7815-L
Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte
zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern
zur Umsetzung des ELER-Programms 2014 bis 2020 in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. Februar 2016, Az. E5-7554-1/379
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
- –
- Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Bayern 2014–2020 (EPLR Bayern 2020) in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Februar 2016: SA.41935 (2015/N) Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte in ländlichen Gebieten,
- –
- Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu.
Präambel
1Ziel dieser Richtlinie ist die Umsetzung von ELER-geförderten Projekten in der Ländlichen Entwicklung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 BayHO sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO.
- 1.
- Dorferneuerung
- 1.1
- Zweck der Zuwendung
1Projekte der Dorferneuerung dienen der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande. 2Durch die Förderung dieser Projekte sollen die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden unterstützt und der eigenständige Charakter der ländlichen Siedlungen und der Kulturlandschaft erhalten werden. 3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierten Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels, auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
- 1.2.1
- 1Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender Projekte gefördert werden:
- 1.2.1.1
- 1Kleine Infrastrukturen, wie
- a)
- die dorf- und bedarfsgerechte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
- b)
- dorfgerechte Freiflächen und Plätze einschließlich ihrer Ausstattung.
2Hierzu gehören auch gestalterische Verbesserungen im Übergangsbereich der öffentlichen zu den privaten Flächen.
- 1.2.1.2
- Lokale Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur, wie
- a)
- dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur,
- b)
- die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen öffentlichen Gebäuden.
- 1.2.2
- Fördervoraussetzungen
- –
- Der Gemeindeteil darf nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
- –
- Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zweckbindungsfrist nach Nr. 3.4.8 der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung nach Nr. 1.2.1.2 sein. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung ist nicht zulässig.
- 1.2.3
- Von der Förderung ausgeschlossen sind
- –
- Projekte der dorf- und bedarfsgerechten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (vgl. Nr. 1.2.1.1 Buchst. a)
- ●
- zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinn von § 127 BauGB mit Ausnahme der Ausgaben für Erschließungsprojekte im Altortbereich, soweit diese zur Innenentwicklung erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind,
- ●
- an Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, soweit sie nicht in der Baulast der Gemeinde liegen, nicht in deren Baulast übergehen, sich nicht auf die Einbindung in das dörfliche Umfeld beschränken oder nicht unmittelbar durch das beantragte Projekt verursacht sind,
- –
- die Ausgaben für Planungen,
- –
- kommunale Eigenregiearbeiten.
- 2.
- Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte
- 2.1
- Zweck der Zuwendung
1Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume durch dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Die Projekte sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
- 2.2
- Gegenstand der Förderung
- 2.2.1
- 1Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen, nämlich die Herstellung von Verbindungswegen zu Einzelhöfen und Weilern sowie – wenn hierfür ein Gesamtkonzept vorliegt – von Feld- und Waldwegen, jeweils einschließlich grüner Infrastruktur, gefördert werden.
- 2.2.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind
- –
- Projekte zur Erschließung von Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
- –
- die Ausgaben für Planungen,
- –
- kommunale Eigenregiearbeiten.
- 3.
- Übergreifende Regelungen zu den Nrn. 1 und 2
- 3.1
- Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit
Gefördert werden können nur
- –
- Projekte, die in ländlichen Gebieten liegen. Das ländliche Gebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Staatsgebiet ohne die Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern zählen jedoch zum ländlichen Gebiet, wenn mindestens zwei Drittel der Fläche der Gemarkung, in der der Gemeindeteil liegt, land- und forstwirtschaftliche Fläche ist.
- –
- Projekte in Orten mit weniger als 10 000 Einwohnern.
- –
- kleine Infrastrukturen, das sind Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind. Anpassungen an Anlagen (wie z. B. höher klassifizierten Straßen), auf die dies nicht zutrifft, können gefördert werden, wenn diese durch die Herstellung oder Verbesserung kleiner Infrastrukturprojekte veranlasst sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) dürfen maximal 1,5 Millionen Euro, müssen aber mindestens 25 000 Euro (Bagatellgrenze für Bewilligungen) betragen.
- –
- Projekte, die mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten übereinstimmen, wenn sie existieren, oder im Einklang mit allen relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
- –
- Projekte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Ausführung kommen.
- 3.2
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- 3.2.1
- Art der Förderung
1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Dazu werden Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Bayern eingesetzt.
- 3.2.2
- Zuwendungsfähige öffentliche Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die im Rahmen der Ausführung des Projekts tatsächlich entstandenen öffentlichen Ausgaben ohne Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte, Skonti) und ohne unbare Eigenleistungen (z. B. Sachleistungen einschließlich Sachspenden). 2Bei Dorferneuerungsprojekten (vgl. Nr. 1) sind die Beiträge gemäß Art. 5 KAG bei der Festsetzung der Förderung zu berücksichtigen. 3Sie vermindern die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben.
- 3.2.3
- Höhe der Förderung
1Der öffentliche Beitrag gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfasst bei allen Projekten die gesamte Höhe der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 2Die Beteiligung der Europäischen Union beträgt 50 % der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben. 3Weitere 10 % sind Mittel des Bundes und/oder des Freistaates Bayern. 4Die restlichen 40 % werden durch öffentliche Mittel der Zuwendungsempfänger (sonstige [kommunale] öffentliche Mittel) aufgebracht. 5Die zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben der Zuwendungsempfänger werden demnach mit 60 % bezuschusst.
- 3.3
- Weitere Zuwendungsbestimmungen
- 3.3.1
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind bayerische Gemeinden.
- 3.3.2
- Bagatellgrenze für Auszahlungen
Unterschreiten die tatsächlichen zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben den Betrag von 25 000 Euro, wird keine Förderung gewährt (vgl. Nr. 3.4.7).
- 3.3.3
- Mehrfachförderung
Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
- 3.4
- Verfahren
- 3.4.1
- Antrags- und Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE).
- 3.4.2
- Antragstellung
1Die offiziellen Antragsvordrucke und weitere Details zur Antragstellung (Einreichungsfristen, Auswahlsystem, im Rahmen der Haushaltsmittel zur Verfügung stehender Plafond, Mindestqualität für die Auswahl u. a.) werden veröffentlicht. 2Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der offiziellen Antragsvordrucke beim ALE schriftlich einzureichen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- –
- Name der Gemeinde,
- –
- Angaben zur Einwohnerzahl,
- –
- Beschreibung des Projekts einschließlich Angabe des Umsetzungsorts/-gebiets,
- –
- geplanter Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Projekts,
- –
- Aufstellung der zuwendungsfähigen öffentlichen Ausgaben für das Projekt und
- –
- Angabe der Höhe des daraus resultierenden Zuschusses.
- 3.4.3
- Entscheidung über den Antrag
1Die Anträge werden nach Prüfung der Fördervoraussetzungen einem bayernweiten Auswahlverfahren unterzogen. 2Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. 3Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die auf der Grundlage von Auswahlkriterien für das jeweilige Projekt ermittelt wurde. 4Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen. 5Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis der für die Auswahl vorgegebene Plafond ausgeschöpft ist. 6Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen des ausgeschöpften Plafonds nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. 7Die Gemeinden haben die Möglichkeit, einen erneuten Antrag in eventuell abgeänderter Form zu einem späteren Einreichungstermin zu stellen.
- 3.4.4
- Beginn des Projekts
- 3.4.5
- Bewilligung
- 3.4.6
- Zahlungsantrag
- 3.4.7
- Auszahlung
- 3.4.8
- Zweckbindungsfrist
- 3.4.9
- Prüfungsrecht
- 3.5
- Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderung
- 3.6
- Veröffentlichung der Begünstigten
- 3.7
- Information und Öffentlichkeitsarbeit
- 3.8
- Sonstige Bestimmungen
- 4.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Das Projekt darf vor Bewilligung nicht begonnen sein. 2Eine vorherige Zustimmung zum Beginn ist nicht zulässig.
Nach durchgeführter Prüfung der Fördervoraussetzungen und Auswahl gemäß Nr. 3.4.3 erfolgt die Bewilligung des Projekts (Zuwendungsbescheid) durch das jeweils örtlich zuständige ALE.
1Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den Zahlungsantrag vorzulegen. 2Voraussetzung hierfür ist die Fertigstellung und erfolgte Schlussabrechnung des Projekts.
1Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Prüfung des Zahlungsantrags (Bagatellgrenze siehe Nr. 3.3.2). 2Teilzahlungen sind nicht zulässig.
1Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei sonstigen geförderten Gegenständen fünf Jahre. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Schlusszahlung. 3Wird das geförderte Projekt innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.
1Der Bewilligungsbehörde, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie den Prüfungsorganen der Europäischen Union steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu. 2Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung von zu Unrecht ausgereichten Zuwendungen und die Verhängung von Sanktionen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Kostengesetz.
Die Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Die im Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 genannten Durchführungsvorschriften zu Art. 66 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Regelung der Informations- und Publizitätsverpflichtungen sind zu beachten.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist, anzuwenden.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor