Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 4 vom 21.12.2016

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Az. ID3-0135-35
1132-I
1132-I
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des
Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 21. Dezember 2016, Az. ID3-0135-35
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes vom 8. März 2013 (AllMBl. S. 127) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschläge auf Verleihung der Dienstzeitauszeichnung sind jährlich zweimal, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober bei den Kreisverwaltungsbehörden einzureichen.“
1.2
Nr. 2.1.2.2 Satz 1 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 2.1.2.3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Organisationen übermitteln den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden die für einen Verleihungstermin gesammelten Daten in einer Exceldatei (deren Gliederung und Reihenfolge dem Muster der Anlage 2 entsprechen muss). In einem zugehörigen Anschreiben, das zusammen mit der Exceldatei elektronisch übermittelt wird, ist zu bestätigen, dass die zurückgelegten Dienstzeiten der Vorgeschlagenen überprüft wurden und keine Ausschließungsgründe nach Art. 2 Abs. 3 FwHOEzG vorliegen.“
1.4
In Nr. 2.1.3 werden die Wörter „dem Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „der Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.
1.5
Nr. 2.2.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Mit jedem Auszeichnungsvorschlag ist die aktuelle Zahl der aktiven Dienstleistenden der jeweiligen Organisation mitzuteilen.“
1.6
In Nr. 2.3.2 werden nach dem Wort „Anstecknadel“ die Wörter „ , einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung“ eingefügt.
1.7
Der Nr. 2.3 wird folgende Nr. 2.3.3 angefügt:
„Das BRK-Ehrenzeichen, das ASB-Ehrenzeichen, das JUH-Ehrenzeichen, das MHD-Ehrenzeichen, das DLRG-Ehrenzeichen und das THW-Ehrenzeichen am Band für 25- und 40-jährige Dienstzeit dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden. Die verkleinerten Ausführungen können sich die Beliehenen auf eigene Kosten beschaffen.“
1.8
In Nr. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Kraft“ die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor