7538-U
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(RZWas 2016)
(RZWas 2016)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 15. März 2016, Az. 58g-U4454.11.2015/1-23
1Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2013) vom 4. Juni 2013 (AllMBl. S. 277), die durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. Februar 2014 (AllMBl. S. 161) geändert worden sind, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten. 2Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2016 bekannt gegeben.
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
- I.
- Beschreibung des Zuwendungsbereichs
- 1.
- Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- II.
- Zuwendungsverfahren
- 6.
- Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
- 7.
- Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
- 8.
- Zuwendungsanträge
- 9.
- Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VVK)
- 10.
- Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
- 11.
- Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
- 12.
- Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
- 13.
- Abschluss der Förderung
- III:
- Schlussvorschriften
- 14.
- Einvernehmen
- 15.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 16.
- Übergangsregelungen
Anhang
Teil A – Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Teil B – Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Teil C – Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Verzeichnis der Anlagen
- Anlage 1
- Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2016)
- Anlage 2
- Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (PKB)
- Anlage 3
- Baustandsbericht
- Anlage 4
- Verwendungsnachweis
- Anlage 5
- Verwendungsbestätigung
Allgemeiner Teil
I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs
- 1.
- Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung
1Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. 2Die RZWas 2016 sind ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) gemäß Nr. 14.3 VVK (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). 3Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. 5Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. 6Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten. 7Nachfolgend werden im Allgemeinen Teil die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. 8In den Teilen A bis C werden ergänzende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. 9Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Nichtstaatlicher Wasserbau
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:
- 2.1.1
- Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,
- 2.1.2
- Ausbaumaßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und/oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
- 2.1.3
- Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),
- 2.1.4
- Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,
- 2.1.5
- Maßnahmen zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,
- 2.1.6
- Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Gefährdungsbetrachtungen Hochwasser sowie Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden) und
- 2.1.7
- Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Konzepten und Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Details zur Förderung siehe Teil A.
- 2.2
- Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende bauliche Maßnahmen zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:
- 2.2.1
- die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle) und
- 2.2.2
- der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung von Kläranlagen.
Zusätzlich werden in besonderen Härtefällen gefördert:
- 2.2.3
- die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken,
- 2.2.4
- der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband und
- 2.2.5
- die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
Details zur Förderung siehe Teil B.
- 2.3
- Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen).
Details zur Förderung siehe Teil C.
- 2.4
- Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
- –
- Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe) sowie öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
- –
- Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
- –
- gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens ist nachzuweisen (Nr. 6.2.6 VVK). 2Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.
- 4.2
- 1Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VVK). 2Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), naturschutzfachliche Erhebungen sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. 4Das Wasserwirtschaftsamt kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zustimmen.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
1Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. 2Mittel des Bundes und des Freistaates werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2016 bewilligt. 3Die jeweiligen Förderbestimmungen, z. B. die der GAK, sind dabei zu beachten.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Es gelten folgende Grundsätze:
- –
- Alle Ausgaben, die für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich sind (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren), sind zuwendungsfähig, außer sie sind entsprechend Nr. 5.3 nicht zuwendungsfähig.
- –
- 1Die im Rahmen der Inaussichtstellung nach Nr. 9 durch das Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur technischen Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben bei der Abrechnung unverändert. 2Das Wasserwirtschaftsamt entscheidet, z. B. auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Ausgabe, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).
Zuwendungsfähig sind:
- a)
- 1Ausgaben für Investitionen, die
- –
- in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Bauunterlagen vor Ausführung veranschlagt sind (REWas-Ausgaben),
- –
- nach Ausführung der Maßnahme im Bauausgabebuch belegt sind (Ausführungskosten).
2Der Wert unbarer Leistungen (freiwillige Arbeits- und Sachleistungen von Gemeinde-, Verbands- oder Gemeinschaftsangehörigen) gehört zu den Investitionsausgaben. 3Folgende Sätze werden anerkannt:
- –
- Arbeitsleistungen bis zu den Höchstsätzen, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gemacht werden,
- –
- Sachleistungen bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises,
soweit die eingesetzten Personen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die Leistungen nachgewiesen werden.
- b)
- die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen.
Diese Ausgaben entfallen insgesamt, wenn der Vorhabensträger eine oder mehrere der HOAI-Leistungsphasen 3 bis 6 oder 8 ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt.
- 5.3
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
- a)
- 1Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. 2Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter.
- b)
- Ausgaben der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke.
- c)
- Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens Investitionen zu tätigen, nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.
- d)
- Ausgaben für Eigenregieleistungen (das sind Leistungen, die der Vorhabensträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbringen lässt), ausgenommen für Vorhaben, bei denen das Wasserwirtschaftsamt ausdrücklich zugestimmt hat.
- e)
- Ausgaben, die das Wasserwirtschaftsamt in der baufachlichen Stellungnahme als nicht zuwendungsfähig erklärt.
- f)
- Ausgaben, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
- 5.4
- Höhe der Zuwendung
1Siehe Teile A bis C. 2Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
II. Zuwendungsverfahren
- 6.
- Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
1Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VVK und Nr. 3.2 ANBest-K. 2Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden, in baufachlicher Hinsicht. 3Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VVK. 4Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben nach Nr. 5.2, die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9, die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13 dieser Richtlinien.
- 7.
- Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
1Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre können Förderprogramme aufgestellt werden. 2Die Aufnahme eines Vorhabens in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.
- 7.1
- Anmeldung zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste
Zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nach Nr. 1.3 VVK bereits erteilt wurde.
- 7.2
- Aufstellung der Ämter- und Dringlichkeitslisten
1Anhand der von den Wasserwirtschaftsämtern (WWA) baufachlich vorgeprüften Anmeldungen stellen die WWA Ämterlisten auf und melden diese den Regierungen. 2Die Regierungen erstellen daraus Dringlichkeitslisten. 3Für die Dringlichkeit der Vorhaben in den Ämter- und Dringlichkeitslisten sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
- –
- die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
- –
- eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
- –
- der Planungs- und Verfahrensstand,
- –
- eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn,
- –
- der bereits erreichte Baufortschritt,
- –
- die demografische Entwicklung und
- –
- die interkommunale Zusammenarbeit.
- 7.3
- Aufstellen der Förderprogramme
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf. 2Die Zuwendungsempfänger werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme ihres Vorhabens in das Förderprogramm unterrichtet und dabei aufgefordert, den Zuwendungsantrag nach Nr. 8 dieser Richtlinien zu stellen.
- 8.
- Zuwendungsanträge
- 8.1
- Antragsverfahren (zu Nr. 3 VVK)
1Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Antragsunterlagen ist beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt einzureichen. 2Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. 3Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
- 8.2
- Antragsunterlagen
Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
– |
Entwurf für das Vorhaben bzw. den Bauabschnitt, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung |
2-fach |
– |
für Vorhaben, die Teil eines Gesamtvorhabens sind: |
2-fach |
Entwurf für das Gesamtvorhaben, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er nicht bereits früher beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurde und dort noch vorliegt |
2-fach |
|
– |
Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil) |
2-fach |
– |
Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind |
2-fach |
– |
Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen |
2-fach |
– |
Erklärung des Vorhabensträgers, ob er die Zuwendung an einen Dritten weiterleitet |
2-fach |
– |
Erklärung des Vorhabensträgers, ob er bzw. der Letztempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist |
2-fach |
- 9.
- Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VVK)
1Mit dem Zuwendungsbescheid werden aufgrund des Antrags nach Nr. 8 die Zuwendungen in einer vorläufigen Größenordnung festgesetzt und dem Zuwendungsempfänger die Auszahlung der Zuwendungen nach Nr. 10 schriftlich in Aussicht gestellt. 2Die endgültige Festsetzung der Zuwendung erfolgt mit Schlussbescheid nach Nr. 13. 3Sonstige Äußerungen sind unverbindlich. 4Die Inaussichtstellung beinhaltet:
- –
- die Festlegung/Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
- die Zusage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird,
- –
- die Festlegung des Mindestrückbehalts nach Nr. 10,
- –
- die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VVK und
- –
- die Möglichkeit der Vorlage einer Verwendungsbestätigung (nach Anlage 5).
5Nebenbestimmungen aller Zuwendungsbescheide sind:
- –
- die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K),
- –
- die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2016),
- –
- etwaige Nebenbestimmungen aus der baufachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und
- –
- der Bewilligungszeitraum. 6Es sind nur Zahlungen zuwendungsfähig, deren Rechtsgrund innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist, mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
7Der Zuwendungsbescheid soll spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden. 8Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, ist der Antragsteller zu informieren. 9Wenn bei Vorhaben, die eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn haben, bereits bei Antragstellung der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, können diese einen Schlussbescheid nach Nr. 13 erhalten, der den Zuwendungsbescheid umfasst.
- 10.
- Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VVK)
1Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach Anlage 3 zweifach beim Wasserwirtschaftsamt an. 2Die Zuwendung wird vom Wasserwirtschaftsamt aufgrund des Zuwendungsbescheids nach Nr. 9 nach Anforderung und Bereitstellung der Haushaltsmittel in Raten bewilligt und ausbezahlt1. 3Davon darf die letzte Rate mit einem Anteil von bis zu 5 % der Zuwendungen gemäß Zuwendungsbescheid (Mindestrückbehalt) erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. 4Die Auszahlungsbeträge werden centgenau abgerundet.
- 11.
- Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)
1In dem nach Nr. 6.3.1 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen. 2Die Ausgaben sind in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben aufzugliedern (siehe Anlage 1 Nr. 4). 3Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. 4Auf der Einnahmeseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. 5Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
- 12.
- Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
1Der Verwendungsnachweis nach Anlage 5 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 und Nr. 4 NBest-Was 2016 ist dem Wasserwirtschaftsamt dreifach vorzulegen. 2Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaates Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VVK). 3Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. 4Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird.
- 13.
- Abschluss der Förderung
1Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. 2Das Wasserwirtschaftsamt setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage der nach Nr. 9 erteilten Inaussichtstellung und des nach Nr. 12 vorgelegten Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung endgültig fest. 3Die Schlusszahlung erfolgt aufgrund eines gesonderten Bewilligungsbescheids gemäß Nr. 10. 4Der im Rahmen der Inaussichtstellung ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. 5Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. 6Das Wasserwirtschaftsamt entscheidet, z. B. auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
III. Schlussvorschriften
- 14.
- Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
- 15.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
- 16.
- Übergangsregelungen
Für die Bewilligungen von Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 entsprechend.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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1 Hinweis: Je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszahlung ergeben.
Anhang
Teil A – Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
1Hinweis: Werden Mittel des Bundes im Rahmen der RZWas 2016 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. 2Diese werden mit dem Zuwendungsbescheid gemäß Nr. 9 festgelegt.
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
1Zuwendungen können neben den in Nr. 3 genannten Zuwendungsempfängern auch erhalten
- –
- Wasser- und Bodenverbände,
- –
- Landschaftspflegeverbände (nicht für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.4 und 2.1.5).
2Werden Zuwendungen nichtkommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
1In Abweichung zu Nr. 4.2 können Gewässerpflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3 sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden nach Nr. 2.1.4 auch nach bereits erfolgtem Baubeginn gefördert werden. 2Zu beachten ist:
- –
- Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist nicht erforderlich.
- –
- Die Antragsunterlagen für Zuwendungen sind spätestens drei Monate nach Maßnahmenbeginn dem WWA vorzulegen.
- –
- Der Maßnahmenbeginn darf zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Förderprogramm nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
- 4.3
- 1Vorhaben nach Nr. 2.1.1 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50 000 Euro betragen. 2Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.7 werden nur gefördert, wenn die zu erwartenden Zuwendungen 5 000 Euro übersteigen.
- 4.4
- 1Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen stellen unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers De-minimis-Beihilfen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dar, sofern keine marktübliche Gegenleistung erfolgt. 2In diesem Fall darf die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro brutto nicht übersteigen. 3Mit dem Zuwendungsantrag ist eine De-minimis-Erklärung abzugeben.
Zu Nr. 5.1 Art der Zuwendung
Zuwendungen gemäß den Nrn. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.6 und 2.1.7 werden nichtkommunalen Trägern projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
Zu Nr. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
|
Zuwendungsfähig sind in Ergänzung zu Nr. 5.2:
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Zuwendungsfähig sind in Ausnahme zu Nr. 5.3:
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5.2 Buchst. b
|
1Die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen sind pauschal mit einem Zuschlag von 10 % auf die Investitionsausgaben zuwendungsfähig. 2Bei Investitionsausgaben über 5 Millionen Euro beträgt der Zuschlag 9 %. 3Ausgaben außergewöhnlicher besonderer Leistungen, die für das Vorhaben notwendig sind, können von der Bewilligungsbehörde über die Pauschale hinaus als zuwendungsfähig anerkannt werden, so z. B. Ausgaben für
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Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind in Ergänzung zur Nr. 5.3:
- –
- Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb (ausgenommen Unterhaltungsvorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.1.4) sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung.
- –
- Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2 Buchst. a und b.
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz. 2Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 3Maßnahmen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit werden bevorzugt gefördert. 4Die Fördersätze für die Fördergegenstände nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.7 werden vom StMUV mit UMS bekannt gegeben.
Zu Nr. 7 Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm
1Der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.1 gilt auch als Anmeldung zum Förderprogramm. 2Falls der endgültige Zuwendungsantrag bei Aufstellung der Dringlichkeitsliste dem WWA noch nicht vorliegt, reichen für Vorhaben nach Nr. 2.1 vereinfachte Antragsunterlagen (formloser Antrag, Ausgabenberechnung mit Ermittlung der Gesamt- und der zuwendungsfähigen Ausgaben, ggf. Übersichtslageplan mit Kennzeichnung der zu fördernden Maßnahme).
Zu Nr. 8 Zuwendungsanträge
Ergänzend zu Nr. 8.1 Antragsverfahren:
Zuwendungsanträge können nur für Vorhaben eingereicht und bearbeitet werden, für die die Baureife gegeben ist (bei Bauvorhaben: öffentlich-rechtliche Genehmigung, Grundstücksverfügbarkeit, im Haushaltsplan des Vorhabensträgers enthalten).
Ergänzend zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen:
Für Vorhaben nach Nr. 2.1: Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Vorhabensträgers (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
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nur auf Anforderung
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Für Vorhaben nach Nr. 2.1.1, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, gilt ein vorliegendes Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept nach Nr. 2.1.6 mit beschlossener Vorzugsvariante (Gesamtkonzept für HQ100-Schutz) als Entwurf für das Gesamtvorhaben
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2-fach
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Bei Bedarf: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe
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2-fach
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Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
Für den Fall, dass der Vorhabensträger ein Wasser- und Bodenverband oder Landschaftspflegeverband ist, sind anstelle der ANBest-K die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids mit aufzunehmen.
Zu Nr. 10 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen
Der Mindestrückbehalt beträgt 5 % der Zuwendungen, mindestens jedoch 5 000 Euro.
Zu Nr. 12 Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung
Behandlung von Mehrausgaben:
- –
- 1Erkennbare wesentliche Mehrausgaben sind bei der Bewilligungsbehörde umgehend anzuzeigen. 2Die Anerkennung von Mehrausgaben erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.
- –
- 1Erhöhungen der Bauausgaben bei plankonformer Ausführung können grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises gefördert werden. 2Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. 3Notwendige Abweichungen von diesem Grundsatz werden vom StMUV zentral und für alle Vorhaben gültig festgelegt. 4Auf die vorab zu erfüllenden Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 5 ANBest-K wird hingewiesen.
Teil B – Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
1Alle Regelungen der nachfolgenden Härtefallförderung beziehen sich ausnahmslos und abschließend auf den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019. 2Zuwendungen können bis 30. Juni 2020 mit Verwendungsbestätigung abgerufen werden.
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Zu Nr. 3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Zuwendungsempfänger nach Nr. 3, die Beiträge und/oder Gebühren erheben.
Zu Nr. 4.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1Bei der baufachlichen Prüfung der Maßnahmen nach Nr. 2.2 entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Ausgaben nach Nr. 6.2.6.1 VVK. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.5 entfällt zusätzlich die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit. 3Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 können nur gefördert werden, wenn die Planung vor Auftragsvergabe vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft wurde.
Zu Nr. 4.2 Baubeginn
1Auftragsvergaben ab 1. Januar 2016 sind förderunschädlich. 2Davon abweichend kann bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 erst dann förderunschädlich mit dem Bau begonnen werden, wenn die Planung vom Wasserwirtschaftsamt auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft und freigegeben wurde.
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den Nrn. 4.1 und 4.2 gibt es folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
- 4.3
- Härtefallschwellen
1Die Härtefallförderung wird gewährt, wenn die nach Anlage 2 ermittelte Pro-Kopf-Belastung der Vergangenheit (Vergangenheits-PKB) für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung getrennt oder gemeinsam (bei deckungsgleichem Satzungsgebiet) berechnet die in den Nrn. 4.3.1 oder 4.3.2 genannten Härtefallschwellen überschreitet. 2Die Pro-Kopf-Belastung ist für das gesamte Satzungsgebiet zu ermitteln. 3Das Satzungsgebiet im Sinne der RZWas 2016 entspricht dem räumlichen Geltungsbereich, in dem einheitliche Beiträge und Gebühren erhoben werden. 4Ein deckungsgleiches Satzungsgebiet ist gegeben, wenn sich das Satzungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung und das Satzungsgebiet der kommunalen Abwasserentsorgung bei 75 % der angeschlossenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember 2013 überschneiden; dies ist vom Antragsteller nachzuweisen. 5Ein deckungsgleiches Satzungsgebiet ist außerdem gegeben, wenn 75 % der Einwohner in Satzungsgebieten liegen, deren Pro-Kopf-Belastung in gemeinsamer Betrachtung über der Härtefallschwelle liegt.
- 4.3.1
- Härtefallschwellen für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 und für die Förderpauschalen nach Nr. 5.4.1
Vergangenheits-PKB:
|
PKB Wasserversorgung
|
PKB Abwasserentsorgung
|
Gemeinsame Betrachtung
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> 4 100 Euro/EZD
|
|
Getrennte Betrachtung
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> 2 150 Euro/EZD
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> 3 350 Euro/EZD
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- 4.3.2
- Härtefallschwellen für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.3 bis 2.2.5 und für die höheren Förderpauschalen nach Nr. 5.4.2
Vergangenheits-PKB:
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PKB Wasserversorgung
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PKB Abwasserentsorgung
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Gemeinsame Betrachtung
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> 6 150 Euro/EZD
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Getrennte Betrachtung
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> 3 200 Euro/EZD
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> 5 000 Euro/EZD
|
- 4.4
- 1Die gewährten Zuwendungen stellen Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, sofern keine marktübliche Gegenleistung erfolgt. 2Der Zuwendungsbescheid muss in Verbindung mit den RZWas 2016 die im Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 genannten Voraussetzungen erfüllen. 3Dies trifft zu, wenn der Zuwendungsbescheid der Vorlage des StMUV aus dem Bayerischen Integrierten Förder-System (BayIFS) entspricht.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nr. 5.3 Buchst. a bis f sind nicht zuwendungsfähig:
- g)
- Ausgaben für die Reparatur, die Unterhaltung und den Betrieb.
- h)
- Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserleitungen und Kanälen.
- i)
- Ausgaben für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100), soweit sie nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind.
- j)
- Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen.
- k)
- Die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG).
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
1Es sind im Folgenden für die Berechnung der Zuwendungen jeweils nur diejenigen Längen bzw. diejenigen Ausgaben ab dem Zeitpunkt ansetzbar, ab dem die Berechnung der Pro-Kopf-Belastung für die Vergangenheit erstmalig zur Überschreitung einer Härtefallschwelle nach Nr. 4.3 führt. 2Die folgenden Festbeträge sind für Anlagen der Wasserversorgung Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) und für Anlagen der Abwasserentsorgung Bruttobeträge (mit Umsatzsteuer).
- 5.4.1
- Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 über der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1
1Die Förderung von Wasserleitungen und Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig. 2Der Festbetrag beträgt für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1 und 2.2.2:
- –
- 80 Euro Zuwendung pro saniertem oder erstmalig gebautem Meter Wasserleitung,
- –
- 150 Euro Zuwendung pro renoviertem oder erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal und
- –
- 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.
- 5.4.2
- Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 über der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.2
- –
- 120 Euro Zuwendung pro saniertem Meter Wasserleitung,
- –
- 225 Euro Zuwendung pro renoviertem Meter Abwasserkanal und
- –
- 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.
- –
- 80 Euro Zuwendung pro erstmalig gebautem Meter Wasserleitung und
- –
- 150 Euro Zuwendung pro erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal.
- 5.4.3
- Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.2.3
- 5.4.4
- Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.2.4
- 5.4.5
- Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.2.5
- 5.5
- Förderausschluss
- 9.1
- Zusage der Härtefallförderung ab Überschreiten der Härtefallschwelle Nr. 4.3.1
- 9.2
- Zusage der Härtefallförderung ab Überschreiten der Härtefallschwelle Nr. 4.3.2
- 9.3
- Inaussichtstellung der Härtefallförderung
- 2
- Einwohner mit Hauptwohnsitz, die im Satzungsgebiet zum Stichtag 31. Dezember 2013 an die öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung angeschlossen waren.
- 3
- Einwohner mit Hauptwohnsitz, die erstmalig dem Zweckverband angegliedert werden.
- 4
- Einwohner mit Hauptwohnsitz, die im Konzept erfasst sind.
- 4.3
- Es werden nur Maßnahmen gefördert, deren zuwendungsfähige Ausgaben mehr als 50 000 Euro betragen.
- 4.4
- 1Die gewährten Zuwendungen stellen Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar, sofern keine marktübliche Gegenleistung erfolgt. 2Der Zuwendungsbescheid muss in Verbindung mit den RZWas 2016 die im Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 genannten Voraussetzungen erfüllen. 3Dies trifft zu, wenn der Zuwendungsbescheid der Vorlage des StMUV aus BayIFS entspricht.
- g)
- Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach Nr. 5.2 Buchst. b.
- h)
- Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung.
- i)
- Die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG.
- 1.
- Anforderung und Verwendung der Zuwendung
- 1.1
- 1Als fachbezogene Ausgabengliederung gemäß Nr. 1.2 ANBest-K werden alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben als ein Einzelansatz definiert. 2Das sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Zuwendungsbescheid. 3Eine Prüfung der Ansätze der Ausgabengliederung gemäß REWas hinsichtlich der 20-%-Regel ist deshalb nicht notwendig.
- 1.2
- 1Die Zuwendung wird entsprechend dem Baufortschritt in Raten bewilligt und ausbezahlt. 2Die Raten sind mit dem Formular „Baustandsbericht“ gemäß Anlage 3 RZWas 2016 bzw. mit Verwendungsbestätigungen nach Anlage 5 RZWas 2016 beim Wasserwirtschaftsamt anzufordern. 3Die letzte Rate gemäß Nr. 10 RZWas 2016 kann erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Anlage 4 RZWas 2016 bzw. der Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2016 angefordert werden.
- 1.3
- 1Der Bewilligungsbehörde ist anzuzeigen, wenn die Zuwendungen durch den Zuwendungserstempfänger weitergeleitet werden. 2In diesem Fall behält sich die Bewilligungsbehörde vor, zusätzliche Auflagen zur Weiterleitung der Zuwendung entsprechend Nr. 12.4 VVK festzusetzen.
- 2.
- Vergabe von Aufträgen und Ausführung
- 2.1
- Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht spätestens drei Jahre nach Erlass der Inaussichtstellung begonnen ist.
- 2.2
- Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf und den nach Nr. 6.2.6.2 VVK in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten Auflagen auszuführen.
- 2.3
- 1Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt. 2Würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 % der Gesamtzuwendung beschränkt werden. 3Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann.
- 2.4
- Bei Zuwendungen von mehr als 250 000 Euro ist eine Bautafel aufzustellen, die den jeweils geltenden Vorgaben entspricht.
- 3.
- Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
- 3.1
- Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Anlagen ordnungs- und sachgemäß zu unterhalten und zu betreiben.
- 3.2
- Werden geförderte Gegenstände nach der Inbetriebnahme weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür festgelegten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Prozentsatz:
- –
- 20 Jahre bei Grundstücken, also um 5 % je Jahr,
- –
- 12,5 Jahre bei Bauten und baulichen Anlagen, also um 8 % je Jahr und
- –
- 5 Jahre bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten, also um 20 % je Jahr.
- 4.
- Nachweis der Verwendung
- 4.1
- 1Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 4 bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2016 zu erstellen und dreifach dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. 2Dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) beizugeben.
- 4.2
- Dem Verwendungsnachweis ist das Bauausgabebuch beizugeben; im Falle der Verwendungsbestätigung ist das Bauausgabebuch nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- 4.2.1
- Im Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen und am Ende aufzusummieren.
- 4.2.2
- Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
- –
- laufende Nr. des Belegs,
- –
- Tag der Wertstellung,
- –
- Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe „Staat“),
- –
- Betrag,
- –
- Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung in der Zusicherung,
- –
- von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen und
- –
- Bemerkungen.
- 4.2.3
- Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
- –
- laufende Nr. des Belegs,
- –
- Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),
- –
- Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nicht eingetragen werden soll,
- –
- Datum der Auftragsvergabe,
- –
- Empfänger, Zweck der Ausgaben,
- –
- Betrag,
- –
- Abschlagszahlungen,
- –
- Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,
- –
- anteilige nach Nr. 5.3 RZWas 2016 nicht zuwendungsfähige Beträge,
- –
- zuwendungsfähige Ausgaben,
- –
- Bemerkungen.
- 4.2.4
- 1Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. 2Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. 3Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden1. 4Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
- 4.2.5
- Die Baurechnung ist, solange im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
- 5.
- Zusätzliche Nebenbestimmungen für die Härtefallförderung öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
- 5.1
- 1Für Vorhaben nach Nr. 2.2 RZWas 2016 ist anstelle eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 vorzulegen (Nr. 10.3 VVK). 2Mit der Verwendungsbestätigung hat der Vorhabensträger einen Bestandsplan nach Ausführung mit Darstellung der sanierten/erneuerten/neu erstellten Leitungen, Kanäle und Anlagen vorzulegen. 3Für Anlagen nach Nr. 2.2.3 RZWas 2016 und Sanierungskonzepten nach Nr. 2.2.5 RZWas 2016 sind die Ausführungskosten mitzuteilen, für den Beitritt zu einem Zweckverband nach Nr. 2.2.4 ist der Vertrag vorzulegen.
- 5.2
- 1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen der Einrichtung nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes weiterzugeben. 2Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG).
- 5.3
- 1Der Zuwendungsempfänger hat die technische Betriebsführung der Wasserversorgung so zu organisieren, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2Das WWA benennt in der baufachlichen Stellungnahme konkret vorzunehmende Schritte.
- 5.4
- Der Zuwendungsempfänger hat mit der Verwendungsbestätigung einen Nachweis der Teilnahme an einem Benchmarking-Projekt innerhalb der letzten drei Jahre vorzulegen bzw. die Selbstverpflichtung zu erklären, innerhalb von drei Jahren an einem Benchmarking-Projekt teilzunehmen.
- 5.5
- Die Zuwendungsbescheide der Förderung nach RZWas 2016 erfüllen in Verbindung mit den RZWas 2016 die im Art. 4 des Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 genannten Voraussetzungen wie folgt:
- –
- Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:
- –
- Unternehmen und gegebenenfalls betroffenes Gebiet:
- –
- Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte:
- –
- Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung:
- –
- Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen:
- –
- Verweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20.Dezember 2011:
- 6.
- Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben an Gewässern dritter Ordnung
- 6.1
- Bei Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege von Gewässern sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Beteiligten entfallende Ausgabenbeiträge nach Art. 26 Abs. 2 BayWG abgegolten.
- 6.2
- Bei Gewässerausbaumaßnahmen sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Vorteilziehenden entfallende Ausgabenbeiträge nach Art. 42 Abs. 2 BayWG abgegolten.
- 7.
- Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben nichtkommunaler Träger
- 7.1
- 1Die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung sind subventionserheblich im Sinn von § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Der Antragssteller/die Antragstellerin wird auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes hingewiesen. 3Entsprechend § 4 des Subventionsgesetzes sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. 4Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. 5Der Antragsteller/die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
- 7.2
- Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Umweltrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
- 7.3
- Für nichtkommunale Träger gelten anstelle der Bestimmungen der ANBest-K die Bestimmungen der ANBest-P.
- 1
- Für den Fall, dass Ausgaben noch strittig sind, wird auf die Möglichkeit eines vorläufigen Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.1 ANBest-K hingewiesen.
3Die Längen werden in ganzen Metern ermittelt; Schächte werden übermessen. 4Bei Trennsystemen zählen sowohl die sanierten Längen des Schmutz-, als auch des Niederschlagswasserkanals. 5Es sind nur die Längen in dem Umfang förderfähig, in dem bestehende Leitungen und Kanäle saniert werden (Nr. 2.2.1). 6Beim Bau von Verbundleitungen (Nr. 2.2.2) sind nur die Leitungs- und Kanallängen ansetzbar, die im notwendigen und sparsamen Umfang erforderlich sind.
1Der Festbetrag beträgt abweichend von Nr. 5.4.1 für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1:
2Der Festbetrag beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2:
Die Zuwendung beträgt, jeweils für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 250 Euro je angeschlossenen Einwohner2 einmalig im Zeitraum 2016 bis 2019, maximal 70 % der Ausgaben nach Ausführung und maximal 300 000 Euro.
1Der aufnehmende Zweckverband erhält, jeweils für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 40 Euro je aufgenommenen Einwohner3 einmalig im Zeitraum 2016 bis 2019, maximal 100 000 Euro. Zusätzlich erhält der aufnehmende Zweckverband die Zuwendung, die der aufgenommene Einrichtungsträger nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 erhalten würde, wenn er noch eigenständig wäre.
Die Zuwendung beträgt, jeweils für Konzepte der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 20 Euro je angeschlossenen Einwohner4 einmalig im Zeitraum 2016 bis 2019, maximal 70 % der Ausgaben und maximal 50 000 Euro.
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist.
Zu Nr. 7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Ämterliste
1Wenn die Gesamt-Pro-Kopf-Belastung (Summe aus Vergangenheits- und Zukunfts-PKB entsprechend Anlage 2) im Satzungsgebiet über einer der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3 liegt, kann der Vorhabensträger mit den Antragsunterlagen nach Nr. 8 einen Antrag auf Aufnahme des Satzungsgebiets in das Härtefallprogramm stellen. 2Dieser Antrag auf Aufnahme in das Härtefallprogramm ist für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.5 gleichzeitig der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.
Zu Nr. 7.2 Aufstellung der Ämterlisten
1Abweichend von Nr. 7.2 erstellen die Wasserwirtschaftsämter die Ämterliste und legen diese unmittelbar dem StMUV vor. 2Bei der Aufstellung der Ämterlisten nach Nr. 7.2 ist die Höhe der Pro-Kopf-Belastung das maßgebliche Kriterium.
Zu Nr. 8.1 Antragsverfahren
Alle Maßnahmen nach Nr. 2.2, die ein Antragsteller ab Überschreiten der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1, frühestens ab dem 1. Januar 2016, bis zum 31. Dezember 2019 verwirklicht, werden in einem Vorhaben gefördert.
Zu Nr. 8.2 Antragsunterlagen
1Es ist vom Antragsteller zusätzlich die Anlage 2 vorzulegen. 2Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.4 und 2.2.5 sind keine Entwürfe nach REWas vorzulegen. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 und 2.2.3 ist dem Wasserwirtschaftsamt nach Aufnahme in das Härtefallprogramm und vor Auftragsvergabe die Planung nach REWas vorzulegen.
Zu Nr. 9 Zuwendungsbescheid
1Der Bewilligungszeitraum wird auf 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 festgesetzt. 2Ein Mindestrückbehalt entfällt. 3Anstelle von Baustandsberichten und Verwendungsnachweisen sind Verwendungsbestätigungen nach Anlage 5 vorzulegen. 4In Abhängigkeit von der Pro-Kopf-Belastung können folgende Zuwendungsbescheide erlassen werden:
1Wenn eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.1 überschritten ist, wird mit Zuwendungsbescheid der Mittelabruf für den Zeitraum bis 30. Juni 2020 in Aussicht gestellt. 2Der Vorhabensträger kann jährlich Zuwendungen nach Nr. 5.4.1 für diejenigen Längen abrufen, die ab dem Datum kassenwirksam wurden, ab dem die Berechnung der Pro-Kopf-Belastung für die Vergangenheit erstmalig zur Überschreitung der Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.1 geführt hat, frühestens ab 1. Januar 2016, spätestens bis 31. Dezember 2019.
1Wenn eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.2 überschritten ist, wird mit Zuwendungsbescheid der Mittelabruf für den Zeitraum bis 30. Juni 2020 in Aussicht gestellt. 2Der Vorhabensträger kann jährlich Zuwendungen nach den Nrn. 5.4.2 bis 5.4.5 für diejenigen Längen bzw. diejenigen Ausgaben abrufen, die ab dem Datum kassenwirksam wurden, ab dem die Berechnung der Pro-Kopf-Belastung für die Vergangenheit erstmalig zur Überschreitung einer Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.2 geführt hat, frühestens ab 1. Januar 2016, spätestens bis 31. Dezember 2019.
1Wenn keine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.1 im Antragsjahr überschritten wird, durch Einrechnung der nach Anlage 2 erklärten zukünftigen Investitionen aber erwartet werden kann, dass eine der Härtefallschwellen in künftigen Jahren überschritten wird, wird ein zukünftiger Mittelabruf für den Zeitraum bis 30. Juni 2020 in Aussicht gestellt. 2Der Antragsteller hat mit aktualisierter Anlage 2 die Überschreitung einer der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3.1 nachzuweisen; er erhält dann einen Zuwendungsbescheid nach Nr. 9.1.
Zu Nr. 10 Bewilligungen und zu Nr. 12 Verwendungsbestätigung und zu Nr. 13 Abschluss der Förderung
1Die Zuwendungen können maximal einmal jährlich mit Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 bis spätestens 30. Juni 2020 abgerufen werden. 2Der Antragsteller erhält jeweils einen Bescheid gemäß Nr. 9 Satz 9. 3Pro Vorhaben können in der Summe jeweils – für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung – maximal 1,4 Millionen Euro an Zuwendungen für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 abgerufen werden; die maximale Zuwendung beträgt 1,95 Millionen Euro, wenn die Härtefallschwelle nach Nr. 4.3.2 überschritten wurde. 4Wenn die Härtefallschwelle nach den Nrn. 4.3.1 oder 4.3.2 nicht im gesamten Zeitraum überschritten wurde, berechnet sich dieser Betrag anteilig für den Zeitraum ab Überschreiten der Härtefallschwelle. 5Erdiente Zuwendungen, die in einem Kalenderjahr nicht zur Auszahlung beantragt oder ausgezahlt wurden, können auch in den Folgejahren beantragt oder ausgezahlt werden.
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Teil C – Maßnahmen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung
Ergänzungen zum Allgemeinen Teil
Zu Nr. 4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zu Nr. 5.2 Buchst. b Ausgaben der Architekten- und Ingenieurleistungen
1Die Ausgaben der Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10 % auf die Summe der ermittelten Investitionsausgaben nach Nr. 5.2 Buchst. a der Planungs- und Ausführungsausgaben zugerechnet, sofern die Pauschale nicht entfällt (siehe Nr. 5.2 Buchst. b). 2Liegt die Summe der ermittelten Investitionsausgaben über 5 Millionen Euro, beträgt der Zuschlag 9 %. 3Für gesonderte Alternativplanungen (wenigstens Leistungsphasen 1 und 2) erhöht sich der Pauschalzuschlag je beauftragten weiteren Ingenieurbüro um 1,5, maximal um 3,0 Prozentpunkte. 4Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort als nicht zuwendungsfähig auszuweisen.
Zu Nr. 5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nr. 5.3 Buchst. a bis f sind nicht zuwendungsfähig:
Zu Nr. 5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1 Million Euro.
Nr. 5.5 Förderausschluss
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist.
Anlage 1
RZWas 2016
Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(NBest-Was 2016)
zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
(NBest-Was 2016)
Diese Nebenbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Art. 44 BayHO und – soweit einschlägig – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zu Art. 44 BayHO.
(zu Nr. 1 ANBest-K)
(zu Nr. 3 ANBest-K)
(zu Nr. 4 ANBest-K)
(zu Nr. 6 ANBest-K)
1Die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind gesetzlich als Daueraufgabe geregelt (§§ 50 und 56 WHG, Art. 34 BayWG, Art. 57 Abs. 2 GO). 2In Nr. 3.2 NBest-Was 2016 sind fünf bis 20 Jahre Zweckbindungsfrist genannt, in der die geförderten Anlagen zu nutzen sind. 3Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses an den Betrauungszeitraum (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) erfüllt, da die Träger erhebliche Investitionen tätigen und diese regelmäßig über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre abschreiben.
1Der Zuwendungsempfänger ist Adressat des Zuwendungsbescheids. 2Mit ihm ist ein gemeindliches Gebiet oder Verbandsgebiet betroffen.
Es werden durch die Bewilligungsbehörde keine ausschließlichen oder besonderen Rechte gewährt.
1Die RZWas 2016 geben Berechnungsvorgaben (REWas), Kostenrichtwerte und Formeln vor, anhand derer der Ausgleich (Zuwendung) berechnet wird. 2Die Richtigkeit der Zuwendungsgewährung wird bei der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls im Rahmen einer Rechnungsprüfung überwacht.
1Überzahlungen werden durch den Zuwendungsabruf nach Baufortschritt bis zur Abrechnung des Vorhabens (Nr. 10 RZWas 2016) vermieden. 2Sollte eine Überzahlung auftreten, sind Zuwendungen entsprechend Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zu erstatten.
Der Verweis ist Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
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