Veröffentlichung AllMBl. 2016/13 S. 2150 vom 12.10.2016

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Az. II2/6533.01-1/25
2231-A
2231-A
Richtlinie zur Förderung von Mütterzentren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 12. Oktober 2016, Az. II2/6533.01-1/25
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest‑P) Zuwendungen zur Förderung von Mütterzentren. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1Die Förderung von Mütterzentren soll das Ehrenamt als solches vor Ort stärken und neben den Leistungen und institutionellen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung positiver Lebensbedingungen für Familien und einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt leisten sowie zum Aufbau von Nachbarschafts- und Selbsthilfe anregen. 2Mütterzentren sollen den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen fördern und durch ihre Anpassung an die Bedürfnisse von Eltern und Kindern, insbesondere auch an deren Zeitrhythmus, die gleichberechtigte Teilnahme der Familien am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
2.
Gegenstand der Förderung
1Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb und die nachhaltige Sicherung von Mütterzentren. 2Dabei muss das Prinzip der Selbstorganisation und der Familienselbsthilfe erhalten bleiben. 3Mütterzentren sollen an die familiären Lebenszusammenhänge anknüpfen und insbesondere
feste Anlaufstellen und offene Zugangsmöglichkeiten zum gegenseitigen Kenntnis- und Erfahrungsaustausch in Erziehungs- und Lebensfragen,
gegenseitige Hilfen im Laienprinzip sowie
ergänzende soziale Dienstleistungen (z. B. Angebote der Kinderbetreuung, Angebote der Eltern- und Familienbildung, Freizeit- und Gruppenangebote)
bieten.
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige und gemeinnützige Personenvereinigungen, die Träger eines Mütterzentrums sind. 2Erwachsenen- und Familienbildungsstätten können nicht bezuschusst werden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Mütterzentren werden auf Antrag gefördert, sofern sie
selbstständig, eigenverantwortlich und selbst organisiert von Müttern und/oder Vätern betrieben werden,
für alle interessierten Mütter und Väter offen sind,
vor der erstmaligen staatlichen Förderung mindestens ein Jahr tätig waren,
mindestens an drei Tagen, mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet sind und davon mindestens zehn Stunden einen offenen Treff betreuen, der ohne Voranmeldung und ohne finanzielle Verpflichtungen besucht werden kann,
geeignete öffentlich zugängliche Aufenthaltsmöglichkeiten für Erwachsene und Kinder bieten und
mit anderen Mütterzentren und anderen Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung und/oder der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
4.2
1Das Mütterzentrum muss vom zuständigen Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung als notwendig und geeignet bestätigt werden. 2Eine finanzielle Beteiligung der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften ist zwingend erforderlich.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die für den Betrieb eines Mütterzentrums erforderlich sind, insbesondere die dem Angebot des Mütterzentrums entsprechenden, in Selbsthilfe erbrachten Mitarbeiterstunden zur
Betreuung von offenen Treffs und
Kinderbetreuung, soweit nicht bereits im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) erfasst (Art. 20 und 21 BayKiBiG in Verbindung mit § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes – AVBayKiBiG).
2Hinsichtlich der Mitarbeiterstunden sind pro mithelfende Person bis zu 600 Stunden im Jahr förderfähig. 3Darüber hinausgehende Stunden sind nicht zuwendungsfähig. 4Die maßgeblichen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind zu beachten.
5.3
Höhe der Förderung
1Die Zuwendung orientiert sich an den ehrenamtlich erbrachten Mitarbeiterstunden. 2Der Festbetrag beträgt:
Ehrenamtlich erbrachte
Mitarbeiterstunden
im Jahr:
Zuwendungsbetrag
in Euro bis zu:
ab 830 bis 1080  3  850
von 1081 bis 1330  4  850
von 1331 bis 1580  5  870
von 1581 bis 1830  6  870
von 1831 bis 2080  7  880
von 2081 bis 2330  8  880
von 2331 bis 2580  9  890
von 2581 bis 2830 10  890
von 2831 bis 3080 11 900
von 3081 bis 3330 12  900
von 3331 bis 3580 13  920
ab 3581 14  720
3Diese Zuwendungsbeträge verringern sich,
entsprechend, wenn sich die geförderte Maßnahme nicht auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstreckt und/oder
wenn der Träger im Bewilligungszeitraum einen Überschuss aus dem Projekt Mütterzentren erzielt um die Höhe des Überschusses, höchstens bis zur Zuwendungshöhe.
4Zuwendungen Dritter, insbesondere der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften, mit anderem Förderzweck bleiben unberücksichtigt. 5Es ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 6Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel abgedeckt werden und dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
7.
Verfahren
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückforderungsverfahren. 2Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt, wenn im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt wurden und keine wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen eingetreten sind. 4Der Antrag ist schriftlich bis 31. Oktober des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, beim zuständigen Jugendamt einzureichen. 5Dieses leitet den Antrag bis 31. Dezember des Vorjahres zusammen mit einer Stellungnahme nach Nr. 4.2 an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. 6Der Zuwendungsempfänger hat in Form einer Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P) zu versichern, dass die Zuschüsse entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie verwendet worden sind. 7Sie ist in einfacher Ausfertigung bis 1. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 8Zusätzlich ist eine Liste der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den jeweils geleisteten Stunden vorzulegen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor