784-L
Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
(EU-Schulprogrammrichtlinie – ESpR)
die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
(EU-Schulprogrammrichtlinie – ESpR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 2. November 2017, Az. M4-7687-1/293
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1370/2013,
- –
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39,
- –
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40,
- –
- Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz – LwErzgSchulproG),
- –
- Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung – LwErzgSchulproTeilnV),
- –
- Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG),
- –
- Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Präambel
1Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung. 2Dem zu geringen Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern soll entgegengewirkt und der Anteil an Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. 3Die Wertschätzung für Lebensmittel und ihre Entstehung soll ebenfalls gesteigert werden. 4Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten eine wichtige Rolle. 5Ein abwechslungsreiches Angebot mit Erzeugnissen aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug soll bevorzugt eingesetzt werden. 6Auch ökologisch erzeugte Produkte können verwendet werden. 7Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. 8Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und ausgewählten Milchprodukten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 9Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 10Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.
- 1.
- Zweck der Zuwendung
1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. 2Lieferungen sind erst nach der Genehmigung durch die zuständige Stelle förderfähig.
- 2.1
- Förderfähige und nicht förderfähige Produkte
1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen sowie Milch und Milchprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) einbezogen werden können. 2Die folgenden Sortimentslisten sollen als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten sowie Milch und Milchprodukten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. 3Es handelt sich bei Obst und Gemüse um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Zusätzlich werden die förderfähigen Milchsorten und Milchprodukte definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.
- 2.2
- Förderfähiges Obst und Gemüse
- –
- Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.
- –
- Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.
- 2.3
- Förderfähige Milch und Milchprodukte
1Förderfähig sind
- –
- pasteurisierte Milch, ESL-Milch, H-Milch, auch Ziegen- und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5 %,
- –
- reine Buttermilch,
- –
- Joghurt, natur, mindestens 1,5 % Fettstufe,
- –
- alle Käsesorten, die in der Käseverordnung unter Anlage 1 Buchst. A und C (= Standardsorten ab Fettstufe 40 % Fett i.Tr.) aufgeführt sind; in der Kategorie Frischkäse unter Buchst. A ist nur Speisequark (alle Fettstufen) beihilfefähig,
jeweils ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine, Pektinen. 2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung von Käse bleibt unberücksichtigt.
- 2.4
- Nicht förderfähige Produkte
1Nicht förderfähig sind
- –
- Nüsse, z. B. Wal-, Hasel- und Erdnüsse, sowie
- –
- Rohmilch, Vorzugsmilch,
- –
- Sahne, Creme Fraiche, Butter, Mascarpone,
- –
- Trinkjoghurt, Kefir, Fruchtjoghurt, Fruchtbuttermilch,
- –
- Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse, Kräuterfrischkäse, Schichtkäse,
- –
- freie Käsesorten, Käsezubereitungen, Schmelzkäse, -zubereitungen,
- –
- Parmesan, Reibekäse
und alle Milchprodukte, denen Zucker, Salz, Fett und/oder Süßungsmittel zugesetzt sind, sowie weitere vergleichbare Milchprodukte. 2Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung des Grundproduktes Käse bleibt hierbei unberücksichtigt.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten.
- 3.2
- Teilnahmeberechtigte Einrichtungen
1Begünstigt sind in Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbaren Einrichtungen. 2Ausgenommen sind Kinderhorte und -krippen, Netze für Kinder, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien sowie nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen. 3In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen oder vergleichbaren Schulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen. 4Die Schulen weisen dies durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach, die in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. 5Vor Beginn der Lieferung ist diese Bestätigung der zuständigen Stelle vorzulegen, die über eine Teilnahme am Schulprogramm entscheidet.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.
- 4.1
- Lieferverhältnis
1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. 3Im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter www.schulprogramm.bayern.de stehen die erforderlichen Formulare und Merkblätter zur Verfügung.
- 4.2
- Erforderliche Begleitmaßnahmen
Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende Begleitmaßnahmen umsetzen sowie mit dem vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen.
- 4.3
- Lieferung ökologischer Produkte
1Lieferanten, die Produkte aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen. 2Der Nachweis hat durch eine Ökozertifizierung des Lieferanten sowie die Ausweisung der Ökoprodukte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 3Die Ökozertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung von Ökoprodukten der Bewilligungsstelle vorzulegen. 4Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Kosten
1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Dieser wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst.
- 5.3
- Höhe der Förderung
1Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an zuwendungsfähigen Produkten pro Lieferperiode sowie der festgesetzten Portionspauschale. 2Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode. 3Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
- –
- in Häusern für Kinder und Kindergärten:
die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. August in der Einrichtung für das Kindergartenjahr registriert sind bzw. eine Platzzusage haben und mindestens drei Jahre alt sind; - –
- in Schulen:
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. August in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
4Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr. 5Die durchschnittliche Mindestportionsgröße der jeweiligen Produkte sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und die Portionspauschale werden durch das zuständige Staatsministerium jeweils zum Ende eines Lieferquartals für das nächste Lieferquartal im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
- 5.4
- Mehrfachförderung
Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
- 6.
- Zulassungsverfahren
1Lieferanten müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen werden. 2Die Antragsformulare werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
- 6.1
- Zulassungsvoraussetzungen
1Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40. 2Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung und/oder Zulassung als Lebensmittelunternehmer voraus. 3Darüber hinaus muss sich der Lieferant verpflichten,
- –
- eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
- –
- die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
- 6.2
- Entscheidung über die Zulassung
Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste(n) der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet-Förderwegweiser des StMELF.
- 6.3
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugelassener Lieferant im Internet als erteilt. 2Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die Einrichtungen zu den im Internet-Förderwegweiser veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen beliefern.
- 6.4
- Meldungen
Auf Anforderung der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.
- 7.
- Antrags- und Kontrollverfahren
- 7.1
- Antragstellung
1Für jede Lieferperiode, in der zuwendungsfähige Produkte geliefert wurden, ist ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung unter Verwendung der entsprechenden offiziellen Vordrucke (im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht) nach dem EU-Schulprogramm bei der zuständigen Stelle einzureichen. 2Dabei gilt die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung je gewählter Lieferperiode mit dem Antrag einzureichen. 4Ein Lieferant kann mehrere (Teil-)Anträge stellen. 5Die Lieferperioden werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 6Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung, die maßgebliche Anzahl der für die Berechnung der Zuwendung relevanten Kinder (vgl. Nr. 5.3) für das gesamte Schul- bzw. Kindergartenjahr sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen. 7Die Lieferscheine enthalten folgende Mindestangaben:
- –
- belieferte Einrichtung,
- –
- gelieferte Produkte,
- –
- Menge in Kilogramm bzw. Liter.
8Der Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 6 ANBest-P gilt mit der Lieferbestätigung als erbracht.
- 7.2
- Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen
1Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das StMELF. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
- 7.3
- Kontrollen
1Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle zur weiteren Verwendung.
- 8.
- Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
- 9.
- Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Verzinsung
- 9.1
- Rückforderungen, Sanktionen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach §§ 10, 14 MOG in Verbindung mit Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/40.
- 9.2
- Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden
1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsstelle monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.
- 9.3
- Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen
1Soweit festgestellt wird, dass belieferte Einrichtungen gegen einzuhaltende Verpflichtungen und Auflagen verstoßen haben, kann die Einrichtung in Abhängigkeit von Art, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes für eine oder mehrere Lieferperioden oder dauerhaft von der Teilnahme am Schulprogramm ausgeschlossen werden. 2Verpflichtungen der Einrichtungen sind insbesondere:
- –
- Mitteilung der zutreffenden Kinderzahlen an den Lieferanten,
- –
- Durchführung der erforderlichen Begleitmaßnahmen nach Nr. 4.2,
- –
- Verteilung der gelieferten Produkte nur an begünstigte Kinder.
- 10.
- Information und Publizität
1Die Vorgaben von Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden. 2Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.
- 11.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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- Melonen zählen botanisch zu den Kürbisgewächsen bzw. dem Gemüse, werden aber im Alltag als Obst eingestuft.