1132-I
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des
Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 21. Dezember 2016, Az. ID3-0135-35
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes vom 8. März 2013 (AllMBl. S. 127) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschläge auf Verleihung der Dienstzeitauszeichnung sind jährlich zweimal, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober bei den Kreisverwaltungsbehörden einzureichen.“
- 1.2
- Nr. 2.1.2.2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 1.3
- Nr. 2.1.2.3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Organisationen übermitteln den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden die für einen Verleihungstermin gesammelten Daten in einer Exceldatei (deren Gliederung und Reihenfolge dem Muster der Anlage 2 entsprechen muss). In einem zugehörigen Anschreiben, das zusammen mit der Exceldatei elektronisch übermittelt wird, ist zu bestätigen, dass die zurückgelegten Dienstzeiten der Vorgeschlagenen überprüft wurden und keine Ausschließungsgründe nach Art. 2 Abs. 3 FwHOEzG vorliegen.“
- 1.4
- In Nr. 2.1.3 werden die Wörter „dem Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „der Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 2.2.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Mit jedem Auszeichnungsvorschlag ist die aktuelle Zahl der aktiven Dienstleistenden der jeweiligen Organisation mitzuteilen.“
- 1.6
- In Nr. 2.3.2 werden nach dem Wort „Anstecknadel“ die Wörter „ , einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung“ eingefügt.
- 1.7
- Der Nr. 2.3 wird folgende Nr. 2.3.3 angefügt:
„Das BRK-Ehrenzeichen, das ASB-Ehrenzeichen, das JUH-Ehrenzeichen, das MHD-Ehrenzeichen, das DLRG-Ehrenzeichen und das THW-Ehrenzeichen am Band für 25- und 40-jährige Dienstzeit dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden. Die verkleinerten Ausführungen können sich die Beliehenen auf eigene Kosten beschaffen.“
- 1.8
- In Nr. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Kraft“ die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor