Veröffentlichung AllMBl. 2016/01 S. 27 vom 12.01.2016

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Az. 41c-G8300-2015/845-25
Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen
und Verbände und deren Vertretung im Beirat
beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 12. Januar 2016, Az. 41c-G8300-2015/845-25
Auf Grund des § 279 Abs. 4a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
1.
Feststellung der Maßgeblichkeit
1.1
Maßgebliche Organisationen und Verbände im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Organisationen und Verbände, die
a)
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Abs. 4a Satz 5 SGB V genannten Aufgaben erfüllen und in Bayern tätig sind,
b)
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
c)
aufgrund ihres Mitgliederkreises dazu berufen sind, die Interessen auf Landesebene zu vertreten,
d)
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
e)
durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten und
f)
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
1.2
1Die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt auf Antrag die Maßgeblichkeit von Organisationen und Verbänden fest, wenn die Organisationen und Verbände die gemäß Nr. 1.1 erforderlichen Kriterien erfüllen und nicht Mitglied einer als maßgeblich anerkannten Organisation oder eines als maßgeblich anerkannten Verbandes sind. 2Dies ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.
1.3
Die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes kann das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der Nr. 1.1 jederzeit überprüfen.
2.
Vorschlagsverfahren
2.1
1Die im Sinne der Nr. 1.2 als maßgeblich anerkannten Organisationen und Verbände haben die Möglichkeit, bis sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Beirats der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes namentlich ihre Vorschläge für die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu übermitteln. 2Ergänzend zu den unterbreiteten Vorschlägen sind jeweils die Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen vorzulegen. 3Jede Organisation bzw. jeder Verband kann nur ein Mitglied und einen Stellvertreter vorschlagen.
2.2
1Gehen mehr Vorschläge ein, als Beiratssitze zu besetzen sind, entscheidet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. 2Bei der Entscheidung sind insbesondere die Mitgliederzahl der jeweiligen Organisation bzw. des jeweiligen Verbandes in Bayern sowie die Vielfalt der Organisationen und Verbände in Bayern zu berücksichtigen, die sich möglichst im Beirat widerspiegeln sollte.
3.
Bestimmung und Amtsdauer der Beiratsmitglieder
3.1
Die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter.
3.2
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter entspricht der Amtsdauer des Verwaltungsrats.
3.3
Das Ausscheiden eines Mitglieds bzw. dessen Stellvertreters aus dem Beirat erfolgt durch
a)
Ablauf der Amtsdauer,
b)
Abberufung durch die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, wenn in der Person des Mitglieds liegende schwerwiegende Gründe der Intention des § 279 Abs. 4a SGB V entgegenstehen oder die betreffende Organisation bzw. der betreffende Verband die Maßgeblichkeit im Sinne der Nr. 1.2 verloren hat,
c)
Abberufung durch die jeweilige Organisation bzw. den Verband, den das Mitglied vertritt,
d)
Tod.
3.4
1Beruft eine Organisation oder ein Verband ein Beiratsmitglied im Sinne der Nr. 3.3 Buchst. c ab, kann von der jeweiligen Organisation bzw. dem jeweiligen Verband gegenüber der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes innerhalb von zwei Wochen ein neues Beiratsmitglied vorgeschlagen werden. 2Die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes bestimmt die vorgeschlagene Person zum neuen Beiratsmitglied, wenn nicht schwerwiegende Gründe, die der Intention des § 279 Abs. 4a SGB V zuwiderlaufen, entgegenstehen. 3Wird von der jeweiligen Organisation bzw. dem jeweiligen Verband innerhalb der Frist des Satzes 1 kein berücksichtigungsfähiger Vorschlag unterbreitet, bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes auf Vorschlag einer anderen Organisation bzw. eines anderen Verbandes ein neues Beiratsmitglied.
4.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Ruth  N o w a k
Ministerialdirektorin