Änderung der Entschädigungssatzung
des Zweckverbands Bayerische Musikakademie Alteglofsheim
des Zweckverbands Bayerische Musikakademie Alteglofsheim
Bekanntmachung des Zweckverbands
Bayerische Musikakademie Alteglofsheim
Bayerische Musikakademie Alteglofsheim
vom 10. Dezember 2015
Der Zweckverband Bayerische Musikakademie Alteglofsheim erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, und § 10 Abs. 3 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2015 die folgende Satzung:
§ 1
§ 2 der vom Zweckverband Bayerische Musikakademie Alteglofsheim am 14. April 1999 beschlossenen Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Angabe „50 %“ durch die Angabe „37,5 %“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „Der 1. Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 % des jeweiligen Höchstsatzes aus Abschnitt C der Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen.
- Der 2. Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 12,5 % des jeweiligen Höchstsatzes aus Abschnitt C der Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen.“
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 20. April 2015 in Kraft.
Tanja Schweiger
Landrätin
Verbandsvorsitzende
Landrätin
Verbandsvorsitzende