
1.3.1.2.1
Allgemeines
Angemessen geschult und fortgebildet bedeutet, dass die ehrenamtlich Tätigen eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Schulung von mindestens 40 Schulungseinheiten erhalten haben und dass eine kontinuierliche Fortbildung vorgesehen ist.
1.3.1.2.2
Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter
Die Schulung ehrenamtlicher Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter enthält insbesondere psychosoziale Inhalte zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen.
1.3.1.2.3
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen bedeutet angemessen fachbezogen geschult, dass die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eine Schulung von mindestens 40 Schulungseinheiten erhalten, in denen sowohl hauswirtschaftliche Inhalte enthalten sind als auch Inhalte zum Umgang mit pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen.
1.3.1.3
Ausreichender Versicherungsschutz, § 82 Abs. 1 Nr. 3 AVSG
1Diese Voraussetzung bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung. 2Für Angebote, die haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen, ist zusätzlich das Vorliegen einer Unfallversicherung erforderlich.
1.3.2
Spezielle Anerkennungsvoraussetzungen, § 82 Abs. 2 AVSG
1.3.2.1
Geeignete Fachkraft, § 82 Abs. 2 AVSG
1.3.2.1.1
Niedrigschwellige Betreuungsangebote und ehrenamtliche Pflege- und Alltagsbegleiterinnen und Pflege- und Alltagsbegleiter
1Geeignete Fachkräfte zur Leitung niedrigschwelliger Betreuungsangebote und ehrenamtliche Pflege- und Alltagsbegleiterinnen und Pflege- und Alltagsbegleiter sind insbesondere eine Pflegefachkraft mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder mit Erfahrung im Bereich der Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, eine Heilerziehungspflegerin bzw. ein Heilerziehungspfleger, eine Heilpädagogin bzw. ein Heilpädagoge oder eine Sozialpädagogin bzw. ein Sozialpädagoge sowie Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. 2Die Fachkraft muss während der Treffen der Betreuungsgruppe (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AVSG) durchgehend anwesend sein.
1.3.2.1.2
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Geeignete Fachkräfte zur Leitung von Angeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen haben insbesondere eine Berufsausbildung oder Fortbildung in der Hauswirtschaft und sind zusätzlich im Umgang mit pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen im Umfang von mindestens 40 Stunden geschult.
1.3.2.1.3
Angemessene räumliche Voraussetzungen, § 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. d AVS
1Es sollen Räume zur Verfügung stehen, die insbesondere über entsprechende, für die Zielgruppe bedürfnisgerechte, sanitäre Einrichtungen verfügen, wo Fenster und Türen – soweit erforderlich – gesichert und eventuelle Stolperfallen beseitigt sind. 2Ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. 3Die Fachkraft ist einzubeziehen.
1.3.2.2
Zahl der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AVSG
1Die Zahl der fachlich geschulten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer neben der leitenden Fachkraft bestimmt sich nach der Anzahl der Betreuten, dem Schweregrad der Erkrankung der Betreuten und dem benötigten Betreuungsumfang. 2Das Verhältnis sollte zwischen einer ehrenamtlichen Helferin oder einem ehrenamtlichen Helfer für drei Hilfebedürftige (1:3) und einem Verhältnis von einer ehrenamtlichen Helferin oder einem ehrenamtlichen Helfer für eine hilfebedürftige Person (1:1) bei intensivem Betreuungsbedarf liegen. 3In den ersten beiden Förderjahren einer Betreuungsgruppe, in denen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AVSG durchschnittlich weniger als drei Hilfebedürftige betreut werden können, kann die Fachkraft in den Betreuungsschlüssel einbezogen werden.
1.3.2.2.1
Schulung und Fortbildung von Gastgeberinnen bzw. Gastgebern und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, § 82 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AVSG
Für die Schulung und Fortbildung der Gastgeberinnen bzw. Gastgeber und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gelten die Ausführungen unter Nr. 1.3.1.2.1 entsprechend.
1.3.2.3
Zahl der Hilfebedürftigen in einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten, § 82 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c AVSG
In einer qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten sollen durchschnittlich drei bis fünf Hilfebedürftige betreut werden.
1.4
Fiktion der Anerkennung
Familienentlastende Dienste und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, gelten als anerkannt, wenn sie
a)
nach den Nrn. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 7. März 2015 (AllMBl. S. 227) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“) vom 7. März 2015 (AllMBl. S. 248) in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
2.
Förderung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote
2.1
Zweck der Förderung
1Zweck der Förderung ist es, den Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote zu fördern, wodurch ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, geschaffen werden soll. 2Hierdurch sollen insbesondere
a)
angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote und Kontaktmöglichkeiten und
b)
Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen, insbesondere auch durch Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Personen, geschaffen werden.
2.2
Voraussetzungen und Gegenstand der Förderung
2.2.1
Personal- und Sachausgaben
Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.
2.2.2
Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, § 85 Abs. 2 AVSG
2.2.2.1
Schulung ehrenamtlicher Alltags- und Pflegebegleiterinnen und Alltags- und Pflegebegleiter sowie ehrenamtlich Tätiger bei Betreuungsangeboten
1Unter einer geeigneten Fachkraft zur Schulung von ehrenamtlichen Alltags- und Pflegebegleitern und ehrenamtlich Tätigen bei Betreuungsangeboten versteht man Pflegefachkräfte, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung sowie diplomierte oder graduierte Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung und Personen, die einen Studiengang in Gerontologie oder Sozialwissenschaften abgeschlossen haben. 2Unter einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung ist in diesem Zusammenhang nicht nur die anerkannte Fortbildung zur Angehörigenarbeit zu verstehen, sondern auch weitergehende Qualifizierungen wie etwa die Weiterbildung „Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung“ gemäß §§ 83 ff. der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G) oder der Abschluss eines Studiengangs im Bereich der Pflege.
2.2.2.2
Schulungen bei haushaltsnahen Dienstleitungen
Die Schulung von Ehrenamtlichen für die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen muss in Kooperation erbracht werden von einer Fachkraft, die eine Berufsausbildung oder Fortbildung in der Hauswirtschaft hat, gemeinsam mit einer Fachkraft, die den Anforderungen einer Fachkraft zur Schulung ehrenamtlicher Alltags- und Pflegebegleiter und ehrenamtlich Tätiger bei Betreuungsangeboten gemäß Nr. 2.2.2.1 entspricht.
2.2.2.3
Angehörigengruppen
Als geeignete Fachkraft für die fachliche und psychosoziale Anleitung von Angehörigengruppen kommt insbesondere eine Fachkraft in Betracht, die über die in Nr. 1.3.2.1.1 genannten Qualifikationen verfügt.
2.3
Art und Umfang der Förderung
2.3.1
Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
2.3.2
Höhe der Förderung
2.3.2.1
Sach- und Personalausgaben
Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachausgaben beträgt für:
a)
die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen
50,00 Euro,
b)
die Koordination, Organisation und kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eines Trägers zusammen mindestens 250 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers und einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal
1,50 Euro,
c)
die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen
35,00 Euro,
d)
die Schulung – mindestens 40 Schulungseinheiten – und Fortbildung – mindestens acht Fortbildungseinheiten – von mindestens acht ehrenamtlichen Helfern oder Helferinnen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal
25,00 Euro,
e)
eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen
35,00 Euro.
2.3.2.2
Förderhöchstsumme
1Betreuungs- und Entlastungsangebote, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden, werden grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15 000 Euro gefördert. 2Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn aufgrund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können.
2.3.3
Berücksichtigung von Zuwendungen
1Betreuungsgruppen, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten und Angehörigengruppen sollen grundsätzlich in Höhe des sich jeweils aus den Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 ergebenden Pauschalbetrags pro Treffen gefördert werden. 2Dies schließt jedoch nicht aus, dass Zuwendungen, die der Anbieter des Angebots für denselben Zweck erhält, auf die Förderung angerechnet werden können.
2.3.4
Überschreitung der Förderhöchstgrenze
1Solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind, steht die Überschreitung der Förderhöchstgrenze einer Förderung nicht entgegen. 2Übersteigen die Anträge in einer kreisfreien Gemeinde oder in einem Landkreis diese Grenze, werden die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis von der gemäß § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt.
2.4
Antragsverfahren
1Der Träger bzw. die Trägerin reicht den Förderantrag bei der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahrs ein. 2Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahrs. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. 4Für Anträge für das Förderjahr 2016, die bis spätestens 2. Mai 2016 bei der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde eingehen, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit Wirkung vom 1. Januar 2016 als erteilt. 5Bei der Antragstellung sind die bei dieser Behörde erhältlichen Vordrucke zu verwenden. 6Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden.
2.5
Bewilligungsverfahren
1Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde nach Eingang des vollständigen Antrags. 2Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss.
2.6
Auszahlungsverfahren
1Die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahrs eine Abschlagszahlung bewilligen, die maximal 70 % der bewilligten Zuwendung beträgt. 2Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahrs angefordert werden.
2.7
Nachweis und Prüfung der Verwendung, § 87 Abs. 3 AVSG
1Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens 1. April des Folgejahrs der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde vorzulegen, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt. 2Die bei der nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. 3Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:
2.7.1
Bei Betreuungsgruppen
1Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Teilnehmerzahl. 2Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bzw. von deren Betreuern und Betreuerinnen oder deren Pflegepersonen) je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
2.7.2
Bei Begleitung und Vermittlung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
1Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung sowie die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erbrachten Einsatzstunden. 2Die Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
2.7.3
Bei der qualitätsgesicherten Tagesbetreuung in Privathaushalten
1Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt für die jeweilige Tagesbetreuung die fachliche Anleitung, die durchschnittliche Anzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer, die Anzahl der Treffen sowie die durchschnittliche Anzahl der betreuten Personen. 2Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c AVSG durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige betreut werden, die keine Angehörigen der Gastgeberin bzw. des Gastgebers sind. 3Die Teilnehmer- und Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
2.7.4
Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
1Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer. 2Eine Teilnehmerliste ist vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufzubewahren.
2.7.5
Bei Angehörigengruppen
1Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Teilnehmerzahl. 2Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmer und Teilnehmerinnen) je Gruppentreffen werden vom Träger bzw. von der Trägerin fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
2.8
Information durch die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde
1Die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. 2Die nach § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert ferner die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel.
2.9
Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
1Der Träger bzw. die Trägerin prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. 2Soweit Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
3.
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe, § 45d SGB XI
3.1
Zweck der Förderung
1Zweck der Förderung ist es, alternative Hilfeangebote für die häusliche Versorgung zu schaffen oder auszubauen, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen. 2Nr. 2.2.1 gilt entsprechend.
3.2
Gegenstand der Förderung
3.2.1
Begriff der Sorgenetzwerke, § 89 Satz 1 AVSG
1Der Begriff des „Sorgenetzwerks“ versteht sich als Oberbegriff für verschiedene ehrenamtliche Gruppenangebote, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2Auch Demenzpatinnen und Demenzpaten fallen unter den Begriff des Sorgenetzwerks. 3Demenzpatinnen bzw. Demenzpaten stehen nicht direkt in der Alltagsbegleitung von Menschen mit Demenz, sondern handeln themen- und quartiersbezogen zur Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses und einer neuen Kultur im Umgang mit Menschen mit Demenz. 4Demenzpatinnen und Demenzpaten werden durch eine Koordinationskraft begleitet und geschult.
3.2.2
Begriff der weiteren Angebote gemäß § 89 Satz 1 AVSG
Nach § 89 Satz 1 Nr. 6 AVSG können weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich Tätiger gefördert werden, wie z. B. eine Koordinierungsstelle zur Gewinnung und Begleitung von Demenzpatinnen und Demenzpaten.
3.2.3
Versicherungsschutz
Der in § 90 Abs. 1 Nr. 1 AVSG genannte Versicherungsschutz bezieht sich auf das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung.
3.2.4
Zur Schulung und Fortbildung ehrenamtlich Tätiger bei Sorgenetzwerken
1Aufgrund der vielfältigen Fördermöglichkeiten im Rahmen des § 45d SGB XI sind die Schulungs- und Fortbildungsvoraussetzungen für die Ehrenamtlichen in den verschiedenen Projekten so unterschiedlich, dass einheitlich durchgeführte Schulungen und Fortbildungen bei den Betreuungsangeboten keine Fördervoraussetzung sind. 2Es ist jedoch Voraussetzung, dass im Qualitätskonzept eine angemessene und umfassende Schulung und Fortbildung für die Ehrenamtlichen vorgesehen ist und dass Inhalt und Umfang jährlich im Sachbericht dargelegt werden.
3.3
Höhe der Förderung
1Die Förderpauschalen betragen für:
a)
Sorgenetzwerke je Projekt jährlich bis zu
5 000,00 Euro,
b)
Selbsthilfeorganisationen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist bis zu
2 000,00 Euro,
c)
Selbsthilfekontaktstellen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist bis zu
2 000,00 Euro,
d)
Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung je Treffen bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen jährlich
20,00 Euro,
e)
Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu
25,00 Euro.
2Hinsichtlich der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen gilt Nr. 2.3.3 entsprechend.3Für die Förderung von Angeboten nach § 89 Satz 1 Nr. 1 AVSG gilt Nr. 2.3.2.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Angebote grundsätzlich pro 20 000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit bis zu 10 000 Euro gefördert werden. Die Ausführungen zu Nr. 2.3.4 gelten entsprechend.
3.4
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Ausführungen zu den Nrn. 2.4 und 2.5 gelten entsprechend.
3.5
Auszahlungsverfahren
Die Ausführungen zu Nr. 2.6 gelten entsprechend.
3.6
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Die Ausführungen zu Nr. 2.7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts folgende Nachweise zu führen sind:
3.6.1
Bei Sorgenetzwerken im Sinn des § 89 Satz 1 Nr. 1 AVSG
a)
1Durch Vorlage der Personalkontenblätter ist nachzuweisen, dass die geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. 2Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt, dass die Fachkraft im geförderten Umfang ausschließlich im Bereich der geförderten Projekte tätig war.
b)
Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.
3.6.2
Bei Selbsthilfegruppen im Sinn des § 89 Satz 1 Nr. 2 AVSG
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bestätigt die Anzahl der stattgefundenen Treffen.
3.6.3
Bei Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen im Sinn von § 89 Satz 1 Nr. 3 und 4 AVSG
1Durch Vorlage von Personalkontenblättern ist nachzuweisen, dass eine geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. 2Der Träger bestätigt, dass im geförderten Umfang ausschließlich Aufgaben im Sinn des Zwecks der Förderung wahrgenommen wurden.
3.6.4
Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 89 Satz 1 Nr. 5 AVSG
1Der Träger bzw. die Trägerin bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. 2Die Teilnehmerlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
4.
Förderung von Modellvorhaben, § 45c SGB XI
4.1
Zweck und Gegenstand der Förderung
1Zweck der Förderung ist es, Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung auszuschöpfen und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation zu erproben. 2Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. 3Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.
4.2
Förderverfahren
4.2.1
Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
Die Ausführungen zu Nr. 2.9 gelten entsprechend.
4.2.2
Antragstellung
1Der Träger bzw. die Trägerin reicht den Antrag (Modellkonzeption, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der nach § 97 Abs. 1 AVSG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde ein. 2Diese überprüft den Antrag und entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses.
4.2.2.1
Zur Information durch die zuständige Behörde
Die nach § 97 Abs. 1 AVSG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung über die Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 AVSG – Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten; Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben nach den §§ 45c, 45d SGB XI vom 15. Januar 2015 (AllMBl. S. 129) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Ruth  N o w a k
Ministerialdirektorin