806-A
Entschädigung der Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses sowie für
die Mitwirkung bei den Prüfungen nach
dem Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsausschusses sowie für
die Mitwirkung bei den Prüfungen nach
dem Berufsbildungsgesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 10. Mai 2016, Az. A5/0613.01-1/16
Auf Grund der §§ 9, 40 Abs. 4, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 sowie § 77 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetztes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, setzt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter oder Sozialversicherungsfachangestellte, Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung, mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Entschädigungen fest:
- 1.
- Berufsbildungsausschuss
1Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei Teilnahme an Sitzungen des Berufsbildungsausschusses
- –
- Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 16 geltenden Vorschriften und
- –
- eine Sitzungsvergütung von 28,15 € je Sitzungstag.
2Wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass durch die Teilnahme an der Sitzung Verdienstausfall eingetreten ist oder Aufwendungen für einen Vertreter entstanden sind, so kann bis zur doppelten Höhe der Sitzungsvergütung Ersatz geleistet werden. 3Diese Regelungen gelten auch für die Mitglieder der Unterausschüsse und für Mitglieder der Unterausschüsse, die aus besonderem Anlass zu Sitzungen des Berufsbildungsausschusses geladen werden. 4In gleicher Weise werden Stellvertreter entschädigt, die aus besonderem Anlass an Sitzungen des Berufsbildungsausschusses oder eines Unterausschusses teilnehmen.
- 2.
- Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
- 2.1
- Auslagen
Für Reisen im Zusammenhang mit der Mitwirkung an den Prüfungen wird eine Entschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.
- 2.2
- Prüfungsvergütung
- 2.2.1
- Bei Zwischenprüfungen wird gewährt
- –
- den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse eine Vergütung von 30,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
- –
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 17,90 €;
- –
- den Lehrern an berufsbildenden Schulen für die Begutachtung der Aufgabe in „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 40 % der Entschädigung, die für das Erstellen der Aufgabe zu bezahlen ist;
- –
- für eine vom Prüfungsausschuss beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Zwischenprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss;
- –
- für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,80 €.
- 2.2.2
- Bei Abschlussprüfungen wird gewährt
- –
- den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und eventuell bestellter Unterausschüsse eine Vergütung von 30,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
- –
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 19,10 €;
- –
- den Lehrern an berufsbildenden Schulen für die Begutachtung der Aufgabe in „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 40 % der Entschädigung, die für das Erstellen der Aufgabe zu bezahlen ist;
- –
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Abschlussprüfung eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung; die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben; besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss;
- –
- den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für die Bewertung einer schriftlichen Arbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,80 €;
- –
- den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer 6,00 €.
- 2.2.3
- Bei Fortbildungsprüfungen wird gewährt
- –
- den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Vergütung von 30,00 € für die Vorbereitung einer Sitzung;
- –
- für das Erstellen einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag und Bewertungshinweisen je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 19,10 €;
- –
- für eine vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossene Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe der Fortbildungsprüfung kann eine dem Umfang der Überarbeitung entsprechende Vergütung bis zu zwei Dritteln der jeweils vollen Entschädigung gewährt werden; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben; besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss;
- –
- den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit je volle 15 Minuten Bearbeitungsdauer 0,90 €;
- –
- für die Abnahme der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfungsteilnehmer 9,20 €.
- 2.2.4
- 1Für eine Nachkorrektur im Nachprüfungsverfahren, Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Korrekturvergütung für eine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt werden. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. 3Besteht ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nicht, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.
- 2.3
- Zahlung der Entschädigung
Die Entschädigungen werden von der die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führenden Stelle ausgezahlt, soweit ein solcher nicht errichtet ist, von der die Geschäfte des Prüfungsausschusses führenden Stelle.
- 3.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft; Nr. 2 gilt darüber hinaus auch für Prüfungen, die nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 3Die Bekanntmachungen über die Entschädigung der Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung für Auslagen und Zeitversäumnis vom 25. Mai 1972 (AMBl. S. 196), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. März 1992 (AllMBl. S. 338) geändert worden ist, und die Bekanntmachung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz vom 25. Mai 2004 (AllMBl. S. 275, StAnz. Nr. 23) treten mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
Werner Zwick
Ministerialdirigent
Ministerialdirigent