Veröffentlichung AllMBl. 2016/05 S. 1466 vom 16.02.2016

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Az. Z1-A0601-2013/1-74
2038.3.8-U
2038.3.8-U
Richtlinien
zur Durchführung der Ausbildung der
Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik,
fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
(ARGA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 16. Februar 2016, Az. Z1-A0601-2013/1-74
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) vom 12. November 2014 (GVBl. S. 496, BayRS 2038-3-9-3-U) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) folgende Richtlinien:
1.
Zu § 21
1.1
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
1Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ergeben sich aus § 7 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). 2Der Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht erfolgt durch Feststellung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 38 LlbG. 3Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können die Teilnehmer und Teilnehmerinnen unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses auch mit Blick auf die Gesamtprüfungsnote in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. 4Andernfalls scheiden Auszubildende wegen der Befristung ihres Arbeitsvertrags bis zum Ende der Ausbildung mit Abschluss der Ausbildung aus.
1.2
Rechtsstellung während der Ausbildung
1Die Ausbildung findet aus Gründen der Personalgewinnung nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im Arbeitsverhältnis an einem Gewerbeaufsichtsamt statt. 2Das Arbeitsverhältnis ist für die Dauer der Ausbildung zu befristen. 3Bei einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung gemäß § 8 kann das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet verlängert werden. 4Zum Zwecke der Rechtssicherheit sind auch befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, die nicht in ein weiteres Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe münden, vorsorglich zu kündigen.
1.3
Pflichten der Auszubildenden
1Die Auszubildenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet und haben eigenverantwortlich und zielgerichtet zum Erfolg ihrer Ausbildung beizutragen. 2Sie müssen sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen aneignen und bereit sein, ihre soziale und persönliche Kompetenz weiterzuentwickeln. 3Sie müssen an den Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben erfüllen. 4Die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden. 5Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. 6Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.
2.
Zu § 4
2.1
Elternzeit und Beurlaubungen
1Nehmen Auszubildende über den in § 4 Abs. 2 genannten Zeitumfang hinaus Elternzeit in Anspruch oder sind sie ansonsten beurlaubt oder infolge Krankheit dienstunfähig, so soll die Ausbildung nach dem Ende der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Dienstunfähigkeit
zu dem Zeitpunkt, an dem sie unterbrochen wurde oder
zu Beginn des Ausbildungsjahres, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat
wieder aufgenommen werden. 2Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums Abweichendes regeln. 3Die Elternzeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) sowie die Zeit der Beurlaubung oder Dienstunfähigkeit werden auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet.
2.2
Unzureichender Stand der Ausbildung
1Ein unzureichender Stand der theoretischen Ausbildung liegt vor,
wenn Auszubildende in einem Lehrgangszeugnis (§ 9) eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielen,
wenn Auszubildende während eines Ausbildungsjahres (§ 12 Abs. 2) oder eines Ausbildungsabschnitts (§ 45 Abs. 2) in mehr als einem Stationszeugnis die Note „mangelhaft“ oder in einem Stationszeugnis die Note „ungenügend“ erhalten.
2Einem unzureichenden Stand der Ausbildung steht es gleich, wenn Auszubildende die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben oder gemäß § 13 nicht zur Qualifikationsprüfung zugelassen wurden. 3Die Verlängerung der Ausbildung ist in oben genannten Fällen jeweils nur einmal möglich. 4Das Arbeitsverhältnis soll nur verlängert werden, wenn unter Berücksichtigung der theoretischen und praktischen Leistungen zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dadurch noch erreicht wird.
2.3
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1Das Arbeitsverhältnis wird beendet, wenn
bei Nichtbestehen der oder Nichtzulassung zur Qualifikationsprüfung die Erreichung des Ausbildungsziels auch bei einer Verlängerung nicht zu erwarten ist,
die Qualifikationsprüfung endgültig nicht bestanden wird oder
aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse oder der Führung der Auszubildenden anzunehmen ist, dass sie für die spätere Tätigkeit nicht geeignet sind.
2Über die Beendigung oder Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Akademie. 3Ist die Einstellungsbehörde nicht Ausbildungsbehörde, setzt sich die Einstellungsbehörde auch mit der Ausbildungsbehörde ins Benehmen.
3.
Zu § 5
1Im Rahmen der Aufsicht über die Ausbildung sind dem Staatsministerium die Jahreszeugnisse (§ 12 Abs. 2) und die Lehrgangszeugnisse (§ 9 Abs. 1) vorzulegen. 2Ergibt sich aus einem der unter Nr. 2.2 genannten Zeugnisse ein unzureichender Stand der Ausbildung, ist darzulegen, ob die Auszubildenden während der verlängerten Ausbildung das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch erreichen werden (§ 4 Abs. 3).
4.
Zu § 6
4.1
Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen
1Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen (Ausbildungsämter) besonders geeignete Beamte und Beamtinnen des fachlichen Schwerpunkts Gewerbeaufsicht zu Ausbildungsleitern und Ausbildungsleiterinnen sowie zu deren Stellvertretern. 2Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen sowie deren Stellvertreter sind insoweit den Leitern und Leiterinnen der jeweiligen Ausbildungsämter unmittelbar unterstellt. 3Soweit es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert, sind sie von sonstigen Dienstgeschäften zu entlasten. 4Die Ausbildungsleitungen leiten und überwachen die Ausbildung. 5Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Auszubildenden zu überzeugen, eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und an der Fortentwicklung der Ausbildung mitzuwirken. 6Den Ausbildungsleitungen obliegt es insbesondere,
den Gang der Ausbildung zu gestalten und an deren Fortentwicklung mitzuwirken,
die Ausbildungspläne aufzustellen und die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu organisieren,
die Ausbilder und Ausbilderinnen vorzuschlagen,
sich am Ausbildungsplatz davon zu überzeugen, dass die Auszubildenden ordnungsgemäß ausgebildet werden,
die Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern und weiterzuentwickeln,
die Beschäftigungsnachweise regelmäßig zu überprüfen,
die Stationszeugnisse (§ 12) zu überprüfen, auszuwerten und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder vorzuschlagen,
die Jahreszeugnisse (§ 12) zu erstellen und zu eröffnen,
als unmittelbare Ansprechpartner und Vertrauensperson für Auszubildende, Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Lehrkräfte zur Verfügung zu stehen,
sich ein Bild über den Stand der Ausbildung sowie über Eignung, Leistung und Befähigung der Auszubildenden zu verschaffen und bei Mängeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
an dienststellenübergreifenden Dienstbesprechungen der Ausbildungsleitungen sowie an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen sowie
regelmäßig Besprechungen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen durchzuführen.
4.2
Ausbilder und Ausbilderinnen
1Die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsämter oder in deren Auftrag die Ausbildungsleitungen bestellen die Beschäftigten, denen die Auszubildenden zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Ausbilder und Ausbilderinnen). 2Die Ausbilder und Ausbilderinnen haben die Ausbildungsleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind mit diesen für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Auszubildenden verantwortlich. 3Alle im Rahmen der Ausbildung tätigen Beschäftigten müssen die entsprechende fachliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und das erforderliche Interesse an der Ausbildung aufbringen. 4Den Ausbildern und Ausbilderinnen obliegt es insbesondere,
die ihnen zugewiesenen Auszubildenden unter Einsatz lernfördernder Methoden mit den Arbeiten ihres Aufgabenbereichs vertraut zu machen,
darauf zu achten, dass die Auszubildenden ihre Dienstpflichten einhalten,
mit den Auszubildenden Halbzeitgespräche zu führen,
am Ende der Ausbildungsstation die Leistungen der Auszubildenden im Stationszeugnis darzustellen und zu bewerten,
das Stationszeugnis am Ende der Ausbildungsstation zu eröffnen,
an Besprechungen mit der Ausbildungsleitung teilzunehmen sowie
an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen.
5.
Zu § 8
5.1
Ausbildungspläne
1Die Ausbildung wird in einem Curricularen Ausbildungsplan (CA) geregelt. 2Der CA wird nach den Vorgaben des Staatsministeriums von der Akademie im Benehmen mit dem StMAS erstellt und fortgeführt. 3Er bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.
5.2
Ablauf der Klausuren, Nichtteilnahme
5.2.1
1Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. 2Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. 3In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. 4An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. 5Es wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen.
5.2.2
1Für die Erstellung und Bewertung der Klausuren ist die Akademie zuständig. 2Bei der Bewertung der Klausuren werden nur ganze Noten erteilt. 3Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen.
5.2.3
1Die in § 7 genannten Fächergruppen gelten nur für den Schwerpunkt der jeweiligen Klausur. 2Sie können jederzeit mit Lehrfächern anderer Fächergruppen verknüpft werden.
5.2.4
1Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (Nr. 5.2.1 Satz 2) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. 2Auf Verlangen der Akademie hat die Glaubhaftmachung durch das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes bzw. einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines von der Akademie vorgeschlagenen Arztes bzw. Ärztin zu erfolgen.
5.3
Fachvortrag
5.3.1
1Die Auszubildenden haben einen dreißigminütigen Fachvortrag zu halten. 2Zur Auswahl der Themen wird eine Liste, die in Themenblöcke unterteilt ist, durch den Prüfungsausschuss erstellt; die Themenzuordnung erfolgt im Losverfahren. 3Im Losverfahren ist zu gewährleisten, dass die Teilnehmer kein Thema erhalten, das ihre Tätigkeit der letzten fünf Jahre abbildet. 4Das Losverfahren erfolgt in zwei Stufen. 5Zunächst wird ein Themenblock gelost und im Anschluss erfolgt das Auslosen des dazugehörigen Themas. 6Eigene Themenvorschläge der Auszubildenden können vom Prüfungsausschuss angenommen und für den Fachvortrag zugelassen werden. 7Der Themenvorschlag muss sich dabei auf den zugelosten Themenblock beziehen. 8Die Themenzuordnung erfolgt zum Abschluss des Fachlehrgangs I.
5.3.2
1Zum Vortrag ist auch eine kurze schriftliche Ausarbeitung (Handout) zu fertigen. 2Diese ist spätestens eine Woche vor Beginn des Vortragsblocks vorzulegen.
5.3.3
1Durch zwei Prüfer werden insbesondere Inhalt, Vortrag und Handout bewertet. 2Die sich daraus ergebende Gesamtnote errechnet sich auf eine Dezimalzahl (Summe der beiden Einzelnoten geteilt durch zwei) und fließt in die Gesamtprüfungsnote ein (vergleiche § 20 Abs. 1 FachV-GA).
5.3.4
Wird die Qualifikationsprüfung nicht bestanden oder der bzw. die Auszubildende nicht zur Prüfung zugelassen, fließt das Ergebnis des Fachvortrags in die Wiederholungsprüfung ein.
6.
Zu § 9
1Die Lehrgangszeugnisse werden von der Akademie nach Anlage 1 erstellt und an die Ausbildungsbehörden übersandt; sie sind den Auszubildenden durch den Ausbildungsleiter bzw. durch die Ausbildungsleiterin zu eröffnen. 2Das Staatsministerium erhält von der Akademie einen Abdruck (vergleiche Nr. 3).
7.
Zu § 10
1Die berufspraktische Ausbildung orientiert sich am CA. 2Der CA bestimmt Inhalt und Umfang der im Rahmen der Ausbildung zu übertragenden Arbeiten. 3Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen und zu einer selbstständigen Bearbeitung hinführen. 4Die Ausbildungsämter erstellen vor Beginn eines Fachpraktikums Ausbildungspläne. 5Die Auszubildenden werden nach diesen für jede Phase des Fachpraktikums einer Ausbilderin, einem Ausbilder oder nacheinander mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern zugeteilt.
8.
Zu § 11
1Der Beschäftigungsnachweis dient sowohl der Überwachung der praktischen Ausbildung als auch der Vertiefung des Gelernten. 2Er ist daher in einer lernfördernden Form zu führen, die eine Nachvollziehung und Auseinandersetzung mit der erfolgten praktischen Ausbildung sicherstellt. 3Der Beschäftigungsnachweis kann nach dem Muster in Anlage 2 geführt werden, es ist jedoch auch eine andere Form möglich. 4Der Beschäftigungsnachweis ist mindestens monatlich von den Ausbildern und Ausbilderinnen sowie regelmäßig von der Ausbildungsleitung zu überprüfen.
9.
Zu § 12
9.1
1Neben der Feststellung des Ausbildungsstands ist die Förderung und Motivation der Auszubildenden ein wichtiges Ziel der Beurteilung in der Ausbildungspraxis. 2Die Zeugnisse beruhen daher stets auf einer durchgehenden Beobachtung der Auszubildenden und werden vom Ersteller oder der Erstellerin im Rahmen eines fördernden Gesprächs eröffnet.
9.2
1Die Stationszeugnisse sind nach Anlage 3, die Jahreszeugnisse nach Anlage 4 zu erstellen. 2In den Zeugnissen sind Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu bewerten; insbesondere ist mittels einer verbalen Erläuterung auch auf besondere Stärken oder noch bestehende Schwächen der Auszubildenden einzugehen.
9.3
1Die Ausbildungsbehörde und das Staatsministerium erhalten einen Abdruck der Jahreszeugnisse (vergleiche Nr. 3). 2Schriftliche Äußerungen der Auszubildenden zu den Jahreszeugnissen sind diesen beizunehmen und mit den Abdrucken ebenfalls vorzulegen. 3Alle Zeugnisse sind den Ausbildungsakten beizufügen.
10.
Zu § 16
1Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabenschwerpunkte, die Aufgabensteller und Aufgabenstellerinnen und die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer. 2Der Prüfungsausschuss kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.
11.
Zu § 23
Die Akademie wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.
12.
Zu § 25
12.1
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu erstellende Bescheinigung, aus der sich die Gesamtnote, die Anzahl der Geprüften und die erreichte Platzziffer, die in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnote vergeben wird, ergeben.
12.2
Die Niederschrift, aus der die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsgespräche, die Einzelnoten sowie die Gesamtnote hervorgeht, erstellt das vorsitzende Mitglied.
12.3
1Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.
13.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft und gelten unbefristet.
 
Heinrich Berthel
Ministerialdirigent
______________
1 Paragraphen ohne weitere Bezeichnung sind solche der FachV-GA
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Lehrgangszeugnis
Beschäftigungsnachweis
Stationszeugnis
Jahreszeugnis

Anlagen