Veröffentlichung AllMBl. 2016/06 S. 1509 vom 05.04.2016

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Az. B II 2-G 3/10
73-W
73-W
Änderung der Bekanntmachung
über die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen – Teil A (VOL/A)
Ausgabe 2009
und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Ausgabe 2009
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 5. April 2016, Az. B II 2-G 3/10
1.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausgabe 2009 vom 16. Juni 2010 (StAnz. Nr. 25, AllMBl. S. 194) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009
(Einführungsbekanntmachung VOL/A – EinfBek VOL/A)
“.
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a), abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, ist wie im Folgenden beschrieben anzuwenden.“
1.3
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
In Satz 1 wird das Wort „EG-Vergaberichtlinien“ durch das Wort „EU-Vergaberichtlinien“ ersetzt.
1.3.1.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.3.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht sind oder überschritten werden, haben die Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO) und die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) anzuwenden. Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.“
1.4
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Freiberufliche Leistungen
Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ist Nr. 1.2 Abs. 2 anzuwenden.“
1.5
In Nr. 3 wird die Angabe „(www.pq-vol.de)“ gestrichen.
1.6
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Soweit der Auftragswert – ohne Umsatzsteuer – den Schwellenwert im Sinne der Nr. 1.2 Abs. 2 erreicht oder übersteigt, sind von allen öffentlichen Auftraggebern, die zur Anwendung der Vergabeverordnung verpflichtet sind, statistische Meldungen nach § 8 Abs. 1 der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) über die vergebenen Aufträge zu erstatten.“
1.6.2
In Nr. 5.2 wird die Angabe „(§ 18a VOB/A, § 23 VOL/A-EG, § 14 Abs. 1 VOF sowie § 15 SektVO)“ durch die Angabe „(§ 39 VgV, § 38 SektVO, § 21 KonzVgV)“ ersetzt.
1.7
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6.
Ermächtigung für das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, Änderungen oder Fortschreibungen der VOL/A und der VOL/B bekannt zu geben.“
1.8
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
7.
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift”.
1.8.2
Abs. 1 wird Nr. 7.1.
1.8.3
Abs. 2 wird Nr. 7.2 und wird wie folgt gefasst:
„7.2
Für vor dem 18. April 2016 begonnene Vergabeverfahren findet das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. April 2016 in Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer