Veröffentlichung AllMBl. 2016/02 S. 133 vom 27.01.2016

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Az. L4-7997.1-1/116
7846-L
7846-L
Richtlinie zur Förderung der Fischerei in Bayern
im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds EMFF
(EMFF-Richtlinie)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 27. Januar 2016, Az. L4-7997.1-1/116
Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen,
die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen,
das hierzu erarbeitete und genehmigte operationelle Programm „Europäischer Meeres- und Fischereifonds – Operationelles Programm für Deutschland“ für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) in Deutschland, CCI-Nr. 2014DE14MFOP001,
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zuwendungszweck
1Die Ziele und Prioritäten der Förderung ergeben sich aus Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung). 2Zweck der Zuwendungen ist insbesondere die Förderung einer ökologisch nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen Entwicklung der
Aquakultur (Priorität 2),
Binnenfischerei (Priorität 1),
Fischwirtschaftsgebiete (Priorität 4) sowie
die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung (Prioritäten 2 und 5),
die Unterstützung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Priorität 3) und
der Bereich Technische Hilfe.
2.
Gegenstand der Förderung
Es können die nachfolgend aufgeführten Vorhaben und Maßnahmen gefördert werden:
2.1
Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur
1Zuwendungsfähig sind Vorhaben in den in den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.6 genannten Bereichen. 2Sofern darin nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung, dass es sich bei den Begünstigten um ein Aquakulturunternehmen gemäß Nr. 4.2 handelt. 3Bei Vorhaben von Neueinsteigern in den Aquakultursektor ist mit dem Antrag ein Geschäftsplan und bei zuwendungsfähigen Investitionskosten über 50 000 Euro zusätzlich eine Durchführbarkeitsstudie inklusive einer Umweltprüfung (nur bei Neubauten) vorzulegen. 4Es ist darzulegen, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für die geplanten Erzeugnisse gibt. 5Ferner ist von Neueinsteigern eine angemessene Berufsqualifikation und Kompetenz nachzuweisen. 6Vorhaben, die dazu dienen, zukünftigen Auflagen des EU-Rechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Datum unterstützt werden, an dem die Normen für die Unternehmen verbindlich werden. 7Es wird keine Unterstützung für die Zucht von genetisch veränderten Organismen gewährt.
2.1.1
Produktive Investitionen in der Aquakultur
1Die Zuwendung kann für die Produktionssteigerung und Modernisierung bestehender oder für den Bau neuer Aquakulturanlagen gemäß Art. 48 der EMFF-Verordnung gewährt werden. 2Ebenso können Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Aquakulturerzeugnissen gefördert werden. 3Gefördert werden insbesondere:
a)
Teichbaumaßnahmen, bauliche Investitionen, technische Anlagen, Maschinen und Geräte in der Aquakultur im Hinblick auf
eine Erhöhung der Produktionskapazität,
eine Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse,
die Arbeits- und Sicherheitsbedingungen,
die Standsicherheit der Dämme,
die Tiergesundheit, den Tierschutz,
den Schutz gegen wildlebende Raubtiere
sowie Investitionen zur Diversifizierung der Einkünfte durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Unternehmens aufweisen;
b)
Investitionen, die zum Umwelt- und Ressourcenschutz beitragen, z. B. die Qualität des Ablaufwassers verbessern und den Wasserverbrauch reduzieren;
c)
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen (ausschließlich zum betrieblichen Eigenverbrauch);
d)
Investitionen in geschlossene Aquakultursysteme, in denen zur Minimierung des Wasserverbrauchs Aquakulturerzeugnisse in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden;
e)
Investitionen zur Steigerung der Qualität oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen, z. B. durch eigene Verarbeitung und Vermarktung.
4Bei allen Teichbaumaßnahmen inklusive solchen zur Modernisierung von Teichanlagen gemäß Anlage 1 sind die „Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen („Teichbauempfehlungen“) in der aktuellen Fassung zu beachten.
2.1.2
Innovation
1Gefördert werden Vorhaben gemäß Art. 47 der EMFF-Verordnung, insbesondere für die
a)
Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;
b)
Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen und neuen oder verbesserten Verfahren;
c)
Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.
2Innovative Vorhaben müssen von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen Einrichtungen oder wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt werden (z. B. Institut für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, Fischgesundheitsdienst (FGD), Universitäten). 3Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben. 4Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind von oben genannten Einrichtungen auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.
2.1.3
Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
1Um die Entwicklung der Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu unterstützen, können aus dem EMFF Maßnahmen gemäß Art. 51 der EMFF-Verordnung gefördert werden. 2Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG getroffen werden, um erhebliche Schäden von der Aquakultur abzuwenden. 3Zuwendungen nach Nr. 2.1.3 können nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts erhalten oder private Einrichtungen, die vom Mitgliedstaat mit den Maßnahmen betraut wurden.
2.1.4
Umstellung auf ökologische Aquakultur
1Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen Aquakultur wird gemäß Art. 53 der EMFF-Verordnung die Umstellung von einer konventionellen auf eine ökologische Aquakulturproduktion im Sinn der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 sowie (EG) Nr. 710/2009 gefördert. 2Die Förderung wird für höchstens drei Jahre nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Produktion verpflichten. 3Dazu sind der Bewilligungsbehörde regelmäßig die Nachweise einer zugelassenen Kontrollstelle vorzulegen.
2.1.5
Tiergesundheit und Tierschutz
1Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen können Maßnahmen gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. a bis d der EMFF-Verordnung unterstützt werden, insbesondere die Entwicklung besonders geeigneter Verfahren hinsichtlich der Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur. 2Sofern die Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur unterstützt werden soll, hat dies im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich zu erfolgen. 3Antragsberechtigt für diese Maßnahmen sind auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
2.1.6
Berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Vernetzung
1Aus dem EMFF können Vorhaben gemäß Art. 50 der EMFF-Verordnung gefördert werden, die dazu beitragen, wissenschaftliche, technische Kenntnisse und innovative Verfahren zu verbreiten, berufliche Fertigkeiten – auch in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitssicherheit – zu vermitteln und die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Aquakultursektor zu fördern. 2Antragsberechtigt für diese Maßnahmen sind nur öffentliche oder halböffentliche Organisationen oder andere Organisationen, die vom Mitgliedstaat anerkannt worden sind.
2.2
Nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei
1Für Vorhaben, die zur Verringerung der Umweltwirkung beitragen, die Energieeffizienz steigern, die Arbeitsbedingungen verbessern, den Wert oder die Qualität des gefangenen Fischs optimieren sowie zur Entwicklung und Förderung von Innovationen beitragen, kann eine Förderung für Maßnahmen gemäß Art. 26, 37 und 44 der EMFF-Verordnung gewährt werden, insbesondere für
a)
den Austausch oder die Modernisierung von Bootsmotoren zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz, sofern der neue Motor bei Booten bis zu 12 m Länge keine höhere Leistung als der bisherige Motor hat;
b)
Investitionen in die Verarbeitung, Vermarktung und den Direktverkauf der gefangenen Fische zur Steigerung des Mehrwerts sowie innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird;
c)
Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen, wie z. B. Rettungsringe, -westen und -schwimmkörper, Signalraketen, rutschhemmende Gummimatten etc. gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/531;
d)
Investitionen in Anlandestellen zur Verbesserung von Infrastruktur, Sicherheit und Arbeitsbedingungen;
e)
Diversifizierung bzw. den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereibetriebs aufweisen; für die neue Tätigkeit sind angemessene Berufsqualifikationen nachzuweisen und es ist ein Geschäftsplan für die neue Tätigkeit vorzulegen; die Unterstützung beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen zuwendungsfähigen Projektausgaben und höchstens 75 000 Euro für jeden Begünstigten;
f)
die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung;
g)
direkte Besatzmaßnahmen gemäß den Art. 7, 8, 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, wenn dies in einem Rechtsakt der Union als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist;
h)
die Entwicklung oder Einführung innovativer Erzeugnisse, Ausrüstung, Verfahren und Organisationssysteme im Bereich der Binnenfischerei.
2Vorhaben nach Buchst. h müssen von oder in Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung, die durch den Mitgliedstaat oder die Union anerkannt ist, durchgeführt werden (z. B. Institut für Fischerei der LfL, Fachberatungen für Fischerei der Bezirke, FGD, Universitäten). 3Diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben. 4Die Ergebnisse aller geförderten Vorhaben sind von oben genannten Einrichtungen auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen.
2.3
Nachhaltige Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten
1Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung von Fischwirtschaftsgebieten werden Projekte gefördert, die zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie von Fischereilichen Lokalen Aktionsgruppen (FLAG) beitragen. 2Die zuwendungsfähigen Maßnahmen gemäß Art. 62 Abs. 1 der EMFF-Verordnung umfassen
a)
die Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung,
b)
die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der FLAG gemäß den Vorgaben in Art. 64 der EMFF-Verordnung sowie
c)
das FLAG-Management mit den Personal- und Managementausgaben für die Verwaltung der Gruppe.
3Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung müssen mindestens zu einem der folgenden Ziele in den Fischwirtschaftsgebieten beitragen:
Schaffung von Mehrwert, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovationen auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
Unterstützung der Diversifizierung in der Erwerbsfischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe im Fischwirtschaftsgebiet,
Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und bei politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und fischereiliche Tätigkeiten.
4Antragsberechtigt für diese Maßnahmen sind abweichend von den Nrn. 4.1 und 4.2 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, natürliche Personen und Personengesellschaften, sofern die beantragten Vorhaben zu den Zielen der lokalen Entwicklungsstrategie im Fischwirtschaftsgebiet beitragen und von der FLAG ausgewählt werden. 5Sofern dabei Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 gefördert werden sollen, sind die dort festgelegten Förderbedingungen anzuwenden. 6Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben, wenn diese keinen fischereilichen Bezug aufweisen und es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Beihilferechts handelt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der EMFF-Verordnung).
2.4
Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
2.4.1
Vermarktungsmaßnahmen
1Vorhaben in Form von Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Art. 68 der EMFF-Verordnung können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen. 2Sie können gefördert werden, wenn sie insbesondere folgende Zielsetzungen erfüllen:
a)
Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen;
b)
Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung
von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ggA, gU etc.),
der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden,
der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;
c)
Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;
d)
Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
e)
Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
3Diese Vorhaben dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.
2.4.2
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
1Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können gemäß Art. 69 der EMFF-Verordnung nach diesem Abschnitt gefördert werden, sofern sie nicht unter Nr. 2.1.1 Buchst. e oder Nr. 2.2 Buchst. b zuwendungsfähig sind und sie zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen:
a)
zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen,
b)
die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern,
c)
der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen,
d)
der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen,
e)
zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen oder Verfahren führen.
2Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.4.2 sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG.
2.5
Überwachung und Durchsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik
Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelungen der Union nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Förderung aus dem EMFF gemäß Art. 76 der EMFF-Verordnung gewährt werden.
2.6
Technische Hilfe
1Die Maßnahmen der Technischen Hilfe gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 78 der EMFF-Verordnung umfassen insbesondere Maßnahmen
zur Ausarbeitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kommunikation, Vernetzung, Konfliktbeilegung sowie Kontrolle und Prüfung,
zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch,
zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung des Fonds.
2Die genannten Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen. 3Ferner ist die Einrichtung nationaler Netze für die Verbreitung von Informationen, den Kapazitätsaufbau, den Austausch bewährter Verfahren und die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG in ihrem Gebiet zuwendungsfähig. 4Die Entscheidung, ob eine Förderung gewährt werden kann, trifft bei den Maßnahmen der Technischen Hilfe die beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingerichtete Verwaltungsbehörde (Fachreferat Fischerei und Fischwirtschaft, L4).
3.
Von der Förderung sind ausgeschlossen
3.1
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen sowie der Erwerb von Teichanlagen (inklusive Hälterungsteichen) und technischen Aquakulturanlagen;
3.2
Schiffs- und Bootsbauten; die Anschaffung von Netzen, sofern diese nicht im Rahmen von Vorhaben nach Nr. 2.2 Buchst. h eingesetzt werden;
3.3
Ausgaben für den Grundstückserwerb; ausgenommen sind Vorhaben nach Nr. 2.3, bei denen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestätigt, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Dabei darf die Zuwendung für den Grunderwerb die Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens (inklusive Landankauf) nicht übersteigen;
3.4
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen;
3.5
satzungsgemäße Anschlussbeiträge, Stromerschließungs- und -anschlussbeiträge;
3.6
Einzäunungen, außer zur Abwehr von wildlebenden Raubtieren;
3.7
Wohnbauten und deren Inventar;
3.8
Ausgaben für Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte sowie Bürosoftware;
3.9
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge, die nachweislich nur zur Direktvermarktung eingesetzt werden oder soweit sie zur Abfischung dienen;
3.10
Umsatzsteuer;
3.11
Sollzinsen und Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Provisionen, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Notarkosten;
3.12
Eigenleistungen und Ersatzbeschaffungen vergleichbarer technischer Ausstattung, Reparaturkosten und laufende Betriebsausgaben wie Telefongebühren, Mieten, Pachten, Betriebsmittel, Zinsen, Leasingkosten sowie Raten- und Mietkauf;
3.13
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken;
3.14
Bewirtungskosten und Unterbringungskosten;
3.15
Ausgaben für Gerätschaften, die dem Unterhalt oder der Pflege von Produktions- und Vermarktungsanlagen dienen, ausgenommen Grabenpflug, Kalkstreuboote, Geräte zum Mähen von Wasserpflanzen und Geräte, die zur ständigen Wahrung bzw. Verbesserung des Hygienestandards erforderlich sind;
3.16
Investitionen im Einzelhandel, ausgenommen Direktvermarktung;
3.17
Ausgaben für die Bestandsaufstockung bzw. von Besatzmaterial, es sei denn, sie gelten nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahmen;
3.18
Kosten der Antragstellung;
3.19
gebrauchte Gegenstände.
4.
Zuwendungsempfänger
4.1
1Zuwendungsempfänger können unbeschadet ihrer Rechtsform sein:
bestehende oder im Aufbau befindliche (Neugründungen) fischwirtschaftliche Betriebe,
Unternehmen des Handels in der Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Verbände und Organisationen der Fischerei.
2Voraussetzung ist, dass die zu fördernden Vorhaben in Bayern liegen oder durchgeführt werden. 3Die Vorhaben müssen der Förderung der bayerischen Fischerei dienen.
4.2
1Fischwirtschaftliche Betriebe (Aquakulturunternehmen) können nur dann gefördert werden, wenn die Erzeugung vom Antragsteller zu Erwerbszwecken betrieben wird. 2Ein Nachweis über den Verkauf der erzeugten Fische ist ggf. vorzulegen. 3Als unterste Grenze zum Nachweis der erwerbsmäßigen Fischerei muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Mindestteichfläche:
Mindesterzeugungsmenge:
Mindesterzeugungswert:
1 ha
500 kg/Jahr
1 500 €/Jahr
4Diese Grenzwerte gelten nicht, sofern es sich um Maßnahmen nach Nr. 2.3 handelt. 5Bei Investitionen in präventive Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter muss, abweichend von den oben genannten Grenzwerten, mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Mindestteichfläche:
Mindesterzeugungsmenge:
Mindesterzeugungswert:
0,5 ha
250 kg/Jahr
750 €/Jahr
6Bei Neugründungen, die diese Grenzen vor der beantragten Investition noch nicht erreichen, ist zur Antragstellung ein Geschäftsplan gemäß Nr. 2.1 vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass diese Kriterien nach der Investition erfüllt werden.
4.3
1Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:
für die Dauer der gesamten EMFF-Förderperiode (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2023), wenn der Antragsteller im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinn des Art. 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen hat,
für einen bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr), wenn Maßnahmen nach Nr. 2.1 beantragt werden und der Antragsteller eine Umweltstraftat gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen hat.
2Mit dem Antrag ist schriftlich zu erklären, dass kein Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF begangen wurde und keine Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG vorliegen. 3Letzteres ist auch während der Durchführung sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung einzuhalten.
4.4
Davon abweichende Bestimmungen zur Antragsberechtigung sind in den jeweiligen Förderbereichen geregelt.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
1Die Förderung von Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 (produktive Investitionen in der Aquakultur), 2.2 Buchst. b und e (Verarbeitung und Diversifizierung in der Binnenfischerei) und Nr. 2.4.2 (Verarbeitung) setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben gesichert erscheint. 2Zur Bewertung sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen auch hervorgeht, dass die Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. 3Ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
Investitionen in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wildlebende Raubtiere,
Investitionen, die die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen verbessern,
Investitionen in die Standsicherheit von Teichdämmen bei Hochwasser,
Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung, inklusive Belüftung zur Produktionsabsicherung.
4Zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sind je nach Voraussetzung folgende Kriterien zu erfüllen:
5.1.1
Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen bis zur Höhe von 250 000 Euro netto ist die Darstellung der Wirtschaftlichkeit entsprechend dem Antragsformular zu erbringen.
5.1.2
1Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von über 250 000 Euro netto ist ein ausführliches separates wirtschaftliches Gutachten durch eine unabhängige, qualifizierte Stelle, z. B. eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung, zu erstellen. 2Ein in sich zusammenhängendes Vorhaben darf nicht zum Zwecke der Umgehung dieses Gutachtens aufgeteilt werden.
5.1.3
1Abweichend von Nr. 5.1.1 wird bei Teichbauvorhaben zur Modernisierung von Teichanlagen (siehe Anlage 1) die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben bis zu einer Investitionssumme von 60 000 Euro netto innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich unterstellt, sodass hier ein gesonderter Nachweis entfällt. 2Wird diese Grenze mit einem Vorhaben überschritten, so ist für dieses Vorhaben insgesamt die Wirtschaftlichkeit gemäß Nr. 5.1.1 bzw. 5.1.2 darzustellen.
5.1.4
Für alle Investitionsvorhaben, die mit Fremdkapital finanziert werden, ist die Finanzierung des Vorhabens vom Kreditinstitut zu bestätigen (Kreditbereitschaftserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung, ggf. Nachweis des Eigenkapitals).
5.2
Prosperitätsprüfung
1Bei der Förderung von Vorhaben, die der Erzeugung sowie der Verarbeitung und Vermarktung dienen (Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4), ist bei Unternehmen grundsätzlich zu prüfen, ob dem Antragsteller die Durchführung des entsprechenden Vorhabens nicht auch ohne öffentliche Gelder möglich ist (Prosperitätsprüfung). 2Dabei gelten folgende Kriterien:
5.2.1
1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide 120 000 Euro je Jahr nicht überschritten haben. 2Bei Ledigen liegt der Schwellenwert bei 90 000 Euro je Jahr. 3Dazu hat der Antragsteller eine verbindliche Erklärung zur Einhaltung der Einkommensgrenzen vorzulegen. 4Werden die genannten Höchstwerte überschritten, so ist eine Förderung nicht möglich.
5.2.2
1Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 5 % verfügen. 2Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Anteilseigner 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird das förderfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
5.2.3
In bedeutenden Ausnahmefällen mit besonders innovativem Charakter kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die in den Nrn. 5.2.1 und 5.2.2 festgelegten Kriterien für nicht anwendbar erklären, wenn hinreichend dargelegt wird, dass das Vorhaben ohne Fördermittel nicht realisierbar ist.
6.
Art und Höhe der Zuwendung
6.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Zuschuss oder Zuweisung (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.4 (Umstellung auf ökologische Aquakultur) wird die Zuwendung als Festbetrag (Ausgleich für die Mehrkosten bzw. Einkommensverluste) gewährt.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Es sind nur die durch ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsbelege nachweisbaren Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (z. B. Rabatte und Skonti) zuwendungsfähig. 2Die Rechnungen müssen alle wesentlichen Angaben im Sinn des § 14 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. 3Behördliche Gebühren, die dem beantragten Vorhaben unmittelbar zuzuordnen sind, sind zuwendungsfähig (z. B. Gebühr für Baugenehmigung).
6.3
Zuwendungsbetrag
1Der Zuwendungsbetrag (in der Regel EU- und Landesmittel) wird gemäß den unter Nr. 6.4.1 aufgeführten Prozentsätzen aus den zuwendungsfähigen Ausgaben errechnet. 2Die ermittelte Gesamtfördersumme ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid und bei jeder Auszahlung auf volle 10-Euro-Beträge abzurunden.
6.4
Fördersätze und Obergrenzen
6.4.1
Höhe der Fördersätze
1Grundsätzlich kann für alle Vorhaben ein Gesamtfördersatz von bis zu 50 % gewährt werden. 2In folgenden Fällen gelten davon abweichende Fördersätze:
möglicher Gesamtfördersatz
a) Bei Vorhaben nach Nr. 2.2 Buchst. a (Modernisierung von Bootsmotoren) bis zu 30 %
b) Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG fallen bis zu 30 %
c) Zuwendungsempfänger ist Einrichtung öffentlichen Rechts bis zu 80 %1
d) Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4, die einen kollektiven Begünstigten haben bis zu 60 %
e) Vorhaben nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt werden:
1. es ist von kollektivem Interesse,
2. es hat einen kollektiven Begünstigten,
3. es weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf
bis zu 80 %
f) Vorhaben nach Nr. 2.3, wenn eines der in Buchst. e genannten Kriterien (1 bis 3) erfüllt wird und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden bis zu 80 %
g) Vorhaben nach Nr. 2.1.4 (Ausgleich für die Umstellung auf ökologische Aquakulturproduktion) siehe Anlage 2
1
In Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Forschungsvorhaben mit übergeordneter Bedeutung auch höhere Fördersätze gewähren.
6.4.2
Förderobergrenzen
1Die Förderung wird für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 begrenzt auf einen Zuwendungsbetrag von maximal 250 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 2Diese Obergrenze kann im EMFF-Programm höchstens einmal ausgeschöpft werden. 3Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers bzw. der Rechtsform des Unternehmens. 4Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel kann die Verwaltungsbehörde diese Obergrenze im Laufe des Programms anpassen. 5Anträge, bei denen der Zuwendungsbetrag weniger als 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen würde, sind nicht förderfähig und werden abgelehnt.
7.
Bagatellgrenze, Mehrfachförderung und Absicherung der Förderung
7.1
1Die Bagatellgrenze je Förderantrag wird auf 3 000 Euro netto zuwendungsfähige Ausgaben festgesetzt. 2Die genannte Bagatellgrenze bezieht sich auch auf die im Verwendungsnachweis nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
7.2
Davon abweichend wird die Bagatellgrenze je Förderantrag bei präventiven Abwehrmaßnahmen gegen Fischotter auf 1 500 Euro netto festgesetzt.
7.3
1Die in Nr. 6.4.1 festgelegten maximalen Fördersätze dürfen auch im Fall einer Kombination mit anderen staatlichen Beihilfen nicht überschritten werden. 2Zur Deckung des erforderlichen nationalen Kofinanzierungsanteils können neben staatlichen Mitteln ggf. auch andere öffentliche Mittel eingesetzt werden (siehe hierzu auch Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
7.4
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist erst ab einem voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 20 000 Euro eine Prüfung der Sicherung von Rückzahlungsansprüchen vorzunehmen.
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
1Gemäß Art. 119 Abs. 2 der EMFF-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Internet ein Verzeichnis der Begünstigten zu veröffentlichen und halbjährlich zu aktualisieren. 2Die Begünstigten sind darüber zu informieren, dass sie sich, wenn sie einen Förderantrag stellen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Art. 119 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 der EMFF-Verordnung veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
8.2
Fischerboote der Binnenfischerei, für die EMFF-Mittel gewährt wurden, dürfen nicht in der Küsten- und Meeresfischerei eingesetzt werden.
8.3
Vorhaben nach Nr. 2.1.2 (Innovation) können erst nach Zustimmung der Verwaltungsbehörde bewilligt werden.
8.4
Soweit die Begünstigten verpflichtet sind, durch Hinweisschilder auf die Unterstützung durch den EMFF hinzuweisen, gelten die in den entsprechenden Merkblättern festgelegten Bestimmungen.
8.5
1Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 BayHO. 2Soweit in dieser Richtlinie nicht spezielle Regelungen für die einzelnen Maßnahmenbereiche getroffen sind, gelten die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln.
8.5.1
1Ergänzend bzw. abweichend gilt: die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO endet bei
Gebäuden und baulichen Anlagen zwölf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten,
sonstigen geförderten Investitionen fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten (Datum der Auszahlungsmitteilung).
2Für eventuelle Rückforderungen gelten die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3An die Stelle der in VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO vorgeschriebenen Anlagen treten die im Antragsformular geforderten Unterlagen für Bauvorhaben.
8.5.2
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/K) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet. 3Soweit die Vergabebestimmungen (VOL/A, VOB/A) nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 Euro überschreiten, eine Markterkundung nachzuweisen. 4Dafür sind je Auftrag ab einem Netto-Auftragswert von 2 500 Euro mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 5Die Nr. 3.1 ANBest-K ist ab einem Nettoauftragswert von 2 500 Euro anzuwenden.
8.6
Ergänzend zu Nr. 6.3 ANBest-P bzw. Nr. 6.4 ANBest-K gilt eine Aufbewahrungsfrist der Belege mindestens für die Dauer der Zweckbindung nach Nr. 8.5.1.
8.7
Zuständig für die Bewilligung und Abwicklung der Förderung ist, mit Ausnahme der Technischen Hilfe nach Nr. 2.6, die LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht als Bewilligungsbehörde.
8.8
Es werden nur für solche Vorhaben Zuwendungen gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind bzw. für die durch die LfL vor Beginn ausnahmsweise eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde.
8.9
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.
9.
Verfahren
9.1
1Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde (LfL) zu beantragen. 2Für jeden Maßnahmenbereich (Nummern der Richtlinie) ist ein eigener Förderantrag zu stellen. 3Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der geplanten Maßnahmen bzw. Investitionen mit entsprechenden Angeboten oder einer fundierten Kostenschätzung beizulegen.
9.2
Anträge für Teichbauvorhaben
9.2.1
Bei allen Teichbaumaßnahmen ist dem Antrag ein ausgedruckter digitaler Flächennachweis inklusive einer Skizze mit den geplanten Maßnahmen beizulegen.
9.2.2
1Ab einer Gesamtinvestitionssumme von 20 000 Euro ist dem Antrag außerdem eine Stellungnahme der zuständigen Fachberatung für Fischerei des Bezirks beizulegen, in der beurteilt wird, ob das Vorhaben aus fischereifachlicher und teichbaulicher Sicht sinnvoll und angemessen ist. 2Die Fachberatung erhält einen Abdruck des Zuwendungsbescheids.
9.2.3
Soweit die Naturschutzbehörde zum geplanten Vorhaben zu hören ist (grundsätzlich bei Vorhaben in Naturschutz- und FFH-Gebieten oder bei Flächen nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG), ist deren Stellungnahme und die für das Vorhaben ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung dem Antrag beizufügen.
9.2.4
Beim Neubau von Teichen ist dem Antrag immer die wasserrechtliche Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beizulegen.
9.3
1Anträge können auch über die Teichgenossenschaften (TG) eingereicht werden. 2Nach entsprechender Beratung im Vorfeld, auch im Hinblick auf die ggf. erforderlichen fachlichen Stellungnahmen (Untere Naturschutzbehörde, Fachberatung für Fischerei) und Vorprüfung der Antragsunterlagen, werden die Anträge von den TG an die LfL weitergeleitet. 3Die beantragten Vorhaben sollten durch die TG in geeigneter Größe zusammengefasst und ggf. auch nach regionalen Gesichtspunkten gebündelt werden, um so bei ggf. gemeinsamen Ortsterminen mit der Naturschutzbehörde und der Fachberatung eine effiziente Abwicklung zu ermöglichen. 4Die TG erhalten zu den über sie eingereichten Anträgen von der LfL jeweils einen Abdruck des Bescheids und der Auszahlungsmitteilungen, sofern der Antragsteller dazu sein Einverständnis im Antragsformular erteilt hat.
9.4
Auswahlverfahren
1Abgesehen von den Anträgen nach Nr. 2.3, werden alle Anträge einem zweistufigen Auswahlverfahren unterzogen. 2Nur Anträge, die bei den Auswahlkriterien der ersten Stufe mindestens ein Kriterium erfüllen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig. 3Sollten im Laufe der Förderperiode mehr zuwendungsfähige Anträge eingehen als Haushaltsmittel verfügbar sind, werden in einer zweiten Stufe Auswahltermine festgesetzt und die Anträge nach zusätzlichen Auswahlkriterien bewertet. 4Eine Auswahl erfolgt dann nach den erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten Plafonds. 5Anträge, die die Mindestkriterien nicht erreichen oder nicht ausgewählt wurden, werden abgelehnt.
9.5
Vorhaben zur Errichtung von Kreislaufanlagen oder technischen Aquakulturanlagen (z. B. Teilkreislaufanlagen) werden von der Bewilligungsbehörde zur Stellungnahme an die LfL, Institut für Fischerei, weitergeleitet.
9.6
1Die LfL entscheidet über den Antrag und erlässt einen entsprechenden Bescheid. 2Soweit erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde dafür zusätzliche Unterlagen anfordern sowie zusätzlich eine fischereifachliche Prüfung durch die Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke oder die LfL, Institut für Fischerei, oder eine baufachliche Prüfung durch die Berater für landwirtschaftliches Bauwesen veranlassen. 3Dies gilt auch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.
9.7
1Der Verwendungsnachweis erfolgt anhand von Rechnungen einschließlich entsprechender Zahlungsnachweise. 2Bei Teichbaumaßnahmen ist mit dem Verwendungsnachweis ein Lageplan einzureichen, in dem die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen eingezeichnet sind. 3Bei Vorhaben mit Gesamtkosten bis zu 10 000 Euro ist nur ein Gesamtverwendungsnachweis zulässig. 4Bei größeren Vorhaben können Teilabrechnungen (Teilverwendungsnachweise) vorgelegt werden. 5Bei Vorhaben zur Umstellung auf ökologische Aquakultur erfolgt der Verwendungsnachweis anhand eines Betriebsdatenblatts, in dem die tatsächlich verkauften Fischmengen und ggf. weitere Daten anzugeben und von der zuständigen Öko-Kontrollstelle zu bestätigen sind.
9.8
1Zuwendungen werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Verwendungsnachweises ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.
9.9
Anträge auf Förderung müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2016 in Kraft und gilt für alle Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen des von der Kommission genehmigten operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland in Bayern abgewickelt werden. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlage 1
Folgende Teilmaßnahmen werden als Vorhaben zur Modernisierung bestehender Teichanlagen anerkannt:
Teichentlandungen
Bau von Absetz-, Schönungsteichen
Mönche (Karpfen-/Forellenteich)
Bauwerke, Schächte etc.
Sohlbefestigung
Flügelmauern
Abfischkasten
Treppen
Leitungen
Damm- und Böschungssanierung
Steinwurf
Hälterbecken
Hälterbeckenüberdachung (auch mit Seitenwänden)
Überspannung, Selbstbau
Betriebswege
————————
1
Bei der Ausführung dieser Maßnahmen sind die „Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen (Teichbauempfehlungen)“ in der aktuellen Fassung zu beachten.
Anlage 2
Ausgleichsbeträge1 für die Umstellung auf ökologische Aquakultur (Nr. 2.1.4)
Karpfenteichwirtschaft
Altersstufe €/1  000 Stück €/kg
K1 2
K2 0,65
K3 0,60
Forellenteichwirtschaft
Altersstufe €/1  000 Stück €/kg
RV
2
R1
2
R2 1,50
————————
1
Ausgeglichen werden die Mehrkosten je tatsächlich verkaufter Einheit im Umstellungszeitraum.
2
Für Speisefische bzw. K2 sind feste Beträge vorgegeben. Bei jüngeren Altersklassen und anderen Hauptfischarten wird der Betrag für jeden Betrieb auf Grundlage der im Antrag anzugebenden Produktionsdaten ermittelt. Ausgeglichen werden dabei maximal 75 % der tatsächlichen Mehrkosten.