Veröffentlichung AllMBl. 2016/02 S. 150 vom 12.02.2016

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Az. 52e-U4502-2010/3-103
7533-U
7533-U
Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung
und der Wildbäche
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 12. Februar 2016, Az. 52e-U4502-2010/3-103
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, werden die Verzeichnisse über die Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche durch Allgemeinverfügung erlassen.
1.
Gewässerverzeichnisse
1.1
1Gewässer zweiter Ordnung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayWG sind die in der Anlage 1 verzeichneten Gewässer. 2Wildbäche sind die in den Anlagen 2 und 3 verzeichneten Gewässer.
1.2
1Das Landesamt für Umwelt stellt mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz einen Kartendienst im Internet zur Verfügung, in dem die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gewässer und Gewässerstrecken dargestellt sind. 2Der Kartendienst kann über die Internetseite des Landesamts für Umwelt aufgerufen werden.
2.
Wildbäche; ausgebaute Wildbachstrecken
2.1
1Wildbäche sind oberirdische, natürliche, dauernd oder zeitweise fließende Gewässer dritter Ordnung oder Abschnitte daraus mit wildbachtypischen Eigenschaften wie zumindest streckenweise großem Gefälle, rasch und stark wechselndem Abfluss und zeitweise hoher Feststoffführung. 2Erfasst ist das gesamte Einzugsgebiet des Wildbachs nebst Quell- und Seitenbächen, sofern diese oder Abschnitte daraus im Wildbachverzeichnis nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
2.2
Eine Wildbachstrecke ist ausgebaut, wenn in diesem Abschnitt das Gewässer oder seine Ufer mit dem Ziel der Beherrschung des Wildbachs zum Schutz von Siedlungen und wichtiger Infrastruktureinrichtungen im Sinn des § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wesentlich umgestaltet worden sind.
3.
Umfang der Gewässerverzeichnisse
3.1
1Die verzeichneten Gewässer sind mit amtlichem Gewässernamen und Kennnummer angegeben. 2Bei Quell- und Seitenbächen im Einzugsgebiet eines Wildbachs ohne amtlichen Gewässernamen wird in Anlage 3 auf die Nennung eines Gewässernamens verzichtet.
3.2
Wird die Aufnahme in ein Gewässerverzeichnis gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 4 BayWG auf einzelne Gewässerabschnitte beschränkt, sind Anfangs- und Endpunkte der Gewässerstrecke hinreichend bestimmt anzugeben.
4.
Zuständigkeit
4.1
1Die Beurteilung der maßgeblichen Gewässereigenschaften der Gewässer zweiter Ordnung, der Wildbäche und der ausgebauten Wildbachstrecken ist vom örtlichen Wasserwirtschaftsamt vorzunehmen und über die Regierung mit dem Landesamt für Umwelt abzustimmen. 2Fällt ein Gewässer in die Zuständigkeit mehrerer Wasserwirtschaftsämter, handelt das Wasserwirtschaftsamt, in dessen Gebiet die überwiegende Teilfläche des Gewässers liegt. 3Die Beurteilung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Wasserwirtschaftsämtern. 4Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit eines Wasserwirtschaftsamts, bestimmen die betroffenen Regierungen im Einvernehmen, in welchem Zuständigkeitsbereich die überwiegende Teilfläche des Gewässers liegt.
4.2
Über die Aufnahme eines Gewässers in ein Gewässerverzeichnis oder die Änderung eines Gewässerverzeichnisses entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
5.
Überprüfung und Berichtigung von Amts wegen
5.1
1Wird das Gewässerverzeichnis durch Änderung der der Aufnahme zugrunde liegenden Gewässereigenschaften nach Nrn. 1 und 2 unrichtig, ist es von Amts wegen zu berichtigen. 2Eine Änderung der Gewässereigenschaft ist insbesondere der Wegfall der wildbachtypischen Eigenschaften durch künstliche Veränderungen wie die Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen, von Anlagen im oder am Gewässer oder durch einen entsprechenden Ausbau. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung des Anfangs- oder Endpunktes einer Gewässerstrecke.
5.2
1Die Wasserwirtschaftsämter sind verpflichtet, Umstände, die eine Berichtigung erforderlich machen, zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Regierungen an das Landesamt für Umwelt weiterzugeben. 2Das Landesamt für Umwelt fasst die Meldungen jährlich zusammen und unterrichtet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zum 1. Juli eines jeden Jahres über den notwendigen Anpassungsbedarf.
5.3
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unterrichtet das zuständige Wasserwirtschaftsamt über die Regierung über die beabsichtigte Berichtigung, welches diese an alle Kreisverwaltungsbehörden übermittelt, in deren Amtsbezirk sich die Berichtigung auswirkt. 2Die beabsichtigte Berichtigung ist von den Kreisverwaltungsbehörden spätestens zum 1. September eines jeden Jahres ortsüblich bekannt zu machen. 3Die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich die Berichtigung auswirkt, sind von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gesondert zu informieren. 4Von der Bekanntmachung und der Information der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn die geänderte Einstufung der betroffenen Gewässerstrecke in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden ist. 5Dies gilt auch, wenn die geänderte Einstufung zu einer Änderung der Anlage 1 BayWG führt. 6Ferner kann von einer Bekanntmachung abgesehen werden, wenn es sich um eine Änderung von nur unwesentlicher Bedeutung handelt oder wenn die Änderung vorab bereits einvernehmlich mit den Betroffenen schriftlich geregelt wurde.
5.4
Die Berichtigung der Gewässerverzeichnisse erfolgt jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres.
6.
Überprüfung und Berichtigung auf Anregung
6.1
1Ist ein Gewässerverzeichnis nach Auffassung des Trägers der Unterhaltslast nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG unzutreffend, kann die Überprüfung und eine Berichtigung angeregt werden. 2Dabei sind gegenüber dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt die Umstände darzulegen, die nach Ansicht des Trägers der Unterhaltslast eine Überprüfung und Berichtigung erforderlich machen. 3Die dargelegten Umstände sind von dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt mit dem Träger der Unterhaltslast zu erörtern und in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt und der Regierung zu überprüfen.
6.2
Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Landesamt für Umwelt in den Jahresbericht nach Nr. 5.2 Satz 2 aufzunehmen.
6.3
1Die Nrn. 5.3 und 5.4 gelten entsprechend. 2Sofern der Anregung nach Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nicht entsprochen wurde, wird der Träger der Unterhaltslast seitens des zuständigen Wasserwirtschaftsamts schriftlich mit Gründen über diese Entscheidung unterrichtet.
7.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor

Anlagen