73-W
Änderung der Bekanntmachung
über die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen – Teil A (VOL/A)
Ausgabe 2009
und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Ausgabe 2009
über die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen – Teil A (VOL/A)
Ausgabe 2009
und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Ausgabe 2009
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 5. April 2016, Az. B II 2-G 3/10
- 1.
- Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Ausgabe 2009 vom 16. Juni 2010 (StAnz. Nr. 25, AllMBl. S. 194) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009
(Einführungsbekanntmachung VOL/A – EinfBek VOL/A)“.
- 1.2
- Nr. 1.1 wird wie folgt gefasst:
- „1.1
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a), abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, ist wie im Folgenden beschrieben anzuwenden.“
- 1.3
- Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1.1
- In Satz 1 wird das Wort „EG-Vergaberichtlinien“ durch das Wort „EU-Vergaberichtlinien“ ersetzt.
- 1.3.1.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.3.2
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht sind oder überschritten werden, haben die Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO) und die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) anzuwenden. Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.“
- 1.4
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Freiberufliche Leistungen
- Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ist Nr. 1.2 Abs. 2 anzuwenden.“
- 1.5
- In Nr. 3 wird die Angabe „(www.pq-vol.de)“ gestrichen.
- 1.6
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
- „5.1
- Soweit der Auftragswert – ohne Umsatzsteuer – den Schwellenwert im Sinne der Nr. 1.2 Abs. 2 erreicht oder übersteigt, sind von allen öffentlichen Auftraggebern, die zur Anwendung der Vergabeverordnung verpflichtet sind, statistische Meldungen nach § 8 Abs. 1 der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) über die vergebenen Aufträge zu erstatten.“
- 1.6.2
- In Nr. 5.2 wird die Angabe „(§ 18a VOB/A, § 23 VOL/A-EG, § 14 Abs. 1 VOF sowie § 15 SektVO)“ durch die Angabe „(§ 39 VgV, § 38 SektVO, § 21 KonzVgV)“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Ermächtigung für das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
- Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, Änderungen oder Fortschreibungen der VOL/A und der VOL/B bekannt zu geben.“
- 1.8
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Inkrafttreten, Übergangsvorschrift”.
- 1.8.2
- Abs. 1 wird Nr. 7.1.
- 1.8.3
- Abs. 2 wird Nr. 7.2 und wird wie folgt gefasst:
- „7.2
- Für vor dem 18. April 2016 begonnene Vergabeverfahren findet das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. April 2016 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Horst Seehofer