Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 47 vom 10.01.2017

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Az. IID9-43437-005/03
913-I
913-I
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, ZTV Fug-StB 15
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 10. Januar 2017, Az. IID9-43437-005/03
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt worden. 2Sie ersetzen die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2001 (ZTV Fug-StB 01). 3Die ZTV Fug-StB 15 behandeln die Herstellung von Fugen in Verkehrsflächen bei Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen sowie für Flugplatzbefestigungen. 4Sie beschreiben die Grundsätze für die Herstellung von Fugen und die Ausführung von Fugenfüllungen. 5Die Anforderungen an die Fugenfüllstoffe sind in den „Technischen Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) geregelt. 6Das letztgenannte Regelwerk erscheint zeitgleich zu den ZTV Fug-StB 15.
2.
Anwendung
1Die ZTV Fug-StB 15 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
2.1
Zu Abschnitt 1.3.5.2 der ZTV Fug-StB 15
Aufgrund der aktuellen Erfahrungen bei der Verwendung von heiß verarbeitbaren Fugenmassen bei der Ausführung von Fugenarbeiten im Bereich der Bundesfernstraßen in Betonbauweise ist der Fugenspalt (Kammerschnitt) möglichst spät (mindestens 14 Tage) nach dem Kerbschnitt herzustellen.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. Juni 2003 (AllMBl. S. 220) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die ZTV Fug-StB 15 können unter der FGSV-Nr. 897/1 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor