Aufhebung der Flugplatzeigenschaft und
des beschränkten Bauschutzbereichs des
militärischen Landeplatzes Schweinfurt
des beschränkten Bauschutzbereichs des
militärischen Landeplatzes Schweinfurt
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 31. Oktober 2016, Az. IIE7-3721.1-003/16
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat den Rechtsstatus des militärischen Landeplatzes Schweinfurt für beendet erklärt und den beschränkten Bauschutzbereich gemäß § 17 des Luftverkehrsgesetzes aufgehoben. Das Nähere ergibt sich aus der in der Anlage abgedruckten Öffentlichen Bekanntmachung des Luftfahrtamtes der Bundeswehr vom 18. Februar 2016.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage | Luftfahrtamt der Bundeswehr Flughafenstraße 1 51147 Köln |
Köln, 18. Februar 2016 |
Gz 1 d – 56-50-10/Schweinfurt
Aufhebung der Flugplatzeigenschaft eines Militärflugplatzes und des Bauschutzbereichs
Als zuständige nationale militärische Luftfahrtbehörde erkläre ich den Rechtsstatus des militärischen Landeplatzes Schweinfurt in Schweinfurt-Geldersheim mit sofortiger Wirkung für beendet.
Damit ist die luftverkehrsrechtliche Anlage- und Betriebsgenehmigung gegenstandslos geworden.
Gleichzeitig hebe ich den mit Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 14. Oktober 1960 – U II 1 - Az 56-50-10-03/Schweinfurt-Geldersheim festgesetzten beschränkten Bauschutzbereich (§ 17 Luftverkehrsgesetz) mit sofortiger Wirkung auf.
Im Auftrag
im Original gezeichnet
Rohde
im Original gezeichnet
Rohde