265-A
Richtlinie für die Förderung von hauptamtlichen Koordinatorenstellen
für Ehrenamtliche im Bereich Asyl
(Ehrenamtskoordinatorenrichtlinie – EhrKoordR)
für Ehrenamtliche im Bereich Asyl
(Ehrenamtskoordinatorenrichtlinie – EhrKoordR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 18. Mai 2016, Az. V5/6741-1/932
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen für hauptamtliche Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche im Bereich Asyl (im Folgenden Ehrenamtskoordinatoren genannt). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer im Bereich Asyl durch Auf- und Ausbau hauptamtlicher Koordinatorenstellen für Ehrenamtliche. 2Sowohl Helfende, Initiativen und Verbände als auch interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen mit diesen Ehrenamtskoordinatoren einen zentralen Ansprechpartner erhalten.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden hauptamtliche Ehrenamtskoordinatoren für Ehrenamtliche im Bereich Asyl.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Bedient sich die Kommune Dritter, ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Maßgabe der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO zu regeln. 3Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange gegenüber dem StMAS nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sog. interkommunale Zusammenschlüsse).
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Ausstattung und Qualifikation
1Voraussetzung für die Förderung ist die Schaffung einer Koordinatorenstelle im Umfang von mindestens einer halben Vollzeitstelle. 2Die eingesetzte Person sollte über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 3Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Asylsuchenden hilfreich.
- 4.2
- Auswahl unter mehreren Anträgen
Soweit die verfügbaren Haushaltsmittel nicht zur Förderung aller gestellten Anträge ausreichen, erfolgt eine Auswahl insbesondere anhand folgender Kriterien:
- –
- regionaler Bedarf (Zahl der zu koordinierenden Ehrenamtlichen und Zahl der Asylsuchenden) und
- –
- qualifiziertes Maßnahmekonzept der Kommune, hier insbesondere auch Einbindung der regionalen Akteure und Strukturen, Darstellung der Kooperation und Vernetzung.
- 4.3
- Aufgaben der hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren
1Die hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren sollen zentraler Ansprechpartner unter anderem für Helfende, Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden sein. 2Die Ehrenamtskoordinatoren sollen bestehende Organisationen und Initiativen koordinieren und unterstützen sowie auf eine übergeordnete regionale Netzwerkarbeit und Ehrenamts-/Freiwilligenbegleitung und -betreuung abzielen. 3Dort, wo noch keine Ehrenamts-/Freiwilligen-Versorgungsstruktur aufgebaut wurde, besteht zunächst besonderer Bedarf an Freiwilligengewinnung und -bindung, aber auch an Koordination, gezielter Vernetzung und Betreuung. 4Die Öffentlichkeitsarbeit soll forciert werden. 5Zudem bedarf es einer Anerkennungskultur für Ehrenamtliche. 6Hinzu kommen die Schulung, Begleitung, Fortbildung und Supervision der Ehrenamtlichen. 7Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für das Engagement (Versicherung, Aufwandsentschädigung, rechtliche Fragen usw.) soll beraten und informiert werden.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung einer Zuwendung, die im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung ausgereicht wird.
- 5.2
- Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 30 000 Euro, bei interkommunalen Zusammenschlüssen maximal 40 000 Euro.
- 5.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach Nr. 5.3.1, Sachausgaben nach Nr. 5.3.2 sowie Gemeinausgaben nach Nr. 5.3.3. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen eindeutig abgrenzbar, also dem Projekt zuordenbar und angemessen sein.
- 5.3.1
- Personalausgaben
1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben je nach Tätigkeit bis zur Entgeltgruppe 10 TV-L. 2Hierbei werden die Personalkostenpauschalen nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides). 3Honorarkosten sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 4Zuwendungsfähig sind Honorarkosten bis maximal 50 Euro pro Stunde.
- 5.3.2
- Sachausgaben
1Notwendige projektbezogene Sachausgaben sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2Hierunter fallen z. B. Ausstattungskosten der Koordinatorenstelle, Ausgaben für Schulung und Fortbildung sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. 3Reisekosten sind auf Grundlage des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig. 4Die Reise muss einen begründeten Bezug zu dieser Richtlinie aufweisen. 5Mietausgaben für Räumlichkeiten und Nebenkosten (Heizung, Reinigung etc.) sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern eine Anmietung erforderlich ist. 6Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten.
- 5.3.3
- Gemeinausgaben
1Für nicht direkt zuordenbare Ausgaben kann eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Ausgaben angesetzt werden. 2Bei einem Auszahlungsantrag kann diesbezüglich eine Ausnahme von der VV Nr. 7.1 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 1.4 ANBest-K gemacht werden.
- 5.4
- Eigenmittelerfordernis
1Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des Zuwendungsempfängers voraus. 2Der Eigenanteil kann teilweise durch Drittmittel ersetzt werden. 3Für diesen Fall hat der Zuwendungsempfänger einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben zu erbringen. 4Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger selbst oder durch Drittmittel erbracht werden und können nicht als Eigenanteil herangezogen werden.
- 5.5
- Bagatellförderung
Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
- 5.6
- Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
- 6.
- Antragstellung und Bewilligung
- 6.1
- Zuständigkeit
1Das StMAS ist zuständig für das Bewilligungs-, Verwendungsnachweis- und Rückforderungsverfahren. 2Es kann die Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
- 6.2
- Bewilligungszeitraum
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- 6.3
- Form der Antragstellung
1Der Antrag ist in schriftlicher und elektronischer Form rechtzeitig vor Beginn des Projekts (in der Regel mindestens sechs Wochen) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Antrag auf Förderung hat unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars zu erfolgen und beinhaltet einen Kosten- und Finanzierungsplan.
- 7.
- Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Der Nachweis der Verwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss in schriftlicher und elektronischer Form bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.
- 8.
- Monitoring
1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Sachbericht zu erstellen sowie Statistiken zu führen und diese binnen eines Monats in elektronischer Form dem StMAS (per E-Mail an Referat-V5@stmas.bayern.de) vorzulegen. 2Die Statistiken sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
- –
- Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen (insb. ehemalige Asylbewerber),
- –
- Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
- –
- Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
- –
- Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
- –
- öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.).
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor