2173-A
Vergabegrundsätze
für die Gewährung von Leistungen der
„Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
für die Gewährung von Leistungen der
„Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 8. November 2016, Az. II 2/6562.01-1/96
- 1.
- Der Stiftungsrat der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Familien in Not beschlossen, die in der Anlage bekannt gegeben werden.
- 2.
- 1Die Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage
Leistungen der
„Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
„Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Familien in Not
1Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt privatrechtliche Leistungen an Familien in Not nach Maßgabe dieser Grundsätze. 2Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.
- 1.
- Zweck der Leistungen
1Die Leistungen der Stiftung sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen (zum Beispiel nach den Sozialgesetzbüchern, dem Wohngeldgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“) fehlen oder nicht ausreichen. 2Mit der Hilfe der Landesstiftung soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
- 2.
- Leistungsempfänger
- 2.1
- Vorrangig sollen unterstützt werden:
- a)
- Familien nach einer Mehrlingsgeburt ab Drillingen, insbesondere, wenn der große Pflegebedarf der Kinder in den ersten drei Lebensjahren nicht gedeckt werden kann,
- b)
- Familien nach der Geburt des sechsten oder eines weiteren Kindes, insbesondere, um den notwendigen Wohnraum sicherzustellen,
- c)
- Familien mit drei oder mehr Kindern in Not,
- d)
- alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem Kind in Not.
- 2.2
- 1Darüber hinaus kann ausnahmsweise zur Abhilfe einer offensichtlich schweren Notlage Hilfe geleistet werden. 2Diese Voraussetzung ist in der Regel in Notfällen erfüllt, zu deren Behebung die Gemeinde, der Landkreis, der Bezirk oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege finanziell beiträgt beziehungsweise in denen eine schwere Erkrankung oder Behinderung ab GdB 50 eine Erwerbsminderung zur Folge hat, die ergänzende gesetzliche Leistungen (z. B. Krankengeld, Pflegegeld, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Grundsicherung) erforderlich macht. 3Der unterstützten Familie muss mindestens ein Kind angehören.
- 2.3
- 1Als Kinder im Sinne des Stiftungszwecks „Familie in Not“ gelten ausschließlich zusammen mit den Hilfesuchenden in einem Haushalt lebende Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Der Begriff „Familie“ umfasst im Sinne des Stiftungszwecks „Familie in Not“ Eltern, Lebenspartner, Lebensgemeinschaften, andere Paare und Einzelpersonen, welche für das im Haushalt lebende Kind bzw. die im Haushalt lebenden Kinder sorgeberechtigt sind.
- 3.
- Voraussetzungen für die Leistungen
Die Leistung wird gewährt, wenn
- 3.1
- die Hilfesuchenden unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind (zum Beispiel durch Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, Unfall oder Arbeitslosigkeit),
- 3.2
- die Hilfesuchenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit sind, zur Problemlösung beizutragen (zum Beispiel durch eigene zumutbare Arbeitsleistung, Verbesserung der Haushaltsführung und des Konsumverhaltens auch mit Hilfe einschlägiger Beratungsdienste),
- 3.3
- eine dauerhafte Konsolidierung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Familie zu erwarten ist,
- 3.4
- gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen,
- 3.5
- die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Landratsamt/Gesundheitsverwaltung, ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere öffentliche, soziale Institution, welche sich für die Behebung bzw. Linderung der Notlage engagiert, die erbetene Hilfe befürwortet,
- 3.6
- die Hilfesuchenden seit mindestens sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Bayern haben,
- 3.7
- mindestens ein Familienmitglied der Hilfesuchenden die deutsche Staatsangehörigkeit hat und
- 3.8
- sich die Unterstützung der Hilfesuchenden in den Grenzen des § 53 der Abgabenordnung hält.
- 4.
- Art der Leistung
Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus auflösend bedingten zweckgebundenen Zuwendungen oder in begründeten Ausnahmefällen aus zinslosen Darlehen.
- 5.
- Berücksichtigungsfähige Ausgaben
Berücksichtigungsfähig sind die zur Behebung oder Minderung der Notlage geeigneten Ausgaben, beispielsweise für die Finanzierung der Haushaltshilfe, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, zur Schuldenminderung oder zur Bestreitung der Ausgaben eines dringenden Sachbedarfs.
- 6.
- Umfang der Leistung
- 6.1
- 1Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls. 2In der Regel können bis zu
4 000 Euro bewilligt werden. 3In besonderen Ausnahmefällen können bis zu10 500 Euro, in Fällen der Wohnraumbeschaffung bis zu15 500 Euro gewährt werden.
- 6.2
- Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.
- 6.3
- 1Zuwendungen und Darlehensgewährungen erfolgen auflösend bedingt. 2Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird, die Leistungsempfänger mit ihren vertraglichen Pflichten, insbesondere ihren Auskunfts- und Nachweispflichten in Verzug kommen oder Dritte die Leistungen der Landesstiftung anrechnen. 3Auf § 84 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit Nr. 50.01 Abs. 2 der Sozialhilferichtlinien in der Fassung vom 1. August 2005, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 geändert worden sind, wird hingewiesen.
- 7.
- Leistungsgewährung
- 7.1
- 1Die Hilfesuchenden können sich direkt an die Stiftungsverwaltung der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth, wenden, um die Fördervoraussetzungen sowie die Notlage zu besprechen, Hilfebedarf und Möglichkeiten der Unterstützung zu erörtern. 2Ein Vordruck wird bei Aussicht auf Hilfe aus Stiftungsleistungen direkt an die Hilfesuchenden versandt.
- 7.2
- 1Auch die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltungen, die Jugendämter, die Landratsämter/Gesundheitsverwaltungen, die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder andere öffentliche, soziale Institutionen, welche sich für die Behebung beziehungsweise Linderung der Notlage engagieren, nehmen als Übermittlungsboten der Hilfesuchenden die ausgefüllten Vordrucke entgegen und leiten sie an die Stiftungsverwaltung weiter. 2Diese Stellen unterstützen die Hilfesuchenden beim Ausfüllen der Vordrucke.
- 7.3
- 1Die Hilfesuchenden haben durch geeignete Nachweise (z. B. Einkommensbescheinigung, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide) zu belegen, dass die Voraussetzungen nach Nr. 3 vorliegen und schriftlich zu versichern, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. 2Darüber hinaus muss dem Hilfegesuch eine Bestätigung der örtlich zuständigen Gemeinde, der Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamts, des Landratsamts/Gesundheitsverwaltung oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass die Hilfe befürwortet wird und die Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 vorliegen. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nrn. 3.6 und 3.7 kann in der Regel durch Einsicht in den Personalausweis überprüft werden.
- 7.4
- 1Die Stiftungsverwaltung hält in den Prüfvermerken der Einzelfälle fest, nach welchen Gesichtspunkten die jeweilige Leistung bemessen wurde und welche Auswirkungen zu erwarten sind. 2Bei Bedarf einer weiterführenden örtlichen Betreuung wird vermerkt, wie diese sichergestellt werden kann.
- 8.
- Auszahlung
- 8.1
- Die Stiftungsverwaltung kann die Auszahlung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machen.
- 8.2
- 1Die Zahlungen können direkt an die Antragsteller oder an die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder an die vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen zur Weitergabe an die Hilfeempfänger geleistet werden. 2In besonders gelagerten Fällen erfolgt die Auszahlung mit Einverständnis der Leistungsempfänger an einen Dritten.
- 8.3
- Die Leistungen sollen in geeigneten Fällen in Teilzahlungen ausgereicht werden.
- 9.
- Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung
- 9.1
- 1Die Leistungsempfänger haben gegenüber der Stiftungsverwaltung die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2Hierfür sind geeignete Unterlagen vorzulegen.
- 9.2
- 1Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk festzuhalten. 2Der Prüfvermerk kann in Papierform oder in elektronischer Form im Rahmen der programmgesteuerten Verfahrensabwicklung erfolgen.
- 10.
- Rückzahlung
- 10.1
- Mit Eintritt der auflösenden Bedingungen nach Nr. 6.3 verliert der Zuwendungs- oder Darlehensvertrag seine Wirksamkeit.
- 10.2
- 1Zuwendungen und Darlehensgewährungen stehen unter der auflösenden Bedingung, dass die Angaben der Hilfesuchenden zutreffen. 2Bei unzutreffenden Angaben ist die Zuwendung oder das Darlehen in vollem Umfang zurückzuzahlen.
- 10.3
- Rückzahlungsansprüche nach Nrn. 10.1 und 10.2 bestehen auch insoweit, als die Leistungsempfänger nicht mehr bereichert sind.
- 10.4
- 1Der Rückzahlungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten haben und die Rückzahlung innerhalb der von der Stiftungsverwaltung festgesetzten Frist leisten.
- 11.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.