Veröffentlichung AllMBl. 2016/02 S. 97 vom 18.01.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): dd221f1c621de27992e4bd2cad4c8e60834877184785c5265b1f09131f94c160

 

Az. IID8-43420-012/91
913-I
913-I
Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING),
Fortschreibung Dezember 2014
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 18. Januar 2016, Az. IID8-43420-012/91
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
1.1
1Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegebenen „Sammlung Brücken- und Ingenieurbau“ und werden regelmäßig von einer Arbeitsgruppe der BASt überarbeitet und fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 07/2014 vom 20. Mai 2014 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2013, bekannt gegeben.
1.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2013, wurden mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2014 (AllMBl. S. 629) eingeführt.
1.3
Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.
2.
Anwendung
2.1
1Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2014, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem ARS Nr. 11/2015 vom 12. Juni 2015 (Az. StB 17/7192.70/28-2422825) bekannt gegeben. 2In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 07/2014 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Hinweise zu den RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2013, weiterhin gültig bleiben.
2.2
1Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2014, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 11/2015 sind zu beachten.
3.
Änderungen
3.1
Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:
Abs 5
Gel 14
Kap 1/Blatt 3, Kap 12
Lag 6
LS 1/Blatt 1, LS 2, LS 13, LS 19, LS 20
Was 13, Was 15
Zug 1/Blatt 1 und 2, Zug 7/Blatt 1 und 2
3.2
Folgende Richtzeichnung wird zurückgezogen und ist nicht mehr anzuwenden:
Übe 2
4.
Hinweise
4.1
In Bezug auf die RiZ Zug 1/Blatt 1 wird darauf hingewiesen, dass bei einer Ausführung als Vollpfeiler auch Vorkehrungen für ein Lastablassen vom Inneren des Überbaus zum Pfeilerkopf häufig sinnvoll sind.
4.2
Hinsichtlich des Lastentransports bei Hohlkastenbrücken ist es regelmäßig sinnvoll, den in RiZ Zug 1/Blatt 2 dargestellten Lasthaken in Bauwerksquerrichtung durch ein bewegliches System mit Laufkatzenschienen zu ergänzen, um das Bewegen der Last zu erleichtern.
4.3
1Sollen zur Erleichterung der Bauwerksprüfung im Inneren von Hohlkastenbrücken fahrbare Besichtigungseinrichtungen zum Einsatz kommen, so empfiehlt es sich, Einbauten in die Bodenplatte des Überbaus so zu gestalten, dass diese das Bewegen der Besichtigungseinrichtungen nicht erschweren. 2Dies sollte bei der Anwendung der RiZ Zug 7/Blatt 1 und 2 berücksichtigt werden.
5.
Außerkrafttreten
5.1
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2014 (AllMBl. S. 629) wird aufgehoben.
5.2
Die ergänzenden Festlegungen sowie die Hinweise dieser aufgehobenen sowie der vorangegangenen Bekanntmachungen behalten ihre Gültigkeit, soweit deren Regelungsgegenstand weiter existiert.
6.
Information zu Bezugsmöglichkeiten
6.1
Das ARS Nr. 11/2015 ist im Verkehrsblatt, Heft 13/2015, vom 15. Juli 2015 veröffentlicht.
6.2
1Das ARS Nr. 11/2015 und die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2014, sind im Internet bereitgestellt. 2Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
6.3
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2014, können einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de > Publikationen > Regelwerke zum Download > Brücken- und Ingenieurbau > Entwurf.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor