Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 47 vom 10.01.2017

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Az. IID9-43437-004/03
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen,
Ausgabe 2015, TL Fug-StB15
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 10. Januar 2017, Az. IID9-43437-004/03
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
1Die „Technischen Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt worden. 2Sie ersetzen die „Technischen Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2001 (TL Fug-StB 01). 3Die TL Fug-StB 15 enthalten Anforderungen an Fugenfüllstoffe mit den zum jeweiligen System gehörigen Voranstrichen und gegebenenfalls Unterfüllstoffen, die für Fugenfüllungen in Verkehrsflächen verwendet werden. 4Diese Technischen Lieferbedingungen stellen die Umsetzung der Normenteile der DIN EN 14188 „Fugeneinlagen und Fugenmassen“
Teil 1 „Anforderungen an heiß verarbeitbare Fugenmassen“
Teil 2 „Anforderungen an kalt verarbeitbare Fugenmassen“
Teil 3 „Anforderungen an elastomere Fugenprofile“
Teil 4 „Spezifikationen für Voranstriche für Fugeneinlagen und Fugenmassen“
dar. 5Die Anforderungen an die Herstellung von Fugen in Verkehrsflächen bei Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie für Flugplatzbefestigungen sind in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) geregelt. 6Das letztgenannte Regelwerk erscheint zeitgleich zu den TL Fug-StB 15.
2.
Anwendung
1Die TL Fug-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. Juni 2003 (AllMBl. S. 219) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Fug-StB 15 können unter der FGSV-Nr. 897/2 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor