Veröffentlichung AllMBl. 2016/06 S. 1515 vom 17.06.2015

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0f9db3333742abf0bb646491a0b3cf56f92972aefb2e6f8a92b867d07fadaa27

 

Az.: G3-7275-1/79
787-L
787-L
Richtlinie für die Gewährung der
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 17. Juni 2015 Az.: G3-7275-1/79
Grundlagen dieser Richtlinie sind (in der jeweils geltenden Fassung):
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl L 227 vom 31. Juli 2014, S. 1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER, ABl L 227 vom 31. Juli 2014, S. 18)
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl L 255 vom 28. August 2014, S. 18)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl L 255 vom 28. August 2014, S. 59)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69)
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl L 181 vom 20. Juni 2014, S. 1)
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 312 vom 23. Dezember 1995, S. 1)
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055)
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume (NRR) für den Zeitraum 2014–2020
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl I S. 166)
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBl I S. 897)
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV) vom 3. November 2014 (BGBl I S. 1690)
Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S. 1928)
Agrarzahlungenverpflichtungen-Verordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1)
die jeweils geltenden Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
das Bayerische Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014–2020 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L)
die Lose-Blatt-Sammlung (LBS) – Verwaltungsvorschrift des StMELF für den Verwaltungsvollzug.
Die nationalen Regelungen zur ersten Säule (DirektZahlDurchfG, DirektZahlDurchfV, InVeKoSV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Ausgleichszulage entsprechend angewendet.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, benachteiligte Agrarzonen, Kleine Gebiete) eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern.
Die Zahlungen sollen durch die Förderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen.
Die Ausgleichszulage wird gewährt, um Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, teilweise auszugleichen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gewährung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in benachteiligten Gebieten.
Die benachteiligten Gebiete wurden gemäß Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland), zuletzt geändert durch Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 97/172/EG (ABl L 72 vom 13. März 1997, S. 1), festgelegt.
Maßgeblich für die Abgrenzung der Ausgleichszulagengebiete ist das Gebietsverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.
Die grundstücksscharfe Abgrenzung kann beim jeweiligen AELF eingesehen werden. Darüber hinaus enthalten die InVeKoS-Flächendaten die entsprechenden Informationen zur Gebietszugehörigkeit.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des InVeKoS bezüglich Antragsteller und Betrieb (vgl. auch Verwaltungsvorschriften in der LBS).
4.
Förderkriterien und sonstige Auflagen
4.1
Förderkriterien
Der Zuwendungsempfänger muss
eine LF von mindestens 3 ha in benachteiligten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaften.
seinen Betriebssitz im Sinne von § 2 InVeKoSV in Bayern haben. Unterliegt der Betriebsinhaber in Deutschland nicht der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. befindet sich im Falle von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Geschäftsleitung nicht in Deutschland, so muss der überwiegende Anteil der vom Betriebsinhaber in Deutschland bewirtschafteten LF in Bayern liegen.
eine Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens aufweisen.
4.2
Sonstige Auflagen
Sonstige Auflagen flankieren das beabsichtigte Ziel der jeweiligen Maßnahme und haben keinen Einfluss auf die kalkulierte Höhe der Zuwendung. Als sonstige Auflage sind die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance) einzuhalten.
Damit sind durch den Zuwendungsempfänger die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
Die AGZ wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente in den benachteiligten Gebieten gewährt (vgl. LBS). Für Flächen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen, wird keine AGZ gewährt.
Ausgenommen von der Förderung sind Flächen,
die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden,
die für agrarökologische Zwecke stillgelegt wurden,
die stillgelegt wurden, weil diese der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß der nationalen Umsetzung von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen,
die nach FELEG stillgelegt sind sowie
sonstige Stilllegungen.
Folgende Flächen sind in den benachteiligten Agrarzonen von der Förderung ausgeschlossen:
Flächen für die Erzeugung von
Mais,
Sudangras,
Weizen (auch Mischungen),
Zuckerrüben,
Wein, Obst, Hopfen, Tabak und sonstige Dauerkulturen (ausgenommen Kurzumtriebsplantagen),
Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen (einschließlich Küchenkräuter),
Zierpflanzen sowie Baum- und Rebschulflächen,
Handelsgewächse (ausgenommen Hanf) sowie
unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze.
Alm-/Alpflächen:
Bei Almen/Alpen ist bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. Dabei sind die Vorgaben der LBS zu beachten.
5.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Benachteiligung, in der die Flächen des jeweiligen Betriebs liegen (vgl. Nr. 5.3.1).
5.3.1
Maßstab der Benachteiligung
Der Grad der Benachteiligung richtet sich
im Berggebiet
grundsätzlich nach der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der Gemarkungen, in denen die jeweiligen Flächen des Betriebs liegen.
in den benachteiligten Agrarzonen
nach der Durchschnitts-LVZ (Landwirtschaftliche Vergleichszahl) der Gemeinden bzw. Gemarkungen, in denen die jeweiligen Flächen des Betriebs liegen. Bei Gemeinden, die vollständig in den benachteiligten Agrarzonen liegen, ist die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde maßgebend. Bei Gemeinden, die teilweise im benachteiligten Gebiet und teilweise im nicht benachteiligten Gebiet liegen, wird für die Flächen im benachteiligten Gebiet die Durchschnitts-LVZ der darin liegenden Gemarkungen zur Berechnung herangezogen.
in den Kleinen Gebieten
nach der Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen, in denen die jeweiligen Flächen des Betriebs liegen.
Die Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen im Berggebiet und in den Kleinen Gebieten ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung jährlich elektronisch zur Verfügung gestellten Daten.
Die maßgebliche LVZ wird wie folgt über EDV ermittelt:
ha LF (Gde. A) × LVZ (Gde. A) + ha LF (Gde. B) × LVZ (Gde. B)
ha LF insgesamt
LF (Gde. A, B) = LF in der Gemeinde bzw. Gemarkung A, B (nur benachteiligte Agrarzonen)
LVZ (Gde. A, B) = Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung A, B, in der die Fläche liegt (nur benachteiligte Agrarzonen)
Die maßgebliche EMZ wird wie folgt über EDV ermittelt:
ha LF (Gmk. C) × EMZ (Gmk. C) + ha LF (Gmk. D) × EMZ (Gmk. D)
ha LF insgesamt
LF (Gmk. C, D) = LF in der Gemarkung C, D (nur Berggebiet bzw. Kleine Gebiete)
EMZ (Gmk. C, D) = Durchschnitts-EMZ der Gemarkung C, D, in der die Fläche liegt (Berggebiete bzw. Kleine Gebiete)
Alm-/Alpflächen bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.
5.3.2
Die Höhe des Zuschusses beträgt in Abhängigkeit von der Benachteiligung
im Berggebiet (vgl. Anlage 1)
für alle förderfähigen Flächen 42 – 200 €/ha
Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 9,30 €. Bei einer EMZ von 4374 und darüber wird im Berggebiet der Grundbetrag von 42 €/ha gewährt. Bei einer EMZ von 2675 und darunter wird der Höchstbetrag von 200 €/ha gewährt.
Unabhängig von der maßgeblichen EMZ werden im Berggebiet für die Bewirtschaftung anerkannter Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe 200 €/ha gewährt.
Aufschlag auf die ersten Hektare im Berggebiet
Im Berggebiet wird den Antragstellern zusätzlich für die ersten 10 Hektare förderfähige Fläche ein Aufschlag von 25 €/ha gewährt. Diese Zahlung erfolgt über eine entsprechende Erhöhung des ermittelten Zuschussbetrags je Hektar förderfähiger Fläche im Berggebiet.
in den benachteiligten Agrarzonen (vgl. Anlage 2a und 2b)
Grünland, Grünfutter1
sonstige förderfähige Flächen 
25 – 200 €/ha
25 – 100 €/ha
Die Staffelung nach abnehmender LVZ beträgt je LVZ-Punkt bei Grünland und Grünfutter 9,30 €, bei sonstigen förderfähigen Flächen 4,65 €.
Bei Grünland und Grünfutter wird bei einer LVZ von 30 und darüber und bei sonstigen förderfähigen Flächen bei einer LVZ von 27,4 und darüber der Mindestbetrag von 25 €/ha gewährt. Bei Grünland und Grünfutter sowie bei sonstigen förderfähigen Flächen wird bei einer LVZ von 11,2 und darunter der Höchstbetrag von 200 bzw. 100 €/ha gewährt.
in den Kleinen Gebieten (vgl. Anlage 3)
für alle förderfähigen Flächen  25 – 100 €/ha
Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 4,65 €. Bei einer EMZ von 4288 und darüber wird in den Kleinen Gebieten der Mindestbetrag von 2  €/ha gewährt. Bei einer EMZ von 2675 und darunter wird der Höchstbetrag von 100 €/ha gewährt.
5.3.3
Degression der Zahlungen
Die Zahlungen werden in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebs wie folgt gekürzt:
bis zum 100. ha: keine Kürzung,
über dem 100. ha: Kürzung der Zahlung je ha um 25 %.
5.4
Mindestzuwendungsbetrag
Zahlungen unter 100 € je Antragsteller und Jahr werden nicht bewilligt.
6.
Verfahren
6.1
Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist in der Regel das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das auch die Betriebsnummer führt.
6.2
Antragstellung
Die jährliche Antragstellung erfolgt mit dem Mehrfachantrag (MFA). Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die aktuellen Daten des MFA (Hauptformular, Flächen- und Nutzungsnachweis). Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesamte von ihm bewirtschaftete LF im Flächen- und Nutzungsnachweis anzugeben.
6.3
Antragsbearbeitung
6.3.1
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bewilligt ggf. die Zuwendung.
6.3.2
Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. Der Bewilligungsbescheid wird in der Regel zentral gedruckt und an den Zuwendungsempfänger versandt.
Erst nach Durchführung der Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten) durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden die Zuwendungen zentral ausbezahlt. Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (LBS Teil A).
6.4
Kontrollen
6.4.1
Die Kontrollen bestehen aus Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und Cross Compliance (CC) gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (LBS Teil D). Dabei wird jährlich bei einem bestimmten Prozentsatz der Antragsteller gemäß Art. 32 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Einhaltung der für die Gewährung einer Zuwendung maßgeblichen Sachverhalte im Rahmen von InVeKoS und Cross Compliance (CC) vor Ort geprüft.
6.4.2
Die Kontrolle der CC-Standards erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen der Zahlstelle auch durch die im jeweiligen Fachrecht zuständigen benannten Behörden und Institutionen.
6.5
Ahndung von Abweichungen und Verstößen
6.5.1
Abweichungen
Bei Abweichung zwischen der angegebenen (beantragten) und der ermittelten Fläche kommen die Regelungen der Art. 18 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung.
6.5.2
Nichteinhaltung von Förderkriterien oder sonstigen Auflagen
Bei Nichteinhaltung von Förderkriterien oder sonstigen Auflagen kommen die Regelungen des Art. 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung.
Die Nichteinhaltung von Förderkriterien hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Folge.
Verstöße gegen die sonstigen Auflagen werden nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit bewertet.
6.5.3
Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, um die Zuwendung zu erhalten.
6.5.4
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf die Rückzahlung der Förderung ganz oder teilweise verzichtet.
6.6
Die Förderung ist eine Zuwendung im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten die VV zu Art. 44 BayHO, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.7
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Art. 48 und 49 BayVwVfG. Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Art. 49a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geltend zu machen. Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Die Richtlinie vom 6. September 2010, Az.: A6-7275-2755, gilt weiterhin für Anträge, die sich auf die Bewirtschaftung der Flächen vor dem 1. Januar 2014 beziehen. Für das Antragsjahr 2014 gilt weiterhin die Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 9. Mai 2014 (AllMBl S. 342).
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
_________________
1
Klee, Kleegras, Klee-Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Grünlandeinsaat und sonstige Futterpflanzen
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2a:
Anlage 2b:
Anlage 3:
Anlage 4:
Förderbeträge und Zuschussstaffelung im Berggebiet
Förderbeträge in den benachteiligten Agrarzonen
Zuschussstaffelung in den benachteiligten Agrarzonen
Förderbeträge und Zuschussstaffelung in Kleinen Gebieten
Kulturgruppen für die Ausgleichszulage

Anlagen