7071-W
Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 12. September 2016, Az. 73-3400/472/6
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt, auch in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA), nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Einmalzinszuschüssen an die LfA zur Ausreichung von zinsverbilligten Darlehen für die Digitalisierung sowie die Verbesserung der IT-Sicherheit in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Im Zeitalter der beschleunigten Digitalisierung benötigen alle Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. 2Gerade bei den KMU besteht Nachholbedarf. 3Dabei wirken sich Größennachteile negativ aus. 4Die notwendigen Investitionsentscheidungen werden aufgeschoben, die Umstellung auf neue digitale Systeme und Geschäftsmodelle stellt eine große Belastung dar. 5Der bessere Schutz vor Hackerangriffen ist notwendige Begleitmaßnahme. 6Ziel des Digitalbonus ist es daher, KMU zu unterstützen, ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital zu transformieren und ihre IT-Sicherheit zu verbessern. 7Hierzu stellt der Digitalbonus drei Varianten zur Verfügung. 8In der Variante Kredit werden die vom Freistaat Bayern bereitgestellten Mittel den Hausbanken durch die LfA im Weg der Refinanzierung zur Ausreichung zinsverbilligter Darlehen zur Verfügung gestellt.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Die Förderung erfolgt für die
- 2.1
- Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und
- 2.2
- Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit
im Unternehmen.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. 2Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme von KMU ist die Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 heranzuziehen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Mit der Durchführung der Maßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen elektronischen Förderantrags von der Bewilligungsstelle bestätigt wurde. 2Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 3Der Förderantrag muss nach dem elektronischen Versand ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben werden. 4Der unterschriebene Förderantrag ist innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 5Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung.
- 4.2
- KMU können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.
- 4.3
- IKT-Lösungen, die in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss oder als zinsverbilligtes Darlehen der LfA.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- 1Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen Hard- und Software. 2Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme) oder Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone).
- 5.2.2
- Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 4 000 Euro erfolgen.
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Digitalbonus Standard
1Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und bis zu 30 % bei mittleren Unternehmen, höchstens 10 000 Euro. 2Der Zuschuss kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms jeweils einmal je Förderbereich gemäß Nr. 2.1 und 2.2 gewährt werden.
- 5.3.2
- Digitalbonus Plus
1Der Digitalbonus Plus kann für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt werden. 2Er beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und bis zu 30 % bei mittleren Unternehmen, höchstens 50 000 Euro und kann während der Laufzeit des Förderprogramms insgesamt nur einmal gemäß Nr. 2.1 oder 2.2 gewährt werden. 3Eine Kombination mit dem Digitalbonus Standard ist nicht möglich.
- 5.3.3
- Digitalbonus Kredit
1Der Digitalbonus Kredit kann als zinsverbilligtes Darlehen für zuwendungsfähige Ausgaben ab 25 000 Euro und bis zu einer Höhe von 2 000 000 Euro gewährt werden. 2Der Digitalbonus Kredit kann anstelle des Digitalbonus Standard oder Digitalbonus Plus in Anspruch genommen werden oder ergänzend zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit sie nicht der Bemessung des anteiligen Zuschusses (50 % bzw. 30 %) zugrunde gelegt werden. 3Bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 200 000 Euro beim Digitalbonus Standard bzw. bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 1 000 000 Euro beim Digitalbonus Plus kann nur der Digitalbonus Kredit gewährt werden. 4Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme betragen. 5Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 6Der Zinssatz für den Letztkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 7Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 8Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 9Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. 10Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.
- 6.
- Mehrfachförderung
Einer Förderung steht entgegen, wenn das Vorhaben im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert wird.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Die Abwicklung der Förderung obliegt den Regierungen (Bewilligungsstelle).
- 7.2
- 1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind an die Bewilligungsstelle zu richten. 2Hierzu sind die von ihr online zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen zu verwenden.
- 7.3
- 1Beim Digitalbonus Standard und Digitalbonus Plus prüft die Bewilligungsstelle die Förderanträge und entscheidet über den Antrag. 2Beim Digitalbonus Kredit bestätigt die Bewilligungsstelle die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und des maximal möglichen Kreditvolumens entsprechend dem Förderprogramm (Projektbescheinigung). 3Diese Projektbescheinigung zusammen mit einem gegebenenfalls erteilten Förderbescheid zu einem Digitalbonus Standard oder Digitalbonus Plus ist vom Antragsteller bei der Hausbank vorzulegen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen, und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten. 5Die LfA entscheidet über die Gewährung des Darlehens.
- 7.4
- 1In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus das Votum eines Expertengremiums ein. 2Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie bestellt. 3Es tritt in der Regel vierteljährlich zusammen, kann im Bedarfsfall aber auch im elektronischen Verfahren beraten und entscheiden. 4Sein Votum hat empfehlenden Charakter.
- 7.5
- 1Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids und/oder der Projektbescheinigung beendet sein. 2Bei der Kreditvariante ist der Antrag bei der Hausbank spätestens drei Monate nach Erhalt der Projektbescheinigung zu stellen. 3In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von den Fristen zulassen.
- 7.6
- Bei der Zuschussvariante kann die Zuwendung mit der Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert werden.
- 7.7
- Der Verwendungsnachweis für die Gesamtmaßnahme ist gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen, die diesen prüft und die LfA über das Ergebnis unterrichtet.
- 8.
- Beihilfekonformität
- 8.1
- 1Mit der Zuschuss- bzw. Darlehenszusage ist dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen. 2Das Bruttosubventionsäquivalent des Kredites berechnet sich nach Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung.
- 8.2
- Eine Kumulierung der Digitalboni ist nicht möglich, wenn dadurch der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
- 8.3
- 1Nach Art. 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 2De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 18. Oktober 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor