913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2014
für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2014
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 12. Februar 2016, Az. IID8-43420-004/03
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- 1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2014, ersetzen die mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2014 (AllMBl. S. 631) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2013.
- 1.2
- Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben jedoch bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
- 1.3
- Die mit ARS Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) eingeführt worden.
- 2.
- Ergänzende Festlegungen
- 2.1
- Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 30. Dezember 2014“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
- 2.2
- 1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.
- 3.
- Anwendung
- 3.1
- Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2014, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 06/2015 vom 10. März 2015 (Az. StB 17/7192.70/11-2380719) bekannt gegeben.
- 3.2
- 1Die ZTV-ING, Ausgabe Dezember 2014, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 06/2015 sind zu beachten.
- 3.3
- Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 06/2015 im Teil B dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe Dezember 2014 zur Ausgabe Dezember 2013 vorliegen.
- 4.
- Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2014 (AllMBl. S. 631) wird aufgehoben.
- 5.
- Bezugsmöglichkeiten
- 5.1
- Das ARS Nr. 06/2015 ist im Verkehrsblatt, Heft 6/2015, vom 31. März 2015 veröffentlicht.
- 5.2
- 1Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
- 5.3
- Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.
- 5.4
- Dies betrifft folgende Abschnitte:
ZTV-ING 5-4 ZTV-ING 7-1 bis 7-5 ZTV-ING 8-2 ZTV-ING 9-3 |
Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung Brückenbeläge auf Beton und Stahl Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt Bauwerke – Lärmschutzwände |
Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor