Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 14 vom 30.12.2016

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Az. PKS7-5880-1-7
2273-I
2273-I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur
Förderung des außerschulischen Sports
(Sportförderrichtlinien – SportFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 30. Dezember 2016, Az. PKS7-5880-1-7
Inhaltsübersicht
Teil 1: Förderung der Sportvereine
Abschnitt A:  Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
2.
Vereinssitz, Vereinszweck, Verbandsmitgliedschaft
3.
Jugendarbeit
4.
Gemeinnützigkeit
5.
Finanzielle Verhältnisse
5.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
5.2
Beitragsaufkommen
6.
Nachweispflicht
Abschnitt B:  Förderung des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Bemessungsgrundlagen
4.1
Mitglieder
4.2
Übungsleiterlizenzen
4.3
Berechnungsverfahren
5.
Antragsverfahren
5.1
Beantragung bei der Kreisverwaltungsbehörde, Ausschlussfrist
5.2
Beantragung einer Teilung von Lizenzen
5.3
Verfahren bei der Teilung von Lizenzen
6.
Mittelbereitstellung, Bewilligung und Auszahlung
6.1
Mittelbereitstellung durch das Staatsministerium
6.2
Bewilligung
6.3
Auszahlung
7.
Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (Erlebte inklusive Sportschule – EISs)
7.1
Zweck der Förderung
7.2
Gegenstand der Förderung
7.3
Art und Umfang der Förderung
7.4
Besondere Fördervoraussetzungen
7.5
Antragsverfahren
7.6
Mittelbereitstellung, Bewilligung und Auszahlung
7.7
Verwendungsnachweis
8.
Kooperationsmodell „Sport nach 1 – Sport in Schule und Verein“
Abschnitt C:  Förderung des Sportstättenbaus
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.2
Definition Kleinanträge, Regelanträge
2.3
Förderobergrenzen für förderfähige Bauwerke
2.4
Nicht geförderte Sportstätten
2.5
Geförderte Sportstätten und Sportstättenteile
2.6
Bagatellgrenze
3.
Spezielle Fördervoraussetzungen
3.1
Jugendanteil
3.2
Trägerschaft des Vereins
3.3
Bedürftigkeit, Bedarf, Nutzung
3.4
Eigentumsverhältnisse
3.5
Sicherung
3.6
Sportstättenbauberatung
4.
Art der Förderung
4.1
Finanzierungsart
4.2
Zuschüsse, Darlehen
5.
Umfang der Förderung
5.1
Bemessungsgrundlage
5.2
Fördersatz
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
6.
Antragsverfahren
6.1
Antrag
6.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
6.3
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen der Dachverbände mit Delegation
6.4
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen der Dachverbände ohne Delegation
7.
Festsetzung, Bewilligung und Auszahlung durch Dachverbände mit Delegation
7.1
Festsetzung
7.2
Bewilligung
7.3
Auszahlung
8.
Bewilligung und Auszahlung durch die Regierungen
8.1
Bewilligung
8.2
Auszahlung
9.
Abrechnung
9.1
Verwendungsnachweis
9.2
Verwaltungsprüfung
9.3
Rechnungsprüfung
Teil 2: Förderung der Sportverbände
Abschnitt D:  Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
2.
Geförderte Verbände
3.
Gemeinnützigkeit
4.
Finanzielle Verhältnisse
4.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
4.2
Beitragsaufkommen
5.
Rücklagen
6.
Eigenmittelanteil im Haushalt
7.
Dopingprävention
8.
Nachweispflicht
9.
Förderbereiche
Abschnitt E:  Förderung des Breitensports
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Zentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
2.2
Dezentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
2.3
Sportbetrieb und Sportorganisation
2.4
Bedeutende Breitensportveranstaltungen
2.5
Breitensportprojekte
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsverfahren von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen von Dachverbänden mit Delegation
4.2
Antragsverfahren für eigene Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
4.3
Antragsverfahren anderer Dachverbände
4.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.2
Auszahlung
6.
Verwendungsnachweis
6.1
Mitgliedsverbände und Anschlussorganisationen von Dachverbänden mit Delegation
6.2
Dachverbände mit Delegation
6.3
Dachverbände ohne Delegation
7.
Verwaltungsprüfung
8.
Rechnungsprüfung
Abschnitt F:  Förderung des Nachwuchsleistungssports
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Einsatz von Trainern
2.2
Talentförderung
2.3
Stützpunkttrainingsmaßnahmen
2.4
Sportbetrieb und Sportorganisation
2.5
Bedeutende Nachwuchsleistungssportveranstaltungen
2.6
Sportmedizinische Betreuung
2.7
Dopingpräventionsmaßnahmen
2.8
Leistungssportprojekte
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsverfahren von Mitgliedsverbänden von Dachverbänden mit Delegation
4.2
Antragsverfahren für eigene Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
4.3
Antragsverfahren anderer Dachverbände
4.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.2
Auszahlung
6.
Verwendungsnachweis
6.1
Mitgliedsverbände von Dachverbänden mit Delegation
6.2
Dachverbände mit Delegation
6.3
Dachverbände ohne Delegation
7.
Verwaltungs- und Rechnungsprüfung
Abschnitt G:  Förderung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Art der Förderung
4.
Umfang der Förderung
4.1
Bundesstützpunkte
4.2
Landesleistungszentren
4.3
Höhe der Förderung, Bagatellgrenze, Vorrang von Sanierungs-, Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen
5.
Antragsverfahren
5.1
Bundesstützpunkte
5.2
Landesleistungszentren
5.3
Antrag
5.4
Zuwendungsempfänger
6.
Bewilligung und Auszahlung
6.1
Bewilligung
6.2
Auszahlung
7.
Abrechnung
7.1
Verwendungsnachweis
7.2
Verwaltungsprüfung
7.3
Rechnungsprüfung
8.
Sicherung
Abschnitt H:  Förderung der Beschaffung beweglicher Großgeräte
1.
Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kauf
2.2
Nicht geförderte Gerätearten
2.3
Zuwendungsfähige Geräte
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.2
Umfang der Förderung
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragstellung
4.2
Antragsfrist
4.3
Vorzeitige Beschaffung
4.4
Antragsbearbeitung
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.2
Auszahlung
6.
Abrechnung
6.1
Verwendungsnachweis
6.2
Verwaltungsprüfung
6.3
Rechnungsprüfung
Abschnitt I:  Förderung des Sportstättenbaus
1.
Baumaßnahmen von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen eines Dachverbandes mit Delegation
2.
Eigene Baumaßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
2.1
Zweck der Förderung
2.2
Gegenstand der Förderung
2.3
Art der Förderung
2.4
Umfang der Förderung
2.5
Antragsverfahren
2.6
Bewilligung und Auszahlung
2.7
Abrechnung
2.8
Rechnungsprüfung
2.9
Sicherung
3.
Baumaßnahmen anderer Dachverbände
Teil 3: Schlussbestimmungen
1.
Erstattung von Zuwendungen
2.
Veränderung von Erstattungsansprüchen, Darlehensumwandlung
2.1
Stundung, Niederschlagung, Erlass
2.2
Verfahren
2.3
Darlehensumwandlungen
3.
Gerichtsverfahren bei Verbänden mit Delegation
4.
Änderung von Vorschriften
5.
Ausnahmeklausel
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1: Förderung der Sportvereine
Abschnitt A: Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
1Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein im Allgemeinen durch Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. 2Bei Schützenvereinen ist ggf. auch der Eintrag in die Liste der privilegierten Schützengesellschaften ausreichend (vgl. Verzeichnis der Regierung von Schwaben über privilegierte Schützengesellschaften in Bayern).
2.
Vereinssitz, Vereinszweck, Verbandsmitgliedschaft
Gefördert werden Vereine, deren Satzung einen Vereinssitz in Bayern und als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmt, ggf. auch neben anderen Zwecken, und die Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) (sowie gleichzeitig mindestens eines seiner Fachverbände oder Anschlussorganisationen), des Bayerischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes e. V. (BVS Bayern), des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. (BSSB) oder des Oberpfälzer Schützenbundes e. V. (OSB) sind, und ihre Mitglieder ihrer jeweiligen Dachorganisation satzungsgemäß melden.
3.
Jugendarbeit
1Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zu Beginn des Jahres der Antragstellung die Zahl der Kinder, Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren und jungen Erwachsenen im Alter bis einschließlich 26 Jahren mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl beträgt. 3Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.
4.
Gemeinnützigkeit
Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.
5.
Finanzielle Verhältnisse
5.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse (Buchführung, Jahresrechnung, Rechnungsprüfung usw.) aufweisen und sich bereit erklären, Unterlagen hierüber für eine etwaige Nachprüfung bereitzuhalten und von einem Beauftragten der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der zuständigen Regierung bzw. des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nachprüfen zu lassen; auf Anforderung hat er die Unterlagen vorzulegen.
5.2
Beitragsaufkommen
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre (Schüler): 12 €,
je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre (Jugendliche): 25 €,
je Mitglied ab 18 Jahre (Erwachsene): 50 €.
2In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (z. B. Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas u. Ä.). 3Spenden oder Beitragsübernahmen durch Stammvereine (z. B. bei Junioren-Förder-Gemeinschaften) können nicht in das Ist-Aufkommen eingerechnet werden. 4Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 Prozent des Soll-Aufkommens dann, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. 5Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten ein Mitgliederzuwachs zu Beginn des laufenden Förderjahres, auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes – Duldung) oder Beitragsfreistellungen.
6.
Nachweispflicht
1Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2Die für die Antragsbearbeitung zuständige Stelle kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen.
Abschnitt B: Förderung des Sportbetriebs
1.
Zweck der Förderung
Durch die Förderung des Sportbetriebs soll den Vereinen Unterstützung in der Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben einerseits im personellen Bereich (wie z. B. der Beschäftigung von Übungsleitern), andererseits im sachlichen Bereich der Bewirtschaftung (einschließlich ggf. Anmietung) notwendiger Räume und Flächen oder ihrer Ausstattung mit Sport- oder Pflegegeräten gewährt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Der Sportbetrieb der Vereine wird gemäß Nr. 4 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel pauschal (Vereinspauschale) gefördert.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Umfang der Förderung
3.2.1
1Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von den im Staatshaushalt für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln im Jahr der Förderung. 2Die im Haushalt veranschlagten Mittel werden vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) auf der Grundlage der Mitteilung der nach Nr. 4.3 ermittelten Mitgliedereinheiten auf die Mitgliedsvereine der Dachverbände verteilt.
3.2.2
Die Vereinspauschale wird für jedes dem Verein zum Jahresbeginn angehörende Mitglied gewährt.
3.2.3
1Die Vereinspauschale berücksichtigt die Vereinsmitglieder mit unterschiedlicher Gewichtung nach Maßgabe der in Nr. 4 geregelten Bemessungsgrundlagen. 2Der genaue Zuwendungsbetrag eines Vereins wird auf Grundlage der innerhalb der Ausschlussfrist nach Nr. 5 bei den Kreisverwaltungsbehörden vorliegenden Anträge ermittelt.
3.2.4
1Eine Vereinspauschale wird nicht gewährt, soweit der Verein nicht mindestens 500 Mitgliedereinheiten (Bagatellgrenze) erreicht. 2Diese Mitgliedereinheiten werden auch bei der Errechnung der Fördereinheit nach Nr. 4.3 nicht berücksichtigt.
4.
Bemessungsgrundlagen
4.1
Mitglieder
4.1.1
Erwachsene Mitglieder
Jedes Mitglied wird, soweit es nicht nach Nr. 4.1.2 berücksichtigt wird, einfach gewichtet.
4.1.2
Sonstige Mitglieder (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Abschnitt A Nr. 3, die Mitglieder eines Vereins sind, werden zehnfach gewichtet.
4.2
Übungsleiterlizenzen
4.2.1
Übungsleiterlizenzen, die vom Verein seit dem Stichtag des Vorjahres im Sportbetrieb eingesetzt wurden, werden 650-fach gewichtet, wenn sie am Stichtag nach Nr. 5 gültig sind und dem Verein zur Vorlage bei der Kreisverwaltungsbehörde am Stichtag zur Verfügung stehen.
4.2.2
1Der Einsatz einer Lizenz kann bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. 2Die Lizenz wird dabei abweichend von Nr. 4.2.1 je zur Hälfte, also 325-fach für einen Verein, gewichtet.
4.2.3
Eingesetzte gültige Lizenzen, die nach Nr. 4.2.7 anerkannt sind, können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur bei einem Verein berücksichtigt werden und werden 325-fach gewichtet.
4.2.4
1Übersteigt die Zahl der eingesetzten gültigen Übungsleiterlizenzen nach den Nrn. 4.2.1 bis 4.2.3 vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, so können die übersteigenden Lizenzen keine Berücksichtigung mehr finden. 2Abweichend davon können eingesetzte gültige Lizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins berücksichtigt werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins sonstige Mitglieder nach Nr. 4.1.2 sind. 3Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder nach Nr. 4.1.2, so ist eine Berücksichtigung der eingesetzten gültigen Lizenzen bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl zulässig.
4.2.5
Anerkannt sind alle Übungsleiter des BLSV, seiner Verbandsgliederungen und Anschlussorganisationen, die nach den Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes e. V. (DOSB) oder nach ergänzenden vom Staatsministerium genehmigten Bestimmungen ausgebildet und geprüft sind, über einen vom BLSV ausgestellten gültigen Übungsleiterausweis verfügen und deren Lizenz im Einvernehmen zwischen BLSV und Staatsministerium als förderfähig eingestuft wurde.
4.2.6
Anerkannt sind ferner Übungsleiter von Verbänden außerhalb des BLSV, die von ihrer zuständigen bayerischen Dachorganisation nach Richtlinien ausgebildet und geprüft sind, die vom Staatsministerium erlassen oder genehmigt worden sind, über einen von dieser Dachorganisation ausgestellten, gültigen Übungsleiterausweis verfügen und deren Lizenz im Einvernehmen zwischen der Dachorganisation und dem Staatsministerium als förderfähig eingestuft wurde.
4.2.7
Lizenzen, die nicht unter die Nrn. 4.2.5 oder 4.2.6 fallen, können gemäß Nr. 4.2.3 berücksichtigt werden, sofern auf Antrag der zuständigen bayerischen Dachorganisation eine Anerkennung seitens des Staatsministeriums erfolgt.
4.2.8
Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen stellt das Staatsministerium den Kreisverwaltungsbehörden zur Verfügung.
4.3
Berechnungsverfahren
4.3.1
Aus den Angaben der Vereine bei Antragstellung gemäß Nr. 5 wird unter Anwendung der nach den Nrn. 4.1 und 4.2 vorgegebenen Gewichtungen die Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) errechnet.
Erwachsene Mitglieder + (Sonstige Mitglieder x 10) + [(eingesetzte gültige Übungsleiterlizenzen x 650) + (eingesetzte halbe gültige Übungsleiterlizenzen x 325) + (Lizenzen nach Nr. 4.2.3 x 325) (bis zur Obergrenze gemäß Nr. 4.2.4)] = ME
4.3.2
1Der zur Verfügung stehende Haushaltsbetrag wird durch die Gesamtzahl der gemeldeten Mitgliedereinheiten der Vereine dividiert und so die Fördereinheit (FE) errechnet, die auf eine Mitgliedereinheit entfällt. 2Die Fördereinheit wird nach kaufmännischen Regeln auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Haushaltsbetrag / ME = FE
4.3.3
Die Fördereinheit wird mit der Zahl der für den jeweiligen Sportverein ermittelten Mitgliedereinheiten multipliziert und ergibt so den Förderbetrag (FB), der dem Verein zur Verfügung gestellt wird.
FE x ME (Verein) = FB
5.
Antragsverfahren
5.1
Beantragung bei der Kreisverwaltungsbehörde, Ausschlussfrist
1Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. 2Der Antrag muss vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des jeweiligen Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird (Ausschlussfrist!), bei der Kreisverwaltungsbehörde eingegangen sein. 3Dabei sind die Daten des Mitgliederbestands zum 1. Januar sowie nach diesen Richtlinien für eine Förderung erforderliche weitere Angaben zusammen mit den für die Abrechnung zur Verfügung gestellten gültigen Übungsleiterlizenzen im Original vorzulegen. 4Die Vorschriften der VV Nr. 11.1 zu Art. 44 BayHO sind zu beachten.
5.2
Beantragung einer Teilung von Lizenzen
1Reicht ein Verein eine Übungsleiterlizenz ein, die auch in einem anderen Verein gemäß Nr. 4.2.2 eingesetzt wurde und auch dort berücksichtigt werden soll, so hat er dies bei Antragstellung unter Bezeichnung der betreffenden Lizenz und des anderen Vereins anzugeben. 2Ein Verein, der die Lizenz nicht im Original vorlegen kann und ihre Berücksichtigung gemäß Nr. 4.2.2 beantragt, hat bei Antragstellung die Lizenz und den Verein, der sie im Original vorlegt, zu bezeichnen.
5.3
Verfahren bei der Teilung von Lizenzen
1Soweit bei einer Berücksichtigung von Übungsleiterlizenzen nach Nr. 4.2.2 für die beiden antragstellenden Vereine unterschiedliche Kreisverwaltungsbehörden örtlich zuständig sind, teilt die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die Lizenz im Original vorliegt, der betroffenen Behörde mit,
dass eine Berücksichtigung der Lizenz nach Nr. 4.2.2 beantragt wurde
und die betreffende Lizenz dem Antrag im Original beiliegt.
2Nur bei Vorliegen dieser Mitteilung darf die betroffene Kreisverwaltungsbehörde eine Berücksichtigung nach Nr. 4.2.2 für einen Verein ohne Vorlage der Originallizenz vornehmen.
6.
Mittelbereitstellung, Bewilligung und Auszahlung
6.1
Mittelbereitstellung durch das Staatsministerium
6.1.1
Die Kreisverwaltungsbehörden teilen den Regierungen bis zum 30. April jeden Jahres
die Gesamtzahl der nach Nr. 4.3 ermittelten Mitgliedereinheiten sowie
die für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Bestandsdaten nach den Nrn. 3.2.2, 4.1 und 4.2 mit.
6.1.2
Die Regierungen beantragen beim Staatsministerium bis zum 31. Mai jeden Jahres unter Angabe der Gesamtzahl der in ihrem Bezirk ermittelten Mitgliedereinheiten und der für ihre Ermittlung zugrunde liegenden Bestandsdaten die Zuweisung der Fördermittel.
6.1.3
Das Staatsministerium ermittelt den Betrag, der sich aus den Meldungen der Regierungen für eine Fördereinheit nach Nr. 4.3 ergibt, und weist jeder Regierung den für ihre gemeldeten Mitgliedereinheiten entsprechenden Betrag an Haushaltsmitteln zu.
6.2
Bewilligung
1Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Vereinen die Zuwendungen nach Mitteilung der verfügbaren Summe durch die Regierungen. 2Eine Bewilligung unterbleibt, sofern ein Verein die Bagatellgrenze gemäß Nr. 3.2.4 nicht erreicht.
6.3
Auszahlung
1Die Regierungen übertragen auf der Grundlage der gemeldeten Mitgliedereinheiten den Kreisverwaltungsbehörden die Bewirtschaftungsbefugnis über die staatlichen Mittel (vgl. VV Nrn. 1 und 2 zu Art. 34 BayHO). 2Zuständige Kassen sind grundsätzlich die Staatsoberkassen (vgl. VV Nr. 2 zu Art. 79 BayHO), die von den Kreisverwaltungsbehörden entsprechende Auszahlungsanordnungen erhalten. 3Es können jedoch auch andere Auszahlungswege gewählt werden.
7.
Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung (Erlebte inklusive Sportschule – EISs)
7.1
Zweck der Förderung
1Durch eine zusätzliche Förderung des Sportbetriebs von Vereinen des BVS Bayern mit inklusiven Sportangeboten soll dazu beigetragen werden, durch ein niedrigschwelliges Sportangebot Barrieren und Berührungsängste zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen abzubauen und das Miteinander zu fördern. 2Im Rahmen einer Anschlussförderung an das sog. EISs-Projekt des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration soll die Nachhaltigkeit des gemeinsamen Sporttreibens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung unter Anleitung ausgebildeter Übungsleiterinnen und Übungsleiter in inklusiven, wohnortnahen Vereinsstrukturen verbessert werden.
7.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Sachausgaben (Sportgeräte, Mieten), Aus- und Fortbildungen sowie Übungsleiterhonorare in pauschalierter Form.
7.3
Art und Umfang der Förderung
7.3.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
7.3.2
Umfang der Förderung
1Die Höhe der Zuwendung beträgt 1 380 € pro EISs-Gruppe jährlich, jedoch maximal 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gemäß Nr. 7.2, unter der Voraussetzung ausreichend im Staatshaushalt für diesen Zweck zur Verfügung stehender Mittel im Jahr der Förderung. 2Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, ist die Pauschale anteilig für alle EISs-Gruppen zu kürzen.
7.4
Besondere Fördervoraussetzungen
7.4.1
1Antragsberechtigt sind Sportvereine in Bayern, die am 1. Januar des jeweiligen Förderjahres Mitglied des BVS Bayern sind und die ihre Mitglieder, die am EISs-Projekt partizipieren, beim BVS Bayern gemeldet haben. 2Teilnehmer einer EISs-Gruppe können nur Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sein (ausgenommen Menschen mit geistiger Behinderung).
7.4.2
Ein Eigenanteil in Höhe von mindestens zehn Prozent der Gesamtausgaben einer EISs-Gruppe ist durch den antragstellenden Sportverein zu erbringen.
7.4.3
Die EISs-Gruppe, für die die Förderung beantragt wird, muss bereits Gegenstand der EISs-Projekt-Förderung durch das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gewesen sein.
7.4.4
Die für den inklusiven Sportbetrieb erforderlichen barrierefreien Sportstätten müssen zur Verfügung stehen.
7.4.5
Die EISs-Gruppe ist von einem qualifizierten Übungsleiter (mindestens erste Lizenzstufe im Behinderten- und/oder Inklusionssport nach den Richtlinien des Deutschen Behindertensportverbandes e. V. – DBS) zu leiten.
7.4.6
1Von den Teilnehmern der Gruppe müssen mindestens 30 Prozent eine Behinderung und mindestens 20 Prozent keine Behinderung haben. 2Die Gruppengröße muss im ersten Jahr der Förderung mindestens sechs Teilnehmer und ab dem zweiten Jahr der Förderung mindestens acht Teilnehmer betragen.
7.4.7
1Eine EISs-Gruppe setzt eine Übungsveranstaltung pro Woche (ausgenommen in Ferienzeiten), mindestens jedoch 38 Übungsveranstaltungen pro Jahr verteilt auf mindestens 20 Wochen voraus. 2Die Dauer einer Übungseinheit muss mindestens 60 Minuten betragen.
7.5
Antragsverfahren
7.5.1
Der Antrag auf eine EISs-Projekt-Anschlussförderung ist vom durchführenden Sportverein bis einschließlich 1. März eines Förderjahres zu stellen und bei den jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörden mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
7.5.2
1Die Beantragung zur Förderung von mehreren EISs-Projekten durch einen Verein ist zulässig. 2Für jedes Projekt ist jedoch ein gesonderter Förderantrag zu stellen. 3Hierfür stehen den Sportvereinen über den BVS Bayern entsprechende Formblätter zur Verfügung.
7.5.3
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bestätigung der Mitgliedschaft des Vereins beim BVS Bayern,
eingesetzte Übungsleiterlizenz,
Liste mit Namen, Geburtsdatum und Grad bzw. Art der Behinderung der Teilnehmer,
Nachweis der Mitgliedermeldung beim BVS Bayern für die Teilnehmer,
Jahresplanung hinsichtlich Ort und Zeit der geplanten Übungsveranstaltungen,
eine Finanzierungsbestätigung über einen eigenen Mitteleinsatz des Vereins in Höhe von mindestens 154 € (= Eigenanteil: zehn Prozent der förderfähigen Ausgaben).
Im Falle eines Erstantrags auf eine Anschlussförderung ist die Bestätigung über den Erhalt einer Anschubfinanzierung durch das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration beizulegen, Folgeanträgen der Verwendungsnachweis (vgl. EISs-Konzeptblatt) des Vorjahres.
7.6
Mittelbereitstellung, Bewilligung und Auszahlung
7.6.1
Mittelbereitstellung
1Die Kreisverwaltungsbehörden teilen die Anzahl der vollständig und fristgerecht vorliegenden Anträge, die alle Fördervoraussetzungen erfüllen, den Regierungen bis zum 15. April jeden Jahres mit, die diese Angaben an das Staatsministerium bis zum 20. Mai jeden Jahres weiterleiten. 2Das Staatsministerium weist den Regierungen die zur Förderung dieser Anträge erforderlichen Mittel zu.
7.6.2
Bewilligung
Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Vereinen die Zuwendungen nach Mitteilung der verfügbaren Summe durch die Regierungen.
7.6.3
Auszahlung
1Die Regierungen übertragen auf der Grundlage der Anzahl der förderfähigen Anträge den Kreisverwaltungsbehörden die Bewirtschaftungsbefugnis über die staatlichen Mittel (vgl. VV Nrn. 1 und 2 zu Art. 34 BayHO). 2Zuständige Kassen sind grundsätzlich die Staatsoberkassen (vgl. VV Nr. 2 zu Art. 79 BayHO), die von den Kreisverwaltungsbehörden entsprechende Auszahlungsanordnungen erhalten. 3Es können jedoch auch andere Auszahlungswege gewählt werden.
7.7
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:
Teilnehmerliste mit Namen, Geburtsdatum, Grad bzw. Art der Behinderung, Mitgliedermeldung,
Bestätigung der durchgeführten Übungsveranstaltungen mit Datum, Anzahl der jeweiligen Teilnehmer (mit Namen, Geburtsdatum, Grad bzw. Art der Behinderung zur Feststellung des Mindestanteils behinderter (30 Prozent) und nichtbehinderter (20 Prozent) Teilnehmer) sowie Ort und Zeit der Veranstaltungen.
8.
Kooperationsmodell „Sport nach 1 – Sport in Schule und Verein“
Sportarbeitsgemeinschaften im Rahmen des Kooperationsmodells „Sport nach 1 – Sport in Schule und Verein“ werden nicht nach diesen Richtlinien, sondern nach den aktuellen Regelungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gefördert.
Abschnitt C: Förderung des Sportstättenbaus
1.
Zweck der Förderung
1Durch die Gewährung von Investitionszuwendungen sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen. 2Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem Trägerverein zur gemeinsamen Durchführung von Baumaßnahmen muss jeder Einzelverein die Fördervoraussetzungen erfüllen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Bauwerke, wenn sie besondere sportspezifische Eigenschaften erfüllen und zur sportlichen Nutzung des Vereins eigens erforderlich sind.
2.1
Förderfähige Maßnahmen
1Gegenstand der Förderung sind nach Maßgabe der Zuwendungsfähigkeit Anlagen oder Anlageteile, die der Bestandssicherung und Bestandsentwicklung dienen. 2Laufender Bauunterhalt ist von der Förderung ausgeschlossen.
2.1.1
Bestandssicherung:
2.1.1.1
Generalinstandsetzungen von Sportstätten, wenn diese einer grundlegenden Überholung dienen und das Objekt dadurch auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung aufweisen müsste, und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; das gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde.
2.1.1.2
1Entsprechendes gilt für Instandsetzungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen, sofern die Neuerrichtung oder letzte Generalsanierung mindestens sechs Jahre zurückliegt oder die Ausgaben für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme mindestens 65 000 € betragen. 2Ausgenommen von dieser Frist bzw. Wertgrenze sind Maßnahmen im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen, die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs erfüllt werden müssen.
2.1.1.3
1Als Instandsetzungsmaßnahmen gelten Maßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen (z. B. Erneuerung der Elektroinstallation sowie des Sporthallenbodens) oder zur Substanzerhaltung (z. B. Erneuerung von Fassadenelementen/Fassaden/Dachteilen), sofern das gesamte betroffene Bauteil (gemäß DIN 276) nach Abschluss der baulich-technischen Wiederherstellung einen Stand aufweist, der qualitativ und zweckbestimmt dem Stand der Technik entspricht. 2Teilsanierungen von Bauteilen sind nicht förderfähig.
2.1.1.4
1Als Modernisierungsmaßnahmen gelten Maßnahmen aus energetischen Gründen (z. B. Erneuerung einer Heizungsanlage), sofern sie mit einem Gesamtkonzept zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit für das betroffene Objekt beantragt werden und nachweislich zur Minimierung des Energiebedarfs unter Beibehaltung der sportlichen Zweckbestimmung führen. 2Teilsanierungen von Bauteilen sind nicht förderfähig.
2.1.1.5
Als Maßnahme der Bestandssicherung gilt auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt.
2.1.2
Bestandsentwicklung: Neubau, Umbau und Erweiterung von Sportstätten der Vereine.
2.2
Definition Kleinanträge, Regelanträge
1Kleinanträge sind Förderanträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 250 000 €. 2Regelanträge sind Förderanträge, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 250 000 € übersteigen.
2.3
Förderobergrenzen für förderfähige Bauwerke
1Für förderfähige Bauwerke werden vom jeweiligen Dachverband mit Zustimmung des Staatsministeriums Förderobergrenzen festgelegt und bei Bedarf, spätestens aber nach vier Jahren, überprüft. 2Die Förderobergrenzen sollen in der Regel die für typische Bauwerke üblicherweise auskömmlichen förderfähigen Ausgaben definieren. 3Zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung des Förderprogramms können für bestimmte Sportstättenarten oder deren Teile auch Förderobergrenzen festgelegt werden, die typischerweise nicht auskömmlich sind.
2.4
Nicht geförderte Sportstätten
Nach diesem Abschnitt nicht gefördert werden die folgenden Sportstätten einschließlich Nebenanlagen:
2.4.1
der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen;
2.4.2
Anlagen, die überwiegend touristisch oder für Erholungszwecke genutzt werden (z. B. Langlaufloipen, Naturrodelbahnen, Ski-Abfahrten und Skilifte, Reitwege, Reitanlagen und Tennisanlagen innerhalb von Erholungszentren);
2.4.3
kommunale Anlagen. Hierzu zählen auch Sportstätten, die überwiegend kommunalen Aufgaben dienen oder ursprünglich durch die Kommune errichtet oder betrieben wurden. Als Wesensmerkmal kommunaler Sportstätten gelten dabei z. B.:
Hausherreneigenschaft der Kommune oder die offensichtliche, kurzfristige, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Förderung stehende Übertragung der Hausherrenrechte auf den antragstellenden Verein;
kommunale Fehlbetragsfinanzierung zuzüglich Kommunaldarlehen für den zehnprozentigen Vereinsanteil;
Verlegung der vereinseigenen Sportstätten zur Umsetzung kommunaler Entwicklungsplanung;
Vergabe von Planungsleistungen durch die Kommune;
2.4.4
Anlagen des Luftsports, die dem Flugbetrieb, der Flugzeugwartung und -pflege dienen;
2.4.5
Anlagen, die im Trainings- und Wettkampfbetrieb im bezahlten Sport benutzt werden oder durch den Verein aufgrund seiner Lizenzbedingungen vorgehalten werden müssen;
2.4.6
kommerziell genutzte Anlagen; gelegentliche Vermietungen der Anlage sind unschädlich, wenn die dadurch erzielten Einnahmen in der Jahresrechnung die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Ausgaben nicht übersteigen;
2.4.7
Anlagen des Hochleistungssports (wie Bundes- und Landesleistungszentren), die nach Abschnitt G gefördert werden.
2.5
Geförderte Sportstätten und Sportstättenteile
2.5.1
1Gefördert werden Bauwerke oder Teile von Bauwerken, soweit sie die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte oder unmittelbar dem Betrieb der Sportfläche dienen. 2Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für andere Zwecke (z. B. Generalversammlung, Faschingsveranstaltung) ist nicht förderschädlich.
2.5.2
Ausgenommen von der Förderung sind somit insbesondere:
Aufenthaltsräume,
Bereiche der Vereinsverwaltung,
Zuschaueranlagen und die für den Zuschauerverkehr benötigte Infrastruktur einschließlich Maßnahmen zur Erfüllung der Versammlungsstättenverordnung,
Parkplätze (ausgenommen Behindertenparkplätze),
Bereiche, die in eine ständige Gaststättenkonzession oder Schankerlaubnis einbezogen sind.
2.6
Bagatellgrenze
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 € werden nicht gefördert.
3.
Spezielle Fördervoraussetzungen
3.1
Jugendanteil
1Die geförderte Maßnahme muss aktiver Jugendarbeit dienen. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zu Beginn des Jahres der Antragstellung der Personenkreis gemäß Abschnitt A Nr. 3 zehn Prozent der Mitglieder des Vereins beträgt. 3Abschnitt A Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3.2
Trägerschaft des Vereins
1Der Verein muss selbst Träger aller beantragten Baumaßnahmen sein. 2Die Bauherreneigenschaft muss vor Beginn der Baumaßnahme nachgewiesen werden.
3.3
Bedürftigkeit, Bedarf, Nutzung
3.3.1
1Gefördert werden nur Baumaßnahmen von Vereinen, die nicht in der Lage sind, das Vorhaben ohne staatliche Hilfe durchzuführen (Subsidiaritätsgrundsatz). 2Der Verein hat dabei alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zu ergreifen, seine eigene Leistungsfähigkeit zu stärken (z. B. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen o. Ä.). 3Außerdem muss der Verein in finanzieller Hinsicht die Gewähr dafür bieten, ein Objekt ordnungsgemäß zu führen und zu unterhalten. 4Dies ist durch die Vorlage von Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen bzw. zusätzlich, abhängig von der Größe der Maßnahme, durch eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung darzulegen. 5In allen Fällen ist ein angemessener Eigenanteil zum zuwendungsfähigen Bauteil durch den Zuwendungsempfänger zu verlangen, der nicht unter zehn Prozent liegen darf. 6Für die jeweilige Maßnahme zweckgebundene Spenden werden dabei als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 7Dies gilt nicht für von beauftragten Firmen nachträglich, ggf. auch in Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe. 8Der Verein hat darüber hinaus mindestens folgende Eigenmittel einzusetzen:
die Hälfte der ihm zur Verfügung stehenden Gelder, soweit diese den Betrag von 50 000 € überschreiten; als einzusetzende Gelder in diesem Sinne gelten auch freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und sonstige Rücklagen nach § 62 Abs. 3 AO.
zweckgebundene Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, welche für das zu fördernde Vorhaben gebildet wurden, in voller Höhe.
9Nicht eingesetzt werden müssen sonstige zweckgebundene Rücklagen, insbesondere Betriebsmittelrücklagen. 10Als zweckgebundene Rücklagen gelten nur solche Mittel, über deren Verwendung das jeweilige satzungsbestimmte Gremium hinreichend konkret beschlossen hat. 11Setzt der Verein weniger Eigenmittel als nach den Sätzen 8 bis 10 vorgesehen ein, ist die Förderung um den fehlenden Betrag zu kürzen.
3.3.2
1Eine Förderung ist nur im Rahmen des nachgewiesenen Bedarfs zulässig. 2Der Bedarfsnachweis ist zu erbringen durch:
den Bedarfsnachweis des Vereins (insbesondere Sportbetrieb, Teilnehmerzahlen sowie Auslastung der Sportstätte durch den eigenen Vereinssport);
bei Dachverbänden mit mehr als einem Fachverband mit einer Bestandserfassung der vom Verein genutzten Sportanlagen nach Vorgaben des Dachverbandes; die Richtigkeit der Bestandserfassung ist durch die zuständige Person in den Kreisvorständen des BLSV bzw. außerhalb des BLSV durch den Verband oder eine damit beauftragte Person außerhalb des antragstellenden Vereins zu bestätigen;
sowie bei Dachverbänden mit mehr als einem Fachverband zusätzlich durch die Erfüllung der im Kriterienkatalog festgelegten Mindestvoraussetzungen.
3.3.3
1Sofern nicht genügend Haushaltsmittel vorhanden sind, um alle bewilligungsreifen Anträge festzusetzen, erfolgt die Bedarfsbewertung und Einstufung des Antrags hinsichtlich seiner Festsetzung auf der Grundlage des Kriterienkatalogs. 2Der Kriterienkatalog setzt antragsspezifische Daten insbesondere zum Bau, zur Nachhaltigkeit, zum Sportbetrieb und zur Wartezeit ins Verhältnis zu anderen Anträgen und ermittelt so eine Rangstelle für die Festsetzung des Antrags. 3Die Festlegung des Kriterienkatalogs erfolgt durch das Staatsministerium im Benehmen mit den Dachverbänden mit mehr als einem Fachverband. 4Der Kriterienkatalog ist regelmäßig zu überprüfen und anzupassen, spätestens jedoch nach vier Jahren.
3.3.4
Der antragstellende Verein muss im Hinblick auf die bauliche Maßnahme Mitglied im jeweiligen Sportfachverband sein.
3.4
Eigentumsverhältnisse
3.4.1
Die Förderobjekte müssen grundsätzlich im (Teil-)Eigentum bzw. (Teil-)Erbbaurecht des Vereins stehen.
3.4.2
1In folgenden Fällen genügt anstelle des Eigentums- bzw. Erbbaurechts ein langfristiges Nutzungsrecht an dem Grundstück, das durch einen Vertrag nachzuweisen ist:
bei Gemeinschaftsprojekten (das heißt Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang errichtet werden) von mehreren Vereinen oder von Vereinen und Kommunen;
bei Anlagen oder Einbauten, die nicht auf vereinseigenen Grundstücken errichtet werden.
2Für nachträgliche An-, Aus- oder Einbauten genügt dieser Nachweis bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine nur dann, wenn auch für die bestehende Anlage ein entsprechendes langfristiges Nutzungsrecht des Zuwendungsempfängers besteht.
3.4.3
1Das Erbbaurecht nach Nr. 3.4.1 hat sich auf einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu erstrecken (Zweckbindungsfrist). 2Das Nutzungsrecht nach Nr. 3.4.2 sowie das Hausrecht müssen auf die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage unkündbar, unabdingbar und uneingeschränkt eingeräumt werden. 3Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt davon unberührt.
3.4.4
1Bei Generalinstandsetzungen, Modernisierungen und entsprechenden Instandsetzungen nach Nr. 2.1.1 sowie bei Umbauten bestehender Anlagen nach Nr. 2.1.2 muss die vertragliche Nutzungsdauer ebenfalls noch mindestens 25 Jahre ab Fertigstellung betragen. 2Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben von bis zu 75 000 € genügt eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren. 3Dies gilt auch, wenn sich diese Maßnahmen nur auf einen Teil der Anlage beziehen.
3.5
Sicherung
3.5.1
1Zur Sicherung der sportlichen Nutzung über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist kann der Dachverband eine Grunddienstbarkeit an allen für die zweckgemäße sportliche Nutzung erforderlichen Objekten verlangen. 2Eine darüber hinausgehende dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist grundsätzlich entbehrlich.
3.5.2
Das etwaige Erfordernis einer Sicherung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit der dinglichen Sicherung gegen Vereinsauflösung und Zweckentfremdung durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nach § 883 BGB zugunsten der Bewilligungsstelle.
3.5.3
Auf Antrag eines Vereins kann die Bewilligungsstelle der Löschung einer bestellten dinglichen Sicherung nach Erlöschen der Darlehensverpflichtung zustimmen.
3.6
Sportstättenbauberatung
1Baugenehmigungspflichtige Maßnahmen und Regelanträge gemäß Nr. 2.2 sind förderfähig, wenn vor Antragstellung eine Sportstättenbauberatung durch den zuständigen Sport-Dachverband erfolgt ist; im Bereich des Schießsports erfolgt diese durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für die Sicherheit von nichtmilitärischen Schießanlagen. 2Bei anderen Maßnahmen kann der Sport-Dachverband im Einzelfall die Förderfähigkeit von einer Sportstättenbauberatung abhängig machen.
4.
Art der Förderung
4.1
Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gewährt.
4.2
Zuschüsse, Darlehen
4.2.1
1Die Zuwendungen werden grundsätzlich als projektbezogene Zuschüsse gewährt. 2Wenn die Zuwendungen über einen Dachverband mit Delegation (Art. 44 Abs. 3 BayHO) ausgereicht werden, kann dieser die Staatsmittel als nicht rückzahlbare Zuschüsse und als zinslose bzw. zinsverbilligte Darlehen weiterbewilligen. 3Bei Regelanträgen gemäß Nr. 2.2 soll mindestens ein Drittel als Darlehen gegeben werden.
4.2.2
Die Darlehenskonditionen werden allgemein vom Staatsministerium festgelegt.
4.2.3
Darlehensrückflüsse sowie damit im Zusammenhang stehende Zinsen sind an die Staatskasse zu überweisen.
4.2.4
1Auf Antrag des Dachverbandes mit Delegation legt das Staatsministerium den jährlichen angemessenen Personal- und Sachaufwand der Staatsmittelabteilung fest. 2Das Staatsministerium teilt diesen Aufwand vorweg aus den für diesen Dachverband vorgesehenen Staatsmitteln für den Sportstättenbau zu. 3Am Jahresende verbleibende Mittel für den Personal- und Sachaufwand werden auf den Bedarf des Folgejahres angerechnet.
5.
Umfang der Förderung
5.1
Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung bemisst sich nach einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der etwaigen anteiligen Vorsteuererstattung.
5.2
Fördersatz
5.2.1
Dachverbände mit Delegation
1Kleinanträge gemäß Nr. 2.2 können mit einer Zuwendung bis zu 20 Prozent gefördert werden. 2Bei Regelanträgen kann die Zuwendung bis zu 30 Prozent der einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Die Zuwendung ist immer auf volle 50 € abzurunden.
5.2.2
Dachverbände ohne Delegation
1Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung ist immer auf volle 50 € abzurunden.
5.2.3
1Bei Katastrophenfällen, das heißt unvorhersehbaren Schadensereignissen (z. B. Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser), kann der höchstmögliche Fördersatz im begründeten Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. 2Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.
5.2.4
1Wird eine Maßnahme auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, so ist die Zuwendung nach diesen Richtlinien so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. 2Der Eigenanteil des Vereins muss nach Aufteilung der anderweitigen Förderung auf Bauteile, die für die Förderung nach diesen Richtlinien zuwendungsfähig bzw. nicht zuwendungsfähig sind, mindestens noch zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:
5.3.1
Es gelten im Einzelnen folgende Kostengruppen (KG) gegliedert nach DIN 276 (aktuelle Ausgabe) als zuwendungsfähig bezogen auf die förderfähigen Räume und Flächen nach Nr. 2.5:
1
KG
2
Kostenart
3
zuwendungsfähig
4
nicht zuwendungsfähig
Nr. 100
Kosten des Baugrundstücks
---
insgesamt
Nr. 200
Kosten für Herrichten und Erschließung
nichtöffentliche (private) Erschließung (Nr. 230)
Herrichten (Nr. 210)
öffentliche Erschließung (Nr. 220)
Ausgleichsabgaben (Nr. 240)
Nr. 300
Kosten des Bauwerks
– Baukonstruktionen
insgesamt, aber ohne Kosten für …
… sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen (Nr. 390), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
Nr. 400
Kosten des Bauwerks
– Technische Anlagen
insgesamt, aber ohne Kosten für …
… sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen (Nr. 490), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
Nr. 500
Kosten der Außenanlagen
Geländeflächen (Nr. 510), aber ohne
anteilige Kosten für …
… nicht sportfunktionell notwendige Bepflanzung und Begrünung
… Wasserflächen, soweit nicht zur Sportplatzpflege notwendig
befestigte Flächen (Nr. 520): Sportplatzflächen, für den Sportbetrieb notwendige Wege
Baukonstruktionen (Nr. 530): Sportanlagen-Einfriedungen, Stützmauern, Geländebearbeitung und
-gestaltung, Rampen, Treppen, Stufen, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
Technische Anlagen (Nr. 540): Abwasser- und Versorgungsanlagen, Anlagen für Immissionsschutz, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang; Trainingsbeleuchtung
sonstige Verkehrsanlagen
Einbauten in Außenanlagen (Nr. 550): Außengeräte-, Umkleide- und Sanitärräume, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
Wirtschaftsgegenstände
Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen (Nr. 590), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
Nr. 600
Kosten für Ausstattung und Kunstwerke
---
insgesamt
Anmerkung:
Fest mit dem Bauwerk verbundene Einbaugeräte gehören zu den Kosten für das Bauwerk (Nr. 300)
Nr. 700
Baunebenkosten
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (Nrn. 720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen mit Ausnahme der
Grundlagenermittlung
Vorplanung
Objektbetreuung sowie
Dokumentation
nicht durch kommunales Personal erbracht werden (vgl. hierzu Nr. 5.3.2)
alle übrigen Kosten
5.3.2
1Der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) ist entsprechend der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die KG 200 bis 500 (nach Nr. 5.3.1) nach tatsächlichen Ausgaben zu ermitteln und zu bewerten. 2Die Förderobergrenze für förderfähige Baumaßnahmen liegt bei 16 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (KG 200 bis 500).
5.3.3
1Bei Schießstätten sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für folgende bauliche Anlagen nach den Nrn. 5.3.1 und 5.3.2 zu ermitteln: den Schützenstand, den Raumteil für Schießleitung bzw. Schießaufsicht auf dem Schützenstand, den nicht bewirtschafteten Raumteil für wartende Schützen unmittelbar am Schützenstand (maximal 4 m2 je Schützenstand; anstelle einer Wartezone im unmittelbaren Anschluss an den Schützenstand kann ein Vorbereitungs- und Warteraum entsprechender Größe anerkannt werden), den Zielstand mit Scheibenautomatik, den Kugelfang, die Windschutz- und Schallschutzanlage (auch Lärmschutzwälle), die Lagerräume für Waffen und Munition, die Konditions-, Gymnastik- und Fitnessräume, die (anteiligen) Toilettenräume (WC), die Umkleideräume (Garderobe), die Geräteräume und den Auswertungsraum (bis 10 m2, ab zehn Schützenständen 20 m2). 2Im Bereich des Bogensports sind maximal 12 m2 als Lagerfläche je Schießbahn zuwendungsfähig.
5.3.4
1Unbezahlte freiwillige Arbeiten – soweit sie stundenmäßig aufgelistet sind – und Sachleistungen von Vereins- oder Gemeindeangehörigen sowie Sachspenden gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. 3Für handwerkliche Leistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation voraussetzen, können die Sätze angemessen erhöht werden. 4Kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. 5Sachspenden und Sachleistungen können mit bis zu 80 Prozent des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
5.3.5
1Sofern Vorsteuererstattung (§ 15 UStG) geltend gemacht werden kann, gehört diese nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Vorsteuererstattung ist daher anteilig auf die nicht zuwendungsfähigen und die zuwendungsfähigen Ausgaben aufzugliedern und von diesen vor der Zuwendungsermittlung abzusetzen.
5.3.6
1Treten bei einer Baumaßnahme Kostenerhöhungen ein, so können hierfür Nachfinanzierungen aus Staatsmitteln grundsätzlich nur gewährt werden, solange noch kein bestandskräftiger Festsetzungs- bzw. Bewilligungsbescheid ergangen ist und die gemäß Nr. 2.3 festgelegten Förderobergrenzen nicht überschritten werden. 2Ausnahmsweise kann eine Nachfinanzierung zu Kostenerhöhungen auch dann zugelassen werden, wenn während des Baus unvorhergesehene Schwierigkeiten (z. B. Bodenerschwernisse) eingetreten sind, die zu unabweisbaren Mehrkosten geführt haben. 3Die Ursache ist fachtechnisch zu belegen. 4Kostenerhöhungen, deren Ursachen nicht sportfachlich notwendig, die durch den Verein oder dessen Beauftragte zu vertreten sind oder die weniger als fünf Prozent der bisher festgesetzten bzw. bewilligten förderfähigen Ausgaben ausmachen, sind nicht förderfähig.
5.3.7
1Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Ausgaben auf die zuwendungsfähigen Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. 2Als anteilige Ausgaben für den Objekterwerb werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die der bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildete Gutachterausschuss im Einzelfall als Verkehrswert festgestellt hat.
6.
Antragsverfahren
6.1
Antrag
6.1.1
Vor Antragstellung sind mit dem Dachverband Verfahren und Voraussetzungen des Antrags zu klären.
6.1.2
1Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Dachverband auf der Grundlage der vom Dachverband zur Verfügung gestellten Unterlagen einzureichen. 2Er muss vom Vereinsvorstand unterschrieben sein; das Gleiche gilt für Kostengliederung (Kostenschätzung) und Finanzierungsplan einschließlich der Bestätigung zur Sicherstellung der Zwischenfinanzierung und des gesicherten Nachweises der Förderung anderer Zuwendungsgeber.
6.1.3
1Für zusammengehörende Maßnahmen ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen. 2Größere Vorhaben können in Bauabschnitte aufgeteilt werden, wenn der einzelne Bauabschnitt in sich abgeschlossen ist und eine selbstständige Nutzungsmöglichkeit früherer Bauabschnitte auch ohne die Ausführung der weiteren Bauabschnitte gegeben ist. 3Der Antrag ist dann jeweils nur für den betreffenden Bauabschnitt einzureichen; dem ersten Antrag ist jedoch eine kurze Beschreibung der Gesamtmaßnahme mit entsprechenden Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtausgaben und deren Finanzierung beizufügen. 4Die einzelnen beantragten Bauabschnitte können nicht jeweils als Kleinantrag gemäß Nr. 2.2 behandelt werden.
6.1.4
Anträge auf Berücksichtigung von Kostenerhöhungen nach Nr. 5.3.6 sind formlos mit den notwendigen Belegen in einfacher Fertigung einzureichen.
6.1.5
Bei Dachverbänden mit Delegation erfolgt die Bewertung der förderfähigen Ausgaben zur Vorlage im Verteilerausschuss erst nach der Vorlage aller dafür erforderlichen Unterlagen.
6.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
6.2.1
Grundsätzlich dürfen Maßnahmen erst nach Bewilligung der Zuwendung begonnen werden.
6.2.2
1Bei Kleinanträgen gemäß Nr. 2.2 kann nach Eingang des Antrags der Dachverband dem förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. 2Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
6.2.3
1In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle (nach Eingang des Antrags) den Maßnahmebeginn auch bei Regelanträgen gemäß Nr. 2.2 schon vor Erlass des Bewilligungsbescheids zulassen (Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn). 2Der Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist ggf. formlos zu stellen und setzt neben den vollständigen Antragsunterlagen die Vorlage folgender zusätzlicher Unterlagen voraus:
Nachweis über die Zwischenfinanzierung sowie eine Bestätigung des Vereinsvorstands darüber, dass die Zwischenfinanzierungslasten vom Verein aufgebracht werden können,
Begründung für die Notwendigkeit einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.
6.2.4
1Dachverbände mit Delegation entscheiden selbst über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn. 2Andere Dachverbände reichen Anträge, die sie für berechtigt halten, mit einer Stellungnahme samt allen Unterlagen der örtlich zuständigen Regierung zur Entscheidung weiter. 3Soweit Maßnahmen auch mit Bundesmitteln gefördert werden sollen, liegt die Zuständigkeit für die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn stets bei derjenigen Regierung, die den Bundesmittelantrag bearbeitet.
6.2.5
1Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn sollen nur in einem Gesamtumfang erteilt werden, der voraussichtlich spätestens in den folgenden zwei Jahren durch Bewilligung von Zuwendungen erledigt werden kann. 2Darüber hinaus kann dem vorzeitigen Maßnahmebeginn ausnahmsweise zugestimmt werden, wenn nur dadurch verhindert werden kann, dass
andere öffentliche Finanzierungsmittel ausfallen,
durch verzögerten Baubeginn der Maßnahme der Fortbestand einer Sportanlage oder eines Sportvereins gefährdet wird,
eine vorhandene Sportanlage, insbesondere nach einer Kündigung, ersatzlos verloren geht,
nachteilige Folgen für den Sportbetrieb aufgrund eines Katastrophenfalls (Brand, Überschwemmung u. Ä.) eintreten.
6.2.6
1Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. 2In die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn sind in jedem Fall die Auflagen und Bedingungen – soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sind – aufzunehmen, die für einen späteren Bewilligungsbescheid zur Vergabe von Aufträgen und zur Bauausführung vorgesehen sind. 3Dies gilt auch für zusätzliche förderrechtlich notwendige Auflagen, die bei der Durchführung der Maßnahme beachtet werden müssen. 4Ferner ist in der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ausdrücklich festzulegen, dass daraus ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen nicht abgeleitet werden kann und dass der Zuwendungsantrag erst weiter bearbeitet wird, wenn Staatsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. 5Bei Katastrophenfällen ist eine Zustimmung vor Durchführung der sachlichen Prüfung und einer ggf. erforderlichen Stellungnahme der Regierung möglich. 6In den Bescheid ist jedoch der Vorbehalt aufzunehmen, dass förderrechtlich notwendige Auflagen ggf. sobald wie möglich nachträglich mitgeteilt werden.
6.3
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen der Dachverbände mit Delegation
6.3.1
Der Dachverband prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung.
6.3.2
1Wenn ein Bauvorhaben ausnahmsweise noch mit anderen Staatsmitteln gefördert werden oder wenn neben den Staatsmitteln noch eine Förderung aus Bundesmitteln erfolgen soll, so hat der Dachverband vor einer Bewilligung Einvernehmen mit den anderen infrage kommenden Zuwendungsgebern nach Nr. 1.4 der VV zu Art. 44 BayHO herzustellen. 2Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass übereinstimmende Kosten- und Finanzierungspläne bei den verschiedenen Zuwendungsgebern abgegeben werden. 3Das Ergebnis der einvernehmlichen Prüfung ist aktenkundig zu machen. 4Soweit eine kommunale Förderung eines Projekts eine staatliche Beteiligung einschließt (vgl. beispielsweise in Form einer Zuwendung nach der Richtlinie über Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich – Zuweisungsrichtlinie – FAZR), kann der Dachverband den Fortgang seines Bewilligungsverfahrens von der Vorlage entsprechender Abdrucke dieser Beteiligung abhängig machen.
6.3.3
1Soll die Förderung einer Baumaßnahme aus Staatsmitteln oder ggf. Staats- und Bundesmitteln zusammen mehr als 1 Million € betragen, so kann der Dachverband vor der Festsetzung bzw. Bewilligung die zuständige Verwaltung der Regierung zur sportfachlichen und bautechnischen Antragsprüfung einschalten. 2Auf Nr. 6 der VV zu Art. 44 BayHO sowie auf die dazu ergangenen Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau) – Anlage 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO – wird zur Beachtung hingewiesen.
6.3.4
1Zur einheitlichen und gleichmäßigen Handhabung der Förderungsmaßnahmen wird beim Dachverband ein Verteilerausschuss gebildet, der über die Verteilung der staatlichen Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinien befindet. 2Der Dachverband regelt Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verteilerausschusses. 3In die Sitzung des Verteilerausschusses entsendet das Staatsministerium Bedienstete mit beratender Stimme. 4Bei Beschlüssen, die staatliches Haushaltsrecht einschließlich dieser Richtlinien verletzen, steht diesen ein Einspruchsrecht zu mit der Folge, dass der davon betroffene Beschluss des Verteilerausschusses nicht vollzogen werden darf. 5Sitzungen des Verteilerausschusses werden jeweils mit dem Staatsministerium vereinbart. 6Der Dachverband bereitet die Sitzungen vor. 7Er arbeitet zu diesem Zweck eine Vorschlagsliste über die Verteilung der staatlichen Zuwendungen aus und übersendet dem Staatsministerium ein Exemplar davon möglichst zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. 8Die Protokollführung über die Sitzungen des Verteilerausschusses obliegt dem Dachverband.
6.3.5
1Ergibt sich bei der Antragsbearbeitung, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben oder der Förderungshöchstbetrag zu hoch angesetzt sind, so dass die Zuwendung herabgesetzt werden muss, hat der Verein die dabei entstehende Finanzierungslücke anderweitig zu decken (z. B. durch Einsatz weiterer Eigenmittel oder sonstiger Fremdmittel). 2Der Nachweis anderweitiger Deckung ist vom Verein vor der Festsetzung in einem neuen Finanzierungsplan zu erbringen.
6.4
Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen der Dachverbände ohne Delegation
6.4.1
1Der Dachverband unterzieht die Anträge einer Vorprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung und trägt sie in derjenigen Reihenfolge, wie sie ggf. unter Aufteilung in Raten nach Auffassung des Dachverbandes unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit berücksichtigt werden sollen, in eine Vorschlagsliste ein. 2Die Vorschlagsliste ist unmittelbar dem Staatsministerium bis spätestens 10. März jeden Jahres vorzulegen. 3Die bewilligungsreifen Zuschussanträge werden samt Unterlagen nach Überprüfung durch den Dachverband an die Regierung geleitet.
6.4.2
1Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel entscheidet das Staatsministerium, welche der in der Vorschlagsliste aufgeführten Anträge zu berücksichtigen sind. 2Die Vorschlagsliste ist für das Staatsministerium weder hinsichtlich der Reihenfolge der Anträge noch hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschusses verbindlich. 3Die Festlegungen des Staatsministeriums im Zuge des Auswahlverfahrens stellen keine rechtsverbindliche Entscheidung nach außen gegenüber den betreffenden Vereinen dar.
6.4.3
1Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird den örtlich zuständigen Regierungen durch das Staatsministerium mitgeteilt. 2Gleichzeitig werden den Regierungen die erforderlichen Mittel zugewiesen.
6.4.4
Der Bayerische Oberste Rechnungshof erhält unter Hinweis auf die Nutzungsberechtigung staatlicher Stellen einen Abdruck der genehmigten Auswahlliste für Schießstätten.
6.4.5
1Nach Eingang dieser Unterlagen prüfen die Regierungen ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und veranlassen erforderlichenfalls ihre Ergänzung bzw. Berichtigung. 2Im Übrigen gilt Nr. 6.3.5 sinngemäß.
7.
Festsetzung, Bewilligung und Auszahlung durch Dachverbände mit Delegation
7.1
Festsetzung
7.1.1
1Der Dachverband kann bei bewilligungsreifen Anträgen nach Entscheidung des Verteilerausschusses einen Festsetzungsbescheid erlassen, mit dem abschließend über die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach entschieden wird. 2Ein Anspruch auf eine spätere Bewilligung und Auszahlung wird damit nicht begründet.
7.1.2
Der Dachverband legt dem Festsetzungsbescheid die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bei.
7.1.3
Für Kleinanträge gemäß Nr. 2.2 gilt nur Nr. 7.2.
7.1.4
1Der für neue Festsetzungsbescheide jährlich zur Verfügung stehende Rahmen entspricht dem jeweils im Staatsmittelhaushalt für den Sportstättenbau genehmigten Mittelansatz. 2Das Staatsministerium kann einen abweichenden Rahmen festlegen.
7.2
Bewilligung
7.2.1
1Der Dachverband erlässt auf der Grundlage des Festsetzungsbescheids im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel für die ausgewählten Anträge unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verteilerausschusses sowie des Ergebnisses des Kriterienkatalogs gegenüber den Vereinen die entsprechenden Bewilligungsbescheide. 2Ein Bewilligungszeitraum (Nr. 4.2.5 der VV zu Art. 44 BayHO) ist festzulegen.
7.2.2
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie weitere notwendige Auflagen und Bedingungen sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären. 2Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4 der VV zu Art. 44 BayHO) der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100 000 €, werden die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht angewendet. 3Weiter gehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. 4Soweit die Vergabevorschriften nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 € überschreiten, die Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Auftragsvergabe nachzuweisen. 5Dafür sind je Gewerk ab einem Nettoauftragswert von 5 000 € mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
7.2.3
1Die Bewilligung kann in einer Summe oder in Raten ausgesprochen werden. 2Soweit zum Zeitpunkt der Behandlung des Antrags keine Haushaltsmittel für eine Bewilligung zur Verfügung stehen, erhält der Antragsteller einen Festsetzungsbescheid über die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben und die sich hieraus ergebenden Förderanteile mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass hierdurch kein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht und eine Bewilligung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem Staatsmittel für die Förderung der beantragten Maßnahme im Haushalt eingestellt sind. 3Die für spätere Haushaltsjahre in Aussicht genommenen Staatsmittel sind dann mit einem weiteren Bescheid endgültig zu bewilligen, sofern die Staatsmittelzuweisungen an den Dachverband dies zulassen. 4Soweit erforderlich, können dabei weitere Bedingungen und Auflagen gemacht werden. 5Im Übrigen ist auf den Festsetzungsbescheid über die Gesamtzuwendung Bezug zu nehmen.
7.2.4
1Soweit eine Maßnahme auch aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird, ist dem jeweils zuständigen Entscheidungsträger ein Abdruck zu übersenden. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide verzichtet.
7.2.5
1Kleinanträge gemäß Nr. 2.2 werden nach Abschluss der Maßnahme sowie nach Vorlage des Verwendungsnachweises und vorliegender unwidersprochener Bewertung im Rahmen des vom Verteilerausschuss zur Abfinanzierung der Kleinanträge bereitgestellten Mittelkontingents (Nr. 6.3.4) bewilligt. 2Der Verteilerausschuss wird darüber in seiner jeweils nächsten Sitzung informiert.
7.3
Auszahlung
7.3.1
Die bewilligten Zuwendungen dürfen erst dann an den Verein ausbezahlt werden, wenn ein entsprechender Baufortschritt durch Baustandsanzeige nachgewiesen ist und etwa erforderliche Sicherheiten nachweislich bestellt sind.
7.3.2
1Zur Vermeidung von Überzahlungen und insbesondere zur Sicherung der rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises ist bei Regelanträgen gemäß Nr. 2.2 jeweils ein Restbetrag bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzubehalten. 2Dieser Auszahlungsrest (Schlussrate) wird nach den Umständen des Einzelfalls bis zu 20 Prozent, mindestens jedoch in Höhe von zehn Prozent der Gesamtzuwendung festgelegt. 3Im Bewilligungsbescheid ist der Schlussrateneinbehalt ausdrücklich festzulegen.
8.
Bewilligung und Auszahlung durch die Regierungen
8.1
Bewilligung
8.1.1
1Die Regierungen erlassen für die ausgewählten Anträge unter Berücksichtigung des Bearbeitungsergebnisses die entsprechenden förmlichen Bewilligungsbescheide gegenüber den Vereinen. 2Dem Bescheid wird ein Formblatt „Auszahlungsantrag“ und ein Formblatt „Verwendungsnachweis“ beigefügt.
8.1.2
1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie weitere notwendige Auflagen und Bedingungen sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären. 2Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4 der VV zu Art. 44 BayHO) der Gesamtbetrag der Zuwendung weniger als 100 000 €, werden die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht angewendet. 3Weiter gehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. 4Soweit die Vergabevorschriften nicht anzuwenden sind, ist jedoch bei Anträgen, die einen Gesamtzuwendungsbetrag von 25 000 € überschreiten, die Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Auftragsvergabe nachzuweisen. 5Dafür sind je Gewerk ab einem Nettoauftragswert von 5 000 € mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
8.1.3
1Ein Abdruck des Bewilligungsbescheids ist dem zuständigen Dachverband zu übersenden. 2Falls eine Maßnahme auch mit Bundesmitteln gefördert wird, ist auch dem Staatsministerium ein Abdruck zu übersenden. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide verzichtet.
8.2
Auszahlung
8.2.1
Der Zuschuss ist vom Verein bei der Regierung, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat, zur Auszahlung abzurufen.
8.2.2
Die bewilligten Zuschüsse dürfen erst nach Abruf je nach Baufortschritt ausgezahlt werden.
8.2.3
1Kann ein bewilligter Zuschuss im Jahr der Bewilligung nicht mehr oder nicht ganz ausgezahlt werden, weil z. B. die Maßnahme nicht den erwarteten Baufortschritt erreicht hat, so bleibt die Bewilligung auch über das betreffende Jahr hinaus nach Maßgabe des im Bewilligungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums rechtswirksam. 2Die Mittel für diese Maßnahmen werden im folgenden Jahr nach Maßgabe der insgesamt verfügbaren Mittel vom Staatsministerium besonders bereitgestellt.
9.
Abrechnung
9.1
Verwendungsnachweis
9.1.1
1Die Verwendung der Zuwendung ist, sofern kein anderer Vorlagetermin festgelegt wird, innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums dem Dachverband mit Delegation bzw. der Regierung nachzuweisen (Verwendungsnachweis). 2Dabei ist bei Baumaßnahmen der Zuwendungszweck regelmäßig dann erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
9.1.2
1Bei Anträgen nach Nr. 7.2.5 sind die Rechnungen für die Maßnahme einzureichen und verbleiben anstelle des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsstelle. 2Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen ist vor der Bewertung der Maßnahme nachzuweisen. 3Das Erfordernis, für zusätzlich in Anspruch genommene öffentliche Mittel einen Verwendungsnachweis zu führen, bleibt davon unberührt.
9.1.3
1Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Teil Sachbericht und dem Teil zahlenmäßiger Nachweis. 2Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzustellen. 3Im zahlenmäßigen Nachweis ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege aufzuführen. 4Der zahlenmäßige Nachweis der Ausgaben ist in der Kostenfeststellung nach DIN 276 nach Kostengruppen (vgl. Nr. 5.3.1) aufzuschlüsseln, soweit hierauf von der Bewilligungsstelle nicht verzichtet wird. 5Das Bauausgabebuch ist dem Verwendungsnachweis samt den Belegen auf Verlangen beizufügen.
9.2
Verwaltungsprüfung
9.2.1
1Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises steht der Stelle zu, die die Bewilligung erlassen hat. 2Das Prüfungsrecht kann im Einzelfall auch vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde wahrgenommen werden.
9.2.2
Die Verwendungsnachweise der Vereine sind bei der Bewilligungsstelle aufzubewahren.
9.3
Rechnungsprüfung
9.3.1
1Unabhängig von der Verwaltungsprüfung durch die Bewilligungsstelle hat der Bayerische Oberste Rechnungshof ein gesetzliches Prüfungsrecht nach Art. 91 BayHO. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof kann die Rechnungsprüfung entweder selbst vornehmen oder durch die ihm nachgeordneten Staatlichen Rechnungsprüfungsämter durchführen lassen (Art. 88 Abs. 1 BayHO).
9.3.2
Auch wenn die Verwaltungsprüfung nach Nr. 9.2 zu keinen Beanstandungen führt, sind doch Prüfungsfeststellungen im Wege der Rechnungsprüfung nicht ausgeschlossen.
Teil 2: Förderung der Sportverbände
Abschnitt D
: Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.
Rechtsfähigkeit
Abschnitt A Nr. 1 gilt grundsätzlich entsprechend.
2.
Geförderte Verbände
Gefördert werden der BLSV samt seinen Sportfachverbänden und Anschlussorganisationen, der BVS Bayern, der BSSB und der OSB.
3.
Gemeinnützigkeit
Abschnitt A Nr. 4 gilt entsprechend.
4.
Finanzielle Verhältnisse
4.1
Finanz- und Kassenverhältnisse
Abschnitt A Nr. 5.1 gilt entsprechend.
4.2
Beitragsaufkommen
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) eines Verbandes muss im Jahr der Förderung der Höhe nach dem Betrag von mindestens 1 € für jede gemeldete natürliche Mitgliedsperson (Soll-Aufkommen) entsprechen; hierbei ist diejenige Bestandsverwaltung heranzuziehen, die auch für die staatliche Förderung zugrunde gelegt wird. 2Dem Ist-Aufkommen können Einnahmen aus dem ideellen Bereich und dem steuerlichen Zweckbetrieb Sport zugerechnet werden.
5.
Rücklagen
1Eine Rücklagenbildung aus Staatsmitteln ist unzulässig. 2Die kostenmäßige Abwicklung einer Maßnahme des Vorjahres im ersten Quartal des Folgejahres steht dem grundsätzlichen Verbot der Rücklagenbildung aus Staatsmitteln nicht entgegen. 3Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, Rücklagen aus Eigenmitteln zu bilden, soweit diese nicht aus Einnahmen aus mit Staatsmitteln finanzierten Maßnahmen stammen und die festgelegten Eigenmittelanteile im Jahresabschluss sowie bei der Finanzierung der Maßnahmen in den Förderbereichen der Abschnitte E und F eingesetzt wurden. 4Übersteigt die Eigenmittelrücklage die im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts steuerlich anerkannten Rücklagen, so müssen die Zuwendungen aus Staatsmitteln um den Übersteigungsbetrag gekürzt werden.
6.
Eigenmittelanteil im Haushalt
1Grundsätzlich darf der Anteil der Staatsmittel 60 Prozent des Haushalts eines Verbandes nicht übersteigen. 2Die staatlichen Fördermittel für Trainer (Abschnitt F Nr. 2.1) bleiben dabei außer Ansatz.
7.
Dopingprävention
Eine Förderung setzt voraus, dass der Verband sich den Bestimmungen des NADA-Codes unterworfen hat und im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung aktive Dopingprävention betreibt.
8.
Nachweispflicht
1Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2Der für die Antragsbearbeitung zuständige Dachverband mit Delegation kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen.
9.
Förderbereiche
Die Förderung der Verbände erstreckt sich auf die in den Abschnitten E bis I aufgeführten Bereiche.
Abschnitt E: Förderung des Breitensports
1.
Zweck der Förderung
Durch die Zuwendungen soll der laufende Sportbetrieb auf Verbandsebene, dem überörtliche Bedeutung beizumessen ist, gefördert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird der Sportbetrieb der Verbände im Breitensport. 2Im Einzelnen gehören folgende Maßnahmen zum geförderten Bereich:
2.1
Zentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
Lehrgangs- und Schulungsmaßnahmen der Sportfachverbände und Anschlussorganisationen des BLSV an der Sportschule Oberhaching.
2.2
Dezentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
Lehrgangs- und Schulungsmaßnahmen der Verbände außerhalb der Sportschule Oberhaching.
2.3
Sportbetrieb und Sportorganisation
Für den Sportbetrieb der Verbände im Übrigen notwendige Maßnahmen und Beschaffungen (Sportbetrieb) sowie Organisationsleistungen der Verbände für förderfähige Maßnahmen im Breitensport (Sportorganisation).
2.4
Bedeutende Breitensportveranstaltungen
Breitensportveranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung, die folgende Kriterien erfüllen:
Es handelt sich nicht um übliche Wettkämpfe im Rahmen einer Liga.
Es handelt sich nicht um eine kommerzielle Veranstaltung.
Prinzipiell kann jeder im jeweiligen Verband organisierte Sportler teilnehmen.
Die Kosten der Teilnahme sind angemessen und für die überwiegende Mehrheit der im Verband organisierten Sportler tragbar.
Der Verband tritt als Veranstalter auf.
Die Öffentlichkeit kann an der Veranstaltung teilhaben.
2.5
Breitensportprojekte
1Projekte, die der breitensportlichen Entwicklung von einzelnen Sportdisziplinen sowie der Entwicklung und Erprobung neuer zukunftsweisender und erfolgversprechender Strukturen des organisierten Breitensports in Bayern dienen. 2Nicht förderfähig sind insbesondere Projekte, die den rein organisatorischen Bereich eines Verbandes betreffen, die touristisch angelegt sind oder in erster Linie der Öffentlichkeitsarbeit eines Verbandes zuzurechnen sind.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.1.1
Zentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.2
Dezentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.3
Sportbetrieb und Sportorganisation
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.4
Bedeutende Breitensportveranstaltungen
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.5
Breitensportprojekte
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.2
Umfang der Förderung
1Die jährlichen Höchstbeträge für die Verbände werden vom Staatsministerium oder im Rahmen eines vom Staatsministerium genehmigten Verteilungsverfahrens eines Dachverbandes mit Delegation festgesetzt. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 richten sich die jährlichen Höchstbeträge nach den mit Zustimmung des Staatsministeriums erstellten Schlüsseln. 3Die Schlüssel sind im Turnus von vier Jahren zu überprüfen. 4Die für breitensportliche Zwecke im Sinne von Abschnitt E zur Verfügung stehenden Mittel können zur Verstärkung des Nachwuchsleistungssports nach Abschnitt F herangezogen werden. 5Der Förderumfang aus Staatsmitteln wird für die einzelnen Maßnahmen wie folgt festgesetzt:
3.2.1
Zentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
1Bis zu 80 Prozent der Ausgaben für
An- und Rückreise, Verpflegung und Übernachtung für Referenten,
Honorare für Referenten,
Lehr- und Lernmaterial sowie
Anmietungen bzw. Raumnutzungen für Lehrgangszwecke im angemessenen Umfang.
2Bis zu 50 Prozent der Ausgaben für Verpflegung und Übernachtung für Teilnehmer.
3.2.2
Dezentrale Aus- und Fortbildungstätigkeit
1Bis zu 80 Prozent der Ausgaben für
An- und Rückreise, Verpflegung und Übernachtung für Referenten,
Honorare für Referenten,
für Lehr- und Lernmaterial sowie
Anmietungen bzw. Raumnutzungen für Lehrgangszwecke im angemessenen Umfang.
2Bis zu 50 Prozent der Ausgaben für Verpflegung und Übernachtung für Teilnehmer.
3.2.3
Sportbetrieb und Sportorganisation
1Sportbetrieb: bis zu 80 Prozent der Ausgaben für
Trainer- und Übungsleiterausbildung und -fortbildung,
Trainings- und Lehrgangsmaterial für den Sportbetrieb (z. B. Kleingeräte, Bälle),
Fachliteratur im verbandlichen Aus-, Fortbildungs- und Übungsbetrieb,
Fortschreibung des Regelwerks,
Arbeits- und Führungstagungen (z. B. Fahrtkosten, Miete, Übernachtung),
Versicherungen für den Sportbetrieb.
2Sportorganisation: bis zu 80 Prozent der Ausgaben für
die Organisation abgerechneter förderfähiger Lehrgänge,
die Organisation abgerechneter förderfähiger Arbeits- und Führungstagungen.
3Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt 150 € pro Lehrgang bzw. Arbeits- und Führungstagung. 4Hiermit sind alle für die Organisation anfallenden Ausgaben (wie z. B. Porto, Telefon) abgegolten.
3.2.4
Bedeutende Breitensportveranstaltungen
1Bis zu 50 Prozent eines etwa entstandenen Defizits (notwendige Ausgaben ohne Rahmenprogramm minus Einnahmen), der Rest ist aus Eigenmitteln zu bestreiten, ebenso wie Ausgaben, die sportspezifisch nicht unbedingt notwendig sind (vgl. auch Nr. 3.2.6). 2Abschreibungen, Beiträge bzw. Ausgleichszahlungen zur Benutzung der verbandseigenen Anlagen und Geräte und ähnliche Ausgaben sind nicht förderfähig.
3.2.5
Breitensportprojekte
Bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen notwendigen Ausgaben.
3.2.6
Nicht geförderte Ausgaben
Bei allen hier aufgeführten Maßnahmen werden Ausgaben für gesellschaftliche Zwecke (z. B. Geschenke, Bewirtungen, Musikkapellen) nicht gefördert.
3.2.7
1Wird eine Maßnahme nach Abschnitt E auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, ist die Zuwendung aus Staatsmitteln so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. 2Das im Rahmen staatlicher Projektförderung geltende Besserstellungsverbot bei Reisekosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten und Personalvergütungen ist bei allen Maßnahmen nach Abschnitt E zu beachten.
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsverfahren von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen von Dachverbänden mit Delegation
Die Zuwendungen sind beim Dachverband grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
4.1.1
Nachweis der allgemeinen Fördervoraussetzungen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Informationen zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen (vgl. Abschnitt D) beizulegen:
Anzahl der natürlichen Mitgliedspersonen, sofern nicht die Bestandsverwaltung des BLSV zugrunde gelegt wird,
voraussichtliche Einnahmen des Antragstellers im Förderjahr, aufgeschlüsselt nach
Beitragsaufkommen,
Einnahmen im ideellen Bereich,
Einnahmen Zweckbetrieb Sport,
sonstige Einnahmen (z. B. Wirtschaftsbetrieb),
Nachweis der Gemeinnützigkeit,
Vermögen des Antragstellers mit einer Gewinn- und Verlustrechnung des Vorvorjahres,
Anerkennung des NADA-Codes und Aufstellung der aktiven Dopingpräventionsmaßnahmen.
4.1.2
1Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 ist ein gemeinsamer Antrag für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu stellen. 2Hierbei sind folgende Daten anzugeben:
Kosten- und Finanzierungsplan für alle beantragten Maßnahmen,
Art und Anzahl der geplanten Maßnahmen,
geschätzte Einnahmen, z. B. Teilnehmerentgelte,
geschätzte Ausgaben, z. B. Honorarkosten, Organisationskosten,
Höhe der beantragten Zuwendungen (auch von Dritten),
Höhe der eingesetzten Eigenmittel.
4.1.3
1Anträge für Maßnahmen nach den Nrn. 2.4 und 2.5 sind einzeln und maßnahmenbezogen zu stellen. 2Zusätzlich zu den Angaben nach Nr. 4.1.2 sind die Anträge um die jeweils zur Entscheidung notwendigen fallspezifischen Angaben zu ergänzen.
4.2
Antragsverfahren für eigene Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
1Soweit ein Dachverband mit Delegation Maßnahmen nach Abschnitt E selbst durchzuführen beabsichtigt, hat er die dafür erforderlichen Zuwendungen in den Verbandshaushalt aufzunehmen und jeweils einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim Staatsministerium grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums einzureichen. 2Die Maßnahmen sind nach Gruppen entsprechend Nr. 2 und geschätzter Zuwendungshöhe darzustellen.
4.3
Antragsverfahren anderer Dachverbände
Die Zuwendungen sind in einer zusammenfassenden Darstellung mit Angaben der geschätzten Ausgaben sowie den Unterlagen nach Nr. 4.1 bis 1. Dezember des Vorjahres beim Staatsministerium zu beantragen.
4.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Maßnahmen nach Abschnitt E dürfen grundsätzlich erst nach der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. 2Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 kann die Bewilligungsstelle dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn die Berechnung der jährlichen Höchstbeträge vorliegt und der Verband einen entsprechenden Förderantrag gestellt hat. 3In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auch im Übrigen den Maßnahmebeginn schon vor Erlass des Bewilligungsbescheids zulassen. 4Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
1Die Zuwendungen werden an den jeweiligen Verband als Zuwendungsempfänger bewilligt. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Bewilligungsbescheide des BLSV zu Maßnahmen des Sportbetriebs verzichtet.
5.2
Auszahlung
5.2.1
Auszahlung durch einen Dachverband mit Delegation
1Dachverbände mit Delegation zahlen die bewilligten Zuwendungen nach Bedarf aus, soweit sie einzelne Maßnahmen nicht selbst abwickeln. 2Die auszuzahlenden Beträge sollen den Bedarf eines Vierteljahres nicht übersteigen. 3Diese Staatsmittel dürfen durch den Zuwendungsempfänger nur für Maßnahmen des Jahres, für das sie bereitgestellt werden, verwendet werden. 4Die am Schluss eines Jahres verbleibenden Staatsmittelreste sind grundsätzlich zurückzuzahlen.
5.2.2
Auszahlung durch das Staatsministerium
1Für eigene Maßnahmen eines Dachverbandes mit Delegation sowie bei anderen Dachverbänden wird die Auszahlung durch das Staatsministerium veranlasst. 2Die Staatsmittel dürfen nicht eher vom Staatsministerium ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb eines Vierteljahres nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
6.
Verwendungsnachweis
6.1
Mitgliedsverbände und Anschlussorganisationen von Dachverbänden mit Delegation
1Die Zuwendungsempfänger erstellen über die geförderten Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis. 2Dieser besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzulegen. 4Im zahlenmäßigen Nachweis ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege aufzuführen.
6.1.1
Für bewilligte Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 sind zusätzliche Nachweise zu erstellen, aus denen
Art und Anzahl der Maßnahmen,
Ort und Dauer,
Anzahl der Teilnehmer,
Einnahmen und Ausgaben,
Höhe der erhaltenen Zuwendungen (auch von Dritten) und
die im jeweiligen Förderbereich eingesetzten Eigenmittel
zu ersehen sind.
6.1.2
Für bewilligte Maßnahmen nach den Nrn. 2.4 und 2.5 sind die zusätzlichen Nachweise maßnahmenbezogen zu erstellen.
6.2
Dachverbände mit Delegation
Dachverbände mit Delegation erstellen über die geförderten eigenen Maßnahmen bis 1. Juli des Folgejahres einen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1.
6.3
Dachverbände ohne Delegation
6.3.1
1Dachverbände ohne Delegation erstellen über die geförderten eigenen Maßnahmen bis 1. Juli des Folgejahres einen Verwendungsnachweis. 2Die Abrechnung besteht aus der Jahresabrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Vermögensübersicht.
6.3.2
1Die Einnahmen und Ausgaben sind dabei auf Eigenmittel (ordentlicher Haushalt) und auf Staatsmittel (außerordentlicher Haushalt) aufzugliedern. 2Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzulegen. 3Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege zusammenzustellen sowie die Ausgaben für die beantragten und tatsächlich abgerechneten Einzelmaßnahmen gegenüberzustellen.
6.3.3
Dieser Verwendungsnachweis dient gleichzeitig der Beurteilung der Frage, ob für das nächste Kalenderjahr grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung nach Abschnitt D Nr. 5 (wieder) gegeben ist.
7.
Verwaltungsprüfung
1Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises obliegt dem Dachverband mit Delegation, der eine Zuwendung weiterbewilligt hat, bzw. der bewilligenden Behörde. 2Zusätzlich können die Unterlagen vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde geprüft werden. 3Bei eigenen Maßnahmen des Dachverbandes mit Delegation obliegt das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung des Verwendungsnachweises dem Staatsministerium.
8.
Rechnungsprüfung
Hinsichtlich der Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften in Abschnitt C Nr. 9.3 sinngemäß.
Abschnitt F: Förderung des Nachwuchsleistungssports
1.
Zweck der Förderung
Durch die Zuwendungen soll der Nachwuchsleistungssport auf Verbandsebene gefördert werden; zum Nachwuchsleistungssport auf Verbandsebene gehört auch der Übergangsbereich vom Landes- zum Bundeskader (D/C-Kader).
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert wird der Sportbetrieb der Verbände im Nachwuchsleistungssport. 2Im Einzelnen gehören folgende Maßnahmen zum geförderten Bereich:
2.1
Einsatz von Trainern
1Gegenstand der Förderung ist die Finanzierung von Trainern, die von den Verbänden oder – im Fall der Mischfinanzierung mit Bundesmitteln – vom Olympiastützpunkt Bayern eingesetzt werden, unabhängig davon, wie die Verträge ausgestaltet sind (z. B. Teilzeit) und ob die Finanzierung zur Gänze oder nur zu einem Teil aus Staatsmitteln aufgebracht wird. 2Voraussetzung für die Verwendung staatlicher Fördermittel für den Einsatz von Trainerinnen und Trainern ist deren „Selbstverpflichtung zur Prävention vor sexualisierter Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit“ (vgl. Musterselbstverpflichtung der Dachverbände mit Delegation für Übungsleiter und Trainer) und die Anerkennung des NADA-Codes in Form einer Selbstverpflichtung. 3Hauptberuflich tätige Trainerinnen und Trainer müssen zusätzlich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
2.2
Talentförderung
1Lehrgangsmaßnahmen für Angehörige der D- und D/C-Kader sowie Talentsichtungsmaßnahmen der bayerischen Sportfachverbände. 2Die Teilnahme einzelner Angehöriger der Bundeskader A bis C steht der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht entgegen, solange der Anteil der Landeskader mindestens 75 Prozent beträgt. 3Außerhalb Deutschlands durchgeführte Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie fachlich unabweisbar erforderlich sind.
2.3
Stützpunkttrainingsmaßnahmen
1Trainingsmaßnahmen für Angehörige der D- und D/C-Kader der bayerischen Sportfachverbände an Talentstützpunkten. 2Die Teilnahme einzelner Angehöriger der Bundeskader A bis C steht der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht entgegen, solange der Anteil der Landeskader mindestens 75 Prozent beträgt. 3Die Bildung von Talentstützpunkten verfolgt das Ziel, vereinsübergreifende, leistungsstarke Trainingsgruppen an geeigneten Trainingsstätten unter Leitung von qualifizierten Trainern zu schaffen. 4Die Fachverbände sind dabei sowohl für die sportfachliche Leitung als auch für die organisatorische Struktur verantwortlich.
2.4
Sportbetrieb und Sportorganisation
Für den Sportbetrieb der Verbände im Übrigen notwendige Maßnahmen und Beschaffungen (Sportbetrieb) sowie Organisationsleistungen der Verbände für förderfähige Maßnahmen im Nachwuchsleistungssport und die Betreuung von Talentstützpunkten (Sportorganisation).
2.5
Bedeutende Nachwuchsleistungssportveranstaltungen
1Ausrichtung bedeutender Sportveranstaltungen im Nachwuchsleistungssport durch die Verbände, beispielsweise nationale und internationale Vergleichswettkämpfe für Angehörige der D- und D/C-Kader der bayerischen Sportfachverbände. 2Die Förderung von Welt- und Europameisterschaften sowie von vergleichbaren internationalen Veranstaltungen bleibt dem Staatsministerium unmittelbar vorbehalten. 3Nicht zu bedeutenden Sportveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift gehören die üblichen Wettkämpfe im Rahmen einer Liga.
2.6
Sportmedizinische Betreuung
1Hierzu gehören
ärztliche Klassifizierungsverfahren im Sport für Menschen mit Behinderung,
sportmedizinische Untersuchungen von Angehörigen der Leistungssportkader und Leistungstalente der Landesebene sowie
physiotherapeutische Behandlungen am Olympiastützpunkt Bayern für Landeskader an anerkannten Partnerschulen des Leistungssports.
2Welche Maßnahmen im Einzelnen als zuwendungsfähig anerkannt werden, wird mit Zustimmung des Staatsministeriums durch den BLSV und den bayerischen Sportärzteverband festgelegt.
2.7
Dopingpräventionsmaßnahmen
Hierzu gehören beispielsweise Schulungsmaßnahmen für Angehörige der D- und D/C-Kader sowie Fortbildungsmaßnahmen für Trainer und anderes Leistungssportpersonal der Sportfachverbände.
2.8
Leistungssportprojekte
Projekte, die der leistungssportlichen Entwicklung von Sportdisziplinen mit dem realistischen Ziel einer Anerkennung eines neuen Bundesstützpunktes innerhalb eines Olympiazyklus dienen sowie Projekte zur Förderung von neuen olympischen Sportarten oder -disziplinen, für die wegen fehlender Einstufung durch den DOSB noch kein Bewertungsmaßstab für eine Förderung nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 vorliegt.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
3.1.1
Einsatz von Trainern
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.1.2
Talentförderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.3
Stützpunkttrainingsmaßnahmen
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.4
Sportbetrieb und Sportorganisation
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.5
Bedeutende Nachwuchsleistungssportveranstaltungen
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.6
Sportmedizinische Betreuung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.7
Dopingpräventionsmaßnahmen
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.1.8
Leistungssportprojekte
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.2
Umfang der Förderung
1Die jährlichen Höchstbeträge für die Verbände werden vom Staatsministerium oder im Rahmen eines vom Staatsministerium genehmigten Verteilungsverfahrens eines Dachverbandes mit Delegation festgesetzt. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.4 richten sich die jährlichen Höchstbeträge nach den mit Zustimmung des Staatsministeriums erstellten Schlüsseln, wobei die Einstufung der Sportart durch den DOSB ebenso zu berücksichtigen ist wie die Leistungsstärke der Landeskader und die vom Staatsministerium genehmigte Kooperation des Verbandes mit einer Partnerschule des Leistungssports. 3Die Schlüssel sind im Turnus der Olympischen Spiele zu überprüfen. 4Die für breitensportliche Zwecke im Sinne von Abschnitt E zur Verfügung stehenden Mittel können zur Verstärkung des Nachwuchsleistungssports nach Abschnitt F herangezogen werden. 5Der Förderumfang aus Staatsmitteln wird für die einzelnen Maßnahmen wie folgt festgesetzt:
3.2.1
Einsatz von Trainern
1Die Förderung wird pauschal, ohne Festlegung eines Fördersatzes je Trainer gewährt. 2Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich. 3Ab einer Fördersumme von 40 000 € für eine in der LA-L-Rahmenkonzeption des DOSB enthaltene Disziplingruppe muss mindestens die Hälfte der Fördermittel für die Beschäftigung hauptberuflicher Trainer (mehr als 20 Stunden wöchentlich) eingesetzt werden. 4Aus dem zugeteilten Schlüsselanteil sind auch ggf. die anteiligen Ausgaben für mischfinanzierte Trainer des Olympiastützpunktes Bayern zu bestreiten. 5In die geförderten Personalausgaben eingerechnet werden können der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und die gesetzlichen Umlagen zur Berufsgenossenschaft, nicht dagegen Reisekosten u. Ä., Kosten des konkreten Einsatzes, Umzugskosten oder Kosten für private Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
3.2.2
Talentförderung
Bis zur Höhe von 80 Prozent der Ausgaben für
An- und Rückreise, Verpflegung und Übernachtung für Referenten und Sportler,
Honorare für Referenten,
Lehr- und Lernmaterial,
Anmietungen bzw. Raumnutzungen für Lehrgangszwecke im angemessenen Umfang.
3.2.3
Stützpunkttrainingsmaßnahmen
Bis zur Höhe von 80 Prozent der Ausgaben für
An- und Rückreise für Trainer,
Honorare für Trainer,
Lehr- und Lernmaterial,
die Bereitstellung der erforderlichen Trainingseinrichtungen für Stützpunkttrainingsmaßnahmen.
3.2.4
Sportbetrieb und Sportorganisation
1Sportbetrieb: bis zu 80 Prozent der Ausgaben für
Trainer- und Übungsleiterausbildung und -fortbildung,
Ausstattung für den Sportbetrieb (z. B. Mannschaftskleidung),
Trainings- und Lehrgangsmaterial für den Sportbetrieb (z. B. Kleingeräte, Bälle),
Fachliteratur im verbandlichen Aus-, Fortbildungs- und Übungsbetrieb,
Arbeits- und Führungstagungen (z. B. Fahrtkosten, Miete, Übernachtung),
Versicherungen für den Sportbetrieb.
2Sportorganisation: bis zu 80 Prozent der Ausgaben für
die Organisation abgerechneter förderfähiger Lehrgänge,
die Organisation abgerechneter förderfähiger Arbeits- und Führungstagungen,
die Betreuung von Talentstützpunkten.
3Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt 150 € pro Lehrgang bzw. Arbeits- und Führungstagung und 500 € pro eingerichtetem und durch den Sportfachverband betreutem Stützpunkt pro Jahr. 4Hiermit sind alle für die Organisation bzw. Betreuung anfallenden Ausgaben (wie z. B. Porto, Telefon) abgegolten.
3.2.5
Bedeutende Nachwuchsleistungssportveranstaltungen
1Bis zu 50 Prozent eines etwa entstandenen Defizits (notwendige Ausgaben ohne Rahmenprogramm minus Einnahmen), der Rest ist aus Eigenmitteln zu bestreiten, ebenso wie Ausgaben, die sportspezifisch nicht unbedingt notwendig sind (vgl. auch Nr. 3.2.9). 2Abschreibungen, Beiträge bzw. Ausgleichszahlungen zur Benutzung der verbandseigenen Anlagen und Geräte und ähnliche Ausgaben sind nicht förderfähig.
3.2.6
Sportmedizinische Betreuung
Bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen notwendigen Ausgaben.
3.2.7
Dopingpräventionsmaßnahmen
Bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen notwendigen Ausgaben.
3.2.8
Leistungssportprojekte
Bis zu 80 Prozent der nachgewiesenen notwendigen Ausgaben.
3.2.9
Nicht geförderte Ausgaben
Bei allen hier aufgeführten Maßnahmen gehören Ausgaben für gesellschaftliche Zwecke (z. B. Geschenke, Bewirtungen, Musikkapellen) nicht zum Gegenstand der Förderung.
3.2.10
1Wird eine Maßnahme nach Abschnitt F auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, ist die Zuwendung aus Staatsmitteln so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. 2Das im Rahmen staatlicher Projektförderung geltende Besserstellungsverbot bei Reisekosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten und Personalvergütungen ist bei allen Maßnahmen nach Abschnitt F zu beachten.
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragsverfahren von Mitgliedsverbänden von Dachverbänden mit Delegation
Die Zuwendungen sind beim Dachverband grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
4.1.1
Nachweis der allgemeinen Fördervoraussetzungen
Der Nachweis der allgemeinen Fördervoraussetzungen richtet sich nach Abschnitt E Nr. 4.1.1.
4.1.2
Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 ist ein gemeinsamer Antrag für den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu stellen.
4.1.3
Einsatz von Trainern
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
Kosten- und Finanzierungsplan,
aktuelle Liste der Trainer mit Ausbildungsnachweis,
bei neuen Trainern: Trainervertrag mit Angabe des Einsatzortes,
Selbstverpflichtung zur Prävention vor sexualisierter Gewalt in der Jugendarbeit für die beantragten Trainer.
4.1.4
Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 bis 2.4 sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:
Kosten- und Finanzierungsplan,
Darstellung der Strukturen im Nachwuchsleistungssport,
Darstellung des Stützpunktsystems,
Informationen zu den geplanten Veranstaltungen.
4.1.5
Anträge für Maßnahmen nach den Nrn. 2.5 bis 2.8 sind einzeln und maßnahmenbezogen zu stellen.
4.2
Antragsverfahren für eigene Maßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
1Soweit ein Dachverband mit Delegation Maßnahmen nach Abschnitt F selbst durchzuführen beabsichtigt, hat er die dafür erforderlichen Zuwendungen in den Verbandshaushalt aufzunehmen und jeweils einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim Staatsministerium grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums einzureichen. 2Die Maßnahmen sind nach Gruppen entsprechend Nr. 2 und geschätzter Zuwendungshöhe darzustellen.
4.3
Antragsverfahren anderer Dachverbände
Die Zuwendungen sind in einer zusammenfassenden Darstellung mit Angaben der geschätzten Ausgaben sowie den Unterlagen nach Nr. 4.1 bis 1. Dezember des Vorjahres beim Staatsministerium zu beantragen.
4.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Maßnahmen nach Abschnitt F dürfen grundsätzlich erst nach der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. 2Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 kann die Bewilligungsstelle dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn die Berechnung der jährlichen Höchstbeträge vorliegt und der Verband einen entsprechenden Förderantrag gestellt hat. 3In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auch im Übrigen den Maßnahmebeginn schon vor Erlass des Bewilligungsbescheids zulassen. 4Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
1Die Zuwendungen werden an den jeweiligen Verband als Zuwendungsempfänger bewilligt. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Bewilligungsbescheide des BLSV zu Maßnahmen des Sportbetriebs verzichtet.
5.2
Auszahlung
5.2.1
Auszahlung durch einen Dachverband mit Delegation
1Dachverbände mit Delegation zahlen die bewilligten Zuwendungen nach Bedarf aus, soweit sie einzelne Maßnahmen nicht selbst abwickeln. 2Die auszuzahlenden Beträge sollen den Bedarf eines Vierteljahres nicht übersteigen. 3Diese Staatsmittel dürfen durch den Zuwendungsempfänger nur für Maßnahmen des laufenden Jahres, für das sie bereitgestellt werden, verwendet werden. 4Die am Schluss eines Jahres verbleibenden Staatsmittelreste sind grundsätzlich zurückzuzahlen.
5.2.2
Auszahlung durch das Staatsministerium
1Für eigene Maßnahmen eines Dachverbandes mit Delegation sowie bei anderen Dachverbänden wird die Auszahlung durch das Staatsministerium veranlasst. 2Die Staatsmittel dürfen nicht eher vom Staatsministerium ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb eines Vierteljahres nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
6.
Verwendungsnachweis
6.1
Mitgliedsverbände von Dachverbänden mit Delegation
1Die Zuwendungsempfänger erstellen über die geförderten Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis. 2Dieser besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel – einschließlich eventueller Veränderungen im Bewilligungszeitraum – und die erzielten Ergebnisse eingehend darzulegen. 4Im zahlenmäßigen Nachweis ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege aufzuführen.
6.1.1
Für bewilligte Zuwendungen für den Einsatz von Trainern ist zusätzlich eine gegliederte Liste mit folgenden Angaben einzureichen:
laufende Nummer, Name und Vorname des Trainers,
Geburtsdatum des Trainers,
Umfang der Trainertätigkeit (z. B. hauptberuflich, nebenberuflich, Honorartrainer),
Ausbildungsstand (z. B. Diplom mit Datum) oder Trainerlizenzen,
Schwerpunkt der Tätigkeit (z. B. Einsatzort),
Gesamtausgaben im laufenden Jahr (brutto, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, ohne Ausgaben für Reisekosten und Unfall- und Haftpflichtversicherung).
6.1.2
Für bewilligte Maßnahmen nach den Nrn. 3.2.2 bis 3.2.4 ist zusätzlich eine gegliederte Liste (Zusammenfassung) mit folgenden Angaben einzureichen:
Art und Anzahl der Maßnahmen,
Ort und Dauer,
Anzahl der Teilnehmer (Kaderathleten, gesichtete Athleten, Teilnehmer an Stützpunkten),
Kosten (Einnahmen, Ausgaben),
Höhe der erhaltenen Zuwendungen (auch von Dritten) und
die im jeweiligen Förderbereich eingesetzten Eigenmittel.
6.1.3
Für bewilligte Maßnahmen nach den Nrn. 3.2.5 bis 3.2.8 sind die zusätzlichen Nachweise maßnahmenbezogen zu erstellen.
6.2
Dachverbände mit Delegation
Dachverbände mit Delegation erstellen über die geförderten eigenen Maßnahmen bis 1. Juli des Folgejahres einen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1.
6.3
Dachverbände ohne Delegation
6.3.1
1Dachverbände ohne Delegation erstellen über die geförderten eigenen Maßnahmen bis 1. Juli des Folgejahres einen Verwendungsnachweis. 2Die Abrechnung besteht aus der Jahresabrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Vermögensübersicht.
6.3.2
1Die Einnahmen und Ausgaben sind dabei auf Eigenmittel (ordentlicher Haushalt) und auf Staatsmittel (außerordentlicher Haushalt) aufzugliedern. 2Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzulegen. 3Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege zusammenzustellen sowie die Ausgaben für die beantragten und tatsächlich abgerechneten Einzelmaßnahmen gegenüberzustellen. 4Für bewilligte Zuwendungen für den Einsatz von Trainern richtet sich der Nachweis nach Nr. 6.1.1.
6.3.3
Dieser Verwendungsnachweis dient gleichzeitig der Beurteilung der Frage, ob für das nächste Kalenderjahr grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzung nach Abschnitt D Nr. 5 (wieder) gegeben ist.
7.
Verwaltungs- und Rechnungsprüfung
Die Vorschriften in Abschnitt E Nr. 7 und 8 gelten sinngemäß.
Abschnitt G: Förderung von leistungssportlichen Trainingseinrichtungen
1.
Zweck der Förderung
Durch die Zuwendungen sollen die Sportfachverbände in die Lage versetzt werden, die ihnen obliegende Aufgabe der Förderung und Entwicklung von Nachwuchsathleten im Leistungssport unter angemessenen Rahmenbedingungen zu erfüllen.
2.
Gegenstand der Förderung
1Zum geförderten Bereich gehören ausschließlich die investiven Kosten für den Neubau, die Erweiterung oder Sanierung von Trainingseinrichtungen, die Teil des DOSB-Stützpunktsystems sind, insbesondere Bundesstützpunkte, Paralympische Stützpunkte und der Olympiastützpunkt Bayern, sowie Landesleistungszentren. 2Bei Landesleistungszentren handelt es sich um Einrichtungen für zentrale Maßnahmen von Sportfachverbänden, die nach sportfachlicher Prüfung durch den Landesausschuss für Leistungssport (LA-L) des BLSV vom Staatsministerium förmlich anerkannt worden sind. 3Trainings- und Wettkampfbetrieb aus regionalen oder örtlichen Einzugsbereichen zählt nicht zum Gegenstand der Förderung.
3.
Art der Förderung
1Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt. 2Ausnahmsweise kann ein Zuschuss für Nutzungsentgelte bei langfristigen Nutzungsverträgen gewährt werden.
4.
Umfang der Förderung
1Gefördert werden nur zuwendungsfähige Ausgaben, die für jeden Einzelfall gesondert und unter Abzug etwaiger anteiliger Vorsteuererstattungen zu ermitteln sind. 2Für die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit gilt grundsätzlich Abschnitt C entsprechend, soweit die Natur der leistungssportlichen Verwendung der Trainingsstätte keine abweichende Beurteilung erfordert. 3Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die für den leistungssportlichen Trainingsbetrieb notwendig sind und für die der sportfachliche Bedarf nachgewiesen ist. 4Im angemessenen Umfang kann auch die Erstausstattung mit Geräten, Sportgeräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen gefördert werden, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. 5Sofern vorhandene Ausstattung bedingt durch das Ergebnis der Baumaßnahmen nicht mehr verwendungsfähig ist, kann eine unabdingbare Ersatzbeschaffung ebenfalls in angemessenem Umfang gefördert werden. 6Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Ausgaben auf die zuwendungsfähigen Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. 7Der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) beträgt pauschal 16 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (KG 200 bis 500).
4.1
Bundesstützpunkte
4.1.1
Bundesstützpunkte und Paralympische Stützpunkte können mit bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
4.1.2
Besitzt ein Bundesstützpunkt oder Paralympischer Stützpunkt hohe Bedeutung für einen Landesfachverband im Sinne eines Landesleistungszentrums oder ist er bereits als Landesleistungszentrum anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden.
4.2
Landesleistungszentren
4.2.1
1Für Landesleistungszentren, die für in Bayern anerkannte Schwerpunktsportarten nach den DOSB-Kriterien bzw. dem Strukturplan des DBS anerkannt sind, kann eine Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 2Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der sportfachlichen Bedeutung der Maßnahme für die Sportart und der Bedeutung der Sportart für die leistungssportliche Struktur in Bayern. 3Sie soll 20 Prozent nicht unterschreiten. 4Schließt ein Sportfachverband einen langfristigen Nutzungsvertrag (mindestens 25 Jahre) mit dem Träger einer Einrichtung, die die sportfachlichen Voraussetzungen eines Landesleistungszentrums erfüllt, so kann ein Zuschuss zu dem vereinbarten Nutzungsentgelt gewährt werden. 5Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Berechnung der Wirtschaftlichkeit vorabgezinster Entgeltzahlungen und soll 50 Prozent der notwendigen Investitionskosten für eine vergleichbare Baumaßnahme nicht überschreiten.
4.2.2
Für Landesleistungszentren in allen anderen Sportarten kann eine Förderung ausschließlich als Zuschuss zu einem Nutzungsentgelt für einen langfristigen Nutzungsvertrag erfolgen.
4.3
Höhe der Förderung, Bagatellgrenze, Vorrang von Sanierungs-, Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen
4.3.1
1Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Verfügbarkeit staatlicher Haushaltsmittel. 2Sie ist auf volle 50 € abzurunden.
4.3.2
Maßnahmen, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 € liegen, werden nicht gefördert.
4.3.3
Sanierungs-, Modernisierungs- und Ausbaumaßnahmen, um die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz zu erhalten und zu verbessern, haben Vorrang vor Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen; dies gilt insbesondere, wenn Standardanpassungen vorzunehmen sind oder die Sportstätten nicht den behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen.
5.
Antragsverfahren
5.1
Bundesstützpunkte
5.1.1
1Zur Aufnahme in die Bewilligungsplanung des Bundes melden die Träger der Maßnahmen bis zum 10. April des Vorjahres der zu beantragenden Bewilligung den aus ihrer Sicht bestehenden Bedarf und die voraussichtlichen Ausgaben für Investitionen des Spitzensports für das Folgejahr beim Staatsministerium an. 2Der Anmeldung ist das sportfachliche Votum des Bundessportfachverbands beizulegen. 3Dabei sind nur solche Maßnahmen anzugeben, für die ein Bedarf bereits im Vorjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit beurteilt und für die auch die notwendige Eigenbeteiligung des Trägers erbracht werden kann. 4Die Kostenschätzungen sind nachvollziehbar über Richt- und Erfahrungswerte zu ermitteln. 5Bauunterhaltsmaßnahmen bleiben außer Betracht. 6Meldungen nach dem 10. April können erst für die Bewilligungsplanung des Bundes für das übernächste Förderjahr berücksichtigt werden.
5.1.2
1Nach sportfachlicher Bewertung der angemeldeten Maßnahmen durch den LA-L entscheidet das Staatsministerium über die Beteiligungsmöglichkeit aus Landesmitteln und leitet danach die aus Landessicht förderfähigen Anmeldungen an das Bundesministerium des Innern weiter. 2Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung des Bundes wird das Staatsministerium hierüber unterrichtet, welches die Träger der Maßnahme über die Entscheidung des Bundes informiert.
5.1.3
Das weitere Antragsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen des Bundesministeriums des Innern.
5.2
Landesleistungszentren
5.2.1
1Der zuständige Sportfachverband beantragt nach Beteiligung des Bayerischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes die sportfachliche Anerkennung beim jeweiligen Dachverband. 2Der Antrag muss mit allen für die sportfachliche Prüfung erforderlichen Unterlagen sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan eingereicht werden. 3Dem Staatsministerium ist gleichzeitig eine Kopie zu übermitteln.
5.2.2
Der Dachverband teilt dem Staatsministerium sein sportfachliches Votum zur Entscheidung über die Anerkennung als Landesleistungszentrum mit.
5.3
Antrag
1Zuständige Prüf- und Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Regierung. 2Im Falle der Förderung von Nutzungsentgelten (vgl. Nr. 5.3.3) liegt die Zuständigkeit beim Staatsministerium.
5.3.1
1Nach der grundsätzlichen positiven Förderentscheidung des Staatsministeriums reicht der Träger der Maßnahme bei einer Investitionskostenförderung einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung bei der örtlich zuständigen Regierung ein, dem insbesondere ein Kosten- und Finanzierungsplan und eine Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung sowie baufachlich prüffähige Planungsunterlagen beizulegen sind. 2Dem Staatsministerium ist – bei Anträgen nach Nr. 5.1 auch dem Bundesministerium des Innern – zeitnah eine Kopie des Zuwendungsantrags (samt Kosten- und Finanzierungsplan) zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 3Anträge auf Berücksichtigung von Kostenerhöhungen oder Umplanungen (Tektur) sind formlos bei der zuständigen Regierung mit den notwendigen Belegen einzureichen.
5.3.2
1Für zusammengehörende Maßnahmen ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen. 2Größere Vorhaben können in Bauabschnitte aufgeteilt werden, wenn der einzelne Bauabschnitt in sich abgeschlossen ist und eine selbstständige Nutzungsmöglichkeit früherer Bauabschnitte auch ohne die Ausführung der weiteren Bauabschnitte gegeben ist. 3Der Antrag ist dann jeweils nur für den betreffenden Bauabschnitt einzureichen; dem ersten Antrag ist jedoch eine kurze Beschreibung der Gesamtmaßnahme mit entsprechenden Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtausgaben und deren Finanzierung beizufügen.
5.3.3
Bei der Förderung von Nutzungsentgelten hat der jeweilige Sportfachverband nach der grundsätzlichen positiven Förderentscheidung des Staatsministeriums einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung beim Staatsministerium einzureichen, dem insbesondere eine Berechnungsgrundlage für die beantragte Zuwendung, ein Kosten- und Finanzierungsplan, ein Kooperations- bzw. Nutzungsvertrag mit dem Verpächter und die gewählte Absicherungsmöglichkeit für die Zuwendung beizulegen sind.
5.4
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Träger der Maßnahme, bei Nutzungsverträgen der jeweilige Sportfachverband.
6.
Bewilligung und Auszahlung
6.1
Bewilligung
6.1.1
1Die örtlich zuständige Regierung – mit Ausnahme eines Antrags auf Förderung von Nutzungsentgelt (vgl. Nr. 5.3.3) – erlässt den förmlichen Bewilligungsbescheid. 2Die Bewilligung der Zuwendung wird in der Regel in Raten ausgesprochen.
6.1.2
1Die Bewilligung setzt voraus, dass der Betreiber der Sportstätte die zu errichtenden Anlagen den Landeskaderathleten des jeweiligen bayerischen Sportfachverbands sowie sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils der Nutzungszeiten in den von diesen Nutzern angegebenen Zeiten in betriebsbereitem und sportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung stellt. 2Sonstige Einrichtungen und Geräte der Gesamtanlage sind, soweit dies im Zusammenhang mit der Nutzung im Landesinteresse erforderlich ist, den oben genannten Nutzungsberechtigten ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Vom Zuwendungsempfänger ist diesbezüglich mit dem jeweiligen bayerischen Sportfachverband eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen und der zuständigen Regierung zu übersenden.
6.2
Auszahlung
6.2.1
Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde zur Auszahlung abzurufen.
6.2.2
Die einzelnen Raten der Zuwendung dürfen erst dann ausbezahlt werden, wenn ein entsprechender Rechnungsstand nachgewiesen ist und etwa erforderliche Sicherheiten nachweislich bestellt sind.
6.2.3
Zur Vermeidung von Überzahlungen und insbesondere zur Sicherung der rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises ist jeweils ein Restbetrag zurückzubehalten.
7.
Abrechnung
7.1
Verwendungsnachweis
7.1.1
Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis.
7.1.2
1Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzustellen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege aufzuführen. 3Der zahlenmäßige Nachweis ist in der Kostenfeststellung nach DIN 276 nach Kostengruppen (vgl. Abschnitt C Nr. 5.3.1) aufzuschlüsseln, soweit hierauf von der Bewilligungsstelle nicht verzichtet wird.
7.1.3
Das Bauausgabebuch ist dem Verwendungsnachweis samt den Belegen auf Verlangen beizufügen.
7.1.4
Bei Baumaßnahmen ist der Zuwendungszweck regelmäßig dann erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
7.1.5
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den jährlichen Nutzungsumfang der Sportstätte durch die Landeskaderathleten nachzuweisen.
7.2
Verwaltungsprüfung
1Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises steht der Stelle zu, die die Bewilligung erlassen hat. 2Das Prüfungsrecht kann im Einzelfall auch vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde wahrgenommen werden.
7.3
Rechnungsprüfung
Hinsichtlich der Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften in Abschnitt C Nr. 9.3 sinngemäß.
8.
Sicherung
Verwendungszweck und etwaige Erstattungsansprüche sind durch eine aufschiebend bedingt verzinsliche Buchgrundschuld zugunsten des Freistaats Bayern, vertreten durch das Staatsministerium, dinglich oder durch Bankbürgschaft zu sichern.
Abschnitt H: Förderung der Beschaffung beweglicher Großgeräte
1.
Zweck der Förderung
Durch die Förderung der Beschaffung beweglicher Großgeräte sollen die Verbände in die Lage versetzt werden, den Sportbetrieb entsprechend den aktuellen Anforderungen und Entwicklungen durchzuführen oder ihre Vereine bei der Durchführung ihres Sportbetriebs den aktuellen Anforderungen und Entwicklungen entsprechend zu unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kauf
Förderungsgegenstand ist der Erwerb (Erstbeschaffung, Ergänzung und Ersatz) von beweglichen Sportgroßgeräten durch Kauf.
2.2
Nicht geförderte Gerätearten
Einbaugeräte (das sind Geräte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind), Kleingeräte (z. B. Bälle, Sprungseile), persönliche Sportgeräte (z. B. Ski) und gebrauchte Sportgeräte werden nicht gefördert.
2.3
Zuwendungsfähige Geräte
Welche Geräte im Einzelnen als zuwendungsfähige bewegliche Sportgroßgeräte gelten, ergibt sich aus dem Katalog gemäß Nr. 3.2.3.
3.
Art und Umfang der Förderung
3.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
3.2
Umfang der Förderung
3.2.1
1Die Zuwendungen betragen höchstens 50 Prozent der für die verschiedenen Geräte festgelegten Kostenpauschalen. 2Der Fördersatz wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel nach Prüfung der innerhalb der in Nr. 4.2 festgelegten Frist eingegangenen Anträge einheitlich festgelegt.
3.2.2
Die Zuwendung ist immer auf volle 50 € abzurunden.
3.2.3
1Als zuwendungsfähig gelten diejenigen Beträge, die in einem besonderen Großgerätekatalog als Kostenpauschale für die dort genannten beweglichen Großgeräte festgelegt sind. 2Der Großgerätekatalog wird von einem Dachverband mit Delegation im Einvernehmen mit dem Staatsministerium aufgestellt. 3Geräte, die einen geringeren Pauschalwert als 3 000 € haben, sind nicht in den Katalog aufzunehmen. 4Die Kostenpauschalen sind geänderten Preisverhältnissen anzupassen.
3.2.4
1Wird eine Beschaffungsmaßnahme auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (z. B. Kommunen) gefördert, so ist die Zuwendung aus Staatsmitteln so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. 2Der Eigenanteil des Maßnahmeträgers muss in solchen Fällen mindestens noch zehn Prozent der Ausgaben für die zuwendungsfähigen Geräte betragen.
4.
Antragsverfahren
4.1
Antragstellung
4.1.1
Die Anträge der Sportfachverbände sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Dachverband mit Delegation einzureichen.
4.1.2
1Den Anträgen sind mindestens die Kostenangebote der Firmen und ein Finanzierungsplan beizugeben. 2Der Dachverband kann weitere Unterlagen verlangen.
4.1.3
Dachverbände mit Delegation können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium weitere Antragsmodalitäten festlegen, insbesondere können Kontingente für Sportgroßgeräte, Kontingente für einzelne Sportarten sowie Zeiträume, in denen Folgeanträge ausgeschlossen sind, festgelegt werden.
4.2
Antragsfrist
Zuwendungsanträge können bei den Dachverbänden mit Delegation jeweils nur in der im Presseorgan oder in Rundschreiben des Dachverbandes veröffentlichten Frist eingereicht werden.
4.3
Vorzeitige Beschaffung
1Die Geräte können nach Antragstellung beschafft werden. 2Ein Anspruch auf Förderung oder auf einen bestimmten Fördersatz entsteht hierdurch nicht.
4.4
Antragsbearbeitung
Dachverbände mit Delegation prüfen die Anträge und legen sie zur Genehmigung dem in Abschnitt C Nr. 6.3.4 genannten Gremium vor.
5.
Bewilligung und Auszahlung
5.1
Bewilligung
5.1.1
Dachverbände mit Delegation erlassen die förmlichen Bewilligungsbescheide gegenüber den Sportfachverbänden.
5.1.2
Dem Bewilligungsbescheid werden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) beigelegt, die zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären sind.
5.1.3
Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat auf die Übersendung von Abdrucken der Bewilligungsbescheide über Großgerätebezuschussung verzichtet.
5.2
Auszahlung
Die Zuwendung ist bei einem Dachverband mit Delegation im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zur Auszahlung abzurufen.
6.
Abrechnung
6.1
Verwendungsnachweis
1Die Verwendungsnachweise haben die Originalrechnungen zu enthalten. 2Sie sind bei den Dachverbänden mit Delegation bzw. dem Staatsministerium aufzubewahren. 3Falls sie der Verein zurückverlangt, sind sie vorher mit einem Prüfungsstempel bzw. -vermerk durch den Dachverband mit Delegation bzw. das Staatsministerium zu entwerten. 4Dem Verein ist aufzuerlegen, die Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht aus steuerrechtlichen oder sonstigen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist geboten ist.
6.2
Verwaltungsprüfung
1Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises steht der Stelle zu, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat. 2Im Übrigen können die Belege vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde geprüft werden.
6.3
Rechnungsprüfung
Hinsichtlich der Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften in Abschnitt C Nr. 9.3 sinngemäß.
Abschnitt I: Förderung des Sportstättenbaus
1.
Baumaßnahmen von Mitgliedsverbänden oder Anschlussorganisationen eines Dachverbandes mit Delegation
Die Regelungen in Abschnitt C gelten entsprechend.
2.
Eigene Baumaßnahmen von Dachverbänden mit Delegation
Bei der Förderung eigener Baumaßnahmen von Dachverbänden mit Delegation gilt Abschnitt C mit folgender Maßgabe entsprechend:
2.1
Zweck der Förderung
Durch die Zuwendungen soll ein Dachverband mit Delegation in die Lage versetzt werden, die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Sportbetrieb seiner Mitglieder zu verbessern.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Bauwerke, die der Nutzung durch den Dachverband mit Delegation, durch seine Mitgliedsverbände oder Anschlussorganisationen dienen.
2.3
Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
2.4
Umfang der Förderung
2.4.1
1Die Förderung bemisst sich nach einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der etwaigen anteiligen Vorsteuererstattung. 2Gefördert werden nur zuwendungsfähige Ausgaben. 3Die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit einer Maßnahme oder einzelner Maßnahmeteile wird von Fall zu Fall vom Staatsministerium in Anlehnung an die Regelung in Abschnitt C Nr. 5.3 festgelegt. 4Abweichend davon können dabei auch Kosten der Kostengruppen 200 bis 700 für zuwendungsfähig erklärt werden, wenn es sich um Gebäude und Anlagen für Schulungszwecke und dergleichen handelt.
2.4.2
Verwaltungsgebäude können gefördert werden, sofern und soweit es der Staatshaushalt festlegt.
2.4.3
1Die höchstmögliche Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Verfügbarkeit staatlicher Haushaltsmittel. 3Die Zuwendung ist immer auf volle 50 € abzurunden.
2.5
Antragsverfahren
2.5.1
Zuständige Prüf- und Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Regierung.
2.5.2
1Nach der grundsätzlichen positiven Förderentscheidung des Staatsministeriums hat bei einer Investitionskostenförderung der Träger der Maßnahme einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung bei der zuständigen Regierung einzureichen, dem insbesondere ein Kosten- und Finanzierungsplan und eine Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung sowie baufachlich prüffähige Planungsunterlagen beizulegen sind. 2Dem Staatsministerium ist zeitnah eine Kopie des Zuwendungsantrags (samt Kosten- und Finanzierungsplan) zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
2.5.3
1Für zusammengehörende Maßnahmen ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen. 2Größere Vorhaben können in Bauabschnitte aufgeteilt werden, wenn der einzelne Bauabschnitt in sich abgeschlossen ist und eine selbstständige Nutzungsmöglichkeit früherer Bauabschnitte auch ohne die Ausführung der weiteren Bauabschnitte gegeben ist. 3Der Antrag ist dann jeweils nur für den betreffenden Bauabschnitt einzureichen; dem ersten Antrag ist jedoch eine kurze Beschreibung der Gesamtmaßnahme mit entsprechenden Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtausgaben und deren Finanzierung beizufügen.
2.5.4
Anträge auf Berücksichtigung von Kostenerhöhungen oder Umplanungen (Tektur) sind formlos bei der zuständigen Regierung mit den notwendigen Belegen einzureichen.
2.5.5
Der Verteilerausschuss wird mit diesen Maßnahmen nicht befasst.
2.6
Bewilligung und Auszahlung
2.6.1
Bewilligung
1Die örtlich zuständige Regierung erlässt den förmlichen Bewilligungsbescheid. 2Die Bewilligung der Zuwendung wird in der Regel in Raten ausgesprochen.
2.6.2
Auszahlung
1Die Zuwendung ist bei der örtlich zuständigen Regierung, die den Bewilligungsbescheid erlassen hat, zur Auszahlung abzurufen. 2Die einzelnen Raten der Zuwendung dürfen erst dann ausbezahlt werden, wenn ein entsprechender Rechnungsstand nachgewiesen ist und etwa erforderliche Sicherheiten nachweislich bestellt sind. 3Zur Vermeidung von Überzahlungen und insbesondere zur Sicherung der rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises ist jeweils ein Restbetrag zurückzubehalten.
2.7
Abrechnung
2.7.1
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Teil Sachbericht und dem Teil zahlenmäßiger Nachweis. 2Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg eingehend darzustellen. 3Im zahlenmäßigen Nachweis ist die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Belege aufzuführen. 4Der zahlenmäßige Nachweis ist in der Kostenfeststellung nach DIN 276 nach Kostengruppen (vgl. Abschnitt C Nr. 5.3.1) aufzuschlüsseln, soweit hierauf von der Bewilligungsstelle nicht verzichtet wird. 5Das Bauausgabebuch ist dem Verwendungsnachweis samt den Belegen auf Verlangen beizufügen. 6Die Verwendung der Zuwendung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 7Dabei ist bei Baumaßnahmen der Zuwendungszweck regelmäßig dann erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
2.7.2
Verwaltungsprüfung
1Das gesetzliche Prüfungsrecht zur Verwaltungsprüfung der geförderten Maßnahme bzw. des Verwendungsnachweises steht der Stelle zu, die die Bewilligung erlassen hat. 2Das Prüfungsrecht kann im Einzelfall auch vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten staatlichen Behörde wahrgenommen werden.
2.8
Rechnungsprüfung
Hinsichtlich der Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften in Abschnitt C Nr. 9.3 sinngemäß.
2.9
Sicherung
1Der Verwendungszweck und etwaige Erstattungsansprüche sind durch eine aufschiebend bedingt verzinsliche Buchgrundschuld zugunsten des Freistaats Bayern, vertreten durch das Staatsministerium, dinglich zu sichern. 2Dabei können mehrere Zuwendungen in gewissen Zeitabständen zu einer Buchgrundschuld zusammengefasst werden.
3.
Baumaßnahmen anderer Dachverbände
Die Regelungen in Abschnitt C sowie in den Nrn. 2.1 bis 2.9 gelten sinngemäß.
Teil 3: Schlussbestimmungen
1.
Erstattung von Zuwendungen
1Ergibt sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids, dass eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt war, eine Befristung oder Bedingung wirksam wird oder Auflagen nicht erfüllt werden, so hat die Bewilligungsstelle das Rückforderungsverfahren binnen Jahresfrist nach Bekanntwerden des Rückforderungstatbestands einzuleiten. 2Für das Rückforderungsverfahren gelten die Vorschriften in VV Nr. 8 zu Art. 44 BayHO. 3Erstattungsansprüche können abweichend von VV Nr. 8 zu Art. 44 BayHO auch gegen künftige Zuwendungen aufgerechnet werden (vgl. §§ 387 ff. BGB).
2.
Veränderung von Erstattungsansprüchen, Darlehensumwandlung
2.1
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Falls bei einem eingeleiteten Rückforderungsverfahren Erstattungsansprüche aus zu viel gezahlten Zuwendungen verändert werden sollen (Stundung, Niederschlagung oder Erlass), ist nach Art. 59 BayHO und den Verwaltungsvorschriften hierzu zu verfahren.
2.2
Verfahren
1Anträge von Vereinen auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass einer Forderung sind formlos beim Dachverband mit Delegation bzw. bei der sonstigen Bewilligungsstelle mit einem Nachweis über die finanzielle Situation des Vereins (Jahresrechnungen der letzten drei Jahre, Schuldenstand, Vermögensübersicht) einzureichen. 2Ist eine Weiterleitung an das Staatsministerium erforderlich, so ist sie mit einem Vorschlag zur Entscheidung zu verbinden. 3Das Staatsministerium überträgt auf den BLSV in seinem Zuständigkeitsbereich als Dachverband mit Delegation die Befugnis, Rückforderungen gegen angemessene Zinsen zu stunden, wenn Beträge
bis 150 000 € bis zu 18 Monate
bis 50 000 € bis zu drei Jahre
gestundet werden sollen und es sich nicht um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. 4Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über vereinzelte Fälle hinaus Auswirkungen haben kann.
2.3
Darlehensumwandlungen
1Anträge auf Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse kommen im Ergebnis dem Erlass der Rückzahlungsverpflichtung gleich. 2Es ist daher entsprechend zu verfahren.
3.
Gerichtsverfahren bei Verbänden mit Delegation
Wenn in einem Zuwendungsverfahren gerichtliche Schritte erforderlich werden, hat die öffentlichen Interessen der Dachverband mit Delegation als Partei (Kläger, Beklagter) wahrzunehmen.
4.
Änderung von Vorschriften
Soweit in diesen Richtlinien Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften genannt sind, ist für diesen Zuwendungsbereich immer die neueste Fassung maßgebend, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung dieses Richtlinientextes bedarf.
5.
Ausnahmeklausel
1In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Staatsministerium im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen. 2Ausnahmeanträge sind schriftlich ausführlich zu begründen.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinien sind eine ergänzende Regelung im Sinne von VV Nr. 15.3 zu Art. 44 BayHO; sie werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs erlassen. 2Sie treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Joachim Herrmann
Staatsminister