7815-L
Richtlinie zur Durchführung der
Hilfsmaßnahmen für die durch das
Jahrtausendhochwasser/-unwetter zwischen
dem 30. Mai 2016 und dem 1. Juni 2016
geschädigten ländlichen Wege in den
Außenbereichen der Gemeinden des
Landkreises Rottal-Inn
Hilfsmaßnahmen für die durch das
Jahrtausendhochwasser/-unwetter zwischen
dem 30. Mai 2016 und dem 1. Juni 2016
geschädigten ländlichen Wege in den
Außenbereichen der Gemeinden des
Landkreises Rottal-Inn
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 7. Juli 2016, Az. E5-7554-1/505
1Diese Richtlinie basiert auf den Beschlüssen des Ministerrats vom 7. und 14. Juni 2016. 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Es gilt die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 4Die Beihilferegelung für die Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurde gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Zweck der Zuwendung ist die Wiederherstellung von geschädigten ländlichen Wegen im Außenbereich von Gemeinden in dem von einem Jahrtausendhochwasser/-niederschlag betroffenen Landkreis Rottal-Inn, soweit die Schäden durch die sehr ungewöhnlichen Unwetter zwischen dem 30. Mai 2016 und dem 1. Juni 2016 verursacht worden sind. 2Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. 3Die genannten Ereignisse werden als Naturkatastrophe im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft. 4Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. 5Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist die Wiederherstellung des einzelnen geschädigten ländlichen Weges im Außenbereich von Gemeinden:
- –
- Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Gehöften oder zum öffentlichen Straßenwegenetz.
- –
- Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse von Wirtschaftswegen in anhängigen Verfahren nach dem FlurbG.
- –
- Wiederherstellen der Verkehrsverhältnisse der sonstigen ländlichen Wege. Hierzu gehören nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege wie z. B. zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führende Wege, Verbindungs- und Feldwege.
2Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Schäden einschließlich der Ausgaben für deren Beseitigung, für die Wiederherstellung sowie zugehörige Vorarbeiten und Nebenkosten. 3Hierzu zählen auch Schäden an den dazugehörigen Anlagen wie Brücken, Stützmauern und Zufahrten. 4Zuwendungsfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von ländlichen Wegen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörte Einrichtung.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger können sein
- –
- natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften,
- –
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Die Geschäftstätigkeit der Begünstigten muss die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschl. Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfassen. 3Bei gemeinschaftlichen Wiederherstellungsmaßnahmen in Form einer Maßnahmenträgerschaft benötigt der Maßnahmenträger Erklärungen der am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Grundstückseigentümer. 4Sofern der Beteiligte nicht selbst Eigentümer ist, benötigt er grundsätzlich eine Einverständniserklärung des Eigentümers. 5Ausschluss von der Förderung:
- –
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
- –
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.
- 4.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 4.1
- Zuwendungsart und Umfang
Die Zuwendungen werden als Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 4.2
- Höhe der Zuwendung
1Der Zuschuss kann bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 2Zuweisungen für Maßnahmen der öffentlichen Hand können bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Unter „öffentlicher Hand“ sind neben Gebietskörperschaften auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu verstehen. 4Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Anträgen im Rahmen einer Maßnahmenträgerschaft
- –
- bei Privat- oder Eigentümerwegen bis zu 80 % und
- –
- bei Wegen mit Baulast in der öffentlichen Hand bis zu 100 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Eine Kombination von Projekten im Rahmen eines Antrags mit unterschiedlichen Fördersätzen oder Maßnahmen ist nicht zulässig, hier bedarf es jeweils eines separaten Antrags. 6Eine Zuwendung unter 5 000 Euro (Bagatellgrenze) wird nicht gewährt. 7Die Zuwendung wird auf ganze Euro abgerundet.
- 5.
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben
- 5.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die Schäden müssen unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursacht und von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein. 2Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zur Behebung des Schadens bzw. zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. 3Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen ebenso die Ausgaben für Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit dem Hochwasser zur Schadensabwehr oder -begrenzung entstanden sind sowie Nebenkosten (z. B. für Gutachter).
- 5.2
- Eigenleistungen
1Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie in der Bilanz ausgewiesen werden. 2Diese Aussage gilt sinngemäß auch für Betriebe, die keine Bilanz erstellen. 3Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen (v. a. Eigenplanungen und für eine Vergabe geeignete Leistungen der Bauhöfe) sind nicht zuwendungsfähig.
- 5.3
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind
- –
- Folgeschäden oder Wertminderungen des Privat- oder Betriebsvermögens,
- –
- die verausgabte Umsatzsteuer, mit Ausnahme bei Maßnahmen an Wegen mit Baulast in der öffentlichen Hand, sowie
- –
- Preisnachlässe (z. B. Skonti), unabhängig von der Inanspruchnahme.
- 6.
- Überkompensation
1Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. 2Der Gesamtschaden ist daher um auf Grund der Naturkatastrophe nicht entstandene Ausgaben zu verringern. 3Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Hochwasserereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen (z. B. Sofortgeld), Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) offenzulegen. 4Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben voll mindernd bei der Berechnung der Zuwendung.
- 7.
- Verfahren
- 7.1
- Antrags- und Bewilligungsbehörde
1Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern. 2Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu den Hilfsprogrammen Forstwirtschaft und Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden des Landkreises Rottal-Inn erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung mit den betroffenen Bewilligungsbehörden.
- 7.2
- Antragstellung
1Anträge sind grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den jeweiligen Anlagen bei der Antragsbehörde einzureichen. 2Der Antragszeitraum ist bis 30. Juni 2017 befristet.
- 7.3
- Maßnahmenbeginn
In dringenden Fällen ist der Beginn der Schadensbehebung bereits vor Antragstellung möglich und förderunschädlich (nicht vor Eintritt des maßgeblichen Schadereignisses).
- 7.4
- Bewilligung
1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag einschließlich der Schadensmeldungen, entscheidet über die Förderung, erfasst die Daten und bewilligt den Antrag. 3Die Zuwendungsbescheide sind bis spätestens 31. Dezember 2017 zu erlassen. 4Falls erforderlich können Teilzahlungen zugelassen werden.
- 7.5
- Verwendungsnachweis und Prüfung
1Der vollständige Verwendungsnachweis muss der Bewilligungsbehörde grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens bis zum 1. Februar 2018, vorgelegt werden. 2Vereinfachte Verwendungsnachweise können zugelassen werden. 3Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung und führt die Verwendungsnachweisprüfung durch.
- 7.6
- Auszahlung
Die Zuwendung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Schadereignis gewährt werden, spätestens bis zum 1. Juli 2018.
- 7.7
- Veröffentlichung
Folgende Informationen werden auf einer eigenen Beihilfe-Website veröffentlicht:
- –
- der volle Wortlaut dieser Beihilferegelung,
- –
- eine Kurzbeschreibung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
- –
- bei Einzelbeihilfen von über 60 000 Euro in der landwirtschaftlichen Primärproduktion die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Informationen.
- 7.8
- Prüfungsrecht
1Den zuständigen Behörden des Landes steht das Prüfungsrecht gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu. 2Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen zehn Jahre nach Auszahlung der Zuwendung bzw. Schlusszahlung aufzubewahren.
- 8.
- Sonstige Bestimmungen
1Es gelten insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P bzw. ANBest-K, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist. 2Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P finden grundsätzlich wegen der besonderen Umstände, auf Grund derer die Maßnahmen veranlasst sind, keine Anwendung. 3Im Anwendungsbereich der ANBest-K sind grundsätzlich die Vergabebestimmungen für Bauleistungen anzuwenden. 4In diesen Fällen sind zur Vereinfachung der Schadensbehebungen grundsätzlich Vergabeverfahren zulässig, die weniger verwaltungsaufwändig sind. 5Je Gewerk können folgende Wertgrenzen angewandt werden:
- –
- für Freihändige Vergaben 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
- –
- für Beschränkte Ausschreibungen eine Million Euro (ohne Umsatzsteuer).
6Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe bzw. Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenzen bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3a Abs. 4 bzw. § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A bleibt unberührt. 7Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 8Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 9.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 1. Juli 2018 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor