Veröffentlichung AllMBl. 2016/09 S. 1609 vom 06.07.2016

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Az. IIC1-4740.2-1-1
2330-I
2330-I
Änderung des Kommunalen Wohnraumförderungsprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 6. Juli 2016, Az. IIC1-4740.2-1-1
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern (Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP) vom 22. Dezember 2015 (AllMBl. 2016 S. 3) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Klammer die Wörter „und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK – (Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO)“ eingefügt.
1.2
In Nr. 2.3 werden nach der Angabe „2.2“ die Wörter „oder der Ersterwerb von Wohngebäuden“ eingefügt.
1.3
Der Nr. 4 wird folgende Nr. 4.4 angefügt:
„4.4
1Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 ist der Ersterwerb eines Wohngebäudes nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baugenehmigung für das Gebäude nach dem 9. Oktober 2015 erteilt und das Gebäude noch nicht für Wohnzwecke genutzt wurde. 2Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.“
1.4
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch einen Zuschuss in Höhe von“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
1.4.1.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken nach Nr. 2.3 ist die Höhe des Zuschusses auf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 begrenzt.“
1.4.2
In Nr. 5.3 Satz 2 werden die Wörter „zu runden“ durch das Wort „abzurunden“ ersetzt.
1.5
Nr. 6.1 wird wie folgt gefasst:
1Das Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt nach Nr. 5.1 Satz 1 wird mit Unterstützung des Freistaates Bayern verbilligt. 2Die aktuellen Laufzeiten und Zinssätze – nominal und effektiv – können bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle und bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erfragt werden. 3Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt legt den Zinssatz an dem Tag fest, an dem ihr der Auszahlungsabruf der Bewilligungsstelle zugeht. 4Der Auszahlungskurs beträgt 100 %.“
1.6
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.6.1.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.“
1.6.2
Nach Nr. 7.2 wird folgende Nr. 7.3 eingefügt:
„7.3
Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 dürfen die Erwerbskosten marktübliche Kosten nicht übersteigen.“
1.6.3
Die bisherigen Nrn. 7.3 und 7.4 werden die Nrn. 7.4 und 7.5.
1.7
In Nr. 16.5 werden die Wörter „zu runden“ durch das Wort „abzurunden“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor