Veröffentlichung AllMBl. 2017/10 S. 457 vom 10.10.2017

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Az. Z2-0203-1/45
7801-L
7801-L
Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für
Weinbau und Gartenbau
(LWGGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10. Oktober 2017, Az. Z2-0203-1/45
 
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
1.
Organisation
1.1
Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
1.2
Sitz und Dienstgebiet
1.3
Leitung
1.3.1
Präsident
1.3.2
Präsidium
1.3.3
Leitungskonferenz
1.4
Gliederung der Landesanstalt
1.4.1
Institute und Fachzentren
1.4.2
Arbeitsbereiche und Sachgebiete
1.5
Innovations- und Fachbeiräte
1.6
Führung
1.7
Fachschulen
2.
Dienstaufgaben im Allgemeinen
2.1
Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen
2.2
Hoheitsaufgaben
2.3
Fachliche Leitlinien
2.4
Veröffentlichung, Information
2.5
Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
2.6
Zusammenarbeit
2.7
Gutachten
3.
Dienstaufgaben im Besonderen
3.2
Institute
3.1.1
Institut für Weinbau und Oenologie
3.1.2
Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau
3.1.3
Institut für Stadtgrün und Landschaftspflege
3.1.4
Institut für Bienenkunde und Imkerei
3.2
Fachzentren
3.2.1
Fachzentrum Recht und Service
3.2.2
Fachzentrum Bildung
3.2.3
Fachzentrum Analytik
4.
Personal
5.
Besondere Einrichtungen
5.1
Versuchseinrichtungen
5.2
Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge
5.3
Wohnheim und Mensa
6.
Dienstverkehr und Geschäftsgang
6.1
Allgemeines
6.2
Schriftgutverwaltung
6.3
Berichtswesen
6.4
Erhebungen, Umfragen
6.5
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
6.6
Führungen und Weinproben
6.7
Vermarktung
6.8
Verwaltungskosten
6.9
Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
6.10
Arbeitszeit
6.11
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz und Sicherheitsbeauftragte
6.12
Dienstsiegel, Amtsschild
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
1.
Organisation
1.1
Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht
1Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. 2Sie ist Zentralbehörde im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). 3Das Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
1.2
Sitz und Dienstgebiet
1Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Veitshöchheim. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
1.3
Leitung
1.3.1
Präsident
1Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen. 2Der Präsident wird vertreten vom Vizepräsidenten. 3Ist der Vizepräsident verhindert, fällt die Vertretung dem ranghöchsten, bei Ranggleichheit dem dienstältesten Instituts- bzw. Fachzentrumsleiter zu. 4Der Präsident koordiniert die Aufgaben und das Zusammenwirken der Institute und der Fachzentren unter Berücksichtigung der Belange der Fachschulen, sorgt für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima. 5Er führt den Vorsitz in den Innovations- und Fachbeiräten. 6Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten. 7Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers entsprechend den Tarifverträgen wahr. 8Mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und dem Gleichstellungsbeauftragten arbeitet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit. 9Der Präsident bestellt den Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 BayHO, den Beauftragten für den Datenschutz, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Beauftragten für Informations- und Kommunikationstechnik, den Gleichstellungsbeauftragten, den Beauftragten für Gesundheitsmanagement und den Baubeauftragten, die ihm in dieser Funktion unmittelbar unterstellt sind. 10Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 11Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Mitarbeitern abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen. 12Der Präsident ist verantwortlich für die Darstellung der Landesanstalt in der Öffentlichkeit, gegenüber Verbänden und anderen Behörden. 13Der Präsident und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.
1.3.2
Präsidium
Der Präsident und der Vizepräsident bilden das Präsidium.
1.3.3
Leitungskonferenz
1Der Präsident bildet zusammen mit den Institutsleitern, den Leitern der Fachzentren und der Leitung des Sachgebietes Verwaltung die Leitungskonferenz. 2Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen. 3Die Leitungskonferenz erarbeitet unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums aus den Vorschlägen der Institute und Fachzentren sowie den Empfehlungen der Innovations- und Fachbeiräte das Forschungsrahmenprogramm und das Arbeitsprogramm der Landesanstalt und überwacht deren Umsetzung. 4Die Leitungskonferenz befindet über Forschungsprojekte und legt bei instituts- und fachzentrumsübergreifenden Vorhaben die Ziele fest, bestimmt die zur Erledigung erforderlichen Arbeitsgruppen, das für das Vorhaben federführend verantwortliche Institut bzw. Fachzentrum und überwacht deren Fortschritte. 5Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit. 6Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens einmal vierteljährlich einberufen. 7Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen.
1.4
Gliederung der Landesanstalt
Die Landesanstalt ist gegliedert in
das Präsidium
das Institut für Weinbau und Oenologie
das Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau
das Institut für Stadtgrün und Landschaftsbau
das Institut für Bienenkunde und Imkerei
das Fachzentrum Recht und Service
das Fachzentrum Bildung
das Fachzentrum Analytik.
1.4.1
Institute und Fachzentren
1Die Institute und Fachzentren werden in der Regel von Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmern geleitet. 2Der Leiter des Fachzentrums Bildung ist in Personalunion auch Leiter der Fachschulen. 3Die Institutsleiter und die Leiter der Fachzentren sorgen unter Beachtung der Vorgaben des Präsidenten und der Leitungskonferenz für die Erarbeitung von Vorschlägen für das Forschungsrahmenprogramm sowie für das Arbeitsprogramm und deren Umsetzung. 4Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personal-, Finanz- und Sachmitteleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.
1.4.2
Arbeitsbereiche und Sachgebiete
1Die Institute gliedern sich in Arbeitsbereiche, die Fachzentren in Sachgebiete. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmern. 3Die Leitungen der Arbeitsbereiche und Sachgebiete sind verantwortlich für die Erledigung der Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendige Information und ein förderliches Arbeitsklima.
1.5
Innovations- und Fachbeiräte
1Die Aufgabenerledigung in den Instituten wird durch Einrichtung von Innovations- und Fachbeiräten unterstützt. 2Sie beraten die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringen die Belange der Hochschulen, der Beratung und der Berufsstände ein. 3Die Mitglieder werden im Benehmen mit den Berufsständen vom Staatsministerium berufen. 4Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Innovations- und Fachbeiräte.
1.6
Führung
1Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend. 2Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.
1.7
Fachschulen
1Die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau und die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft (Fachschulen) sind als selbstständige Behörden der Landesanstalt angegliedert (Agrarfachschulverordnung – AgrFSchV). 2Der Präsident wirkt bei der Schulaufsicht des Staatsministeriums mit. 3Für den Betrieb der Schulen gelten die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) sowie die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar), ferner die dazu erlassenen Richtlinien. 4Der Leiter der Fachschulen leitet die Schulen nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Studierenden verantwortlich. 5In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt.
2.
Dienstaufgaben im Allgemeinen
Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Oenologie, des Brennereiwesens, des Erwerbs- und Freizeitgartenbaus, des Stadtgrüns, des Landschaftsbaus sowie der Bienenkunde und Imkerei in Bayern einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen,
Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie
Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte, insbesondere der Umwelt, der Gesundheit und des Ressourcenschutzes.
2.1
Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen
1Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung, Information und Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand, wertet ihn aus und betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind. 2Gesicherte Ergebnisse sind insbesondere für die Beratung sowie für die Aus- und Fortbildung nutzbar zu machen. 3Die Aufgaben sollen – soweit sachdienlich – in Zusammenarbeit mit Lehr-, Versuchs- und Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder, Hochschulen, privaten Einrichtungen und internationalen Fachorganisationen wahrgenommen werden.
2.2
Hoheitsaufgaben
1Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Zuständigkeiten der Landesanstalt für Landwirtschaft nach dem Pflanzenschutz- und dem Saatgutrecht bleiben unberührt.
2.3
Fachliche Leitlinien
1Die Landesanstalt erarbeitet fachliche Leitlinien für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter), wenn dies aus übergeordneten fachlichen Gesichtspunkten und aus Gründen eines gleichmäßigen Handelns erforderlich ist. 2Die fachlichen Leitlinien sind für die Ämter verbindlich und müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten der Landesanstalt oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. 3Sie können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie zusammen mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs erlassen werden. 4Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt den Landesanstalten des Geschäftsbereichs unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. 5Sie leitet gleichzeitig den Entwurf der fachlichen Leitlinie dem Staatsministerium zu. 6Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der Landesanstalten berücksichtigt werden können.
2.4
Veröffentlichung, Information
1Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs, Organisationen, Berufsverbände, Betriebe und Unternehmen in den Bereichen des Weinbaus, der Oenologie, des Brennereiwesens, der Freiraumplanung, des Landschaftsbaus, der Landschaftspflege, des Erwerbs- und Freizeitgartenbaus, der Bienenkunde und Imkerei sowie die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Vermittlung von Erkenntnissen nationaler und internationaler Forschungseinrichtungen, die auf Bayern übertragbar sind, sowie aus der eigenen anwendungsorientierten Forschung, aus Versuchen und Untersuchungen. 3Der Präsident sowie die Instituts- und Fachzentrumsleitungen fördern das Veröffentlichungswesen der Mitarbeiter. 4Die Mitarbeiter sind gehalten, Arbeitsergebnisse in Vorträgen sowie in Tages- und Fachpresse, in Fernsehen, Hörfunk und sonstigen Medien zu veröffentlichen. 5Originäre wissenschaftliche Erkenntnisse sind nach Freigabe durch den Präsidenten auch in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften zu veröffentlichen. 6Alle wesentlichen Vorträge und Veröffentlichungen sind im Jahresbericht aufzuführen.
2.5
Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung
1Die Beschäftigten der Institute und Fachzentren wirken im Unterricht an den Fachschulen auch fachbereichsübergreifend mit. 2Die Landesanstalt vollzieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend der ihr durch die Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben. 3Der Landesanstalt obliegen ferner die berufliche Erwachsenenbildung im Weinbau einschließlich Oenologie, im Brennereiwesen, im Erwerbsgartenbau, in der Freiraumplanung, im Landschaftsbau, der Landschaftspflege, der Landespflege und in der Imkerei sowie die fachliche Fortbildung von Multiplikatoren auf dem Gebiet des Freizeitgartenbaus. 4Die Landesanstalt ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. 5Sie arbeitet mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.
2.6
Zusammenarbeit
1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs, dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe sowie vergleichbaren Einrichtungen sicherzustellen. 3Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Behörden abzustimmen. 4Die Landesanstalt arbeitet mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen zusammen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. 5Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. 6Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren. 7Drittmittel- oder Auftragsforschung für nationale oder internationale öffentliche Forschungseinrichtungen und Unternehmen darf geleistet werden. 8Die Aufträge sind dem Staatsministerium vor Beginn des Vorhabens anzuzeigen und dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung zu stellen.
2.7
Gutachten
1Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstattet. 3In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen. 4Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige verwiesen werden kann. 5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen. 6Der Präsident entscheidet ferner bei Anträgen auf Erstellung von Gutachten, die den Beschäftigten über Privatanschrift oder persönlich über die Landesanstalt zugeleitet werden, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die die Landesanstalt als Dienstaufgabe wahrzunehmen hat oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt. 7Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.
3.
Dienstaufgaben im Besonderen
3.1
Institute
3.1.1
Institut für Weinbau und Oenologie
1Das Institut führt im Bereich der weinbaulichen und oenologischen Erzeugung, des Brennereiwesens sowie der Vermarktung des Weines und der Destillate sowie der Diversifizierung im Bereich des Weintourismus anwendungsorientierte Forschungs- und Versuchsvorhaben mit dem Ziel durch, in Bayern einen ökologischen, nachhaltigen und qualitätsorientierten Weinbau zu fördern, die wirtschaftliche Situation der Weinwirtschaft zu verbessern und eine zukunftsfähige strukturelle Entwicklung der Weinregion zu ermöglichen. 2Darüber hinaus berät es Unternehmen der Weinwirtschaft und führt Projektberatung im Zusammenhang mit Diversifizierungsmaßnahmen im ländlichen Raum durch. 3Ihm obliegen insbesondere
die Erarbeitung von Grundlagen und Methoden eines ökologischen, nachhaltigen und standortspezifischen Rebenanbaus und des Qualitätsmanagements,
die Durchführung von weinbaulichen und kellerwirtschaftlichen Versuchen zur Förderung der Qualität und zur Sicherung der Nachhaltigkeit der weinbaulichen Produktion,
die Erarbeitung von nachhaltigen und umweltschonenden Rebschutzstrategien,
die Mitwirkung bei der Durchführung von Hoheitsaufgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft im Bereich des Pflanzenschutzes,
die Mitwirkung bei Untersuchungen zur oenologischen Mikrobiologie, Fermentationskinetik und deren Steuerung und zu wertgebenden Inhaltsstoffen in Trauben, Mosten und Weinen,
die Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in der Weinwirtschaft,
die Aufbereitung und Pflege ökonomischer und statistischer Daten zum Weinmarkt, zur Betriebswirtschaft und zur Strukturentwicklung im Weinbau,
das Qualitätsmanagement und Marketing für Vermarktungsinitiativen und Diversifizierungsmaßnahmen für die bayerische Weinwirtschaft,
die Förderung der Strukturentwicklung der Weinbauregion und des Weintourismus,
die Leitfunktion, Organisation und Qualitätssicherung der Verbundberatung im Weinbau,
die Beratung der Weinwirtschaft im Bereich der einzelbetrieblichen Entwicklung,
die Ausbildung von Winzern und Weintechnologen.
3.1.2
Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau
1Das Institut hat die Aufgabe, anwendungsorientierte Forschungs- und Versuchsvorhaben durchzuführen und zu koordinieren mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des bayerischen Gartenbaus durch Erprobung und Anwendung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, durch den sparsamen Einsatz von Betriebsmitteln und Energie sowie durch die Entwicklung umweltschonender Verfahren für die Produktion und Dienstleistung zu sichern. 2Darüber hinaus dienen die Forschungs- und Versuchsvorhaben auch dem Freizeitgartenbau und der gesamten Bevölkerung. 3Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die
Durchführung pflanzenbaulicher Versuche zur Verbesserung der Produktivität und Qualität gärtnerischer Produkte sowie die Koordinierung derartiger Versuche in Zusammenarbeit mit den Abteilungen Gartenbau an den Ämtern,
Prüfung von Wildformen und die Bewertung von Neuzüchtungen sowie die Förderung der Biodiversität,
Erprobung von Verfahren zur Pflanzenerzeugung, Pflanzen- und Saatgutausbringung, Pflanzenpflege, Ernte, Lagerung und Haltbarkeit,
Förderung der umweltgerechten und ökologischen Produktion einschließlich des Qualitätsmanagements,
Bearbeitung von betriebs- und marktwirtschaftlichen Fragestellungen sowie die angewandte Forschung im ökologischen Gartenbau,
Erfassung und Aufbereitung von Bilanzkennzahlen bayerischer Gartenbaubetriebe in Zusammenarbeit mit den Abteilungen Gartenbau an den Ämtern,
Erarbeitung von fachlichen Entscheidungsgrundlagen für das Staatsministerium unter anderem zur Fortentwicklung des Fachrechts,
Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des Staatsministeriums z. B. bei Landesgartenschauen,
Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen der Bayerischen Gartenakademie und Durchführung von Versuchen sowie Anlage und Pflege von Schauflächen für den Freizeitgartenbau,
Ausbildung von Gärtnern der Fachrichtungen Baumschule, Gemüsebau, Obstbau und Zierpflanzenbau.
4Der Bayerischen Gartenakademie obliegt die Förderung des Freizeitgartenbaus, der Gartenkultur und des Gartentourismus durch Information, Fortbildung und Beratung. 5Sie führt Seminare und Fachtagungen vor allem für die Verbände des Freizeitgartenbaus (Multiplikatoren) durch, veröffentlicht insbesondere auch unter Nutzung der neuen Medien Beiträge und Schriften zur Gestaltung von Gärten und Pflege von Pflanzen, übernimmt Koordinierungsfunktionen im Bereich des Freizeitgartenbaus und gibt Hinweise auf Forschungsbedarf. 6Die Bayerische Gartenakademie betreibt das Gartentelefon, informiert auf Ausstellungen und Gartenschauen sowie in Fach- und Tageszeitungen. 7Sie arbeitet eng mit den Verbänden des Freizeitgartenbaus und den berufsständischen Organisationen zusammen.
3.1.3
Institut für Stadtgrün und Landschaftspflege
1Das Institut hat die Aufgabe, anwendungsorientierte Forschungs- und Versuchsvorhaben für Grünflächen im Siedlungsbereich und in der Landschaft durchzuführen und hierbei die Belange der Ökologie, des Naturschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit und Technik zu berücksichtigen. 2Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die
Durchführung ökologischer, betriebswirtschaftlicher sowie bau- und vegetationstechnischer Untersuchungen als Grundlage für Ausbildung, Beratung und Unterricht im Garten- und Landschaftsbau,
Ausarbeitung von Grundlagen zur Entwicklung und Umsetzung von grünordnerischen Maßnahmen im Siedlungsbereich und in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft in der Agrarlandschaft,
Erschließung neuer Arbeitsfelder sowie die Bereitstellung von Fachinformationen zur Marktertüchtigung und Risikominimierung für die Planungs- und Ausführungspraxis im Garten- und Landschaftsbau und in der Landschaftspflege,
Entwicklung von Strategien zur Arbeitsorganisation und Qualitätssicherung landschaftsgärtnerischer Dienstleistungen,
Entwicklung von Methoden zur Ansiedlung, Erhaltung und Förderung gefährdeter Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
Entwicklung geeigneter Planungsgrundlagen zur Anlage, Erhaltung und Pflege zweckdienlicher Freiflächen im urbanen Raum,
Prüfung von Wild- und Kulturpflanzen auf ihre Eignung für Freiflächen und für die Landschaftspflege,
Prüfung biotechnischer Methoden zur Aufbereitung und Verwertung organischer Abfälle und Reststoffe,
Untersuchung ressourcenschonender Bauweisen im Garten- und Landschaftsbau insbesondere im Hinblick auf klimamäßigende Auswirkungen,
Vermarktung gärtnerisch geprägter staatlicher Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums im Rahmen öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen, z. B. auf Landesgartenschauen und auf Landesebene des Dorfwettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft – Unser Dorf soll schöner werden“,
Ausbildung von Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau.
3.1.4
Institut für Bienenkunde und Imkerei
1Dem Institut obliegt die Förderung der Bienenzucht und -haltung durch anwendungsorientierte Forschung, Lehre, Beratung und Untersuchungen sowie deren Nutzbarmachung für die Landesbienenzucht. 2Besondere Schwerpunkte bilden Behandlungsstrategien gegen die Varroose, die Sicherung und Verbesserung der Honigerzeugung und -qualität sowie der Erhalt ausreichender Nahrungsressourcen für Bienen. 3Seine Tätigkeit umfasst insbesondere
Schulung und Beratung der Freizeit-, Nebenerwerbs- und Berufsimker,
Durchführung von Schulungen und Bereitstellung von Schulungsunterlagen für Multiplikatoren und Verbände,
Durchführung von Schulungen und Bereitstellung von Schulungsunterlagen für weitere Zielgruppen (z. B. Veterinärbehörden, Naturschutzverbände, Zertifizierungsstellen),
Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich Bienengesundheit und Bienenernährung,
Entwicklung und Prüfung neuer Betriebsweisen und -mittel für eine nachhaltige und tiergerechte Bienenhaltung,
Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen für das Staatsministerium,
Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen zur Entwicklung von Förderprogrammen durch das Staatsministerium,
Durchführung der staatlichen Leistungs- und Zuchtwertprüfungen gemäß Bayerischem Tierzuchtgesetz (BayTierZG),
Anerkennung und Überwachung der Bienenbelegstellen gemäß BayTierZG,
Verbreitung von ausgelesenem und geprüftem Bienenmaterial im Rahmen von Zuchtstoffabgaben an den bayerischen Bienenprüfhöfen,
Ausbildung von Tierwirten der Fachrichtung Imkerei.
3.2
Fachzentren
3.2.1
Fachzentrum Recht und Service
Dem Fachzentrum obliegen
die allgemeinen Rechtsangelegenheiten der Landesanstalt,
die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des inneren Dienstes der Landesanstalt, insbesondere die allgemeine Verwaltung, die Personalangelegenheiten, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes,
der Vollzug des Weinrechts der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Bayern im Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion sowie des Saatgutverkehrsrechts für Pflanzgut von Reben,
die Mitwirkung beim Vollzug von Hoheitsaufgaben anderer Behörden,
die Rechtsangelegenheiten des Schul- und Berufsbildungsrechts,
die Mitwirkung bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung,
die Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie,
das Wissensmanagement, die Dokumentation und das Berichtswesen,
der Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin,
die Hausdienste, die Betreuung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge sowie die Gewährleistung der Betriebssicherheit.
3.2.2
Fachzentrum Bildung
1Das Fachzentrum besteht aus den Fachschulen. 2Die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau und die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft befähigen die Absolventen zur Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich und bereiten sie für eine spätere Tätigkeit als Betriebsleiter, technischer Leiter oder Unternehmer vor. 3Die Meister- und Technikerschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung und vermittelt erforderliche Lern- und Arbeitstechniken sowie fachliche und überfachliche Handlungskompetenzen. 4Der Unterricht an den Fachschulen wird in der Regel von Beamten der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung erteilt. 5Fachpraktische Unterweisungen obliegen in der Regel Beamten der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung oder Arbeitnehmern in vergleichbaren Vergütungsgruppen. 6Dem Fachzentrum obliegen ferner die Angelegenheiten der Berufsbildung entsprechend der ZustVBLH. 7Zur Erfüllung der Dienstaufgaben des Fachzentrums ist eine Bibliothek eingerichtet. 8Sie steht auch den Studierenden offen. 9Sie ist nach bibliotheksfachlichen Grundsätzen zu führen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Neuerscheinungen zu ergänzen.
3.2.3
Fachzentrum Analytik
1Das Fachzentrum hat die Aufgabe, physikalische, chemische und agrarbiologische Untersuchungen im Rahmen der Versuchs- und Forschungsvorhaben der Landesanstalt sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen und angewandte Forschung zur Entwicklung und Evaluierung neuer Methoden und Verfahren zu betreiben. 2Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die
Untersuchung von Trauben, Mosten, Maischen, Weinen und Bränden auf Qualitätsparameter und wertgebende Inhaltsstoffe,
Untersuchung pflanzlicher Matrizes weinbaulicher und gärtnerischer Kulturen auf anorganische und organische Inhaltsstoffe,
Diagnostik und physiologische Charakterisierung von Bakterien und Pilzen, insbesondere oenologisch und ökophysiologisch relevanter Mikroorganismen,
Entwicklung von Verfahren zur Optimierung der alkoholischen Gärung und der sensorischen Qualität von Weinen,
ökophysiologische Untersuchung und Charakterisierung von Stresssituationen bei Pflanzen,
Entwicklung von Methoden und Verfahren zur Stressmoderation bei Pflanzen,
chemisch-physikalische und physiologische Untersuchung von Böden, gärtnerischen Substraten und Bodenhilfsstoffen,
Untersuchung von Saatgut im Rahmen des Saatgutverkehrsgesetzes,
Untersuchung von Honigen,
Ausbildung von Chemie- und Biologielaboranten.
4.
Personal
1Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Freistaates Bayern. 2Das Personal der Landesanstalt wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) übertragen sind, von der Landesanstalt im Rahmen des Stellenplans eingestellt und entlassen. 3Gleiches gilt für die zu den betroffenen Beamten vergleichbaren Arbeitnehmer. 4Im Übrigen wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt und entlassen. 5Nach Maßgabe näherer Regelungen durch das Staatsministerium kann die Landesanstalt Zeitarbeitsverhältnisse abschließen. 6Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Art. 81 ff. BayBG, für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 TV-L.
5.
Besondere Einrichtungen
5.1
Versuchseinrichtungen
1Zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben verfügt die Landesanstalt über Versuchsbetriebe, Bienenprüfhöfe und andere Einrichtungen. 2Die Betriebsleiter sind für deren zweckmäßige Nutzung, Verwendung und Erhaltung verantwortlich. 3Sie haben eine größtmögliche Auslastung der Betriebe im Rahmen ihrer Zweckbestimmung anzustreben und hierfür das Personal sachgemäß einzusetzen.
5.2
Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge
1Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden den Instituten, Fachzentren, Arbeitsbereichen und Sachgebieten die erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. 2Ihre Anforderung und Verwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. 3Für die regelmäßige Wartung und Pflege ist Sorge zu tragen. 4Reparaturen sind – soweit möglich – von den Betriebswerkstätten durchzuführen. 5Die Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen ausschließlich den dienstlichen Zwecken der Landesanstalt. 6Die Übernahme von Aufträgen Außenstehender ist untersagt.
5.3
Wohnheim und Mensa
1Das Wohnheim und die Mensa unterstehen der Aufsicht der Schulleitung. 2Die Mensa dient der Verpflegung der Studierenden, der Seminarteilnehmer und der Beschäftigten der Landesanstalt. 3Die Schulleitung erlässt für das Wohnheim und den Betrieb der Mensa eine Haus- und Küchenordnung.
6.
Dienstverkehr und Geschäftsgang
6.1
Allgemeines
1Für den Dienstverkehr und den Geschäftsgang der Landesanstalt sind die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), diese Geschäftsordnung, der Geschäftsverteilungsplan sowie sonstige verwaltungsinterne Vorschriften maßgebend. 2Der Präsident kann ergänzende Anweisungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.
6.2
Schriftgutverwaltung
Das Schriftgut ist nach dem Aktenplan für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (APl-ELF) vom 6. Dezember 2010 in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Anleitungen und Hinweisen für die Anwendung des APL-ELF zu ordnen, aufzubewahren und auszusondern.
6.3
Berichtswesen
1Jährlich einmal hat die Landesanstalt dem Staatsministerium eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr (Jahresbericht) vorzulegen. 2Über besondere Ereignisse ist dem Staatsministerium sofort zu berichten.
6.4
Erhebungen, Umfragen
An Erhebungen und Umfragen (z. B. für wissenschaftliche Untersuchungen) für Personen und Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs darf nur mit Zustimmung des Präsidenten mitgewirkt werden.
6.5
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immobilienbestand, Inventar
1Für die Haushalts- und Kassenführung sowie die Bewirtschaftung des Immobilienbestandes gelten die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die VV-BayHO. 2Die Kassengeschäfte werden durch die Staatsoberkasse Bayern geführt. 3Die Landesanstalt hat Veränderungen der Inanspruchnahme von Flächen und Gebäuden (z. B. Wegfall des Bedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks, Flächenbedarf) frühzeitig über das Staatsministerium der „Immobilien Freistaat Bayern“ anzuzeigen, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 4Der Präsident oder der von ihm Beauftragte trägt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Verantwortung für die Erhaltung des Inventars.
6.6
Führungen und Weinproben
1Führungen von fachlichen Besuchergruppen durch die Einrichtungen der Landesanstalt während und außerhalb der Regelarbeitszeit sind Aufgabe der Landesanstalt. 2Andere Führungen sind Teil der Öffentlichkeitsarbeit und kostenpflichtig über die Bayerische Gartenakademie abzuwickeln. 3Fachweinproben finden grundsätzlich nur während der üblichen Dienstzeit statt. 4Beschäftigte der Landesanstalt können nach Absprache mit den Instituten und Fachzentren Weinproben und Führungen außerhalb der Arbeitszeit durchführen. 5Sie bedürfen hierfür einer Nebentätigkeitsgenehmigung. 6Für derartige Weinproben und Führungen ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
6.7
Vermarktung
1Die Erzeugnisse der Landesanstalt aus der Versuchstätigkeit außer Most, gärendem Most, Wein, Schaumwein und Spirituosen werden unter der Bezeichnung „Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“ vermarktet. 2Die Vermarktung von Most, gärendem Most, Wein, Schaumwein und Spirituosen erfolgt vorwiegend über den Staatlichen Hofkeller Würzburg.
6.8
Verwaltungskosten
1Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen sind nach dem Kostengesetz (KG), dem Kostenverzeichnis hierzu und sonstigen einschlägigen Regelungen zu erheben. 2Untersuchungen sind kostenpflichtig nach Maßgabe des Kostengesetzes und der Gebührenordnungen.
6.9
Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen
1Die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Genehmigung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Für ihre laufende fachliche Fortbildung sind die Beschäftigten in erster Linie selbst verantwortlich. 4Die Fortbildungsangebote der Führungsakademie sind zu nutzen. 5Die Anmeldung zu Lehrgängen, die zur freiwilligen Teilnahme ausgeschrieben sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- bzw. Fachzentrumsleitung.
6.10
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich nach den jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den einschlägigen tariflichen Bestimmungen, den Dienstvereinbarungen sowie nach den Erfordernissen der Landesanstalt.
6.11
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz und Sicherheitsbeauftragte
1Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung, insbesondere nach den Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern, dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, sind einzuhalten. 2Dienst- und Arbeitsunfälle sind unverzüglich unter Angabe des Ortes, der Umstände und etwaiger Zeugen über den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte dem Fachzentrum Recht und Service mitzuteilen. 3Für ausreichenden Feuerschutz ist zu sorgen. 4Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften ist zu überwachen.
6.12
Dienstsiegel, Amtsschild
1Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“ bzw. „Bayerische Landesanstalt f. Weinbau u. Gartenbau“. 2Die Staatliche Meister- und Technikerschule und die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft führen je ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Staatliche Meister- und Technikerschule Bayern“ im Außenkreis sowie „für Weinbau und Gartenbau Veitshöchheim“ im Innenkreis bzw. „Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Bayern“ im Außenkreis sowie „Veitshöchheim“ im Innenkreis. 3Die Dienstgebäude der Landesanstalt und die Schulgebäude sind mit einem Amtsschild zu kennzeichnen, das die gleiche Aufschrift wie das Dienstsiegel trägt. 4Sind Organisationseinheiten getrennt vom Sitz der Landesanstalt untergebracht, so ist auf dem Amtsschild zusätzlich die Bezeichnung dieser Organisationseinheit anzubringen.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWGGO) vom 28. Januar 2010 (AllMBl. 2011 S. 32), die durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2013 (AllMBl. S. 268) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor