Veröffentlichung AllMBl. 2016/05 S. 1495 vom 08.03.2016

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Az. V5/6746.01-1/13
265-A
265-A
Richtlinie für
die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von
Ausländerinnen und Ausländern
(Asylsozialberatungsrichtlinie – AsylSozBR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 8. März 2016, Az. V5/6746.01-1/13
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zur sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern (im Folgenden Asylsozialberatung genannt). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1.1
1Zweck der Förderung ist es, Ausländerinnen und Ausländer sozial zu beraten und zu betreuen, damit sie sich in dem für sie fremden Lebens- und Kulturbereich für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland orientieren können. 2Beraten werden sollen Ausländerinnen und Ausländer im Sinne der Nr. 4.2.2.1 (zu beratende Personen). 3Die Beratung soll unabhängig von der Unterbringungsform erfolgen.
1.2
1Ein Schwerpunkt der Asylsozialberatung ist, die Betroffenen durch die Bereitstellung von Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage zu versetzen, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können. 2Die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären.
1.3
Weiterer Schwerpunkt der Asylsozialberatung ist, die Betroffenen objektiv und realistisch über ihre Situation in Deutschland, d. h. insbesondere über eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht bzw. über die Anerkennungsquoten im Asylverfahren aufzuklären und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hinzuweisen.
1.4
Dabei ist auf die bestehenden Zentralen Rückkehrberatungsstellen zu verweisen, welche die Rückkehrwilligen zunächst individuell und ergebnisoffen beraten und nach dem Entschluss zu einer freiwilligen Rückkehr individuell beim Aufbau einer neuen Existenz im Herkunfts- oder Weiterwanderungsland unterstützen.
1.5
1Des Weiteren soll auf die Bund-/Länderprogramme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen) hingewiesen werden. 2Nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
1.6
1Die zu beratenden Personen, die aus den staatlichen Gemeinschaftsunterkünften ausziehen dürfen, und auszugspflichtige anerkannte Flüchtlinge erhalten durch das Modellprojekt „Fit for Move“ Mietbefähigung und Wohnungsvermittlung. 2Sofern das Angebot für die Zielgruppe erreichbar ist, soll hierauf unabhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus hingewiesen werden.
1.7
Die Asylsozialberatung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit Ehrenamtliche akquirieren und Hilfen zur Selbstorganisation geben.
1.8
Die Asylsozialberatung soll auf eine Verzahnung mit ehrenamtlich Tätigen, Ehrenamtskoordinatoren und vor Ort tätigen Verwaltern der Unterkünfte hinwirken, gegebenenfalls koordinierend tätig sein.
1.9
Weiterhin soll die Asylsozialberatung zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit hinweisen und entsprechend vermitteln.
1.10
1Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in Aufnahmeeinrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niederschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. 2Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
1.11
Die Vorschriften des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
1.12
Da zum Zeitpunkt der Beratung noch kein gesicherter Bleibestatus besteht, soll die Fähigkeit zur Reintegration in die Herkunftsländer erhalten bleiben.
1.13
Hinsichtlich der Förderung von Kommunen als Träger der Asylsozialberatung in sogenannten Modellregionen wird auf die hierzu ergangenen Förderhinweise verwiesen.
1.14
1Die mit dieser Richtlinie geförderten Träger, welche Personal in einer sogenannten Modellregion (Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern in der Verantwortung einer Gebietskörperschaft) beschäftigen, wirken mit dem dortigen Träger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auf den Abschluss einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung hin. 2Hierin sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 3Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Allgemeine Asylsozialberatung
1Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe von Nr. 5.2 die Beschäftigung von Fachkräften für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit, von Fachkräften, die überörtlich in der Koordinierung der Asylsozialberatung tätig sind, der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte sowie von Assistenzkräften. 2Weiterhin werden Betreuungskräfte zur Sicherstellung einer niederschwelligen Betreuung von minderjährigen Kindern in Aufnahmeeinrichtungen gefördert.
2.2
Besondere Maßnahmen
Darüber hinaus können besondere Maßnahmen, die der Stärkung und/oder Unterstützung der Asylsozialberatung dienen, gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesverbandsebene.
3.2
Ausnahmsweise können auch andere Organisationen Zuwendungen erhalten, wenn sie nach ihrer Aufgabenstellung und langjährigen Tätigkeit zur Beratung und Betreuung der Zielgruppe besonders qualifiziert sind und eine entsprechende Beratung und Betreuung durch die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände nicht gewährleistet werden kann.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Qualifikation der Beratungskräfte
4.1.1
Die Asylsozialberatungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin/eines Diplom-Sozialpädagogen bzw. einer Diplom-Sozialarbeiterin/eines Diplom-Sozialarbeiters bzw. eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die aufgrund der erworbenen interkulturellen Kompetenz zur Asylsozialberatung besonders befähigen, nachweisen.
4.1.1.1
1Als Asylsozialberatungskraft sind folgende Berufsgruppen unter den folgenden Voraussetzungen geeignet:
a)
Dipl.-Sozialpädagogen und Dipl.-Sozialpädagoginnen (FH), Sozialpädagogik Bachelor (BA) oder Master;
b)
Dipl.-Sozialarbeiter und Dipl.-Sozialarbeiterinnen (FH), Soziale Arbeit BA oder Master;
c)
Dipl.-Pädagogen und Dipl.-Pädagoginnen, Diakone und Diakoninnen (mit sozialpädagogischem Hochschulabschluss);
d)
Soziologen und Soziologinnen, Psychologen und Psychologinnen, Ethnologen und Ethnologinnen, Diplom-Theologen und Diplom-Theologinnen, Sozialwissenschaftler und Sozialwissenschaftlerinnen, Lehrer und Lehrerinnen. 2Im Falle der Einstellung einer Person mit dieser Qualifikation verpflichtet sich der Träger, zur Qualitätssicherung den Mitarbeiter in Beratungskompetenzen (z. B. klientenzentrierte Beratung, systemische Beratung) eigenverantwortlich nachzuqualifizieren.
4.1.1.2
1Bewerber mit anderen Hochschulabschlüssen haben ihre Eignung, welche sich durch die bisherige Tätigkeit, Herkunft (sprachliche Kompetenz), interkulturelle Kompetenz und zwischenmenschliche Kompetenzen auszeichnet, entsprechend zu belegen. 2Eine Zusatzqualifikation in Beratungskompetenzen ist, wie unter Nr. 4.1.1.1 beschrieben, vom Träger eigenverantwortlich zu organisieren. 3Weiterhin ist zur Einstellung erforderlich, dass vor Ort bei dem antragstellenden Verband bereits eine Beratungskraft gemäß Nr. 4.1.1.1 Buchst. a bis c tätig ist. 4Für solche Bewerber ist beim StMAS eine Genehmigung zur Einstellung zu beantragen.
4.1.2
Kräfte, welche die Tätigkeit einer Asylsozialberatungskraft begleiten und unterstützen (Assistenzkräfte), sollen ihre Eignung, welche sich durch die bisherige Tätigkeit, Herkunft (sprachliche Kompetenz), interkulturelle Kompetenz und zwischenmenschliche Kompetenzen auszeichnet, entsprechend belegen.
4.1.3
1Die Kräfte, welche die Kinderbetreuung in Aufnahmeeinrichtungen übernehmen, sollen mindestens die Qualifikation einer Kinderpflegerin/eines Kinderpflegers nachweisen. 2In gesondert begründeten und vom StMAS genehmigten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
4.2
Aufgaben und Zielgruppen der Beratungskräfte
4.2.1
Betreuungsschlüssel
4.2.1.1
Im Bereich von Erstaufnahmeeinrichtungen sollen von einer Vollzeitkraft 100 zu beratende Personen (einschließlich der gemäß Nr. 1.10 zu betreuenden Kinder) betreut werden.
4.2.1.2
In allen anderen Unterbringungsmöglichkeiten sollen von einer Vollzeitkraft 150 zu beratende Personen (einschließlich der gemäß Nr. 1.10 zu betreuenden Kinder) betreut werden.
4.2.2
Zielgruppe der Beratung
4.2.2.1
Aufsuchend beraten werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich in einem Asylverfahren befinden (einschließlich derer, die noch keine Aufenthaltsgestattung besitzen) sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen Krieges in ihrem Heimatland gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG.
4.2.2.2
Sofern sich die übrigen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die Asylsozialberatung wenden, können diese Personen beraten werden.
4.2.2.3
1Nicht beraten werden Ausländerinnen und Ausländer, die (noch) in staatlichen Unterkünften wohnen, aber nicht (mehr) leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. 2Diese sollen bzw. können jedoch auf die vor Ort tätigen Migrationsberatungsstellen (Integrationsrichtlinie) und – sofern erreichbar – auf die Projekte „Fit for move“ verwiesen werden. 3Ebenfalls nicht beraten werden vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer. 4Sofern diese sich an die Asylsozialberatung wenden, erfolgt lediglich ein Verweis auf die Angebote gemäß Nrn. 1.4 und 1.5.
4.3
Beratungsstruktur
4.3.1
1Gundsätzlich ist bei der Planung und Ergänzung der Beratungsstruktur darauf zu achten, dass bayernweit eine bedarfsorientierte Angebots- und Beratungsstruktur erreicht wird. 2Die Asylsozialberatung vor Ort kann in multiprofessionellen Teams organisiert werden. 3Hierfür können neben mindestens einer Asylsozialberatungskraft nach Nr. 4.1.1.1 Buchst. a bis c auch Assistenzkräfte eingesetzt werden, welche die Asylsozialberatungskraft unterstützen und begleiten. 4Die Asylsozialberatungskraft übernimmt für die Tätigkeit der Assistenzkräfte vor Ort die Verantwortung. 5Ein solches Team kann beispielsweise neben der Asylsozialberatungskraft aus Sprachmittlern und Personen mit pädagogischer oder verwaltungstechnischer Kompetenz als Assistenzkraft bestehen.
4.3.2
1Für die Akquise von Kräften durch die Asylsozialberater kommen, unter Zuhilfenahme der bereits bestehenden Netzwerke, vor allem auch anerkannte Asylbewerber oder Migranten in Betracht. 2Das Gewinnen von anerkannten Asylbewerbern bzw. Migranten für Ehrenamt bzw. Unterstützung in der Beratung kann dazu beitragen, diese stärker in die Gesellschaft einzubinden und ein „sich selbst versorgendes“ System zur Personalgewinnung aufzubauen.
4.3.3
1Die Asylsozialberater erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der asylsuchenden Menschen zu verbessern. 2Im Rahmen dessen soll ein entsprechendes Vertretungskonzept für künftig im jeweiligen Landkreis ankommende zu beratende Personen erarbeitet werden.
5.
Art und Umfang der Zuwendung für die allgemeine Asylsozialberatung
5.1
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Personalausgaben für die Asylsozialberatungskräfte, Assistenzkräfte, Koordinierungskräfte, Verwaltungskräfte und Kräfte für Kinderbetreuung in den Aufnahmeeinrichtungen.
5.2.2
1Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich grundsätzlich nach einer Pauschale pro Person, die in Höhe von 100 % des Mittelwerts ab Stufe 2 bis Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe bemessen wird. 2Die Pauschale wird anhand der Kostenpauschalen berechnet, welche entsprechend des TV-L durch das StMAS für Projektförderungen im Arbeitsmarktfonds ermittelt wurden. 3Für die Berechnung der Pauschale werden die Kostenpauschalen herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben.
5.2.3
1Für Personal, dessen Beschäftigung in der Asylsozialberatung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. 2Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Asylsozialberatung eingesetzt wird.
5.2.4
1Für Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld wird anstatt der Kostenpauschale nach Nr. 5.2.2 der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) zugrunde gelegt, sofern der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht von anderer Stelle (z. B. über § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes – AAG) erstattet wird. 2Für Zeiten des Bezugs von Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (§ 11 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) wird die Kostenpauschale nach Nr. 5.2.2 um den Betrag gekürzt, den der Arbeitgeber von anderer Stelle erstattet bekommt (z. B. über § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG).
5.2.5
Die Kostenpauschale entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit o. Ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
5.2.6
1Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. 2Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.
5.2.7
Für Honorarkräfte sind höchstens pro Stunde bis zu 1/174 der jeweils geltenden, nach Nr. 5.2.2 festgelegten Pauschale pro Vollzeitstelle zuwendungsfähig.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
1Die Förderung wird als Pauschale pro Vollzeitstelle gewährt und beträgt 80 % der nach Nr. 5.2.2 ermittelten Pauschale. 2Die Pauschale pro Vollzeitstelle wird seitens des StMAS vor Beginn des Bewilligungszeitraums zum 1. Januar eines jeden Jahres ermittelt und den Trägern sowie möglichen Drittmittelgebern bekannt gegeben.
5.3.2
Für die ausgeübte Tätigkeit bemisst sich die Pauschale pro Person nach folgender Entgeltgruppe:
für Fachkräfte, die überörtlich in der Koordinierung der Asylsozialberatung tätig sind, nach der Entgeltgruppe 10; hierbei gilt eine Beschränkung der Kraft auf höchstens 5 % der im Projekt gesamt abgeleisteten Mitarbeiterstunden (ohne bereits vorliegende Stunden von Verwaltungskräften und sonstigen Koordinierungskräften);
für Fachkräfte, die unmittelbar Beratungs- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen, nach der Entgeltgruppe 9;
für Kräfte, die für Asylsozialberatungskräfte begleitend tätig werden (Assistenzkräfte), nach der Entgeltgruppe 8, sofern sie mindestens zu einem Drittel ihre Tätigkeit selbstständig ausführen; im Übrigen nach der Entgeltgruppe 6;
für Fachkräfte, die unmittelbar Kinderbetreuungsaufgaben in Aufnahmeeinrichtungen wahrnehmen, nach der Entgeltgruppe 6;
für die überörtlich tätigen Verwaltungskräfte nach der Entgeltgruppe 5; hierbei gilt eine Beschränkung der Kraft auf höchstens 5 % der im Projekt gesamtabgeleisteten Mitarbeiterstunden (ohne bereits vorliegende Stunden von Verwaltungskräften und sonstigen Koordinierungskräften).
6.
Art und Umfang der Zuwendung für besondere Maßnahmen
6.1
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben (auch Honorarausgaben) und Sachausgaben. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen eindeutig abgrenzbar, also dem Projekt zuordenbar und angemessen sein.
7.
Bagatellförderung
Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
8.
Eigenanteil
1Es ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen, noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
9.
Mehrfachförderung
9.1
Eine Förderung der Asylsozialberatung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden.
9.2
1Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich. 2Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nicht nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben abzüglich der staatlichen Förderung und eines angemessenen Eigenanteils nach Nr. 8 unschädlich (vgl. Nr. 10.6).
10.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
10.1
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.
10.2
1Das StMAS teilt der Bewilligungsbehörde zum Ende eines Jahres für das Folgejahr anhand der amtlichen Prognose gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes, der Quoten gemäß § 7 Abs. 2 der Asyldurchführungsverordnung und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln mit, wie viele zusätzliche Stellen voraussichtlich geschaffen werden können. 2Die Bewilligungsbehörde leitet diese Informationen an die Projektträger und die kommunalen Spitzenverbände weiter.
10.3
Antragstellung
10.3.1
Bewilligungszeitraum ist jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
10.3.2
1Ein entsprechender Förderantrag ist vor Beginn des Bewilligungszeitraums bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen.
10.3.3
Anträge für besondere Maßnahmen zur Stärkung und/oder Unterstützung der Asylsozialberatung sind mindestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn beim StMAS einzureichen, das über die Zuwendungsfähigkeit und die Durchführung des Bewilligungsverfahrens entscheidet.
10.4
1Die Einrichtung neuer Stellen und Ausweitung bereits bestehender Stellen sind vorher dem StMAS zur Zustimmung vorzulegen. 2Wiederbesetzungen gelten als solche, wenn sie unmittelbar an den Zeitraum anschließen, an dem der vorher Beschäftigte seine Tätigkeit beendet hat (ansonsten Neubesetzung). 3Wiederbesetzungen sind in dem zu übersendenden Ausgaben- und Finanzierungsplan (vgl. Nr. 10.7) kenntlich zu machen und darzustellen. 4Das StMAS berechnet und bewilligt den Bedarf für die zu bewilligenden Stellen landkreisbezogen. 5Die kreisfreien Städte werden grundsätzlich in die Berechnung des Landkreises einbezogen.
10.5
1Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. 2Dem StMAS ist ein Abdruck (mit Anlagen) zu übersenden. 3Den Anträgen sind ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, der auf die in Nr. 5.2.2 genannten Pauschalen pro Person abstellt, sowie eine Übersicht über das eingesetzte Betreuungspersonal beizufügen. 4In diese Übersicht sind aufzunehmen: Name, Geburtsdatum, örtlicher Betreuungsbereich (z. B. Gemeinschaftsunterkunft, privat oder dezentral untergebrachte zu betreuende Personen im Landkreis/in der kreisfreien Stadt), Förderzeitraum, Förderumfang (Stunden pro Woche), Förderbeteiligung Dritter (insbesondere Mittel der Kommune, der Arbeitsagentur bzw. der Europäischen Union), Einstufung nach den Bestimmungen des Zuwendungsempfängers, errechnete Pauschale pro Person nach Nr. 5.2.2 und tatsächliche Ausgaben.
10.6
1Die Anträge sind auf Basis der tatsächlich entstehenden Personalausgaben zu stellen. 2Die über die zuwendungsfähigen Pauschalen nach Nr. 5.2.2 hinausgehenden Ausgaben sind zwar grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, können aber durch Eigen- oder Drittmittel ersetzt werden. 3Dies setzt voraus, dass der Projektträger:
bei Antragstellung (Antragstellung nach Nr. 10.3.2) angibt, weitere Drittmittel akquirieren zu wollen, insbesondere auch für den Bereich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben;
sich unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde meldet, sobald konkret Drittmittel akquiriert wurden und
unverzüglich den Bescheid des Drittmittelgebers mit der Erklärung einreicht, dass diese Drittmittel dem Asylsozialberatungsträger ausschließlich für den Bereich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zugewendet werden.
4Können diese Voraussetzungen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums vom 1. Januar des jeweiligen Förderjahres bis 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres beigebracht werden, werden die Drittmittel – entsprechend den Regelungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – den Zuwendungsmitteln gegenüber in Anrechnung gebracht.
10.7
Abschlagszahlung
1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, auf Antrag der Projektträger jeweils zum 31. Mai und 30. November des Bewilligungszeitraums Abschläge in Höhe von bis zu 90 % der bis dahin möglichen Förderung zu zahlen. 2Der Antrag ist in Form des in Nr. 10.5 genannten Ausgaben- und Finanzierungsplans zu übersenden, der Informationen über die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegende Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Entgeltgruppen aufzeigt. 3Nach entsprechendem Abschluss des Verwendungsnachweises erfolgt umgehend die Restzahlung.
10.8
Meldung der Betreuungssituation – Einführung eines „Reportings“/Evaluierung
1Die vor Ort tätigen Verbände und Körperschaften erstellen halbjährlich einen Bericht über die allgemeine Situation und besondere Vorkommnisse. 2Das StMAS wirkt zudem gemeinsam mit den Projektträgern darauf hin, eine Basis für eine begleitende Evaluierung festzulegen.
11.
Verwendungsnachweis
11.1
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Asylsozialberatung ist vom Träger bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Dem StMAS ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises zu übersenden.
11.2
Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und dem Verwendungsnachweis beizulegen.
11.3
Der Verwendungsnachweis für besondere Maßnahmen ist bei der Stelle einzureichen, die im Bewilligungsbescheid genannt ist.
12.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor