7846-L
Richtlinie für den Ausgleich von Fischotterschäden
in Teichen im Rahmen des Fischotter-Managementplans
in Teichen im Rahmen des Fischotter-Managementplans
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 5. Januar 2017, Az. L4-7984-1/189
Grundlagen dieser Richtlinie sind
- –
- die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- –
- die Verordnung (EU) Nr. 717/2014,
- –
- die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Schäden durch den Fischotter gefährden zunehmend die Existenz der kleinteilig strukturierten Familienbetriebe der bayerischen Teichwirtschaft. 2Wegen des besonderen und strengen Schutzstatus gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind eingreifende Maßnahmen in die Otterpopulation aber derzeit nicht möglich. 3Zweck der Förderung ist daher die Existenzsicherung und der Erhalt der fischwirtschaftlichen Betriebe durch den teilweisen Ausgleich der durch den Fischotter verursachten Fraßschäden an Fischbeständen. 4Die Ausgleichszahlung stellt neben der fachlichen Beratung vor Ort und der Förderung des Baus von Abwehrzäunen (über den EMFF) die dritte Säule des Fischotter-Managementplans (FMP) dar.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Die Zuwendungen werden für monetär bezifferbare Fischverluste, die durch das Eindringen des Fischotters in die Teiche des Betriebes entstehen, gewährt. 2Diese Schäden müssen gemäß Formblatt gemeldet, beantragt und vom Otterberater bestätigt werden, siehe Nrn. 6.1 und 6.2. 3Zuwendungsfähig sind die Schäden an typischen Arten der heimischen Teichwirtschaft, wie z. B. Forellen, Saiblinge, Huchen, Äsche, Edel- und Steinkrebs, Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Weißfische, Wels. 4Nicht berücksichtigt werden untypische Arten, wie z. B. Störartige, Zierfische oder Koi.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind teichwirtschaftliche Betriebe und Fischereivereine, die entweder
- –
- mehr als 0,5 ha Teichfläche bewirtschaften oder
- –
- mehr als 250 kg Fische/Jahr erzeugen oder
- –
- Fische mit einem Gesamtwert von mehr als 750 €/Jahr erzeugen.
2Eine Zuwendung wird nur für die Satz- oder Speisefischproduktion, nicht jedoch für Angelteiche und freie Gewässer gewährt. 3Betriebs- bzw. Vereinssitz und Anlage der Antragsteller müssen in Bayern liegen.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
1Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind, dass
- –
- folgende Aufzeichnungen zum Fischbestand geführt werden: Teichbuch (ab 1. Januar 2017 zwingend) sowie Rechnungen oder sonstige Nachweise über Satzfischbezug, Futtermitteleinsatz und Abfischergebnis oder Unterlagen des Fischerzeugerrings, die jeweils plausibel und nachvollziehbar sind;
- –
- Nachweise für den Fischotter (z. B. Fotos, Spuren, Kot, Fischreste mit spezifischem Schadbild) vorgelegt werden; andere Ursachen (Fischfeinde wie Reiher, Kormoran, Gänsesäger, Fischadler, Fuchs und Mink etc. oder Krankheiten und Haltungsbedingungen) müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können bzw. bei der Verlustberechnung berücksichtigt werden.
2Werden in den Folgejahren weitere Zuwendungen beantragt, können diese nur gewährt werden, wenn die nach der ersten Schadensmeldung empfohlenen Präventionsmaßnahmen umgesetzt wurden, nachweislich nicht möglich sind oder nicht vollständig wirkungsvoll waren. 3Im letztgenannten Fall muss eine Bestätigung des Otterberaters vorgelegt werden und nach einer erneuten Beratung gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen. 4Jeder Antragsteller muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben. 5Diese ist ggf. beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind die nach Nr. 2 beantragten und anerkannten Fischotterschäden. 2Sie werden in ihrer Art und Höhe gemäß Anlage 1 (Abschnitt B und C) ermittelt.
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt max. 80 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsbetrag pro Betrieb und Jahr muss mindestens 500 Euro betragen (Bagatellgrenze).
- 5.4
- Mehrfachförderung
Schadensfälle, für die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme Zuwendungen gewährt werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
- 6.
- Verfahren
- 6.1
- Schadensfeststellung
1Der Betrieb meldet Fischotterschäden unverzüglich nach der Schadensfeststellung mit dem dafür vorgesehenen Formular „Meldung von Fischotterschäden in Teichen“ (siehe Anlage 1) beim Otterberater an und dokumentiert die Schäden. 2Der Otterberater überprüft die Schäden vor Ort. 3Die sichtbaren Schäden (verendete bzw. angefressene Fische) sind in Abschnitt B Nr. 1 der Schadensfeststellung zu dokumentieren. 4Bei dem Ortstermin zur ersten Schadensmeldung berät der Otterberater den Betrieb hinsichtlich der Einführung oder Verbesserung von Präventivmaßnahmen. 5Der Betrieb teilt dem Otterberater rechtzeitig vor der Abfischung den Abfischtermin oder die Abfischtermine mit, um diesem ggf. eine Teilnahme an der Abfischung zu ermöglichen. 6Mit der Abfischung ist der Gesamtschaden zu ermitteln, zu dokumentieren und vom Otterberater zu bestätigen (siehe Anlage 1, Abschnitte B und C). 7In besonderen Fällen ist die Fachberatung für Fischerei des Bezirks zu beteiligen. 8Kann der Otterberater bei der Abfischung nicht vor Ort sein, muss ihm die endgültige Schadensmeldung spätestens bis zum 31. März des auf das Schadensjahr folgenden Jahres zur Prüfung zugesandt werden.
- 6.2
- Antragstellung
1Die vom Otterberater geprüfte und bestätigte Schadensmeldung ist mit dem Antrag auf Zuwendungen für den Ausgleich von Fischotterschäden (siehe Anlage 2) bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. April des auf das Schadensjahr folgenden Jahres einzureichen. 2Anträge, die nach dem 30. April eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3Bewilligungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (AFR). 4Da es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, ist mit dem Antrag gleichzeitig eine De-minimis-Erklärung (siehe Anlage 3) abzugeben, in der sämtliche De-minimis-Beihilfen der beiden vorangegangenen Steuerjahre sowie des laufenden Steuerjahrs vom Zuwendungsempfänger angegeben werden. 5Die Zuwendung kann nur in dem Maße gewährt werden, als der geltende Höchstbetrag gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014 in Höhe von 30 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren nicht überschritten wird. 6Es kann höchstens ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.
- 6.3
- Bewilligungsverfahren
1Die Bewilligungsbehörde sammelt alle Zuwendungsanträge bis zum 30. April des auf das Schadensjahr folgenden Jahres und prüft die grundsätzlichen Zuwendungsvoraussetzungen. 2Nach Feststellung des Gesamtbetrags der anerkannten Schäden für alle Anträge wird die Höhe der Zuwendung je Antrag anteilsgemäß und in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln berechnet. 3Die Bewilligungsbehörde erlässt einen entsprechenden Bewilligungsbescheid, dem eine aktuelle De-minimis-Bescheinigung beiliegt.
- 6.4
- Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfung
1Der Antrag auf Zuwendungen (Nr. 6.2) stellt gleichzeitig den Zahlungsantrag dar und entspricht einem einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1.5 ANBest-P. 2Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der Zuwendungen, nachdem der Bewilligungsbescheid bestandskräftig wurde. 3Die Mittel sind zweckgebunden.
- 7.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
- 7.1
- Zweckbindungsfrist
1Die Zweckbindungsfrist beträgt ab Auszahlung der Zuwendungen fünf Jahre. 2Wird der geförderte Betrieb innerhalb der genannten Frist aufgegeben oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend bewirtschaftet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.
- 7.2
- Ausschlüsse
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits gezahlte Zuwendungen werden zurückgefordert.
- 7.3
- Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
- 8.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 5. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Verzeichnis der Anlagen
- Anlage 1:
- Meldung von Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplans
- Anlage 2:
- Antrag auf Zuwendung für Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplans
- Anlage 3:
- Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen (Fischerei) durch den Zuwendungsempfänger
- Anlage 4:
- Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
- Anlage 1: Meldung von Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplans
- Anlage 2: Antrag auf Zuwendung für Fischotterschäden im Rahmen des Fischotter-Managementplans
- Anlage 3: Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen (Fischerei) durch den Zuwendungsempfänger
- Anlage 4: Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger