Veröffentlichung AllMBl. 2016/15 S. 2208 vom 09.11.2016

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Az. A-7171-1/197
787-L
787-L
Richtlinien zur Förderung von Beratungsleistungen
im Rahmen der Verbundberatung
(BerFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. November 2016, Az. A-7171-1/197
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.1, 3.2.5 und 3.2.6 nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c und bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/20141  freigestellt.
1.2
Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).
2.
Zweck der Zuwendung
1Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken, die Prozess- und Produktqualität optimieren und die Landwirtschaft bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Anforderungen durch eine produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung unterstützen sowie den Wissenstransfer in die Praxis beschleunigen. 2Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe auf die besonderen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, effizienter Energieeinsatz, Biodiversität, Gewässerschutz, Tierwohl) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen. 3In den Beratungsinhalten sind die Normen des landwirtschaftlichen Fachrechts sowie die CC-Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu berücksichtigen.
3.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen für Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern2  im Verbund mit der staatlichen Beratung in folgenden Bereichen erbracht werden:
3.1
Einzelbetriebliche Beratungsleistungen in den Bereichen
3.1.1
Produktionstechnik und betriebszweigspezifische Ökonomik,
3.1.2
Arbeitswirtschaft,
3.1.3
Betriebszweigauswertung, wenn diese nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft gefertigt, plausibilisiert und zur Auswertung fristgerecht vorlegt wird,
3.1.4
landwirtschaftliches Bauen.
3.1.5
1Der Eigenanteil der nach Nr. 3.1 beratenen Unternehmen muss bei mindestens 20 % des Preises der Leistungseinheit (ohne Umsatzsteuer) liegen. 2Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) in Beratungsfeldern festgelegt.
3.2
Sonstige Beratungsleistungen
3.2.1
1Leitung von Arbeitskreisen auf Grundlage von genehmigten Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen. 2Ein Arbeitskreis muss mindestens zehn Mitglieder umfassen. 3Es sind mindestens sechs dreistündige Treffen im Kalenderjahr abzuhalten. 4Der Mindesteigenanteil je Mitglied beträgt jährlich 90 Euro inkl. USt. 5Bei Arbeitskreisen, die im zweiten Halbjahr starten oder im ersten Halbjahr enden, sind mindestens drei Treffen und ein Mindesteigenanteil von halbjährlich 45 Euro inkl. USt. je Mitglied erforderlich. 6Ein Arbeitskreis ist maximal für die Dauer von drei Jahren förderfähig. 7Die Förderung ist jährlich zu beantragen.
3.2.2
1Durchführung von Workshops auf Grundlage genehmigter themenbezogener Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen. 2Ein Workshop muss mindestens acht Teilnehmer umfassen. 3In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. 4Die Mindestdauer beträgt drei Stunden. 5Der Mindesteigenanteil je Teilnehmer beträgt 20 Euro inkl. USt.
3.2.3
1Durchführung von Feldbegehungen3  mit mindestens zehn Teilnehmern und einer Mindestdauer von zwei Stunden. 2In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden.
3.2.4
Durchführung von Weinbergbegehungen mit mindestens vier Teilnehmern und einer Mindestdauer von einer Stunde.
3.2.5
Betrieb einer Fach-Hotline, die bayernweite und regionalspezifische Themen im pflanzlichen Bereich und im ökologischen Landbau abdeckt.
3.2.6
1Produktionstechnische Orientierungsberatung für die Umstellung auf ökologischen Landbau. 2Einmalberatung für umstellungsinteressierte Betriebe in produktionstechnischen Fragen mit einer Mindestdauer von vier Stunden. 3Förderfähig ist nur die Beratung von Betrieben, die bereits eine Erstberatung eines Fachzentrums in Anspruch genommen haben. 4Eine Genehmigung des Fachzentrums zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung muss vorliegen.
4.
Begünstigte
1Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben. 2Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein eigener Förderanspruch. 3Ausgeschlossen von der Förderung sind:
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) im Sinn von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5.
Zuwendungsempfänger
1Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. 2Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen weiterzugeben. 3Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
6.
Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitergeben,
stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und dem Staatsministerium auf Verlangen zugänglich machen,
in der Rechnung die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufführen,
die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle – möglichst in elektronischer Form – zur Verfügung stellen,
detaillierte Aufzeichnungen zu den in den einzelnen Fördergegenständen geleisteten Arbeitszeiten führen und diese auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorlegen,
Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten,
die Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahmen durch getrennte Rechnungslegung ausweisen und von sonstigen geförderten und nicht geförderten Tätigkeiten wirtschaftlich trennen.
6.2
Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
6.2.1
Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 9.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
6.2.2
1Der Zuwendungsempfänger muss bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
Datum der Beratung,
Anlass der Beratung,
Beratungsempfehlung.
2Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen. 3Die Rechnung an den Begünstigten muss mindestens enthalten:
Zahl der Beratungsstunden,
Preis je Stunde (ohne Umsatzsteuer),
Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer),
Umsatzsteuer,
Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer),
Förderbetrag,
Endbetrag für den Begünstigten.
6.2.3
1Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (Arbeitskreise, Workshop)
Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen,
Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
bei sonstigen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline)
eine Liste mit Name und Ort oder Betriebsnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstands führen,
bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.6 (produktionstechnische Orientierungsberatung) Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
Datum und Dauer der Beratung,
Anlass der Beratung,
Beratungsempfehlung.
2Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen.
7.
Art und Umfang der Förderung
1Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 2Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde bzw. je Leistungseinheit gewährt. 3Mit den Pauschalen sind alle Aufwendungen abgegolten. 4Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.
7.1
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4
Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 45 Euro je Beratungsstunde.
Der Höchstbetrag der Förderung darf pro Beratungsfeld im Kalenderjahr 1 500 Euro je Betrieb/eigenständiger Betriebsstätte nicht übersteigen.
7.2
Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3
1Die Förderpauschale beträgt 400 Euro je Betriebszweigauswertung. 2Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.
7.3
Zuwendung bei sonstigen Dienst- und Beratungsleistungen nach Nr. 3.2
Die Förderpauschale beträgt bei
Nr. 3.2.1 je Arbeitskreis bei mindestens sechs Treffen im Kalenderjahr bis zu 2 700 Euro, je Arbeitskreis bei mindestens drei Treffen im Kalenderjahr bis zu 1 350 Euro,
Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von drei Stunden bis zu 300 Euro, je Workshop ab einer Mindestdauer von vier Stunden bis zu 400 Euro,
Nr. 3.2.3 je Feldbegehung bis zu 200 Euro,
Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung bis zu 100 Euro,
Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 Euro,
Nr. 3.2.6 je Beratung bis zu 180 Euro.
8.
Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen
Der Begünstigte ist verpflichtet,
die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen;
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie die Organe der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) zuzulassen.
9.
Verfahren
9.1
Verfahren für den Begünstigten
9.1.1
Antragstellung
1Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen. 2Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
9.1.2
Entscheidung
Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.
9.1.3
Abrechnung
1Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag.
9.2
Verfahren für den Zuwendungsempfänger
9.2.1
Antragstellung
1Der Zuwendungsempfänger stellt bis 31. Oktober für das Folgejahr bei der Landesanstalt für Landwirtschaft als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen. 3Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 und 3.2.6) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.
9.2.2
Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. 3Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 4Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
9.2.3
Verwendungsnachweis
9.2.3.1
Fristen
1Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. 2Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
9.2.3.2
Inhalte
1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Fördergegenstände darzustellen. 3Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen. 4Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen,
Nr. 3.2.6 die Genehmigung des Fachzentrums zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung beizulegen.
9.2.3.3
Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
Beratungsprotokolle,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
Zahl der Beratungsstunden,
Zahlungsfluss vom Begünstigten ggf. über den Beauftragten gemäß Nr. 5 zum Zuwendungsempfänger
der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
9.2.4
Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt
für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags; die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises;
für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises;
für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.2.5
Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
9.3
Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
10.
Weiterleitung der Zuwendung
1Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anerkennungsbescheids4  und des Förderbescheids eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 2Dazu ist eine Weiterleitungsvereinbarung nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Unter- oder Mitgliedsorganisation zu schließen.
11.
Sonstige Bestimmungen
1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen bis 31. Dezember 2026 aufzubewahren. 3Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden. 4Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
 
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1
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014, S. 1).
2
Gemäß der Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR) vom 5. Februar 2014 (AllMBl. S. 162) in der jeweils geltenden Fassung.
3
Dies beinhaltet auch Grünland und Obstbau
4
Gemäß BerAnerkR.