2023-I
Änderung der Verwaltungsvorschriften
zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung
zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 11. August 2016, Az. IB4-1517-3-1
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Verwaltungsvorschriften zur Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV) vom 26. November 1981 (MABl. S. 740), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- VV Nr. 2 zu §§ 9 und 10 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach dem Wort „mitzuwirken“ werden die Wörter „(prüfungsnahe Aufgaben)“ eingefügt.
- 1.1.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Prüfungsnahe Aufgaben dürfen jedoch nur nachrangig zu den Prüfungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KommPrV) und nur insoweit wahrgenommen werden, als die zeitnahe und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen einschließlich der Vermeidung von Prüfungsrückständen und der Bereinigung vorhandener Prüfungsrückstände gewährleistet ist.“
- 1.2
- In VV Nr. 6 Satz 1 zu §§ 9 und 10 werden die Wörter „doppelter Fertigung“ durch die Wörter „elektronischer Form (einfache E-Mail ist ausreichend)“ ersetzt.
- 1.3
- VV Nr. 13 Satz 2 zu §§ 9 und 10 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Nach dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau und Verkehr“ eingefügt.
- 1.3.2
- Die Wörter „einer Ausfertigung“ werden gestrichen.
- 1.3.3
- Nach dem Wort „Mitteilungen“ werden die Wörter „in elektronischer Form (einfache E-Mail ist ausreichend)“ eingefügt.
- 1.4
- Die Anlage zu VV Nr. 6 zu §§ 9 und 10 KommPrV erhält die Fassung der Anlage dieser Bekanntmachung.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2016 in Kraft.