2173-A
Richtlinie
zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung
kommunaler Familienbildung und
von Familienstützpunkten
zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung
kommunaler Familienbildung und
von Familienstützpunkten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 11. Oktober 2016, Az. II2/6532.07-1/22
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen zur Förderung der strukturellen Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und des bayernweiten Aufbaus von Familienstützpunkten. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII). 2Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). 3Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten als wohnortnahe Kontakt- und Anlaufstellen für Familien in ganz Bayern. 4Damit sollen die kinder- und familienbezogenen Rahmenbedingungen vor Ort strukturell und nachhaltig verbessert und ein breitenwirksames und bedarfsgerechtes Angebot für Familien sichergestellt werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Der Freistaat Bayern fördert Sach- und Personalausgaben für:
- –
- eine Koordinierungsstelle für die Eltern- und Familienbildung und für die Familienstützpunkte (Koordinierungsstelle) beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe;
- –
- die Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und Konzepterstellung für die Eltern- und Familienbildung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage des vom Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb) erstellten Gesamtkonzepts zur Eltern- und Familienbildung (Handbuch und Leitfaden zur Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,
ifb-Materialien 9-2009 und 7-2010) sowie die regelmäßige Fortschreibung des Konzepts; - –
- die Umsetzung des erstellten Konzepts einschließlich der Einrichtung von örtlichen Familienstützpunkten;
- –
- den Betrieb und die nachhaltige Sicherung der Familienstützpunkte.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- 4.1.1
- 1Aufgabe der Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Planung, Entwicklung und Umsetzung eines kommunalen Konzepts der Eltern- und Familienbildung mit dem Ziel, ein bedarfsgerechtes Familienbildungsangebot und Familienstützpunkte vor Ort einzurichten. 2Dies beinhaltet auch die Initiierung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen im Sinne von Kooperation und Vernetzung der kommunalen Anbieter und Angebote, insbesondere die bedarfsgerechte Einrichtung von Arbeitsgruppen, Gremien und Netzwerken. 3Eine enge Zusammenarbeit findet dabei insbesondere mit den Fachkräften der Jugendhilfeplanung sowie der Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt. 4Die dauerhafte Einhaltung der Maßgaben dieser Richtlinie für die Einrichtung und zu den Aufgaben der Familienstützpunkte (Nr. 4.5) ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen.
- 4.1.2
- 1Auf kommunaler Ebene ist ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit der Eltern- und Familienbildung und der Familienstützpunkte zu entwickeln und umzusetzen. 2Die Koordinierungsstelle hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zwingend die vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-/Bildmarke „Familienstützpunkt“ zu verwenden.
- 4.1.3
- 1Die Koordinierungsstelle ist mit einer namentlich zu benennenden Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder einem staatlich anerkannten Sozialpädagogen in eindeutig definierter Zuständigkeit zu besetzen. 2In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für
- –
- Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen,
- –
- Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie,
- –
- Diplom-Soziologinnen (Univ.) und Diplom-Soziologen (Univ.) bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
- –
- Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Soziologie bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
- –
- Diplom-Pädagoginnen (Univ.) und Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
- –
- Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe.
- 4.1.4
- 1Die Fachkraft ist für die Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum mindestens zehn Stunden je Woche in der Koordinierungsstelle einzusetzen. 2Bei der Festlegung des Umfangs der Arbeitszeit der Fachkraft soll die der Förderung zugrunde liegende Anzahl der Geburten im Bemessungszeitraum angemessen Berücksichtigung finden.
- 4.2
- Erstellung eines Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung
- 4.3
- Regelmäßige Fortschreibung des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung
- 4.4
- Regelmäßige Berichterstattung
- 4.5
- Einrichtung und Aufgaben von Familienstützpunkten
- 4.5.1
- 1Familienstützpunkte müssen an einer Einrichtung der Eltern- und Familienbildung nach § 16 SGB VIII in Trägerschaft der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe angegliedert sein. 2Dies können insbesondere Familienbildungsstätten, Mütter- und Familienzentren, Erziehungsberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen oder Mehrgenerationenhäuser sein. 3In begründeten Einzelfällen kann auch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund Familienstützpunkt werden. 4Eine organisatorische Angliederung an die Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit) ist nicht möglich.
- 4.5.2
- 1Familienstützpunkte müssen auf der Grundlage eines Ausschreibungs- bzw. Auswahlverfahrens bei allen im Bereich des Zuwendungsempfängers tätigen Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe vom Zuwendungsempfänger ausgewählt werden. 2Die Kriterien „Bedarfsgerechtigkeit“ und „Sozialraumorientierung“ sind zu berücksichtigen, um ein effizientes und für alle Familien gut erreichbares Angebot zu schaffen.
- 4.5.3
- 1Familienstützpunkte müssen von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen, betreut werden. 2In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für
- –
- Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen,
- –
- Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie,
- –
- Diplom-Pädagoginnen (Univ.) und Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
- –
- Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
- –
- staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher mit mindestens zweijähriger Leitungserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Familienstützpunkte in Kindertageseinrichtungen.
- 4.5.4
- Familienstützpunkte müssen geeignete, möglichst barrierefrei zugängliche Räumlichkeiten für Erwachsene und Kinder, gegebenenfalls mit temporärer Kinderbetreuung bieten.
- 4.5.5
- 1Familienstützpunkte müssen die Grenzen der fachlichen Zuständigkeit und Kompetenzen berücksichtigen. 2Bei Bedarf übernehmen die Fachkräfte der einzelnen Familienstützpunkte eine Wegweiser- und Lotsenfunktion zu anderen Einrichtungen, Diensten und Leistungsträgern.
- 4.5.6
- Familienstützpunkte müssen zwingend die vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-/Bildmarke „Familienstützpunkt“ verwenden.
- 4.5.7
- Familienstützpunkte müssen folgende Aufgaben wahrnehmen:
- –
- allgemeine Beratung und Unterstützung von Familien auf der Basis eines präventiven, familienorientierten und ganzheitlichen Ansatzes gemäß § 16 SGB VIII;
- –
- Vorhaltung und Initiierung bedarfsgerechter und niedrigschwelliger Familienbildungsangebote vor Ort in Abstimmung und gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Einrichtungen und Diensten im Sozialraum; Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes Angebot für alle Familien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Familiensituationen und Lebenslagen wie z. B. Familien mit Migrations- und/oder Fluchthintergrund, alleinerziehende Mütter und Väter zu gestalten;
- –
- Vermittlung der ratsuchenden Familien an geeignete weiterführende Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe;
- –
- Vermittlung der ratsuchenden Familien sofern erforderlich an andere geeignete, weiterführende Leistungsträger;
- –
- Vermittlung der ratsuchenden Familien an geeignete weiterführende Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe;
- –
- Entwicklung und Umsetzung geeigneter Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere unter Nutzung der neuen Medien;
- –
- Vernetzung und Kooperation mit den unterschiedlichen Einrichtungen und Akteuren der Eltern- und Familienbildung vor Ort, insbesondere den Familienbildungsstätten, den Mütter-, Väter- und Familienzentren, den Erziehungsberatungsstellen, den Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit), den Kindertageseinrichtungen, den Ehe- und Familienberatungsstellen und den Mehrgenerationenhäusern;
- –
- Familienstützpunkte sind auch mit Angeboten des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere mit den Akteuren des Projekts ELTERNTALK der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V. vor Ort vernetzt, weisen auf vorhandene ELTERNTALK-Veranstaltungen hin und unterstützen die Arbeit von ELTERNTALK-Standorten vor Ort. Auch regional verortete Behörden sind in die Netzwerkarbeit der Familienstützpunkte einzubeziehen.
- 4.5.8
- Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass Familienstützpunkte nach den unter Nr. 4.5 genannten Maßgaben eingerichtet und betrieben werden.
- 4.6
- Eigenbeteiligung
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
- 5.2
- Höhe der Förderung
- 5.3
- Gestaltung der Förderung
- 5.3.1
- 1Zuwendungsempfängern, die erstmalig ein Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung erstellen sowie Familienstützpunkte einrichten und keine anrechenbaren Vorleistungen aufweisen, wird bis zur Vorlage des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung und der Freigabe durch das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, maximal jedoch für zwei Jahre, für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 40 Euro gewährt. 2Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100 000 Euro. 3Spätestens mit Beginn des dritten Jahres der Förderung wird für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 30 Euro gewährt. 4Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100 000 Euro.
- 5.3.2
- 1Zuwendungsempfängern, die anrechenbare Vorleistungen aufweisen, wird für maximal zwei Jahre für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 40 Euro gewährt; die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100 000 Euro. 2Die Anrechnung bereits erbrachter relevanter Vorleistungen liegt im Ermessen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. 3Die Regelung zur Bewilligung der Zuwendung in Höhe von bis zu 30 Euro für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind kann nach Entscheidung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bereits vor Beginn des dritten Jahres Anwendung finden.
- 6.
- Mehrfachförderung
- 7.
- Sachliche Zuständigkeit
- 8.
- Antrag; Form und Frist
- –
- Erbringung der Eigenbeteiligung (Kofinanzierungserfordernis von 50 %; Nr. 4.6),
- –
- Einrichtung einer Koordinierungsstelle (Nr. 4.1),
- –
- Erklärung zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4).
- 9.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
- 10.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2Die Finanzierung von konkreten Einzelmaßnahmen und Kursen der Eltern- und Familienbildung aus der Zuwendung ist nicht möglich.
1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern. 2Die Zuwendungsempfänger werden als Erstempfänger durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales ermächtigt, die Zuwendung zur Bestreitung von Sach- und Personalausgaben ganz oder teilweise an Träger von Familienstützpunkten weiterzuleiten (Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK).
Die Zuwendungsempfänger werden auf Antrag gefördert, sofern sie folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen:
1Der Zuwendungsempfänger hat dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Teilnahme am Förderprogramm ein Gesamtkonzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung basierend auf einer Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse vorzulegen. 2Grundlage für die inhaltliche Gestaltung des Konzepts sind das Handbuch und der Leitfaden des ifb zur Eltern- und Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern.
Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse sowie das Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung (Jugendhilfeplanung zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, § 80 in Verbindung mit § 16 SGB VIII) und der Familienstützpunkte sind in einem Turnus von maximal vier Jahren zu überprüfen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.
1Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben nach einem einheitlichen und vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration herausgegebenen Raster beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen. 2Der Tätigkeitsbericht ist regelmäßig jeweils zum 31. März des Folgejahres in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Umsetzung des Projekts eine Beteiligung durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt in Höhe der staatlichen Zuwendung zu leisten (Kofinanzierung). 2Die Kofinanzierung kann auch durch die durch den Personaleinsatz (personelle Verstärkung des Jugendamtes zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 SGB VIII, Nr. 4.1) entstehenden Ausgaben sowie durch Anrechnung von Mitteln, die vom Zuwendungsempfänger – allein und ausschließlich – im Rahmen des § 16 SGB VIII für die Familienbildung eingeplant sind und erbracht werden, erfolgen.
1Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
1Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. 2Bemessungszeitraum ist das vorletzte Jahr vor dem Jahr, für das die Bewilligung erfolgt. 3Der jährliche Förderbetrag reduziert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraums, in dem die Fördervoraussetzungen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für den Vollzug dieser Richtlinie sachlich zuständig. 2Die Prüfung der eingereichten Konzepte und Berichte obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. 3Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration übernimmt die fachliche Koordinierung und unterstützt bei den Einzelschritten des Gesamtkonzepts.
1Der Antrag auf Förderung ist schriftlich grundsätzlich zwei Monate vor dem gewünschten Förderbeginn beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. 2Förderbeginn ist regelmäßig der Erste eines Kalendermonats. 3Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
4Sofern die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen und daher eine Begrenzung bei der Auswahl zu bewilligender Anträge zu treffen ist, entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags bzw. der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.
1Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 10.3 VVK) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend der Vorgabe dieser Richtlinie verwendet worden sind. 2Sie ist in einfacher Ausfertigung bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor